E-Government-Gesetz, Änderung (92/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • In Hinkunft soll die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Aufgaben der Stammzahlenregisterbehörde übernehmen.
  • In Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel soll ein unionsrechtskonformer Zustand herbeigeführt werden.

Inhalt

  • Übertragung der Agenden der Stammzahlenregisterbehörde von der Datenschutzbehörde zur Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
  • Es soll eine explizite gesetzliche Regelung vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass Österreich seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Anerkennung ausländischer elektronischer Identifizierungsmittel nachkommt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. Nr. 164/2017, die mit 8. Jänner 2018 in Kraft getreten ist, ist es zu einigen Veränderungen bei den Zuständigkeiten der jeweiligen Bundesministerinnen/Bundesministern gekommen. Insbesondere im Bereich der Digitalisierung wurden Angelegenheiten, die bisher in die Zuständigkeit des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen gefallen sind, zusammengefasst und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übertragen. Mit dem vorliegenden Vorhaben soll diesem Zuständigkeitswechsel im E-Government-Gesetz Rechnung getragen und die notwendigen legistischen Anpassungen vorgenommen werden. Den Änderungen kommt in diesem Zusammenhang in der Regel lediglich klarstellender Charakter zu oder es werden neue Einvernehmens-Regelungen eingeführt.

Mit den „Angelegenheiten des E-Governments“ fallen aufgrund der BMG-Novelle 2017 auch die Aufgaben der Stammzahlenregisterbehörde in den Wirkungsbereich des nunmehrigen Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. In Hinkunft soll daher die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Aufgaben der Stammzahlenregisterbehörde übernehmen.

Weiters entspricht eine Fortführung der geltenden Systematik gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG nicht den Anforderungen der eIDAS-VO, mit der ab 29.9.2018 eine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel eingeführt wird. Mit dem vorliegenden Vorhaben soll eine explizite gesetzliche Regelung vorgesehen werden, um unzweifelhaft eine Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Anerkennung ausländischer elektronischer Identifizierungsmittel ausdrücklich anzuordnen.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 19.10.2018

Einbringendes Ressort

BMDW (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)

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