Universitätsgesetz 2002, Änderung (96/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Bessere Sichtbarkeit der Universität für Weiterbildung Krems in der österreichischen Universitätslandschaft.
  • Einbindung der Universität für Weiterbildung Krems in künftige Überlegungen zur Gestaltung der wissenschaftlichen Weiterbildung.

Inhalt

  • Aufnahme der Universität für Weiterbildung Krems in die Auflistung gemäß § 6.

Redaktion: HELP.gv.at

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Donau-Universität Krems wurde 1994 durch Bundesgesetz als Universitätszentrum für Weiterbildung errichtet, das hinsichtlich der Infrastruktur auf der Grundlage einer Art. 15a B-VG-Vereinbarung seitens des Landes Niederösterreich ausgestattet wurde.


Entsprechend der dynamischen Entwicklung der Aktivitäten des Universitätszentrums für Weiterbildung (Steigerung der Zahl der Studierenden auf mehr als 3000 innerhalb von zehn Jahren) und der Forcierung wissenschaftlicher Weiterbildung im europäischen Kontext (Entschließung des Rates der Europäischen Union zum lebensbegleitenden Lernen im Jahr 2002) wurde auf der Basis einer Evaluierung und der zwischenzeitlichen Entwicklung der öffentlichen Universitäten zu autonomen Einrichtungen gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG durch das DUK-Gesetz 2004 (nunmehr: UWK-Gesetz 2004) die Entscheidung getroffen, das bisherige "Universitätszentrum" für Weiterbildung, das ja über eine andere Rechtsgrundlage verfügte, als "Universität" für Weiterbildung nach den Regelungen des UG zu gestalten. Entsprechend dem zwischenzeitlich erfolgten starken Ausbau in Forschung und Lehre wurde auch dieser Schritt der Universitätswerdung durch entsprechenden Ausbau der Infrastruktur auf der Grundlage einer weiteren Art. 15a-Vereinbarung seitens des Landes Niederösterreich unterstützt.


Im Sinne des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans 2019-2024 ist die Donau-Universität Krems demgemäß Hauptträger der Aktivitäten in Forschung und Lehre im Kontext des Umsetzungszieles "Stärkung der Qualität und der Durchlässigkeit in der wissenschaftlichen Weiterbildung" des Systemzieles 3 "Verbesserung der Qualität in der universitären Lehre". Diesem Umstand Rechnung tragend wurde auch bereits in § 141 Abs. 4 und 6 UG verankert, dass die Finanzierungsbasis durch den Bund aus den Mitteln der Universitätsfinanzierung erfolgt und im Gesamtbetrag gemäß § 141b UG enthalten ist. Obwohl sich aus diesem legistischen Kontext die Einordnung der Donau-Universität Krems im öffentlichen Universitätssektor bereits ergibt, unterblieb bisher die Aufnahme in § 6 UG.


Mit dem vorliegenden Vorschlag soll diese systemische Lücke geschlossen werden und die Donau-Universität Krems Aufnahme in die Auflistung der öffentlichen Universitäten finden. Damit ist auch sichergestellt, dass die Donau-Universität Krems gemeinsam mit allen anderen Universitäten gemäß § 6 in künftige Überlegungen zur Gestaltung der wissenschaftlichen Weiterbildung eingebunden ist.

Stand: 31.10.2018

Themen

Einbringendes Ressort

BMBWF (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung)