Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und ein Bundesgesetz über die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) erlassen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz)

Für die Landesgesetzgebung werden gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) folgende Grundsätze aufgestellt:

Ziele

§ 1. Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen

           1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,

           2. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele unterstützen und

           3. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.

Bedarfsbereiche

§ 2. (1) Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(2) Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

Allgemeine Grundsätze

§ 3. (1) Leistungen der Sozialhilfe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt werden.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Bundesgesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(5) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit durch sie eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht im Einzelfall unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, jedenfalls in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(6) Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung. Leistungen der Sozialhilfe sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen. Eine neuerliche Zuerkennung solcherart befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Zuständig für die Gewährung von Sozialhilfe ist jenes Land, in dem die Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat.

Ausschluss von der Bezugsberechtigung

§ 4. (1) Leistungen der Sozialhilfe sind ausschließlich österreichischen Staatsbürgern, Asylberechtigten und im Übrigen nur Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger und deren Familienangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insofern gleichzustellen, als ein Ausschluss von Leistungen der Sozialhilfe mit unionsrechtlichen Vorschriften unvereinbar wäre und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde.

(2) Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind

           1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;

           2. Asylwerber;

           3. ausreisepflichtige Fremde.

(3) Subsidiär Schutzberechtigte sind von Leistungen gemäß §§ 5 und 6 auszuschließen. Gleiches gilt für Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für einen der Freiheitsstrafe entsprechenden Zeitraum, frühestens ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils.

(4) Die Landesgesetzgebung hat Personen gemäß Abs. 3 ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe auf dem Niveau der Grundversorgung (BGBl. I 80/2004) zu gewähren.

(5) Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.

Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

§ 5. (1) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs vorzusehen.

(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Abs. 1 im Rahmen von Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. Die Summe der Leistungen gemäß Abs. 1 darf nachstehende Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen:

           1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person …………..…… 100 %

           2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

                a) pro Person .................................................................................................  70 %

               b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person ..................  45 %

           3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen

                a) für die erste minderjährige Person .........................................................  25 %

               b) für die zweite minderjährige Person .......................................................  15 %

                c) ab der dritten minderjährigen Person ......................................................  5 %

           4. zusätzliche anrechnungsfreie Beträge (§ 7 Abs. 1), die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden können (Alleinerzieherbonus):

                a) für die erste minderjährige Person .........................................................  12 %

               b) für die zweite minderjährige Person .........................................................  9 %

                c) für die dritte minderjährige Person ..........................................................  6 %

               d) für jede weitere minderjährige Person .....................................................  3 %

           5. zusätzliche anrechnungsfreie Beträge (§ 7 Abs. 1), die volljährigen und minderjährigen Personen mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden können:

             pro Person ........................................................................................................  18 %

(3) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen einer bestimmten Haushaltsgemeinschaft aufgrund einer Berechnung gemäß § 5 zur Verfügung stehen soll, gleichmäßig auf alle unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen aufgeteilt wird.

(4) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die volljährigen Bezugsberechtigten innerhalb einer bestimmten Haushaltsgemeinschaft aufgrund einer Berechnung gemäß § 5 zur Verfügung stehen soll, gleichmäßig auf alle volljährigen Bezugsberechtigten aufgeteilt und pro Haushaltsgemeinschaft mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt wird. Bei Überschreitung der Grenze sind die Leistungen pro Person in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Diesfalls ist pro volljährigem Bezugsberechtigten einer Haushaltsgemeinschaft ein Mindestbetrag zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende vorzusehen, der ungeachtet der anteiligen Kürzung nicht unterschritten werden darf.

(5) Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs anstelle von Geldleistungen in Form von Sachleistungen erbracht werden, die kostenunabhängig mit einem Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 40 % auf die für volljährige Bezugsberechtigte anwendbaren Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 6 zu bewerten und anzurechnen sind. Diesfalls können Geld- und Sachleistungen von bis zu 130 % der gemäß Abs. 2 und Abs. 6 anwendbaren Bemessungsgrundlage der gesamten Haushaltsgemeinschaft gewährt werden (Wohnkostenpauschale).

(6) Ein monatlicher Mindestanteil in Höhe von 35 % der Leistung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist von der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne der Abs. 7 – 10 abhängig zu machen (Arbeitsqualifizierungsbonus). Von der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft (§ 3 Abs. 4) ist für Personen abzusehen, die

           1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;

           2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;

           3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;

           4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b AVRAG) leisten;

           5. in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;

           6. Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;

           7. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen oder

           8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

(7) Eine Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist anzunehmen, wenn

           1. zumindest das Sprachniveau B1 (Deutsch) oder C1 (Englisch) gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und

           2. der Abschluss von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen oder eine unterzeichnete Integrationserklärung (§ 6 Abs. 1 IntG) bzw. eine Integrationsvereinbarung (§ 7 Abs. 1 IntG) sowie ein abgeschlossener Werte- und Orientierungskurs (§ 5 Abs. 1 IntG)

nachgewiesen werden. Der Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse ist durch einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, ein aktuelles Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) bzw. vom ÖIF anerkannten Bildungseinrichtungen oder durch persönliche Vorsprache vor der Behörde zu erbringen.

(8) Eine Vermittelbarkeit gemäß Abs. 7 ist anzunehmen, wenn die Person über einen österreichischen Pflichtschulabschluss verfügt.

(9) Personen, deren Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt aus nicht in Abs. 6 genannten, in der Person des Bezugsberechtigten gelegenen Gründen, insbesondere aufgrund tatsächlich mangelhafter Sprachkenntnisse oder aufgrund einer mangelhaften Schul- oder Ausbildung eingeschränkt ist, sind Leistungen der Sozialhilfe gemäß Abs. 2 nur abzüglich des Arbeitsqualifizierungsbonus gemäß Abs. 6 zu gewähren. Die Landesgesetzgebung hat als Ersatz für den Differenzbetrag berufs- oder sprachqualifizierende Sachleistungen vorzusehen.

(10) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt vor der Zuerkennung von Leistungen geprüft wird. Die Prüfung der Vermittelbarkeit kann entfallen, sofern die Person die Voraussetzungen nach Abs. 7 erfüllt oder ein monatliches Nettoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von mindestens 100 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes erzielt. Für Verstöße gegen Verpflichtungen einer Vereinbarung gemäß Abs. 7 oder Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft sind wirksame und abschreckende Sanktionen, insbesondere in Form von Leistungskürzungen und Leistungsausschlüssen vorzusehen.

Wohnbeihilfe und Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

§ 6. (1) Die Landesgesetzgebung kann Personen, die keine Leistungen gemäß § 5 beziehen, aufwandsbezogene Leistungen zur Minderung eines nachgewiesenen, tatsächlichen Aufwands zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Form von Geld- oder Sachleistungen bis zu einem monatlichen Höchstausmaß von 75 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes gewähren. Eine Berücksichtigung von persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen – auch abweichend von § 7 – obliegt der Landesgesetzgebung. Der gleichzeitige Bezug von Leistungen gemäß § 5 und § 6 Abs. 1 ist ausgeschlossen.

(2) Sofern es im Einzelfall zu Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 5 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.

Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln

§ 7. (1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind – soweit dieses Bundesgesetz keine Ausnahmen vorsieht – alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – anzurechnen. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß § 5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind davon abhängig zu machen, dass die diese Leistungen geltend machende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche können auch zu deren Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger übertragen werden.

(3) Leistungen, die aufgrund des AlVG erbracht werden, sind auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Ansprüche, die dem Bezugsberechtigten aufgrund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber aufgrund eines zurechenbaren Fehlverhaltens des Bezugsberechtigten verloren gehen, dürfen nur bis zum Höchstausmaß von 50 % des Differenzbetrages durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden

(4) Die Familienbeihilfe (§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG) und die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG sind nicht anzurechnen.

(5) Eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln hat insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs des Bezugsberechtigten gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen.

(6) Personen, die während des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein anrechnungsfreier Freibetrag von bis zu 35 % des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens und für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten einzuräumen.

(7) Bezugsberechtigte sind zur Abgabe eines Einkommens- und Vermögensverzeichnisses, zur Vorlage geeigneter Urkunden zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Situation sowie zur Bekanntgabe nachträglicher Änderungen binnen eines Monats zu verpflichten.

(8) Das Vermögen des Bezugsberechtigten unterliegt keiner Anrechnung oder Verwertung

           1. wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte,

           2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen); insoweit kann die Landesgesetzgebung hinsichtlich solcher Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren eines Leistungsbezugs weiterhin zu gewähren sind, die grundbücherliche Sicherstellung einer entsprechenden Ersatzforderung gegenüber dem Bezugsberechtigten vorsehen,

           3. soweit das verwertbare Vermögen einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt (Schonvermögen).

Datenverarbeitung und Statistik

§ 8. (1) Die Landesgesetzgebung hat Ermächtigungen zur Erhebung und zur Verarbeitung sämtlicher Daten vorzusehen, die zu Zwecken der Aufrechterhaltung des österreichischen Sozialhilfewesens und zwar zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe, für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren, zu Zwecken der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs sowie zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) und der Transparenzdatenbank (TDBG 2012) verarbeitet werden.

(2) Die Landesgesetzgebung hat zu Zwecken der Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen Kontrollsystems (§ 9 Abs. 1) einen wechselseitigen Austausch bezugsrelevanter Daten gemäß Abs. 1 zwischen den Sozialbehörden, dem Arbeitsmarktservice sowie dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) sicherzustellen.

Wirksames Kontrollsystem und Sanktionen

§ 9. (1) Die Landesgesetzgebung hat wirksame Kontrollsysteme einzurichten, um die gesamten tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Bezugsberechtigten periodisch zu überprüfen und die Rechtmäßigkeit des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie deren widmungskonforme Verwendung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Ausführungsgesetze sicherzustellen.

(2) Für den unrechtmäßigen Bezug, insbesondere aufgrund des Verschweigens von Einkünften bzw. sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen oder aufgrund einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie für eine zweckwidrige Verwendung von Leistungen der Sozialhilfe sind wirksame und abschreckende Sanktionen vorzusehen, insbesondere Reduktionen bis zur gänzlichen Einstellung sowie Rückforderungen von Leistungen.

(3) Für eine schuldhafte Verletzung der Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 IntG sind Leistungskürzungen im Ausmaß von zumindest 25 % über einen Zeitraum von drei Monaten vorzusehen.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2019 in Kraft. Ausführungsgesetze sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen und in Kraft zu setzen.

(3) Ausführungsgesetze haben angemessene Übergangsbestimmungen vorzusehen, um eine allgemeine Überführung sämtlicher Personen, die Leistungen aus einer bedarfsorientierten Mindestsicherung oder sonstiger Leistungen der Sozialhilfe aufgrund früherer landesgesetzlicher Bestimmungen bezogen haben, in den neuen Rechtsrahmen innerhalb eines Übergangszeitraums, der spätestens mit 1. April 2021 endet, zu gewährleisten. Durch gesetzliche Übergangsbestimmungen ist sicherzustellen, dass bestehende behördliche Rechtsakte oder privatrechtliche Vereinbarungen über die Zuerkennung von Leistungen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung oder sonstiger Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes, die aufgrund der früheren Rechtslage erlassen wurden, außer Kraft treten und die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber bisherigen Leistungsempfängern nach Maßgabe der neuen Rechtslage geprüft werden, um sämtliche Leistungen bis zum Ablauf des Übergangszeitraums an den Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Ausführungsgesetze anzupassen.

Artikel II

Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz)

§ 1. (1) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie sämtliche Behörden, insbesondere die Finanzbehörden, die Justizbehörden, die Meldebehörden und die Fremdenbehörden sind verpflichtet, den Ländern die zu Zwecken der Aufrechterhaltung des österreichischen Sozialhilfewesens, insbesondere zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe, für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren sowie zu Zwecken der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs verarbeitet werden (§ 8 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), elektronisch zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung entfällt insoweit, als die Länder aufgrund des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (TDBG 2012) zur Einsichtnahme und Verarbeitung der betreffenden Daten berechtigt sind.

(2) Die Länder, die Träger der gesetzlichen Kranken- bzw. Pensionsversicherung sowie die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen statistische Daten über die Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Anlage und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind. Die Verarbeitung dieser Daten zu Zwecken der Vollziehung und Evaluierung des Sozialhilferechts, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (TDBG 2012) sowie der Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik ist zulässig.

(3) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat auf Grundlage der übermittelten Daten eine jährliche Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe zu erstellen.

§ 2. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

           1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Erhebung und Verarbeitung der Daten im Rahmen der Transparenzdatenbank (§ 1 Abs. 2),

           2. im Übrigen die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2019 in Kraft.