Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das PRIIP-Vollzugs­gesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden (Sammelnovelle Gold-Plating)          

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Art.  Gegenstand

            1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

            2 Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

            3 Änderung des Bankwesengesetzes

            4 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

            5 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

            6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

            7 Änderung des PRIIP-Vollzugsgesetzes

            8 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

            9 Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

          10 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Artikel 1

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 189a lautet die Z 4:

         „4. beizulegender Zeitwert: der Börsenkurs oder Marktpreis; im Fall von Finanzinstrumenten, deren Marktpreis sich als Ganzes nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der aus den Marktpreisen der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder dem Marktpreis für ein gleichartiges Finanzinstrument abgeleitete Wert; falls sich bei Finanzinstrumenten ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und ‑methoden bestimmte Wert, sofern diese Modelle und Methoden eine angemessene Annäherung an den Marktpreis gewährleisten;“

2. In der Überschrift zu § 196a entfallen der Beistrich und das Wort „Wesentlichkeit“.

3. In § 196a entfallen Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“.

4. In § 204 Abs. 2 entfallen im ersten Satz der Strichpunkt und der daran anschließende Halbsatz.

5. § 207 lautet:

§ 207. Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.“

6. In § 211 Abs. 1 werden im dritten Satz die Wendung „Abfertigungsverpflichtungen, Pensionen Jubiläumsgeldzusagen“ durch das Wort „Pensionen“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Für Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen kann der Betrag auch durch eine finanzmathematische Berechnung ermittelt werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.“

7. In § 245a Abs. 1 wird der Verweis „§ 267 und § 267a“ durch den Verweis „§ 267, § 267a und § 267b“ ersetzt.

8. In § 278 Abs. 1 wird nach der Wendung „bei Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz“ die Wendung „ohne die Angaben nach § 242 Abs. 1 erster Satz“ eingefügt.

9. Dem § 906 wird folgender Absatz angefügt:

„(49) § 196a, § 211 Abs. 1 und § 278 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Sie sind erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“

Artikel 2

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Unbeschadet der Anwendung der §§ 24 bis 28, 56 und 60 gilt dieses Bundesgesetz nicht für AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte – einschließlich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte – insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Millionen Euro hinausgehen, oder deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Millionen Euro hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen. Allerdings hat ein solcher AIFM

           1. sich bei der FMA registrieren zu lassen;

           2. sich und die von ihm verwalteten AIF zum Zeitpunkt ihrer Registrierung gegenüber der FMA auszuweisen;

           3. der FMA zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihm verwalteten AIF vorzulegen;

           4. der FMA jährlich und zusätzlich auf Verlangen die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und über die größten Risiken und Konzentration der von ihm verwalteten AIF unterrichten, um der FMA eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen;

           5. der FMA jede Auflage eines AIF und jeden Beginn der Abwicklung eines AIF unverzüglich anzuzeigen;

         5a. der FMA unverzüglich jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie jede Verlegung des Sitzes des AIFM anzuzeigen, wobei AIFM, die einen oder mehrere qualifizierte Risikokapitalfonds oder qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum verwalten, der FMA gemeinsam mit der Anzeige über die Änderung in der Person des Geschäftsleiters die Angaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 zu übermitteln haben;

           6. zu erklären, Anteile des AIF nicht an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 zu vertreiben und

           7. der FMA unverzüglich mitzuteilen, wenn er die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten kann.

Übersteigen die Vermögenswerte der Portfolios der verwalteten AIF eines gemäß diesem Absatz registrierten AIFM zu einem späteren Zeitpunkt eine der genannten Schwellen, hat der AIFM die gemäß diesem Bundesgesetz erforderliche Konzession gemäß § 4 binnen 30 Kalendertagen zu beantragen. Unbeschadet der Schwellenwerte kann ein AIFM beschließen, eine Konzession gemäß § 4 zu beantragen. Diesfalls findet mit Erteilung der Konzession dieses Bundesgesetz in seiner Gesamtheit Anwendung. Sind von einem AIFM verwaltete AIF für den Vertrieb an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 bestimmt, ist unter Vorbehalt der Erteilung der Konzession gemäß § 4 dieses Bundesgesetz jedenfalls in seiner Gesamtheit anzuwenden.“

2. § 67 Abs. 9 lautet:

„(9) § 48 Abs. 7, 8a und 8c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 ist auf AIF anzuwenden, die nach dem xy.xy. 20xy neu aufgelegt werden.“

3. § 74 Abs. 9 lautet:

„(9) § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 42, § 48 Abs. 5 Z 7 bis 9, Abs. 7 Z 11 bis 13, Abs. 8a Z 1, 2, 7 bis 10, Abs. 8c Z 11 bis 14 und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 sowie § 1 Abs. 5 und § 67 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 treten mit xx.xx. 20xx in Kraft. § 48 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 1a, 8e und 8f, § 49 Abs. 1 Z 3 lit. d und § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 35 Preisaushang“ durch den Ausdruck „§ 35 Preisangaben“ ersetzt.

2. Die Überschrift vor § 35 lautet:

„Preisangaben“

3. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Kassensaal auszuhängen“ durch die Wortfolge „in elektronischer Form auf deren Website zu veröffentlichen“ ersetzt.

4. § 35 Abs. 3 entfällt.

5. Dem § 107 wird folgender Abs. 100 angefügt:

„(100) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor § 35 und § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 treten mit xx.xx. 20xx in Kraft. § 35 Abs. 3 tritt mit Ablauf des xy.xy. 20xy außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Fondsbestimmungen sind der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen.“

2. § 34 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 19 mitgeteilt wird; in diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft.“

3. Dem § 44 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 34 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 tritt mit xx.xx. 20xx in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 53 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Fondsbestimmungen sind der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen.“

2. § 53 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Verwaltungsgesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133 mitgeteilt wird; in diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft.“

3. Dem § 200 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 53 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 tritt mit xx.xx. 20xx in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 120 Abs. 4 entfällt.

Artikel 7

Änderung des PRIIP-Vollzugsgesetzes

Das PRIIP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 15/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird die Wortfolge „so hat sie“ durch die Wortfolge „so kann sie“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 87 Abs. 2 Z 18 lautet:

       „18. „wirtschaftlicher Eigentümer“ ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, und natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird, wobei § 2 Z 1 WiEReG auf börsenotierte Gesellschaften nicht anzuwenden ist, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind.“

2. Dem § 238 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 87 Abs. 2 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 43 Abs. 2 Z 18 lautet:

       „18. „wirtschaftlicher Eigentümer“ ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, und natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird, wobei § 2 Z 1 WiEReG auf börsenotierte Gesellschaften nicht anzuwenden ist, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind.“

2. Nach § 67c wird folgender § 67d eingefügt:

§ 67d. § 43 Abs. 2 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 6 Z 6 wird am Ende des Einleitungsteils ein Beistrich gesetzt und lautet lit. a:

              „a) die Beurteilungen von biologischen, chemischen und physikalischen Untersuchungen durchführen. Das sind

                     aa) akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Umfang ihrer Akkreditierung (Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der jeweils geltenden Fassung),

                    bb) Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,

                     cc) gesetzlich autorisierte Stellen oder

                    dd) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, technische Büros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien.

Die unter lit. a genannten Personen oder Einrichtungen sind nur dann als befugte Fachperson oder Fachanstalt anzusehen, wenn sie für die Beurteilung über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend Probenahmeplanung, Probenahme und Beurteilung nach dem Stand der Technik verfügen, ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen haben. Sofern die befugte Fachperson oder Fachanstalt biologische, chemische und physikalische Untersuchungen durchführt, hat sie zusätzlich für die zu untersuchenden Materialien an Laborvergleichstests nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und der Probenahme teilzunehmen und nur validierte Methoden zu verwenden;“

2. Dem § 91 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“