Studentenheimgesetz, Änderung (91/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Studentenheimgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Mehr Rechtssicherheit und -klarheit für Studentenheimbetreiberinnen/Studentenheimbetreiber und Studierende
  • Sachlich gebotene Differenzierung zwischen gemeinnützigen und nicht-gemeinnützigen Studentenheimbetreiberinnen/Studentenheimbetreibern
  • Adäquate rechtliche Rahmenbedingungen für das Rechtsverhältnis zwischen Studentenheimbetreiberinnen/Studentenheimbetreibern und -bewohnern

Inhalt

  • Sicherstellung der Geltung des Studentenheimgesetz (StudHG) für die Vermietung von Studentenheimplätzen
  • Differenzierung zwischen gemeinnützigen und nicht-gemeinnützigen Studentenheimbetreiberinnen/Studentenheimbetreibern
  • Neuregelung der heiminternen Rechtsgrundlagen (Heimstatut, Heimvertretungsordnung)
  • Neuregelung der vertragsrechtlichen Vorgaben für Benützungsverträge
  • Neuregelung der Schlichtungsausschüsse

Redaktion: HELP.gv.at

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Vertreterinnen/Vertreter der großen Heimträgerorganisationen sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben daher in einem mehrjährigen Prozess in einer informellen Arbeitsgruppe den Novellierungsbedarf des Studentenheimgesetzes beraten und sich im Jahr 2017 auf eine Liste von Konsenspunkten geeinigt, die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgelegt wurde.
  • Schließung des rechtlichen Schlupflochs zwischen Studentenheimgesetz und Mietrechtsgesetz: Mit der Neuregelung der Definition "Heimplatz" und "Studentenheimbetreiber" soll daher nun sichergestellt werden, dass die Vermietung von Heimplätzen an Studierende, die vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ausgenommen ist, jedenfalls unter das StudHG fällt.
  • Flexibilisierung der Vertragsdauer: Die Neuregelung der Vertragsdauer sieht daher zwar wie bisher Jahresverträge mit Verlängerungsanspruch vor und schützt damit das Interesse an einer längerfristigen Wohnmöglichkeit, lässt darüber hinaus aber auch kürzere Verträge und unterjähriges Ein- und Austreten zu.
  • Beseitigung der Doppelgleisigkeit von Heimstatut und Heimordnung: Der Anregung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft folgend soll es daher künftig nur mehr eine heiminterne Rechtsgrundlage geben, die das Benützungsverhältnis regelt und Inhalt des Benützungsvertrags wird, nämlich das Heimstatut. Dieses ist von der Studentenheimbetreiberinnen/vom Studentenheimbetreiber zu erlassen, der Heimvertretung soll ein Mitwirkungsrecht im Sinne eines Zustimmungsrechts zukommen.
  • Regelung der Kaution: Die Kaution ist im StudHG bisher nicht geregelt. Im Sinne der Rechtssicherheit und zum Schutz der Studierenden vor überhöhten Kautionen soll die Kaution nunmehr geregelt und eine maximale Höhe festgelegt werden.
  • Neuregelung des Schlichtungsausschusses: Der Entwurf sieht daher eine Erweiterung der Kompetenzen der Schlichtungsausschüsse vor, indem Kündigungen und Räumungen künftig nicht mehr von der Zuständigkeit der Schlichtungsausschüsse ausgenommen sind. Die Zusammensetzung der Schlichtungsausschüsse soll neu geregelt werden und ein Schlichtungsverfahren auch ermöglicht werden, wenn in einem Studentenheim keine Heimvertretung eingerichtet ist.
Stand: 18.10.2018

Themen

Einbringendes Ressort

BMBWF (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung)