36. KFG-Novelle (95/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (36. KFG-Novelle)

Kurzinformation

Ziele

  • Verhinderung der Erschleichung von Duplikaten von Fahrzeuggenehmigungsdokumenten zur betrügerischen Mehrfachbelehnung eines Fahrzeuges
  • Verhinderung bzw. Erschwerung von Fahrzeugmanipulationen, die zu einer Verschlechterung des Umweltverhaltens eines Fahrzeuges führen
  • Ermöglichung mehrerer Fahrschulbewilligungen pro Person. Entfall Außenkurse.

Inhalt

  • Zwingende Abfrage bei einer dafür vorgesehenen Datenbank, um zu klären, ob die Originaldokumente allenfalls bei einer anderen Stelle hinterlegt sind, um eine Erschleichung eines Duplikates zu verhindern
  • Verbot von Fahrzeugänderungen, die eine Verschlechterung des Emissionsverhaltens des Fahrzeuges zur Folge haben
  • Entfall der derzeitigen Einschränkung auf eine Fahrschulbewilligung pro Person

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Da auf Verkehrskontrollplätzen die Verwiegung der Achslasten und des Gesamtgewichtes von Fahrzeugen auch dynamisch erfolgt, soll in den Begriffsbestimmungen des Gesamtgewichtes, der Achslast und der höchsten zulässigen Achslast nicht mehr auf ein stillstehendes bzw. stehendes Fahrzeug abgestellt werden.

Leider häufen sich Betrugsfälle durch Mehrfachbelehnungen von Fahrzeugen bzw. unzulässige Veräußerungen. Daher soll vor der Ausstellung eines Duplikates eines Fahrzeug-Genehmigungsdokuments bzw. des Datenauszugs aus der Genehmigungsdatenbank zwingend eine Abfrage über eine dafür vorgesehene Datenbank durchgeführt werden, um zu klären, ob die Originaldokumente allenfalls bei einer anderen Stelle hinterlegt sind. Ist das Fahrzeug in der Datenbank eingemeldet, soll kein Duplikat ausgestellt werden.

Fahrzeugänderungen, die eine Verschlechterung des Emissionsverhaltens des Fahrzeuges zur Folge haben, sollen ausdrücklich für unzulässig erklärt werden. Weiters soll auch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt von Abschalteinrichtungen oder von Gegenständen zum Deaktivieren oder Manipulieren der emissionsmindernden Einrichtungen für unzulässig erklärt werden. Manipulationen oder Deaktivierungen von Abgasnachbehandlungssystemen oder von Partikelfiltern sollen dadurch verboten werden. Dieses Verbot soll auch das Anbieten oder Bewerben der Durchführung solcher Änderungen umfassen, ebenso wie das Anbieten oder Bewerben von nicht genehmigungsfähigem Chip-Tuning.

Die bisherige Beschränkung auf nur eine Fahrschule pro Person soll aufgegeben werden und es sollen in Zukunft mehrere Fahrschulbewilligungen für eine Person möglich sein. Dafür entfallen die sog. Außenkursbewilligungen.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 29.10.2018

Einbringendes Ressort

BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

Ähnliche Gegenstände