MOT-G (103/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (MOT-G)

Kurzinformation

Ziele

  • Erfüllung der Verpflichtung der Verordnung (EU) 2016/1628 zur Benennung der Genehmigungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden
  • Vermeidung unnötiger Schadstoff- und Partikelemissionen von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
  • Festlegung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen
  • Vermeidung eines unlauteren Wettbewerbs auf Kosten der Umwelt
  • Effizienz der erforderlichen Marktüberwachung
  • Wirksame Zustellung von Bescheiden

Inhalt

  • Festlegung der Behördenzuständigkeiten für Typgenehmigungen und die Marktüberwachung
  • Verordnung von spezifischeren Vorgaben für die Marktüberwachung
  • Festlegung der Verwaltungsstrafen für Verstöße
  • Vorschreiben einer Zustellbevollmächtigten/eines Zustellbevollmächtigten
  • Festlegungen bezüglich der Kostenübernahme im Typengenehmigungsverfahren und im Zuge der Marktüberwachung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte verpflichtet die Mitgliedstaaten, die zuständigen Typgenehmigungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden zu benennen. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei zu bestimmen, wer die Typgenehmigungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden sein sollen; diese Festlegung soll mit diesem Bundesgesetz getroffen werden.

Außerdem sollen Strafen für bestimmte Verstöße gegen die Vorschriften der genannten Verordnung oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in diesem Bundesgesetz festgelegt werden.

Die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2016/1628 endet mit dem Inverkehrbringen der Motoren, sie trifft keine Festlegungen für etwaige Abänderung der Motoren durch die Endnutzerin/den Endnutzer oder den Betrieb der Motoren.

Als Typgenehmigungsbehörde soll, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegt werden. Diese soll auch für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig sein. Für Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen und Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen (wie Motoren der Klassen RLL, IWP, IWA, RLR), soll der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Typgenehmigungsbehörde bestimmt werden.

Als Marktüberwachungsbehörden sollen grundsätzlich die Landeshauptleute festgelegt werden. Ausgenommen davon sind Marktüberwachungstätigkeiten für Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen; hierfür soll der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als zuständige Marktüberwachungsbehörde festgelegt werden. Die Benennung von technischen Diensten soll durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erfolgen.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 29.11.2018

Einbringendes Ressort

BMDW (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)

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