Weingesetz-Novelle 2018

Erläuterungen

Mit den Verordnungen „Südsteiermark DAC“, „Vulkanland Steiermark DAC“ und „Weststeiermark DAC“ wird auch in der Steiermark die Möglichkeit eröffnet, regionaltypische Weine mit Herkunftsprofilen zu vermarkten. Hierbei wurden die bisherigen DAC-Systeme weiterentwickelt.

Qualitätsweine, die nicht unter „Südsteiermark DAC“, „Vulkanland Steiermark DAC“ und „Weststeiermark DAC“ in Verkehr gebracht werden können (z. B. Junker Weine oder Weine aus Rebsorten, die nicht unter die Verordnungen fallen), sind unter dem Weinbaugebietsnamen „Steiermark“ (ohne den Zusatz DAC) zu vermarkten.

Bei diesen Weinen dürfen keine kleineren geographischen Angaben als das Weinbaugebiet Steiermark (Großlagen, Gemeinden und Rieden) am Etikett angegeben werden.

Dazu ist eine Änderung des Weingesetzes 2009 notwendig, da gemäß Weingesetz grundsätzlich jeder Qualitätswein diese kleineren geographischen Angaben tragen darf, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind (die Trauben müssen zumindest zu 85% aus der angegebenen Großlage, Gemeinde oder Ried stammen).

Der aktuelle § 10 Abs. 7 des Weingesetzes eröffnet im Rahmen der Regelungen über Qualitätswein die Möglichkeit der Einführung von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen (DAC-Weine).

§ 34 Abs. 1 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung konkreter Vorschriften für die einzelnen DAC-Weine; z. B. die Festlegung des Gebietsnamens, die Abgrenzung des Gebietes oder die Festlegung von Produktspezifikationen.

Schon derzeit sieht das Weingesetz dazu einen „Automatismus“ vor: Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21 (z. B. einem Weinbaugebiet), so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden.

Auch wenn der Name des entsprechenden Weinbaugebietes noch im Weingesetz genannt werden sollte, darf dieser nach Verlautbarung der DAC-Verordnung nicht mehr unter den allgemeinen Bedingungen des Weingesetzes verwendet werden, sondern nur mehr unter den spezifischen Bedingungen der entsprechenden DAC-Verordnung.

Mit den DAC-Verordnungen können dementsprechend strengere und vom Weingesetz abweichende Regeln für DAC-Weine vorgesehen werden. Bisher besteht jedoch nicht die Möglichkeit, mittels DAC-Verordnung strengere Regelungen für „einfache“ Qualitätsweine festzulegen. Diese Möglichkeit soll nunmehr in einem einzelnen Punkt eröffnet werden.

Mit der Novelle zum Weingesetz soll § 10 Abs. 7 noch dahingehend erweitert werden, dass für Qualitätsweine aus Trauben von DAC-Gebieten, die nicht als DAC-Weine in Verkehr gebracht werden, keine kleineren geografischen Angaben als das Bundesland verwendet werden dürfen, wenn dies in den entsprechenden DAC-Verordnungen festgelegt ist.

Die Verordnungen zu den steirischen DAC-Gebieten sehen eine derartige Beschränkung vor.

Auch in anderen geplanten zukünftigen DAC-Gebieten wie z. B. der Wachau sollen dahingehende Regelungen erlassen werden. „Normaler“ Qualitätswein aus Trauben aus der Wachau, der unter der Verkehrsbezeichnung „Qualitätswein Niederösterreich“ vermarktet wird (weil die Angabe „Wachau“ DAC-Weinen aus diesem Gebiet vorbehalten ist), soll keine kleinere geographische Angabe als Niederösterreich enthalten dürfen.

Die vorliegende Weingesetznovelle soll die Möglichkeit für sämtliche bestehenden und zukünftigen DAC-Gebiete schaffen, mit Verordnung vorzusehen, dass bei Qualitätsweinen aus Trauben aus einem DAC-Gebiet, die nicht als DAC Weine, sondern als Qualitätsweine Niederösterreich, Steiermark oder Burgenland vermarktet werden, die Angabe einer Großlage, eines Weinbauortes oder einer Ried verboten werden.

Solange jedoch z.B. die Verordnung Weinviertel-DAC diese Beschränkung nicht aufnimmt, kann bei Qualitätsweinen aus weinviertler Trauben, die als Qualitätswein Niederösterreich in Verkehr gesetzt werden, weiterhin die Angabe von Rieden, Gemeinden oder Großlagen am Etikett erfolgen.