Sammelnovelle Gold-Plating (100/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden (Sammelnovelle Gold-Plating)

Kurzinformation

Ziel

  • Durch Zurücknahme von über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben hinausgehenden Regelungen („Gold Plating“) sollen in ausgewählten Bundesgesetzen unnötige Belastungen für die betroffenen Normadressaten beseitigt werden.

Inhalt

  • Die Übererfüllung von EU-Recht (Gold-Plating), d.h. die Schaffung strengerer Regelungen bei Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben als gefordert, ist tendenziell mit unnötigen Belastungen für die betroffenen Normadressaten verbunden. Dabei handelt es sich insbesondere um Mitteilungs-, Melde-, Zulassungs- bzw. Prüfpflichten. Bei der Rücknahme von Übererfüllung von Unionsrecht sollen aber keine Schutzstandards gesenkt werden.
  • Der vorliegende Gesetzesvorschlag stellt einen ersten Schritt der Zurücknahme von über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben hinausgehenden Regelungen in bestimmten Rechtsbereichen (Unternehmensrecht, Finanzmarktrecht, Wirtschaftstreuhand- und Bilanzbuchhaltungsberufsrecht, Abfallwirtschaftsrecht) dar.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

In der Praxis anlässlich der Umsetzung der Bilanz-Richtlinie durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 aufgetretene Anwendungsschwierigkeiten sollen durch Zurücknahme von über die europarechtlichen Mindestvorgaben hinausgehende Regelungen („Gold Plating“) bei einzelnen Rechnungslegungsvorschriften beseitigt werden.
Die Erleichterungen im Privatkundenvertrieb von alternativen Investmentfonds sollen bereits früher in Kraft treten. Der verpflichtende Aushang von Informationen im Kassensaal soll durch Information auf der Homepage des Kreditinstitutes ersetzt werden. Die Bewilligungspflicht der Fondsbestimmungen durch den Aufsichtsrat von Kapitalanlagegesellschaften soll entfallen.

Die Notwendigkeit von Vertretungsregelungen für Governance-Funktionen und andere Schlüsselfunktionen soll entfallen. Eine Information der Kleinanlegerinnen/Kleinanleger durch die FMA soll künftig nur noch dann erfolgen müssen, wenn diese es im Interesse der Kleinanlegerinnen/Kleinanleger für notwendig erachtet.

Die Sorgfaltspflichten von Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe und von Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhaltern zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollen an die bestehenden Regelungen für andere Berufsgruppen, wie etwa Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte oder Notarinnen/Notare, angeglichen werden, um die bestehende Übererfüllung der 4. Geldwäsche-Richtlinie auszuräumen.
Durch die Änderung der Definition für eine befugte Fachperson oder Fachanstalt im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 soll eine größere Anzahl von Personen bzw. Einrichtungen, die diese Definition erfüllen, als befugte Fachperson oder Fachanstalt Beurteilungen durchführen können.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 14.11.2018

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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