Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der Steuerungs- und Aufsichtsfunktion des Bundes

-       Effizienzsteigerung der Zivildienstverwaltung

-       Attraktivierung des Zivildienstes

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einführung eines computerunterstützten Ausbildungsmoduls betreffend Staatsbürgerschaftskunde für Zivildienstleistende samt Zertifizierung

-       Einführung eines computerunterstützten Ausbildungsmoduls für Vorgesetzte in Zivildiensteinrichtungen samt Zertifizierung

-       Vorzeitige Entlassung von Zivildienstleistenden nach 21 Tagen Krankenstand, sowie im Falle einer durch den Zivildienst bedingten Dienstunfähigkeit, die Verpflichtung zum Nachweis des Zusammenhangs

-       Formlose Verständigung der Rechtsträger über die ihnen zugewiesenen Zivildienstpflichtigen

-       Konkretisierung der Voraussetzungen für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen

-       Verbesserung der Mitwirkungsrechte von Zivildienstserviceagentur und BMI im Rahmen der Anerkennung von Zivildiensteinrichtungen

-       Änderungen beim Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

 

Wesentliche Auswirkungen

Das Vorhaben beinhaltet eine Vielzahl an Maßnahmen, durch die der Zivildienst attraktiviert und Verwaltungsvereinfachungen sowie -verbesserungen herbeigeführt und die Steuerungs- und Aufsichtsfunktion des Bundes verbessert werden soll. Damit sind jedoch keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

 

Die E-Learning-Tools für Vorgesetzte und Zivildienstleistende werden durch MitarbeiterInnen des BMI erstellt und administriert. Daher ist die Einführung dieser Plattformen kostenneutral.

 

Im Hinblick darauf, dass die Verlängerungsmöglichkeit entfallen soll, entstehen aus der künftigen zweimaligen Möglichkeit, das Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zu beantragen, ebenfalls keine Kosten.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Eine effiziente Abwicklung des Zivildienstes soll sichergestellt werden. (siehe DB 11.03.04.00)" für das Wirkungsziel "Dienstleister Innenministerium – Dienstleistungen sollen noch transparenter, bedarfsgerechter und zielgruppenorientierter erbracht werden." der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der Zivildienst erfüllt eine wichtige gesellschaftliche Funktion, trägt maßgeblich zum Miteinander in der Gesellschaft bei und stellt unter anderem auch eine Brücke zwischen den Generationen dar. In vielen Gebieten des österreichischen Sozial- und Gesundheitssystems könnten die hohen Standards und die hohe Qualität ohne Zivildienstleistende nicht aufrechterhalten werden. Der Einsatz junger Menschen in gemeinnützigen Einrichtungen während des Zivildienstes stellt für viele auch die Basis für ehrenamtliches Engagement nach Ableistung des Zivildienstes dar. Das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 (WV), schafft einen Ausgleich zwischen den Interessen der Zivildienstleistenden auf der einen sowie den Bedürfnissen der Trägerorganisationen auf der anderen Seite. Im Jahr 2017 wurden 14.907 Zivildienstpflichtige zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen. 2017 wurden 108 Einrichtungen seitens des jeweils zuständigen Landeshauptmanns als Träger des Zivildienstes anerkannt. Ende 2017 gab es österreichweit in Summe 1.687 anerkannte Einrichtungen. Bei rund 60 Einrichtungen wurde die Anerkennung vom Landeshauptmann widerrufen. Bei 77 Einrichtungen wurde die bereits genehmigte Anzahl von Zivildienstplätzen erhöht bzw. aufgestockt.

2017 wurden rund 400 Zivildienstleistende gemäß § 19a ZDG ex lege aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen, in rund 10 Fällen lag eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes vor.

Das Erfolgsmodell "Zivildienst" basiert unter anderem auf zahlreichen Attraktivierungsmaßnahmen in der Vergangenheit. Daher stieg auch die Zahl der abgegebenen Zivildiensterklärungen bis vor Kurzem kontinuierlich an (von rund 13.800 im Jahr 2010 auf über 16.200 im Jahr 2015). Aufgrund der nun vorherrschenden geburtenschwachen Jahrgänge fiel die Anzahl der abgegebenen Zivildiensterklärungen wieder etwas ab (zuletzt auf rund 14.100).

Damit die Attraktivität des Zivildienstes erhalten bleibt, sollen daher – neben Verwaltungsvereinfachungen – Verbesserungen sowohl für die Zivildienstleistenden als auch für die Einrichtungen geschaffen werden.

Aus den Schlussempfehlungen des Rechnungshofes in seinem Prüfbericht aus dem Jahr 2016 geht unter anderem hervor, dass die Steuerungsverantwortung des Bundes vermehrt wahrgenommen, die Aufsicht über die Tätigkeiten der Länder im Zuge der mittelbaren Bundesverwaltung verstärkt und konkrete Vorgaben für die Administration des Zivildienstes erlassen werden sollten. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Qualitätsstandards für die Zivildiensteinrichtungen wären die gesetzlichen Anforderungen für die Praxis zu konkretisieren, dh organisatorische, wirtschaftliche und fachliche Mindestanforderungen an die Einrichtungen festzulegen. Zudem sollte aus verwaltungsökonomischen Gründen die Anerkennung von Zivildiensteinrichtungen, die über mehrere Jahre keinen Bedarf an Zivildienstleistenden angemeldet haben, widerrufen werden.

Das von der Bundesregierung im Jahr 2017 beschlossene Regierungsprogramm für die Jahre 2017 bis 2022 ("Zusammen. Für Österreich. Regierungsprogramm 2017 – 2022") sieht eine qualitative Ausbildung im Zivildienst, etwa durch zusätzliche (modulare) Ausbildungsmöglichkeiten und eine Qualifizierung für die im Zivildienst ausgeübte Tätigkeit und ein E-Learning-Tool für Staatsbürgerschaftskunde vor.

Der gegenständliche Novellierungsentwurf soll einerseits die genannten Schlussempfehlungen des Rechnungshofs in seinem Prüfbericht aus dem Jahr 2015 und andererseits im Regierungsprogramm enthaltene Maßnahmen berücksichtigen. Um die Mitwirkungs-, Einfluss-, Aufsichts- sowie Steuerungsmöglichkeiten des Bundes zu verbessern, sollen die Voraussetzungen für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen ergänzt bzw. konkretisiert werden. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Zivildienstplätze soll die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Zivildienstplätze zu hören sein. Zudem sollen in Hinkunft Bescheide, die gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen verstoßen, vom Bundesminister für Inneres aufgehoben werden können. Außerdem soll einerseits eine Schulungsverpflichtung für Vorgesetzte vorgesehen werden, andererseits sollen Zivildienstpflichtige während des Diensts ein E-Learning-basiertes Staatsbürgerschaftskunde-Ausbildungsmodul absolvieren und somit eine Eintragung in die Kompetenzbilanz erwirken können.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist geplant, den Rechtsträgern nicht mehr einzelne Kopien der Zuweisungsbescheide der ihnen zugewiesenen Zivildienstpflichtigen übermitteln zu müssen. Es soll in Hinkunft genügen, den Rechtsträgern gesammelt zu übermitteln, welche Zivildienstpflichtigen ihnen zu einem Termin zugewiesen wurden.

Weitere Änderungen, wie die Adaptierung der ex-lege-Entlassungskriterien bei langen Krankenständen sowie die verpflichtende unverzügliche Meldung bei Vorliegen einer Gesundheitsschädigung infolge des Zivildiensts an den Vorgesetzten, erfolgen aufgrund der Bedürfnisse aus der Praxis bzw. Wünsche der Trägerorganisationen.

In den letzten Jahren beantragten ca. 300 Zivildienstpflichtige, die den ordentlichen Zivildienst bereits abgeleistet hatten, ein Erlöschen der Zivildienstpflicht, um den Beruf eines Exekutivbeamten oder Soldaten ergreifen zu können. Davon wurden rund 25% wieder zivildienstpflichtig, da sie die in § 6b ZDG normierte 12-Monats-Frist nicht einhalten konnten. Deshalb soll die Möglichkeit geschaffen werden, einen zweiten Antrag auf Erlöschen der Zivildienstpflicht stellen zu können. Im Gegenzug soll die Möglichkeit entfallen, diese Frist um bis zu zwölf Monate verlängern zu können.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Erfolgt keine legistische Umsetzung der im Regierungsprogramm für die Jahre 2017 bis 2022 vorgesehenen Maßnahmen sowie der Empfehlungen des Rechnungshofs aus dem Jahr 2015 wird einerseits keine weitere Effizienzsteigerung im Vollzug des Zivildienstwesens bewirkt und werden die von der Bundesregierung in diesem Zusammenhang getroffenen Vorgaben nicht umgesetzt. Da die Mitwirkungs-, Einfluss-, Aufsichts- und Steuerungsmöglichkeiten des Bundes nicht verbessert werden, droht eine Erhöhung der Ausgaben bzw. Kosten des Bundes. Ein Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen, die länger als drei Jahre keinen Bedarf gemeldet haben, wäre nicht möglich, was bedeutet, dass die Anzahl der "Karteileichen" ständig steigen würde und diese interne Ressourcen unnötig belasten würden. Würden keine Anpassungen der Regelungen betreffend die Dienstunfähigkeit erfolgen, wären missbräuchliche Kettenkrankenstände zudem weiterhin möglich und gäbe es auch künftig Beweisprobleme im Falle von Gesundheitsschädigungen infolge des Zivildienstes.

Um dem staatlichen Bildungsauftrag nachzukommen sowie zur Aufrechterhaltung der Attraktivität des Zivildienstes sowohl für die Zivildiener als auch für die Trägerorganisationen bedarf es der vorgeschlagenen Neuregelungen zum verpflichtenden E-Learning für Vorgesetzte sowie für Zivildienstleistende, weshalb keine Alternativen bestehen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2024

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Statistiken und Unterlagen der Zivildienstserviceagentur werden gesammelt und ausgewertet.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der Steuerungs- und Aufsichtsfunktion des Bundes

 

Beschreibung des Ziels:

Im Einklang mit den Schlussempfehlungen des Prüfberichts des Rechnungshofs aus dem Jahr 2015 soll der Bund eine verstärkte Steuerungsverantwortung wahrnehmen, die Aufsicht über die Tätigkeit der Länder im Zuge der mittelbaren Bundesverwaltung verstärken und konkrete Vorgaben für die Administration des Zivildiensts erlassen. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Qualitätsstandards für die Zivildiensteinrichtungen sollen die gesetzlichen Anforderungen für die Praxis konkretisiert und organisatorische und fachliche Mindestanforderungen an die Einrichtungen festgelegt werden. Verfügt eine Einrichtung über mehrere Einsatzstellen, soll – im Sinne der Empfehlung des Rechnungshofs – künftig im Anerkennungsbescheid zusätzlich anzugeben sein, welche Einsatzstellen dieser Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze eine Einsatzstelle jeweils umfasst. Außerdem soll der Landeshauptmann im Anerkennungsbescheid auch darüber abzusprechen haben, dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß § 28 Abs. 3 erfüllt sind.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Jahr 2017 sind 1.687 Einrichtungen anerkannt und zu über 90% ausgelastet.

Die Anzahl der anerkannten Einrichtungen und deren Auslastung bleiben gegenüber dem Ausgangszustand stabil.

Es gibt keine Ausbildung für Vorgesetzte in Einrichtungen des Zivildienstes über Rechte und Pflichten der Zivildienstleistenden sowie der Zivildiensteinrichtungen.

Eine Ausbildung über Rechte und Pflichten der Zivildienstleistenden sowie der Zivildiensteinrichtungen wurde flächendeckend in allen aktiven Zivildiensteinrichtungen etabliert.

 

Ziel 2: Effizienzsteigerung der Zivildienstverwaltung

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Novelle soll die Verwaltung die Möglichkeit bekommen, den Rechtsträgern von Einrichtungen nicht mehr die einzelnen Zuweisungsbescheide der ihnen zugeteilten Zivildienstpflichtigen übermitteln zu müssen. Eine formlose gesammelte Verständigung an die Rechtsträger von Einrichtungen, welche Zivildienstpflichtigen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, ist ausreichend. Weiters soll ein Missbrauch von Krankenständen verhindert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In letzten Jahren wurden jährlich rund 14.000 Kopien von Zuweisungsbescheiden verschickt.

Im Jahr 2024 werden nicht mehr als 5.000 Verständigungen verschickt.

 

Ziel 3: Attraktivierung des Zivildienstes

 

Beschreibung des Ziels:

Die Attraktivierungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass der Stellenwert des Zivildienstes in der Gesellschaft erhalten bleibt. Der Zivildienst ist entscheidend für die Gewährleistung der Versorgung im Bereich des Rettungswesens und im Sozialbereich. Maßnahmen zur Attraktivierung sollen dazu beitragen, auch bei geburtenschwachen Jahrgängen den unbedingt erforderlichen Grundbedarf zu decken und in weiterer Folge die Grundlage für das Freiwilligenengagement zu legen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Jahr 2017 betrug der Anteil der Gesamtsumme der festgestellten Zivildienstpflichtigen an der Gesamtsumme der tauglichen Wehrpflichtigen ca. 44 %, wobei zu erwarten ist, dass sich die Gesamtsumme der tauglichen Wehrpflichtigen und damit auch die Anzahl der Zivildienstpflichtigen auf Grund geburtenschwacher Jahrgänge in den kommenden Jahren verringern wird.

Die Anzahl der Zivildienstleistenden wird stabil gehalten und damit die in den kommenden Jahren wirksam werdenden geburtenschwachen Jahrgänge abgefedert. Das Verhältnis von Wehr- zu Zivildienstpflichtigen kann beibehalten

werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführung eines computerunterstützten Ausbildungsmoduls betreffend Staatsbürgerschaftskunde für Zivildienstleistende samt Zertifizierung

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll die Verpflichtung geschaffen werden, dass Zivildienstleistende ein computerunterstütztes Ausbildungsmodul betreffend Staatsbürgerschaftskunde absolvieren, in dem ein Basiswissen über die Geschichte Österreichs sowie Grundlagen über die Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und die Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte und des Rechts der Europäischen Union vermittelt werden. Struktur, Inhalte und Lernziele der Ausbildungsmodule sind von der Zivildienstserviceagentur festzulegen. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, das Ausbildungsmodul in der Dienstzeit zu absolvieren, wobei der Zeitpunkt und die Dauer im Einvernehmen mit der jeweiligen Einrichtung zu wählen ist. Korrelierend dazu soll den Zivildienstleistenden die technische Infrastruktur für die Absolvierung des Ausbildungsmoduls zur Verfügung gestellt werden. Wird das Modul positiv absolviert, ist dieses durch den Rechtsträger der Einrichtung in die Kompetenzbilanz aufzunehmen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 2: Einführung eines computerunterstützten Ausbildungsmoduls für Vorgesetzte in Zivildiensteinrichtungen samt Zertifizierung

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll die Verpflichtung geschaffen werden, dass Vorgesetzte in Zivildiensteinrichtungen ein computerunterstütztes Ausbildungsmodul über die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten entsprechend der aktuellen Rechtslage absolvieren.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Vorzeitige Entlassung von Zivildienstleistenden nach 21 Tagen Krankenstand, sowie im Falle einer durch den Zivildienst bedingten Dienstunfähigkeit, die Verpflichtung zum Nachweis des Zusammenhangs

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit gilt ein Zivildienstleistender, der durchgehend insgesamt 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist, als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass ein Zivildienstleistender mehrmals hintereinander Krankenstände konsumiert, die kürzer als 18 Tage sind. Durch die neue Regelung soll Missbrauch verhindert werden, da eine Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen von insgesamt 21 Kalendertagen eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst bewirkt. Weiters ist vorgesehen, den ex lege Entlassenen ärztlich zu untersuchen, um ernst zu nehmende Erkrankungen zeitgerecht diagnostizieren zu können. Letztendlich soll eine entsprechende Nachbesetzung zur Bedarfsdeckung der Zivildiensteinrichtungen erfolgen.

 

Ist eine Gesundheitsschädigung auf die Leistung des Zivildienstes zurückzuführen, kommt die Regelung des § 19a Abs. 2 ZDG nicht zur Anwendung. Daher ist ein zeitnaher Nachweis der Kausalität (in der Regel AUVA-Meldung oder entsprechendes ärztliches Gutachten) wichtig.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 4: Formlose Verständigung der Rechtsträger über die ihnen zugewiesenen Zivildienstpflichtigen

Beschreibung der Maßnahme:

Durch diese Maßnahme soll eine Verwaltungsvereinfachung dahingehend bewirkt werden, dass die Zivildienstserviceagentur den Rechtsträgern nicht mehr Kopien der einzelnen Zuweisungsbescheide, sondern lediglich eine formlose Verständigung der Rechtsträger, welche Zivildienstpflichtigen ihnen zu einem bestimmten Termin zur Dienstleistung zugewiesen wurden, übermitteln muss.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 5: Konkretisierung der Voraussetzungen für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Anerkennungsbescheide für Einrichtungen werden vom Landeshauptmann erlassen. Durch diese Novelle soll die Steuerungsverantwortung des Bundes vermehrt wahrgenommen, die Aufsicht über die Tätigkeit der Länder im Zuge der mittelbaren Bundesverwaltung verstärkt und sollen konkrete Vorgaben für die Administration des Zivildienstes erlassen werden. Verfügt eine Einrichtung über mehrere Einsatzstellen, soll künftig im Anerkennungsbescheid zusätzlich anzugeben sein, welche Einsatzstellen dieser Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze eine Einsatzstelle jeweils umfasst.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 6: Verbesserung der Mitwirkungsrechte von Zivildienstserviceagentur und BMI im Rahmen der Anerkennung von Zivildiensteinrichtungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Zivildienstserviceagentur soll im Rahmen von Anerkennungsverfahren vom Landeshauptmann angehört werden. Auch soll eine Möglichkeit geschaffen werden, dass der Bundesminister für Inneres Anerkennungsbescheide aufheben kann.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 7: Änderungen beim Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

Beschreibung der Maßnahme:

Um einem Zivildienstpflichtigen eine Berufswahl als Angehöriger eines Wachkörpers zu ermöglichen, war bisher ein einmaliger Antrag auf Erlöschen der Zivildienstpflicht nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes möglich. Der Beginn der Berufsausübung musste innerhalb von zwölf Monaten nach Stattgebung des Antrages erfolgen, andernfalls der Betroffene wieder zivildienstpflichtig wurde. Eine Verlängerung um bis zu zwölf Monate war möglich. Da diese Frist nicht immer eingehalten werden konnte, soll die Möglichkeit einer zweimaligen Beantragung des Erlöschens geschaffen werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung soll entfallen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 77418512).