Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zivildiener sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die soziale Infrastruktur äußerst bedeutsam. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildiener ist sehr groß und wird – auch angesichts der demografischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen nach sich ziehen – weiter steigen.

Das Erfolgsmodell „Zivildienst“ basiert unter anderem darauf, dass das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 (WV), in den letzten Jahren mehrfach novelliert und der Zivildienst dadurch konsequent attraktiviert wurde. Der Erfolg dieser Attraktivierungsmaßnahmen zeigte sich in steigenden Zahlen und Rekorden: In den vergangenen Jahren hat sich sowohl die Zahl der Zivildiensterklärungen als auch die Anzahl der anerkannten Einrichtungen stetig erhöht. Das ZDG schafft einen Ausgleich zwischen den Interessen der Zivildienstleistenden auf der einen sowie den Bedürfnissen der Trägerorganisationen auf der anderen Seite. Zudem tragen Zivildiener maßgeblich zum Miteinander in der Gesellschaft bei, viele bleiben zudem auch nach dem Zivildienst in gemeinnützigen Einrichtungen ehrenamtlich erhalten. Die attraktivere Gestaltung für eine Gruppe bedeutet jedoch oftmals, dass damit Verschlechterungen im jeweils anderen Bereich einhergehen. Daher ist es erforderlich, bestehende Synergien und Ressourcen optimal zu nutzen. Damit die Attraktivität des Zivildienstes erhalten bleibt, sollten daher – neben Verwaltungsvereinfachungen – Verbesserungen sowohl für die Zivildienstleistenden als auch für die Einrichtungen geschaffen werden. Ziel der gegenständlichen ZDG-Novelle 2018 ist es, den Zivildienst in seiner derzeitigen Form auch für künftige Generationen erhalten zu können.

Der gegenständliche Novellierungsentwurf soll einerseits Schlussempfehlungen des Rechnungshofes in dessen Prüfbericht aus dem Jahr 2015 sowie das von der Bundesregierung im Jahr 2017 beschlossene Regierungsprogramm für die Jahre 2017 bis 2022 („Zusammen. Für unser Österreich. Regierungsprogramm 2017 – 2022“) berücksichtigen, andererseits soll Wünschen der Trägerorganisationen sowie Bedürfnissen des Vollzugs nachgekommen werden. Um die Mitwirkungs-, Einfluss-, Aufsichts- sowie Steuerungsmöglichkeiten des Bundes zu verbessern und somit Synergien und positive Auswirkungen auch auf die Ausgaben zu schaffen, sollen durch die gegenständliche Novelle die Voraussetzungen für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen ergänzt bzw. konkretisiert werden. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze soll die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Zivildienstplätze zu hören sein. Zudem sollen in Hinkunft Bescheide, die gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen verstoßen, vom Bundesminister für Inneres aufgehoben werden können.

Der Zivildienst unterstützt nicht nur die Gesellschaft selbst sowie Menschen in Not und sozial Schwache, sondern stellt auch eine wertvolle Sozialisationsinstanz für junge Österreicher dar. Nur wenn Eignung, Ausbildung und Personalmanagement jeweils gewisse Mindestanforderungen erfüllen, kann ein ausreichendes Qualitätsniveau erreicht und sichergestellt werden. Aus diesen Gründen soll einerseits eine Schulungsverpflichtung für Vorgesetzte vorgesehen werden, andererseits sollen Zivildienstpflichtige – wie in dem von der Bundesregierung im Jahr 2017 beschlossenen Regierungsprogramm vorgesehen – die Möglichkeit haben, während des Diensts ein computerunterstütztes Staatsbürgerschaftskunde-Ausbildungsmodul im Wege des E-Learnings zu absolvieren und eine Zertifizierung sowie Eintragung in die Kompetenzbilanz zu erlangen.

Zudem ist eine Adaptierung der Entlassungskriterien bei langen Krankenständen etwa dahingehend vorgesehen, dass keine ununterbrochene Abwesenheit vom Dienst mehr erforderlich ist und soll zur Vermeidung von etwaigen künftigen Beweisproblemen die Verpflichtung bestehen, dass Zivildienstleistende Gesundheitsschädigungen infolge des Zivildienstes unverzüglich dem Vorgesetzten melden. Aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen sollen Änderungen hinsichtlich der Möglichkeit, das Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildiensts zu beantragen, vorgenommen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Angelegenheiten des Zivildienstes“).

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2 und 3 (§ 4 Abs. 1):

Der Einsatzbereich des Zivildienstleistenden wird einerseits durch den Anerkennungsbescheid des Landeshauptmanns und andererseits durch den Zuweisungsbescheid der Zivildienstserviceagentur determiniert. Da es sich beim Zivildienstwesen um eine Materie handelt, die in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird (vgl. Art. 102 Abs. 3 B-VG), erlässt der Landeshauptmann den Anerkennungsbescheid und legt darin fest, welche Dienstleistungen von Zivildienstleistenden in der jeweiligen Einrichtung zu verrichten sind, wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden und welchem Dienstleistungsgebiet die Einrichtung zuzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist er an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden (vgl. Art. 103 Abs. 1 B-VG).

Laut Empfehlung des Rechnungshofs in seinem Prüfbericht aus dem Jahr 2015 sollte die Steuerungsverantwortung des Bundes vermehrt wahrgenommen, die Aufsicht über die Tätigkeit der Länder im Zuge der mittelbaren Bundesverwaltung verstärkt und sollten konkrete Vorgaben für die Administration des Zivildienstes erlassen werden.

Verfügt eine Einrichtung über mehrere Einsatzstellen, soll – im Sinne der Empfehlung des Rechnungshofs – gemäß Z 4 künftig im Anerkennungsbescheid zusätzlich anzugeben sein, welche Einsatzstellen dieser Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze eine Einsatzstelle jeweils umfasst. Das ZDG kennt zwar keine Legaldefinition der – aus praktischen Bedürfnissen entstandenen – Einsatzstelle, es geht jedoch in den Regelungen in den §§ 37b bis 37d explizit von deren Existenz aus. Unter Einsatzstelle wird eine unter der Oberleitung – insbesondere was den selbständigen Einsatz der Zivildienstpflichtigen (Zuteilung etc.) betrifft – der Einrichtung stehende, nicht nur vorübergehend errichtete Ausgliederung der Einrichtung (Außenstelle, Filiale, Bezirksstelle etc.) zu verstehen sein. Die Einsatzstelle soll denselben Regelungen wie die Einrichtung (zB notwendige Schulung der Vorgesetzten gemäß § 38 Abs. 5a) unterliegen (vgl. auch Fessler/Szymanski/Wieseneder, Zivildienstrecht, Teil 1 ZDG-Kommentar, Zu § 4 Abs. 1). Das Dienstleistungsgebiet der Einsatzstelle hat dem Dienstleistungsgebiet der (übergeordneten) Einrichtung zu entsprechen; zudem muss die Einsatzstelle in demselben Bundesland wie die anerkannte Einrichtung liegen. Liegt die Einsatzstelle in einem anderen Bundesland, ist die Anerkennung einer neuen Einrichtung in diesem Bundesland erforderlich.

Vor Inkrafttreten dieser Regelung erlassene Anerkennungsbescheide sollen wirksam bleiben. Kommt es etwa zu einer Abänderung (zB Aufstockungsbescheid, Namensänderungen, Rechtsträgerwechsel) des ursprünglichen Anerkennungsbescheids, in dem Einsatzstellen nicht angeführt wurden, soll der Landeshauptmann im Sinne dieser Regelung verpflichtet sein, anzuführen, welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen.

Darüber hinaus soll in Z 5 die Klarstellung erfolgen, dass der Landeshauptmann im Anerkennungsbescheid auch darüber abzusprechen hat, dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß § 28 Abs. 3 erfüllt sind. Diese Verpflichtung ergibt sich schon bisher mittelbar aus der Regelung in § 28a Abs. 1, wonach über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 2 bis 4 genannten „Gebiete“ mit Bescheid zu erkennen ist. Durch den Verweis auch auf § 28 Abs. 2 lässt sich schließen, dass unter den Terminus Gebiet wohl auch die Beherrschungsverhältnisse zu subsumieren sind. Aus § 28a Abs. 1a geht ebenfalls hervor, dass der Landeshauptmann über die Beherrschung gemäß § 28 Abs. 3 abzusprechen hat. Da essentiell ist, welcher finanzielle Ansatz zum Tragen kommt, sollen im Sinne der Klarheit die wesentlichen Elemente bei der Anerkennung geschlossen dargestellt werden.

Bei den begrifflichen Änderungen in Z 1 und 3 handelt es sich lediglich um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 3 Z 1):

Es handelt sich lediglich um eine sprachliche Klarstellung.

Zu Z 6, 20, 22 und 25 (§ 4 Abs. 3 Z 3, § 22a, § 38 Abs. 2, § 41 Abs. 1):

Mit Inkrafttreten der ZDG-Novelle 2000 wurde der damals bestehende „Grundlehrgang“ mit 1. Juni 2000 unter anderem aus Kostengründen abgeschafft und die Verpflichtung zur (eingeschränkten) Schulung der Zivildienstleistenden an die durch Anerkennungsbescheid des Landeshauptmanns anerkannten Rechtsträger des Zivildienstes übertragen.

Das von der Bundesregierung im Jahr 2017 beschlossene Regierungsprogramm für die Jahre 2017 bis 2022 („Zusammen. Für Österreich. Regierungsprogramm 2017 – 2022“) sieht eine qualitative Ausbildung im Zivildienst durch etwa zusätzliche (modulare) Ausbildungsmöglichkeiten und Qualifizierung für die im Zivildienst ausgeübte Tätigkeit, Zertifizierung von im Zivildienst erworbenen Kompetenzen/Qualifikationen und ein E-Learning-Tool für Staatsbürgerschaftskunde vor.

Um dem staatlichen Bildungsauftrag nachzukommen und die Vereinbarkeit mit dem Prinzip des lebenslangen Lernens sowie eine zukunftsfähige Gesellschaft zu fördern, ist – in Umsetzung des Regierungsprogramms für die Jahre 2017 bis 2022 – beabsichtigt, dass Zivildienstleistende auch im Dienst zusätzlich zur konkreten Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch den jeweiligen Vorgesetzten mehr über die Österreich und dessen Rechtsordnung erfahren. Demzufolge soll durch einen neu einzufügenden § 22a eine Regelung geschaffen werden, wonach Zivildienstleistende verpflichtet sind, ein E-Learning-Modul betreffend Staatsbürgerschaftskunde zu absolvieren, in dem ein Basiswissen über die Geschichte Österreichs sowie Grundlagen über die Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und die Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte und das Recht der Europäischen Union vermittelt bzw. näher gebracht werden. So sollen etwa auch Inhalte zu demokratiepolitischen und historischen Grundlagen angeboten werden. Essentiell sind eine breite Fächerung der Themen und die Behandlung politischer und gesellschaftlicher Fragestellungen. Die Lerninhalte des Moduls sollen sich dabei an jenen der Sicherheitsakademie im Rahmen der Polizeiausbildung orientieren.

Diese Vorgangsweise eröffnet die Chance, Zivildienstleistende für Maßnahmen politischer Erwachsenenbildung zu gewinnen, ihnen Möglichkeiten gesellschaftlicher und politischer Teilhabe aufzuzeigen und sie für die aktive Teilnahme am demokratischen Geschehen zu interessieren. Zudem ist beabsichtigt, ein stärkeres Bewusstsein für die Relevanz des Zivildienstes zu entwickeln und Anreize zur Entwicklung von Kompetenzen zu schaffen. Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen. Zudem soll die Möglichkeit bestehen, das Ausbildungsmodul in der Dienstzeit zu absolvieren, wobei der Zeitpunkt und die Dauer im Einvernehmen mit der jeweiligen Einrichtung zu wählen sind. Die zur Verfügung stehende Dauer soll im Hinblick auf den Umfang des Moduls angemessen sein.

Durch die – auch vom Rechnungshof empfohlene – Festlegung von organisatorischen Mindestanforderungen betreffend die Ausstattung der jeweiligen Einrichtungen in § 4 Abs. 3 Z 3 sollen zudem weitere Qualitätskriterien als Grundlage für die Anerkennung von Zivildiensteinrichtungen geschaffen werden. Demnach soll – im Sinne der Steuerungs- und Aufsichtsverantwortung des Bundes – die Ergänzung erfolgen und eine Einrichtung durch den zuständigen Landeshauptmann nur dann als Träger des Zivildienstes anerkannt werden können, wenn die technischen Rahmenbedingungen für diese Prüfung in der Einrichtung vorliegen oder die Absolvierung auf andere Weise – zB durch Vereinbarung mit anderen Einrichtungen über die Bereitstellung der technischen Umgebung – ermöglicht wird. Korrelierend zu der Verpflichtung zur Absolvierung des Moduls „Staat und Recht“ durch den Zivildienstleistenden in § 22a und der Bestimmung in § 4 Abs. 3 Z 3 soll in § 38 Abs. 2 die Verpflichtung für die Einrichtung geschaffen werden, für die Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur (Hardware, Internetzugang) zu sorgen.

Besteht der Zivildienstleistende den E-Learning-Test, soll die Möglichkeit bestehen, ein personalisiertes Zertifikat herunterzuladen, diese Bestätigung auszudrucken und an den jeweiligen Vorgesetzen zu übermitteln bzw. diesem zu übergeben. Die positive Absolvierung dieses Moduls ist in weiterer Folge durch den Rechtsträger der Einrichtung in die Kompetenzbilanz gemäß § 41 aufzunehmen. Das Unterlassen der Absolvierung des Moduls bleibt ohne Rechtsfolgen.

Das Ausfüllen eines Online-Tests ohne Zwischenspeicherung personenbezogener Daten mit der anschließenden Möglichkeit, das Ergebnis als PDF-Formular auszudrucken, stellt keine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, weshalb in datenschutzrechtlicher Hinsicht kein Anpassungsbedarf besteht.

Zu Z 7, 10, 23 und 26 (§ 4 Abs. 3a, Abs. 3b und Abs. 4 Z 5, § 38 Abs. 5a, § 76b Abs. 13):

Im Hinblick darauf, dass die Kriterien für die Anerkennung als Zivildiensteinrichtung nach derzeitiger Rechtslage ziemlich einfach zu erfüllen sind, nimmt einerseits die Anzahl der Zivildiensteinrichtungen stetig zu und der Bedarf an Zivildienern steigt ständig, da ohne Zivildiener viele Organisationen ihr umfangreiches und qualitativ hochwertiges Dienstleistungsangebot reduzieren müssten. Andererseits kommt es jedoch durch geburtenschwache Jahrgänge bei den Zivildienstpflichtigen zu einem zahlenmäßigen Rückgang. Aufgrund dieser Tatsache empfiehlt der Rechnungshof in seinem Prüfbericht aus dem Jahr 2015, zur Gewährleistung eines einheitlichen Qualitätsstandards für die Zivildiensteinrichtungen die gesetzlichen Anforderungen für die Praxis zu konkretisieren, dh. organisatorische, wirtschaftliche und fachliche Mindestanforderungen für die Einrichtungen festzulegen.

Eine gute Ausbildungsqualität in den Zivildiensteinrichtungen ist Voraussetzung dafür, dass das System „Zivildienst“ weiterhin attraktiv und zukunftsfähig bleibt. Gemäß § 38 Abs. 1 hat der Rechtsträger der Einrichtung dafür zu sorgen, dass die seiner Einrichtung zugewiesenen Zivildienstleistenden ausreichend über die Rechte und Pflichten belehrt und hinreichend eingeschult bzw. fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des Zivildienstes erforderlich ist. Darüber hinaus sieht § 22 Abs. 3 vor, dass sich der Zivildienstleistende vom Rechtsträger der Einrichtung oder dessen Beauftragten schulen zu lassen hat, soweit dies nötig ist, um die Zivildienstleistung ordnungsgemäß erbringen zu können. So hat die Einschulung des Zivildienstleistenden – nach derzeitiger Rechtslage – in einem sachlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Dienstleistung und dem tatsächlichen Tätigkeitsbereich des Zivildienstleistenden zu stehen.

Zur Steigerung der Qualität des Zivildienstes sowie der Beschaffenheit der Ausbildung in den jeweiligen Einrichtungen soll es – im Sinne der Empfehlung des Rechnungshofs in seinem Prüfbericht aus dem Jahr 2015 – im Hinblick auf die Formulierung fachlicher Voraussetzungen zur Beschäftigung und Betreuung von Zivildienstleistenden zu einer Ergänzung der Anerkennungskriterien kommen. Demnach soll in § 4 Abs. 3a vorgesehen werden, dass Einrichtungen nur dann als Träger des Zivildienstes anzuerkennen sind, wenn die Gewährleistung einer entsprechenden Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen unter anderem durch positive Absolvierung eines entsprechenden E-Learning-Tools durch den jeweiligen Vorgesetzen im Sinne des § 38 Abs. 5 nachgewiesen wird.

Der Lehrgang soll gemäß § 4 Abs. 3b Gelegenheit bieten, sich mit der Institution Zivildienst sowie seinem Wesen und den Aufgaben auseinanderzusetzen und zu hinterfragen, was dieser Wehrersatzdienst für den Einzelnen und die Gesellschaft bedeutet. Zudem soll die Vermittlung von Kenntnissen über Geld- und Sachbezüge sowie Rechte und Pflichten des Zivildienstleistenden sowie der jeweiligen Einrichtung Bestandteil des Lehrgangs sein. Die Einführung soll die notwendigen Kenntnisse vermitteln, die benötigt werden, um in dem jeweiligen Bereich sämtliche Aufgaben ordnungsgemäß ausführen zu können. Die Förderung von persönlichen, fachlichen und organisatorischen Fähigkeiten für eine „gute“ Ausbildung und Führung soll dabei im Vordergrund stehen und sollen entsprechende Kompetenzen entwickelt werden. Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen.

Um zu gewährleisten, dass der jeweilige Vorgesetzte auf Dauer hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, ist dieses Modul gemäß § 38 Abs. 5a spätestens alle drei Jahre zu wiederholen und dem Rechtsträger der Einrichtung ein Nachweis über die positive Absolvierung der Prüfung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht zeitgerecht erbracht, soll eine Ausübung der Vorgesetztenfunktion gemäß § 38 Abs. 5 durch diese Person nicht mehr zulässig sein. Hat die Einrichtung mangels zeitgerechter Absolvierung des Moduls keinen einzigen „geeigneten“ Vorgesetzten mehr, soll die Anerkennung als Träger des Zivildienstes vom zuständigen Landeshauptmann künftig widerrufen werden (vgl. § 4 Abs. 4 Z 5).

Durch die vorgeschlagene Übergangsbestimmung in § 76b Abs. 13 soll sichergestellt werden, dass bereits bestehende Anerkennungen nicht sofort zu widerrufen sind, sondern anerkannte Einrichtungen die Möglichkeit haben, den Nachweis gemäß § 4 Abs. 3a iVm Abs. 4 Z 5 innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Regelung zu erbringen.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 4 Z 6):

Die Anerkennung von Einrichtungen als geeignete Träger des Zivildienstes erfolgt durch den Landeshauptmann mittels Bescheid. Eine Befristung der Anerkennung ist dabei nicht vorgesehen. Aus den im ZDG festgelegten Gründen (insbesondere Wegfall der Voraussetzungen und Nichterfüllung der Pflichten) hat ein Widerruf der Anerkennung durch den Landeshauptmann zu erfolgen (vgl. § 4 Abs. 4). In den Jahren 2015 bis 2017 wurden auf Basis der internen Aufzeichnungen der Zivildienstserviceagentur ca. 400 Einrichtungen neu anerkannt. Bei rund 130 Einrichtungen wurde die Anerkennung widerrufen. Ein längere Zeit hindurch nicht angemeldeter Bedarf an Zivildienstleistenden stellt jedoch nach geltender Rechtslage keinen Widerrufsgrund dar.

Gemäß § 8 Abs. 3 ist die Zivildienstserviceagentur verpflichtet, den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Kalenderjahr bekanntzugeben. Geben Rechtsträger mehrere Jahre hindurch keine solchen Bedarfsanmeldungen ab, nimmt die Zivildienstserviceagentur im Hinblick auf die betreffenden Einrichtungen eine Sperre in der internen Datenbank für Zuweisungen vor. Gemäß den Aufzeichnungen der Zivildienstserviceagentur haben in den Jahren 2013 bis 2017 durchschnittlich rund 11 % der Einrichtungen keinen Bedarf angemeldet; im Jahr 2017 kam es bei etwa 10 % der insgesamt 1.687 Einrichtungen zu keiner Bedarfsanmeldung. Im Sinne der Minimierung des Verwaltungsaufwands (Vermeidung von „Karteileichen“, Reduzierung der internen Datenbank) empfahl der Rechnungshof dem Bundesministerium für Inneres bei Vorbereitung künftiger Gesetzesänderungen, einen Widerruf von Einrichtungen, die über mehrere Jahre keinen Bedarf an Zivildienstleistenden meldeten, in Erwägung zu ziehen.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll der Empfehlung des Rechnungshofs weitestgehend entsprochen werden und im Sinne der Verwaltungsökonomie die Anerkennung von Einrichtungen, die länger als drei Jahre keinen Bedarf betreffend die Zuweisung Zivildienstpflichtiger in die Einrichtung angemeldet haben, vom zuständigen Landeshauptmann widerrufen werden. Nach Rechtskraft des Bescheids soll in diesen Einrichtungen – bis zu einer neuerlichen Anerkennung durch den Landeshauptmann – keine Ableistung des Zivildiensts mehr möglich sein.

Zu Z 11 (§ 4 Abs. 5):

Anerkennungsbescheide des Landeshauptmanns sind nach bisheriger Rechtslage der Zivildienstserviceagentur lediglich zur Kenntnis zu bringen; weitere Mitwirkungsmöglichkeiten bestehen derzeit nicht. Zur Unterstützung bzw. Verbesserung der Entscheidungsgrundlage des Landeshauptmanns soll die Mitwirkungsmöglichkeit der – dem Bundesminister für Inneres untergeordneten (vgl. § 2a Abs. 1) – Zivildienstserviceagentur gestärkt werden und die Ergänzung erfolgen, dass vor der Anerkennung im Hinblick auf die bisherige Auslastung der Zivildienstplätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung findet, die Zivildienstserviceagentur einzubinden bzw. anzuhören ist. Mit dieser Ergänzung soll auch der Empfehlung des Rechnungshofes, wonach die Steuerungsverantwortung des Bundes vermehrt wahrgenommen werden sollte, nachgekommen werden.

Ist die Zivildienstserviceagentur der Ansicht, dass bei Bescheiderlassung gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen verstoßen wurde, so ist der Bescheid seitens der Zivildienstserviceagentur dem Bundesminister für Inneres, der in Hinkunft über die Aufhebung entscheiden soll, zur Kenntnis zu bringen. Wird der Bescheid aufgehoben, hat bis zu einer neuerlichen Entscheidung durch den Landeshauptmann die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zu dieser Einrichtung zu unterbleiben.

Zu Z 12 und 13 (§ 5a Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3):

Beim Zivildienst handelt es sich um einen Wehrersatzdienst, der geleistet werden muss, wenn Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert wird. Da die Einschränkung, dass es sich um eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten handeln muss, im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung in § 1 Abs. 1 Z 1 systemwidrig ist, soll sie entfallen.

Zu Z 14 und 15 (§ 6b Abs. 1 und Abs. 4):

Nach derzeitiger Rechtslage kann das Erlöschen der Zivildienstpflicht für die Dauer von zwölf Monaten einmalig beantragt werden. Diese Frist ist auf Antrag des Betroffenen um bis zu zwölf Monate zu verlängern, wenn die tatsächliche Aufnahme aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht erfolgt ist.

Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass es zweckmäßig erscheint, anstelle der derzeitigen Verlängerung auf Antrag, der vor Ablauf der Frist zu stellen ist, dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, das Erlöschen der Zivildienstpflicht insgesamt zwei Mal zu beantragen.

Zu Z 16 (§ 8 Abs. 3):

In Anbetracht der Tatsache, dass die Regelung in § 38a mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft getreten ist, kann der zweite Satz entfallen.

Zu Z 17 (§ 15 Abs. 2 Z 4):

Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 18 und 24 (§ 19a Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 4 letzter Satz):

Die bisherige Regelung, dass eine vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen nur bei einer durchgehenden Dienstunfähigkeit von 18 Tagen möglich ist, hat in der Praxis häufig Kettenkrankenstände zur Folge. Ist der Zivildienstleistende demnach innerhalb dieses 18-Tage-Zeitraums nur einen Tag in der Einrichtung, beginnt die 18-Tage-Frist von neuem zu laufen. Die Einrichtungen haben kaum eine Möglichkeit, dagegen vorzugehen.

Aufgrund der damit verbundenen Missbrauchsgefahr ist beabsichtigt, eine maximal mögliche Krankenstandsdauer einzuführen sowie die Regelung in § 19a Abs. 2 derart zu adaptieren, dass jeder Zivildienstleistende in Summe für 21 Kalendertage erkranken kann und – unabhängig davon, ob er dazwischen wieder tageweise in der Einrichtung anwesend ist – bei Erreichen dieser Dauer ex lege als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt. Im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung ist auch eine Anpassung der Regelung in § 39 Abs. 4 letzter Satz erforderlich. Beim geplanten Abstellen auf Kalendertage handelt es sich lediglich um eine Klarstellung.

Zudem soll in diesen Fällen vorgesehen werden, dass die Zivildienstserviceagentur eine Untersuchung durch den Amtsarzt zu veranlassen hat. Durch die vorgesehene Untersuchung soll eine Abklärung der gesundheitlichen Probleme zum Schutz des Zivildienstleistenden sichergestellt werden.

Wird nachgewiesen (zB durch eine Krankenhausbestätigung, Meldung der AUVA), dass die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist, soll dieser Zeitraum gemäß § 19a Abs. 3 nicht in den 21-Tage-Zeitraum einzurechnen sein, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende erklärt sich damit einverstanden.

Zu Z 19 (§ 20):

Diese Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung.

Zu Z 21 (§ 23c Abs. 1a):

Durch die Regelung soll einem Wunsch aus der Praxis nachgekommen werden. Liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes gemäß § 19a Abs. 3 vor, soll die Verpflichtung des Zivildienstleistenden bestehen, dies ohne unnötigen Aufschub seinem Vorgesetzten zu melden. Durch diese Ergänzung sollen etwaige künftige Beweisprobleme im Hinblick darauf, ob die Dienstunfähigkeit tatsächlich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist und somit der Kündigungsschutz schlagend wird, zum Schutz des Zivildienstleistenden vermieden werden.

Zu Z 27 (§ 76c Abs. 37 und 38):

Diese Bestimmungen regeln das Inkrafttreten.