Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stehen im Zusammenhang mit der in Umsetzung des Regierungsprogrammes erfolgenden großen Organisationsreform des österreichischen Sozialversicherungssystems (SV-OG, NV-ÜG und ZPFSG). In diesem Zusammenhang sind insbesondere Begriffsänderungen und Anpassungen von Verweisungen erforderlich. Im Hinblick darauf, dass die Änderungen im Sozialsystem über Umbenennungen hinausgehen und auch strukturelle Änderungen beinhalten, sind entsprechende inhaltliche Anpassungen erforderlich, um weiterhin eine möglichst reibungslose Vollziehung der betreffenden Bundesgesetze sicherzustellen. Dies betrifft etwa auch die Kontrollbehörde für inländische Arbeitgeber/innen im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz.

Der vorliegende Entwurf soll aber auch genutzt werden, auf Grund von Änderungen im Sozialversicherungsrecht obsolet gewordene Bestimmungen im Arbeitsrecht zu streichen. Beispielhaft seien hier die aufgehobenen Pensionsarten der Gleitpension und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder langer Versicherungsdauer nach dem ASVG genannt. Im Einzelnen sind das Abfertigungs- und Kündigungsrecht, die Aliquotierung einmaliger Bezüge, Teilzeit und Inanspruchnahme einer Betriebspension im Zusammenhang mit der Gleitpension betroffen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die im Entwurf vorliegenden Gesetzesänderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht, Sozialversicherungswesen, Ausbildungspflicht für Jugendliche, Sozialentschädigungsrecht).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977)

Zu Z 1, 3, 6, 8, 11, 14, 16, 19 und 23 (§§ 3 Abs. 3, 5, 6 und 8 letzter Satz, 21 Abs. 1, 23 Abs. 7, 29 Abs. 5, 32 Abs. 5, 40 Abs. 1, 44 Abs. 2, 51 Abs. 4, 66a Abs. 6 erster Satz, 69 Abs. 1 zweiter Satz und § 79 Abs. 164 AlVG):

Diese Änderungen berücksichtigen folgende organisatorische Änderungen in der Sozialversicherung:

An die Stelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft tritt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, an jene der Gebietskrankenkassen die Österreichische Gesundheitskasse und an jene des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger der Dachverband der Sozialversicherungsträger.

Zu Z 2, 4, 5, 13, 15, 17, 18, 20, 21, 23 und 24 (§§ 3 Abs. 8 zweiter Satz, 14 Abs. 3, 15 Abs. 6, 16 Abs. 5 erster Satz, 42 Abs. 4, 43a Abs. 1, 54, 66a Abs. 4, 5 und 6, 69 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 6, 78, 79 Abs. 163 und 80 Abs. 15 AlVG):

Diese Änderungen sehen eine Anpassung unterschiedlicher früherer Bezeichnungen an die seit 8. Jänner 2018 geltenden aktuellen Bezeichnungen des Bundesministeriengesetzes vor. Im § 80 Abs. 15 erfolgt überdies eine Anpassung an § 675 Abs. 15 ASVG (Erlassung der Verordnung im Einvernehmen mit BMF).

Zu Z 7 und 22 (§§ 21 Abs. 1 und 2 sowie 79 Abs. 147 AlVG):

Auf Grund von bereits beschlossenen Änderungen des ASVG betreffend die monatlichen Beitragsgrundlagen ist eine Anpassung der die Bemessung des Arbeitslosengeldes regelnden Bestimmungen hinsichtlich des Inkrafttretens der neuen Regelungen und des Berichtigungszeitraumes erforderlich. Statt bereits ab 2018 werden monatliche Beitragsgrundlagen erst ab 2019 vorliegen. Statt des ursprünglich vorgesehenen sechsmonatigen Berichtigungszeitraumes wurde dieser auf zwölf Monate verlängert. Es ist daher auch eine Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Regelungen erforderlich.

Zu Z 9 und 12 (§§ 31 und 40 Abs. 2 AlVG):

Diese Änderungen sind auf Grund der Auflösung der Betriebskrankenkassen erforderlich. An die Stelle der Betriebskrankenkassen können zum Teil andere Träger treten, die keine Krankenversicherungsträger sind, nämlich ein Träger der Krankenfürsorge und betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen.

Zu Z 10 (§ 36 Abs. 3 AlVG):

Diese Änderung beseitigt nur einen redaktionellen Fehler ohne inhaltliche Auswirkungen.

Zu Art. 2 (Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 1 Einleitungssatz SUG):

Dabei handelt es sich nur um die Richtigstellung eines Verweises, da der seinerzeitige Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 bereits seit geraumer Zeit als Abschnitt 4 bezeichnet wird.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 1 Z 1 SUG):

Diese Änderungen berücksichtigen die Organisationsänderungen in der Sozialversicherung. An die Stelle der Betriebskrankenkassen können zum Teil betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen treten, die keine Krankenversicherungsträger sind.

Zu Z 3, 5 und 7 (§§ 8 Abs. 1 und Abs. 2, 9, 10 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Artikel V Abs. 28 SUG):

Diese Änderungen sind erforderlich, weil die bisherige Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zum Dachverband der Sozialversicherungsträger wird.

Zu Z 4, 5, 6 und 7 (§§ 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 und § 20 sowie Artikel V Abs. 27 SUG):

Diese Änderungen enthalten Anpassungen an die aktuell geltenden Bezeichnungen des Bundesministeriengesetzes und eine entsprechende Vollziehungsbestimmung.

Zu Art. 3 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes)

Zu Z 1, 3 und 4 (§§ 1 Abs. 2 Z 12, 5 Abs. 5, 10 Abs. 69, 14 Abs. 2, und 15 Abs. 2 AMPFG):

Diese Änderungen berücksichtigen, dass künftig an die Stelle des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger der Dachverband der Sozialversicherungsträger tritt.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 7 AMPFG):

Diese Änderung enthält lediglich eine formale Anpassung des Verweises auf die Bestimmung des Berufsausbildungsgesetzes, in der die Tragung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Lehrlinge in bestimmten Ausbildungseinrichtungen aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik geregelt ist. Die früher im § 8b Abs. 14 des Berufsausbildungsgesetzes enthaltene Regelung ist seit der mit 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderung des Berufsausbildungsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010 im § 8b Abs. 13 BAG zu finden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 5 (§ 11 Abs. 5 AMPFG):

Nicht mehr anwendbare Regelungen sollen aus dem Rechtsbestand entfernt werden.

Zu Art. 4 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§§ 26 Abs. 2 und 79 Abs. 36 AMSG):

Diese Änderungen berücksichtigen, dass künftig an die Stelle des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger der Dachverband der Sozialversicherungsträger tritt.

Zu Art. 5 (Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§§ 13 Abs. 7 Z 2, 22c Abs. 6 und 79 Abs. 36 AÜG):

Diese Änderungen berücksichtigen, dass künftig an die Stelle des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger der Dachverband der Sozialversicherungsträger tritt.

Zu Art. 6 (Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§§ 3 Abs. 2 Z 9, 4 Abs. 8, 5, 6 Abs. 3 und 10 Abs. 4 AGG):

Diese Änderungen berücksichtigen, dass künftig an die Stelle des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger der Dachverband der Sozialversicherungsträger tritt.

Zu Art. 7 (Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 21 Abs. 6 APflG):

Diese Änderungen berücksichtigen, dass künftig an die Stelle des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger der Dachverband der Sozialversicherungsträger tritt.

Zu Art. 8 (Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes)

Zu Z 1, 3, 8 und 10 (§§ 2 Abs. 6, 3 Abs. 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 5 und 18 DLSG):

Diese Änderungen berücksichtigen, dass künftig an die Stelle des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger der Dachverband der Sozialversicherungsträger tritt.

Zu Z 2, 4, 5, 7 und 10 (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 5, 5 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 und Abs. 2 und 18 DLSG):

Diese Änderungen berücksichtigen, dass künftig an die Stelle der Gebietskrankenkassen die Österreichische Gesundheitskasse tritt.

Zu Z 6 und 10 (§§ 5 Abs. 2, 14 und 17 DLSG):

Diese Änderungen enthalten Anpassungen an die aktuell geltenden Bezeichnungen des Bundesministeriengesetzes. Die Bezeichnung im § 11 ist nicht anzupassen, weil es sich um eine historische Bestimmung handelt.

Zu Z 9 (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 18 DLSG):

Mit der Aufgabe des Kompetenzzentrums für die Vollziehung des Dienstleistungsscheckgesetzes ist seit dem Inkrafttreten die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau betraut. Um die Kontinuität der Vollziehung zu wahren, soll nunmehr gesetzlich festgelegt werden, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, die an die Stelle der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau tritt, diese Aufgabe wahrnehmen soll.

Zu Art. 9 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes)

Zu Z 1 und 3 (§§ 3d Abs. 1 Z 2 und 38 IESG):

Diese Änderung beseitigt einen redaktionellen Fehler ohne inhaltliche Auswirkungen.

Zu Z 2 und 3 (§§ 14 Abs. 4 und 38 IESG):

Diese Änderungen berücksichtigen, dass künftig an die Stelle des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger der Dachverband der Sozialversicherungsträger tritt.

Zu Art. 10 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§§ 27 Abs. 1 und 5 sowie 34 Abs. 46 AÜG):

Diese Änderungen berücksichtigen, dass künftig an die Stelle des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger der Dachverband der Sozialversicherungsträger tritt.

Besonderer Teil

Zu den Art. 11 bis 15 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresentschädigungsgesetzes und des Verbrechensopfergesetzes)

Es erfolgen ausschließlich textliche Anpassungen an die Organisationsreform in der Sozialversicherung.

Zu den Art. 16 bis 18, 21, 22, 25, 28 und 29 (Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Angestelltengesetzes, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Gutsangestelltengesetzes und des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes):

Bestimmungen dieser Gesetze enthalten noch Regelungen zur Gleitpension nach sowie zur vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer bzw. geminderter Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG, die bereits außer Kraft getreten ist. Die Reform soll zum Anlass genommen werden, diese Bestimmungen aus dem Rechtsbestand zu entfernen.

Zu den Art. 19 und 20 (Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993):

Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und im Arbeitsinspektionsgesetz erfolgen Zitatanpassungen an den Entwurf zum SV-OG. Es werden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

Zu den Art. 23 und 24 (Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957):

Im BUAG und BSchEG werden die erforderlichen Begriffsanpassungen an das SV-OG vorgenommen. Zudem werden die sich aus der Änderung des § 41a ASVG in der Fassung des ZPFSG ergebenden Änderungen in § 31 BUAG und § 31a BUAG nachvollzogen.

Zu Art. 26 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes)

Zu den Z 1 bis 4 (§§ 25 Abs. 3 und 5, 27 Abs. 4, 5, 6 und 7, 27a Abs. 2, 3, 4 und 5, 52 Abs. 1a, 2 und 3, 53 Abs. 1, 60 Abs. 2, 3 und 5, 64 Abs. 5 und 6, 69 Abs. 2, 3 und 5):

Im BMSVG erfolgen Zitatanpassungen im Zusammenhang mit dem SV-OG und NV-ÜG.

Zu Z 5 (§ 73 Abs. 26):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 27 (Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes):

Die §§ 8 bis 19 EFZG haben die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen aus dem Entgeltfortzahlungsfonds durch die Gebietskrankenkassen geregelt. Nach § 19a ist die Beitragspflicht und Erstattung mit 30. September 2000 ausgelaufen, das Finanzvermögen bis Ende 2001 aufgeteilt und der Fonds aufgelöst. Eine Begriffsanpassung ist nicht sinnvoll, da diese Bestimmungen ersatzlos entfallen können.

Zu Art. 30 (Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes):

§ 15 Abs. 2 KA-AZG sieht eine Veröffentlichung von Stellenausschreibungen im offiziellen Presseorgan des Hauptverbandes vor. Da es sich um eine Ende 1999 ausgelaufene Übergangsbestimmung handelt, ist eine Begriffsanpassung nicht sinnvoll, da diese Bestimmung ersatzlos entfallen kann.

Zu Art. 31 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984):

Zu den Z 1 bis 4 (§ 16 Abs. 3, § 31 Abs.1, 4, 5a und 5b, § 32 Abs. 3 sowie § 39h Abs. 1):

Siehe die Erläuterungen zu den Art. 22 und 29.

Zu Z 5 (Art. III):

Begriffsanpassung.

Zu den Art. 32 und 33 (Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes und des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes):

Im LSD-BG und SBBG erfolgen einerseits Zitatanpassungen im Zusammenhang mit dem SV-OG, andererseits wird im LSD-BG entsprechend dem Übergang der Prüfung der Sozialversicherungsabgaben von den Sozialversicherungsträgern auf die Finanzverwaltung die bisherigen Kontrolltätigkeit nach § 14 LSD-BG auf die Abgabenbehörden (Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge) übertragen.