Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Ausbildungspflichtgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Organisations-Begleitgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel              Gegenstand

 

1                        Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

2                        Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

3                        Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

4                        Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

5                        Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

6                        Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes

7                        Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes

8                        Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes

9                        Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

10                      Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

11                      Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

12                      Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

13                      Änderung des Opferfürsorgegesetzes

14                      Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes

15                      Änderung des Verbrechensopfergesetzes

16                      Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

17                      Änderung des Angestelltengesetzes

18                      Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes

19                      Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

20                      Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

21                      Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

22                      Änderung des Arbeitszeitgesetzes

23                      Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

24                      Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes

25                      Änderung des Betriebspensionsgesetzes

26                      Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

27                      Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

28                      Änderung des Gutsangestelltengesetzes

29                      Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

30                      Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

31                      Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

32                      Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

33                      Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

 

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 3, 5 und 6 wird der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ jeweils durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 8 zweiter Satz, im § 16 Abs. 5 erster Satz und im § 42 Abs. 4 wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch den Ausdruck „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 8 letzter Satz wird der Ausdruck „Wiener Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

4. Im § 14 Abs. 3 wird der Ausdruck „des Bundesministers für soziale Verwaltung“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

5. Im § 15 Abs. 6 wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

6. Der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ wird im § 21 Abs. 1 durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ sowie im § 29 Abs. 5, im § 32 Abs. 5 und im § 69 Abs. 1 zweiter Satz jeweils durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

7. Im § 21 Abs. 1 und Abs. 2 entfällt der Ausdruck „sechsmonatigen“.

8. Im § 23 Abs. 7 wird der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverbandes“ ersetzt.

9. § 31 lautet:

§ 31. (1) Abweichend von § 29 treten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Krankenversicherung unterliegen, unter der Voraussetzung eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruches auf Leistungen der Krankenfürsorge oder einer betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Leistungen der Krankenfürsorge oder der betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung tragen. Für die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 14a bis 14c AVRAG besteht jedenfalls Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge oder der betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung.

(2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen der Krankenfürsorge oder eines entsprechenden Beitrages an die betriebliche Wohlfahrtseinrichtung.“

10. Im § 36 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 29 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988)“ durch den Klammerausdruck „(§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988)“ ersetzt.

11. Im § 40 Abs. 1 wird der Ausdruck „Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

12. § 40 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 sind Personen, die während ihres letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt krankenversichert. Personen, die während ihres letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses von der Krankenversicherung ausgenommen waren und Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt oder einer betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung hatten, haben Anspruch auf Leistungen dieser Krankenfürsorgeanstalt oder dieser betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung, wenn sie Arbeitslosengeld für eine Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder c oder für eine verlängerte Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 5 oder Umschulungsgeld erhalten. Dies gilt auch, wenn nach Erschöpfung der Bezugsdauer einer derartigen Leistung Notstandshilfe bezogen wird. Personen, die Bildungsteilzeitgeld beziehen, sind bei jenem Krankenversicherungsträger versichert, bei dem sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses versichert sind, oder haben, wenn sie von der Krankenversicherung ausgenommen sind, Anspruch auf Leistungen jener Krankenfürsorgeanstalt oder jener betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung, der sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses zugehörig sind. An die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung treten entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Leistungen der Krankenfürsorge oder der betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung tragen. Der Beitragssatz entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen der Krankenfürsorge oder eines entsprechenden Beitrages an die betriebliche Wohlfahrtseinrichtung.“

13. Im § 43a Abs. 1 und im § 69 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ jeweils durch den Ausdruck „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

14. Im § 44 Abs. 2 wird der Ausdruck „nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

15. Im § 46 Abs. 4 wird der Ausdruck „der Bundesminister für soziale Verwaltung“ durch den Ausdruck „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

16. Im § 51 Abs. 4 wird der Ausdruck „Hauptverband“ durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

17. Im § 54 wird der Ausdruck „des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ jeweils durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

18. Im § 66a wird im Abs. 4 letzter Satz der Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz“ durch den Ausdruck „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ sowie im Abs. 5 letzter Satz und im Abs. 6 zweiter Satz der Klammerausdruck „(Bundesministerium für Justiz)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)“ ersetzt.

19. Im § 66a Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

20. Im § 69 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Der Bundesminister“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.

21. Im § 78 wird der Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

22. § 79 Abs. 147 lautet:

„(147) Die Überschrift vor § 21 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2015, des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des 30. Juni 2020. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist § 21 Abs. 1 und Abs. 2 weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden.“

23. § 79 werden folgende Abs. 163 und 164 angefügt:

„(163) §§ 3 Abs. 8, 14 Abs. 3, 15 Abs. 6, 16 Abs. 5, 42 Abs. 4, 43a Abs. 1, 46 Abs. 4, 54, 66a Abs. 4, 5 und 6 zweiter Satz, 69 Abs. 1 zweiter Satz (hinsichtlich der Änderung durch Z 13) und Abs. 4, 78 sowie 80 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

(164) §§ 3 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 letzter Satz, 23 Abs. 7, 29 Abs. 5, 31, 32 Abs. 5, 36 Abs. 3, 40 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 2, 51 Abs. 4, 66a Abs. 6 erster Satz sowie § 69 Abs. 1 zweiter Satz (hinsichtlich der Änderung durch Z 6) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

24. Im § 80 Abs. 15 wird der Ausdruck „des Bundesministers für Gesundheit“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz – SUG, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „Abschnitt 5“ durch den Ausdruck „Abschnitt 4“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Personen, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt und Personen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert waren, bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert sind sowie Personen, die während des letzten Dienstverhältnisses Anspruch auf Leistungen einer betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung hatten, weiterhin Anspruch auf Leistungen dieser betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung haben, wobei der Beitragssatz dem Beitrag zur Krankenversicherung gemäß Z 2 entspricht,“

3. Im § 8 Abs. 1 und Abs. 2, § 9, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sowie im § 18 Abs. 3 und Abs. 4 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

4. Im § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

5. Im § 12 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und der Ausdruck „dem Bundesminister für Finanzen“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

6. Im § 12 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

7. Nach § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift angefügt:

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.“

8. Dem Art. V werden folgende Abs. 27 und 28 angefügt:

„(27) § 8 Abs. 2 (hinsichtlich der Änderung durch Z 4), § 12 Abs. 1 (hinsichtlich der Änderung durch Z 5) und § 20 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Artikel VI entfällt mit Ablauf des 7. Dezember 2018.

(28) §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 12 Abs. 1 letzter Satz (hinsichtlich der Änderung durch Z 6) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 Z 12 wird der Ausdruck „Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (Dachverbandes)“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 8b Abs. 14“ durch den Ausdruck „§ 8b Abs. 13“ ersetzt.

3. Im § 5 Abs. 5, im § 14 Abs. 2 und im § 15 Abs. 2 wird der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverbandes“ ersetzt.

4. § 10 wird folgender Abs. 69 angefügt:

„(69) § 1 Abs. 2 Z 12, § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 5, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

5. § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 18 und § 19 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26 Abs. 2 wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

2. § 78 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 Abs. 7 Z 2 wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ ersetzt.

2. Im § 22c Abs. 6 wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband)“ durch den Ausdruck „Dachverband“ sowie im Abs. 7 der Ausdruck „Hauptverband“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

3. § 23 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 13 Abs. 7 Z 2 und § 22c Abs. 6 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes

Das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2 Z 9 wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ ersetzt.

2. Im § 4 Abs. 8, im § 5 und im § 6 Abs. 3 wird der Ausdruck „Hauptverband“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

3. § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 2 Z 9, § 4 Abs. 8, § 5 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes

Das Ausbildungspflichtgesetz – APflG, BGBl. I Nr. 62/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ ersetzt.

2. Im § 13 Abs. 2 wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

3. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes

Das Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG, BGBl. I Nr. 45/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 6 wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „nach seinem Wohnort zuständigen Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 4, im § 5 Abs. 2 sowie im § 7 Abs. 5 wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

4. Im § 4 Abs. 5 wird der Ausdruck „zuständige Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

5. Im § 5 Abs. 1 und Abs. 2 wird der Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ jeweils durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

6. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt und im § 14 wird der Ausdruck „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

7. § 5 Abs. 3 entfällt.

8. Im § 6 Abs. 1 und Abs. 2 wird der Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ jeweils durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ und der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ jeweils durch den Ausdruck „Dachverbandes“ ersetzt.

9. § 7 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Einsatz und der Umgang mit Dienstleistungsschecks ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen flächendeckenden Angebotes des Dienstleistungsschecks zu organisieren.

(2) Zur Vollziehung der Aufgaben nach Abs. 1, zur Koordinierung mit der österreichischen Gesundheitskasse und zur finanziellen Abwicklung der Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz ist die Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau als Kompetenzzentrum zuständig.“

10. Nach § 16 werden folgende §§ 17 und 18 angefügt:

§ 17. § 5 Abs. 2 (hinsichtlich der Änderung durch Z 6) und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

§ 18. § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 5 (hinsichtlich der Änderungen durch Z 3, 5 und 7), § 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG, BGBl. I Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/201x, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3d Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG“ durch den Ausdruck „Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 4 BPG“ ersetzt.

2. Im § 14 Abs. 4 wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ im ersten Satz durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ und im zweiten Satz durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

3. Nach § 37 wird folgender § 38 samt Überschrift angefügt:

Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xx/2018

§ 38. § 3d Abs. 1 Z 2 und § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. I Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 27 wird im Abs. 1 im ersten Satz der Ausdruck „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband)“ und im zweiten Satz der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband“ sowie im Abs. 5 der Ausdruck „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 27 Abs. 1 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Kommt ein solcher Betrieb nicht in Betracht, so ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.“

2. § 26 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet:

„Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird er zur Durchführung der Heilfürsorge der Österreichischen Gesundheitskasse zugeteilt. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie sie die Österreichische Gesundheitskasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat.“

3. In § 28 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „bei einer Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „bei der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

4. In § 30 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

5. In § 68 wird der Ausdruck „bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes“ durch den Ausdruck „bei der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

6. § 73 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschussweise in zwei Teilbeträgen, der erste Teilbetrag bis 1. April und der zweite Teilbetrag bis 1. Oktober eines jeden Jahres, in Höhe von jeweils 40 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die Ersatzbeträge an die Österreichische Gesundheitskasse weiterzuleiten.“

7. In § 73 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

8. In § 74 Abs. 6 wird der Ausdruck „an die zuständige Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „an die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

9. In § 75 wird der Ausdruck „den Gebietskrankenkassen“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

10. In § 89 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

11. Nach § 115 Abs. 17 wird folgender Abs. 18 eingefügt:

„(18) Die §§ 22 Abs. 2 zweiter Satz, 26 Abs. 2 erster und zweiter Satz, 28 Abs. 2 erster Satz, 30 Abs. 1 letzter Satz, 68, 73 Abs. 1 und 3 zweiter Satz, 74 Abs. 6, 75 und 89 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz – KGEG, BGBl. I Nr. 70/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 wird in der Z 2 der Ausdruck „die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ und in der Z 5 der Ausdruck „die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 2 entfällt die Z 3, die bisherigen Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3“ und „4“.

4. In § 13 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

5. In § 19 entfällt der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“.

6. Nach § 23 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 eingefügt:

„(12) Die §§ 11 Abs. 1 Z 2 und 5, 12 Abs. 2 Z 2 bis 4, 13 Abs. 1 erster Satz und der Entfall der bisherigen Z 3 des § 12 Abs. 2, der Absatzbezeichnung des bisherigen § 19 Abs. 1 und des § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „haben ihnen die Gebietskrankenkassen“ durch den Ausdruck „hat ihnen die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „einem bei der Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

4. Nach § 19 Abs. 18 wird folgender Abs. 19 eingefügt:

„(19) § 12 Abs. 1, 2 erster Satz und 6 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes

Das Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 letzter Satz wird der Ausdruck „die Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

2. Nach § 46 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die § 29 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz – VOG, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „die Österreichische Gesundheitskasse“ und der Ausdruck „bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „bei der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „einem im Abs. 2 Z 2“ durch den Ausdruck „dem im Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

3. In § 4a entfällt der Ausdruck „örtlich“.

4. In § 7a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

5. Nach § 16 Abs. 20 wird folgender Abs. 21 eingefügt:

„(21) Die §§ 4 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 4a und 7a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:

§ 1160 Abs. 3 entfällt und der Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Artikel 17

Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

2. Im § 22 entfällt der Abs. 3 und der Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

3. § 23a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis

           1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

                a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder

               b) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 143/2004, oder

                c) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder

           2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

           3. wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG

           4. im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 8 Abs. 1, 2 und 2a oder § 2 EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG)

durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet.“

4. § 23a Abs. 1a entfällt.

5. § 23a Abs. 2 lautet:

„(2) Eine nach Abs. 1 gebührende Abfertigung kann in gleichen monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Die Zahlung beginnt mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten. Eine Rate darf die Hälfte des der Bemessung der Abfertigung zugrundeliegenden Monatsentgeltes nicht unterschreiten.“

Artikel 18

Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes

Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016, wird wie folgt geändert:

Im § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beim selben Arbeitgeber mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt“.

Artikel 19

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Abs. 4 wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

2. In § 89 Abs. 1 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

3. In § 91 Abs. 3 entfällt im ersten Satz das Wort „je“, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt und wird das Wort „Institutionen“ durch das Wort „Institution“ ersetzt.

4. Dem § 131 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die § 57 Abs. 4, 89 Abs. 1 und 91 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1a wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 entfällt.

2. § 14 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet:

„(1) Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer,

           1. der das 50. Lebensjahr vollendet hat, oder

           2. mit nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG, die sich aus der familiären Beistandspflicht ergeben, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt gegeben ist,

kann die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart werden. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.“

3. Im § 14 erhalten die Abs. 3 und 4 die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.

Artikel 22

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2018, wird wie folgt geändert:

§ 19d Abs. 5 entfällt.

Artikel 23

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018 wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 8 ist die Wortfolge „an die für das Beschäftigungsverhältnis zuständige Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „an den für das Beschäftigungsverhältnis zuständigen Krankenversicherungsträger“ zu ersetzen.

2. In § 31 Abs. 1 und 2 ist jeweils der Begriff „Hauptverbandes“ durch den Begriff „Dachverbandes“ und das Zitat „§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b“ durch das Zitat „§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b)“ zu ersetzen sowie das Wort „österreichischen“ zu streichen.

3. In § 31 Abs. 4 erster Satz ist nach der Wortfolge „nach § 7b AVRAG“ die Wortfolge „und die Sozialversicherungsprüfung“ einzufügen.

4. In § 31 Abs. 4 letzter Satz ist die Wortfolge „den zuständigen Krankenversicherungsträgern zum Zwecke der Beitragsprüfung sowie“ zu streichen.

5. In § 31a Abs. 3 ist die Wortfolge „und die Krankenversicherungsträger“ zu streichen.

6. Dem § 40 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) Die §§ 8 Abs. 8, 31 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 31a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 – BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2017 wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 5 wird der Begriff „Hauptverbandes“ durch den Begriff „Dachverbandes“ ersetzt und das Wort „österreichischen“ gestrichen.

2. § 19 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2018, wird wie folgt geändert:

§ 16a lautet:

§ 16a. (1) Sofern betriebliche Pensionszusagen einen Leistungsanspruch für den Fall des Bezugs einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vorsehen, gebührt dieser Anspruch auch bei Feststellung einer mindestens sechsmonatigen Invalidität oder Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977.

(2) Abs. 1 gilt auch für Leistungszusagen und Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2.“

Artikel 26

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

2. Im § 25 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

3. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen das Wort „Hauptverband“, die Wortfolge „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ oder „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt: §§ 25 Abs. 5, 26 Abs. 6 erster Satz, 27 Abs. 4, Abs. 5 erster und zweiter Satz, Abs. 6 erster Satz, Abs. 6a und Abs. 7, 27a Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 erster, zweiter und fünfter Satz, 60 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, 69 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 sowie § 71a erster Satz.

4. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt: §§ 52 Abs. 1a erster Satz und Abs. 2 erster, zweiter und letzter Satz und 53 Abs. 1 erster Satz.

5. § 62 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. von Notaren, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 1 des Notarversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2018, unterliegen, oder“

6. Im § 64 Abs. 5 erster und dritter Satz wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

7. Im § 64 Abs. 6 wird das Wort „Versicherungsanstalt“ durch das Wort „Versorgungsanstalt“ und der Ausdruck „NVG“ durch den Ausdruck „Notarversorgungsgesetz“ ersetzt.

8. § 73 Abs. 26 lautet:

„(26) Die §§ 6 Abs. 1b und 2a, 16 Abs. 1, 25 Abs. 2, 3, 5 und 7, 27 Abs. 5 und 8, 60 Abs. 2 Z 2, und 69 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2018. § 14 Abs. 8 und 9 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

9. Dem § 73 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) Die §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 3 und 5, 26 Abs. 6, 27 Abs. 4, 5, 6, 6a und 7, 27a Abs. 2, 3, 4 und 5, 52 Abs. 1a, 2 und 3, 53 Abs. 1, 60 Abs. 2, 3 und 5, 62 Abs. 1 Z 4, 64 Abs. 5 und 6, 69 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 71a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:

Die Abschnittsüberschrift „Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen“ sowie die §§ 8 bis 19a samt Überschriften entfallen.

Artikel 28

Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

2. Im § 20 entfällt der Abs. 3 und der Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

3. § 22a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis

           1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

                a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder

               b) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 143/2004, oder

                c) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder

           2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

           3. wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG

           4. im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 8 Abs. 1, 2 und 2a oder § 2 EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG)

durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet.“

4. § 22a Abs. 1a entfällt.

5. § 22a Abs. 2 lautet:

„(2) Eine nach Abs. 1 gebührende Abfertigung kann in gleichen monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Die Zahlung beginnt mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten. Eine Rate darf die Hälfte des der Bemessung der Abfertigung zugrundeliegenden Monatsentgeltes nicht unterschreiten.“

Artikel 29

Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2a, § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 1a entfallen.

2. In § 17 Abs. 1 entfallen die Worte „oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß beim selben Dienstgeber fortgesetzt“.

Artikel 30

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 2 entfällt.

Artikel 31

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 16 Abs. 3, § 31 Abs. 5a und 5b sowie § 32 Abs. 3 entfallen.

2. (Grundsatzbestimmung) In § 31 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bei demselben Dienstgeber mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird,“.

3. (Grundsatzbestimmung) In § 31 Abs. 4 entfallen die Wortfolge „oder bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bei demselben Dienstgeber unter Inanspruchnahme einer Gleitpension mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß“ und die Wortfolge „oder nach Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitsausmaß“.

4. (Grundsatzbestimmung) In § 31 Abs. 5 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung“.

5. (Grundsatzbestimmung) In § 39h entfällt Abs. 1. In Abs. 2 wird die Wortfolge „Darüber hinaus“ durch das Wort „Es“ ersetzt.

6. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 werden folgende Abs. 70 und 71 angefügt:

„(70) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze zu § 31 Abs. 1, 4 und 5 Z 1 sowie § 39h Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 sowie zum Entfall vom § 16 Abs. 3, § 31 Abs. 5a und 5b, § 32 Abs. 3 sowie § 39h Abs. 1 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(71) Art. III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

7. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Art. III wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Artikel 32

Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Wiener Gebietskrankenkasse“ durch „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

2. Im § 11 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Träger der Krankenversicherung“ durch „Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge nach § 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. xx/2018)“ ersetzt.

3. Im § 13 Abs. 7 wird die Wortfolge „andere Gebietskrankenkassen“ durch die Wortfolge „die Landesstellen der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

4. § 14 samt Überschrift lautet:

Feststellung von Übertretungen durch die Abgabenbehörden

§ 14. (1) Stellen die Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge) im Rahmen ihrer Tätigkeit fest, dass

           1. der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder

           2. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder

           3. der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach § 4 Abs. 1 Z 7 ASVG versicherten Heimarbeiter

nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des § 29 Abs. 1 leistet, gilt § 13 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge) treten.

(2) Die Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge) sind berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(3) Die Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge) haben den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach § 29 Abs. 1 zu informieren.“

5. Im § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG)“ durch „die Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge)“ ersetzt.

6. Im § 32 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „der zuständige Träger der Krankenversicherung“ durch „die Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge)“ ersetzt.

7. Im § 35 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „dem Träger der Krankenversicherung,“.

8. Dem § 72 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 7, 14 samt Überschrift, 20 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 35 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Prüfverfahren nach § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018 sind von den Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge) fortzuführen.“

Artikel 33

Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. der Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 23 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 (im Folgenden Träger der Krankenversicherung),“

2. Im § 4 Abs. 4 wird der Ausdruck „Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch „Dachverbandes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“