Weingesetz-Novelle 2018
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMNT |
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Vorhabensart: |
Gesetzesnovelle |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2018 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Gemäß den neuen Verordnungen über die steirischen DAC-Weine (Begutachtungsende 12. 10. 2018) sind steirische Qualitätsweine, die nicht unter „Südsteiermark DAC“, „Vulkanland Steiermark DAC“ und „Weststeiermark DAC“ in Verkehr gebracht werden können (z. B. Junker Weine oder Weine aus Rebsorten, die nicht unter die Verordnungen fallen), unter dem Weinbaugebietsnamen „Steiermark“ (ohne den Zusatz DAC) zu vermarkten.
Bei diesen Weinen dürfen keine kleineren geographischen Angaben als das Weinbaugebiet Steiermark (Großlagen, Gemeinden und Rieden) am Etikett angegeben werden.
Dazu ist eine Änderung des Weingesetzes 2009 notwendig.
Ähnliche Regelungen sollen auch für andere bestehenden und neuen DAC-Gebieten eingeführt werden (geplant z. B. bei der Neuerrichtung Wachau-DAC).
Ziel(e)
Mit der vorliegenden Novelle zum Weingesetz 2009 soll die Möglichkeit für sämtliche bestehende und zukünftige DAC-Gebiete geschaffen werden, dass bei Qualitätsweinen aus Trauben aus einem DAC-Gebiet, die nicht als DAC Weine, sondern als Qualitätsweine Niederösterreich, Steiermark oder Burgenland vermarktet werden, die Angabe einer Großlage, eines Weinbauortes oder einer Ried verboten werden.
Inhalt
Mit der Novelle zum Weingesetz soll festgeschrieben werden, dass für Qualitätsweine aus Trauben aus DAC-Gebieten, die nicht als DAC-Weine in Verkehr gebracht werden, kleinere geografische Angabe als das Bundesland (z. B. Gemeinden oder Rieden) nicht verwendet werden dürfen, wenn dies in den entsprechenden DAC-Verordnung festgelegt ist.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Keine
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen
Für Weinhändler und Produzenten die Gemeinden fallen keine Kosten an.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die geplanten Rechtsvorschriften gründen sich auf bestehende Ermächtigungen im Recht der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt.