Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Sozialhilfe-Statistikgesetz (104/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetze, mit dem ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und ein Bundesgesetz über die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) erlassen werden

Kurzinformation

Ziele

  • Neugestaltung und bundesweite Harmonisierung der Mindestsicherung/offenen Sozialhilfe (im Folgenden: Sozialhilfe)
  • Stärkere Integration von Bezieherinnen/Beziehern der Sozialhilfe in den Arbeitsmarkt
  • Dämpfung der Zuwanderung in das österreichische Sozialsystem
  • Verbesserung und Neuausrichtung der Statistik zur Sozialhilfe

Inhalt

  • Schaffung eines Grundsatzgesetzes des Bundes im Bereich des Armenwesens
  • Etablierung von verstärkten Arbeitsanreizen für Bezieher und Bezieherinnen der Sozialhilfe und Qualifizierung
  • Höhere Restriktionen beim Zugang zur (vollen) Sozialhilfe für Neuzugewanderte
  • Etablierung einer neuen Statistik zur Sozialhilfe auf Einzeldatenbasis

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Mit der Neugestaltung der Sozialhilfe werden Anreize zur Zuwanderung in das österreichische Sozialsystem eingedämmt.

Die Neuregelung soll Geld- und Sachleistungen umfassen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt werden. Um diese Ziele zu erreichen, sind durch die Landesgesetzgebung folgende Maßnahmen vorzusehen:
  • Verpflichtung der Länder zur Erfassung und Übermittlung einer Reihe von Daten zu den Bezieherinnen/Beziehern einer Leistung der Sozialhilfe an den Bund, um dadurch die nötige Datentransparenz zu erlangen.
  • Bundesweite Sicherstellung eines wirksamen Kontroll- und Sanktionssystems durch die Landesgesetzgebung. Bei unrechtmäßigem Bezug, zweckwidriger Verwendung der Leistung, Arbeits- und Integrationsverweigerung sowie nachgewiesener Schwarzarbeit sind wirksame Sanktionen, Reduktionen bzw. völlige Einstellung und Rückforderung der Leistung vorzusehen.
Folgende Grundsätze sollen gelten:
  • Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
  • Sozialhilfeleistungen sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
  • Die Leistungen sind von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder von aktiven Integrationsleistungen (Integrationsvereinbarung, Wertekurse, Deutschkurse, Kulturtechniken) abhängig zu machen.
  • Leistungen der Sozialhilfe sind als Sachleistungen vorzusehen, soweit durch diese eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, wenn möglich, in Form von Sachleistungen zu gewähren.
  • Sie sind Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, Asylwerberinnen/Asylwerbern, Subsidiär Schutzberechtigten sowie Ausreisepflichtigen nicht zu gewähren.
  • Für Personen aus Drittstaaten und aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind sie – vorbehaltlich unionsrechtlicher Besonderheiten – erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Österreich zu gewähren.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 30.11.2018

Themen

Einbringendes Ressort

BMASGK (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz)

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