Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

In Österreich beruht die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben – im Gegensatz zu einem Großteil der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die eigene Konsulargesetze haben – derzeit nur auf dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen – WKK, BGBl. Nr. 318/1969, und einer Reihe relevanter Materiengesetze. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dadurch einzelne allgemeine Fragen des Konsularrechts unzureichend geregelt sind. Darüber hinaus bestehen im behördlichen Verfahren der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland Besonderheiten, die bei der Anwendung einer Reihe von Bestimmungen des AVG Anpassungen erforderlich machen, da die Bestimmungen sonst praktisch nicht durchführbar sind oder an völkerrechtliche Grenzen stoßen.

Des Weiteren ist die Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern (Konsular-RL) von allen Mitgliedstaaten der EU, darunter auch Österreich, umzusetzen.

 

Ziel(e)

Umfassende Regelung der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die Konsularbehörden in einem eigenen Gesetz sowie Festlegung der Besonderheiten des behördlichen Verfahrens der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland; Umsetzung der Konsular-RL zur Förderung der wirksamen Zusammenarbeit und der Solidarität der Konsularbehörden der EU-Mitgliedstaaten in diesem Bereich.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Erlassung eines entsprechenden Bundesgesetzes.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Optimierung der Hilfestellung für in Not geratene ÖsterreicherInnen im Ausland sowie der Betreuung der ständig im Ausland lebenden ÖsterreicherInnen" der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger. Das KonsG kodifiziert lediglich die bestehende Praxis, weswegen hinsichtlich des Allgemeinen Teils des Gesetzes keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind. Auch der Verfahrensteil präzisiert lediglich bestehende Regelungen und trägt zur Verwaltungsvereinfachung bei, bleibt jedoch kostenneutral. Hinsichtlich des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten ist zwar an manchen Vertretungsbehörden ein vermehrter Arbeitsaufwand zu erwarten, die Kostentragung erfolgt jedoch durch den jeweiligen EU-Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger den konsularischen Schutz durch österreichische Vertretungsbehörden in Anspruch nimmt, weswegen auch dieser Teil des Gesetzes als kostenneutral zu bewerten ist.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG, ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2015 S. 1.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 613049226).