Zivildienstgesetz 1986, Änderung (90/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Verbesserung der Steuerungs- und Aufsichtsfunktion des Bundes
  • Effizienzsteigerung der Zivildienstverwaltung
  • Attraktivierung des Zivildienstes

Inhalt

  • Einführung eines computerunterstützten Ausbildungsmoduls betreffend Staatsbürgerschaftskunde für Zivildienstleistende samt Zertifizierung
  • Einführung eines computerunterstützten Ausbildungsmoduls für Vorgesetzte in Zivildiensteinrichtungen samt Zertifizierung
  • Vorzeitige Entlassung von Zivildienstleistenden nach 21 Tagen Krankenstand, sowie im Falle einer durch den Zivildienst bedingten Dienstunfähigkeit, die Verpflichtung zum Nachweis des Zusammenhangs
  • Formlose Verständigung der Rechtsträger über die ihnen zugewiesenen Zivildienstpflichtigen
  • Konkretisierung der Voraussetzungen für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen
  • Verbesserung der Mitwirkungsrechte von Zivildienstserviceagentur und BMI im Rahmen der Anerkennung von Zivildiensteinrichtungen
  • Änderungen beim Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Zivildiener sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die soziale Infrastruktur äußerst bedeutsam. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildiener ist sehr groß und wird – auch angesichts der demografischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen nach sich ziehen – weiter steigen.

Das ZDG schafft einen Ausgleich zwischen den Interessen der Zivildienstleistenden auf der einen sowie den Bedürfnissen der Trägerorganisationen auf der anderen Seite.

Damit die Attraktivität des Zivildienstes erhalten bleibt, sollen – neben Verwaltungsvereinfachungen – Verbesserungen sowohl für die Zivildienstleistenden als auch für die Einrichtungen geschaffen werden.

Um die Mitwirkungs-, Einfluss-, Aufsichts- sowie Steuerungsmöglichkeiten des Bundes zu verbessern und somit Synergien und positive Auswirkungen auch auf die Ausgaben zu schaffen, sollen durch die gegenständliche Novelle die Voraussetzungen für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen ergänzt bzw. konkretisiert werden. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze soll die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Zivildienstplätze zu hören sein. Zudem sollen in Hinkunft Bescheide, die gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen verstoßen, vom Bundesminister für Inneres aufgehoben werden können.

Es soll einerseits eine Schulungsverpflichtung für Vorgesetzte vorgesehen werden, andererseits sollen Zivildienstpflichtige die Möglichkeit haben, während des Diensts ein computerunterstütztes Staatsbürgerschaftskunde-Ausbildungsmodul im Wege des E-Learnings zu absolvieren und eine Zertifizierung sowie Eintragung in die Kompetenzbilanz zu erlangen.
Zudem soll eine Adaptierung der Entlassungskriterien bei langen Krankenständen etwa dahingehend vorgesehen sein, dass keine ununterbrochene Abwesenheit vom Dienst mehr erforderlich ist und soll zur Vermeidung von etwaigen künftigen Beweisproblemen die Verpflichtung bestehen, dass Zivildienstleistende Gesundheitsschädigungen infolge des Zivildienstes unverzüglich dem Vorgesetzten melden.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 15.10.2018

Einbringendes Ressort

BMI (Bundesministerium für Inneres)

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