Bundesgesetz, mit dem das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, die Insolvenzordnung, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990 und das Tiroler Höfegesetz geändert werden (Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Anerbengesetzes

Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „land- und forstwirtschaftliche Betriebe“ durch die Wortfolge „land- oder forstwirtschaftliche Betriebe“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 werden die Wortfolge „land- und forstwirtschaftlichen Betrieben“ durch die Wortfolge „landwirtschaftlichen Betrieben“ ersetzt und der zweite Satz aufgehoben.

3. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Landwirtschaft“ durch die Wortfolge „Land- oder Forstwirtschaft“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „land- und forstwirtschaftlichen“ durch die Wortfolge „land- oder forstwirtschaftlichen“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt

6. In § 13 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Gebrechen“ durch das Wort „Beeinträchtigungen“ ersetzt.

7. § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 1, 2, 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 1 und 2 sind anzuwenden, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.“

Artikel 2

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. Vor § 81 wird in der Überschrift des II. Hauptstücks das Wort „Sachwalterschaftsangelegenheiten“ durch das Wort „Erwachsenenschutzangelegenheiten“ ersetzt.

2. In § 154 Abs. 2 Z 2 entfällt das Wort „gerichtlichen“.

Artikel 3

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 45a wird folgender § 45b samt Überschrift eingefügt:

„Beendigung der Exekution

§ 45b. Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des Verpflichteten die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen mit Beschluss festzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind.“

2. § 107a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Zwangsverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.“

3. Die Überschrift vor § 129 lautet:

„Einstellung und Beendigung der Zwangsverwaltung“

4. In § 129 Abs. 1 werden die Wortfolge „Die Zwangsverwaltung“ durch die Wortfolge „Die Beendigung der Zwangsverwaltung“ und das Wort „einzustellen“ durch das Wort „festzustellen“ ersetzt.

5. In § 312 Abs. 4 wird die Wortfolge „das Exekutionsverfahren einzustellen“ durch die Wortfolge „die Beendigung des Exekutionsverfahrens festzustellen“ ersetzt.

6. In § 427 Abs. 1 Z 1 werden die Wörter „die Aktenzahl“ durch die Wörter „das Aktenzeichen“ ersetzt und nach dem Wort „noch“ die Wendung „unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers“ eingefügt.

7. In § 428 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wendung „Firmenbuch-, zentrale Gewerberegister- oder Vereinsregisternummer“ durch die Wendung „Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder Gewerbeinformationssystem Austria-Zahl (GISA-Zahl)“ ersetzt.

8. § 429 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Abfragen, deren Inhalt, die Abfrageergebnisse, die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage zu protokollieren. Die Protokolle sind zehn Jahre aufzubewahren.“

9. In § 430 Abs. 3 wird die Wendung „Die Verrechnungsstellen und die Bundesrechenzentrum GmbH haben“ durch die Wendung „Die Bundesrechenzentrum GmbH hat“ ersetzt.

10. Nach § 448 wird folgender § 449 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten des ZZRÄG 2019

§ 449. § 45b sowie §§ 129, 312 und 427 bis 430 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 3 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

„4.  die Justizbetreuungsagentur.“

2. In § 26 werden am Ende des Abs. 1 folgende Sätze angefügt:

„Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.“

3. In § 26 Abs. 3 wird der Punkt nach dem letzten Satz durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„ausgenommen dauernde Lasten.“

4. In § 26a Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „liegt“ die Wendung „im Fall der Z 1“ eingefügt.

5. In der Tarifpost 9 lautet die Anmerkung 8:

„8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

           a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) erworben oder

          b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben oder

           c) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden.“

6. In der Tarifpost 9 lautet die Anmerkung 10:

„10. Folgende Eintragungen sind keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts:

           a) wenn sich der verpfändete Gutsbestand durch die Eintragung nicht ändert oder

          b) wenn keine Änderung der Eintragung im Lastenblatt erfolgt.“

7. In der Tarifpost 9 wird nach der Anmerkung 10 folgende Anmerkung 10a eingefügt:

„10a. Wird ein Pfandrecht, für das bereits die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigen Verpfändung in einer Einlage eingetragen und die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde, anlässlich der nachträglichen Eintragung im angemerkten Rang in weiteren Einlagen im laufenden Rang als Simultanhypothek eingetragen, so ist dennoch nur einmal die Gebühr nach lit. b Z 6 zu entrichten.“

8. In der Tarifpost 9 werden in der Anmerkung 12 jeweils am Ende der lit. d) und e) der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f) angefügt:

          „f) die Eintragung von Pfandrechten auf dem Grundstück im Fall des § 9 Abs. 1 Baurechtsgesetz.“

9. In Art. VI wird folgende Z 71 angefügt:

„71. § 10 Abs. 3 und die Tarifpost 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 31. Mai 2019 verwirklicht.“

Artikel 5

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 80 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „juristische Person“ die Wortfolge „oder eine eingetragene Personengesellschaft“ eingefügt.

2. In § 210a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Z 3 und 5“ durch den Ausdruck „Z 3, 5 und 5a“ ersetzt.

3. In § 269 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.“

4. In § 279 Abs. 1 wird die Wendung „die Aufhebung des § 195a und der Entfall der Z 2 des § 198 Abs. 1“ durch die Wendung „und die Aufhebung des § 195a“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990

Das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, BGBl. Nr. 658/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert.

1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „landwirtschaftliche“ durch die Wortfolge „land- oder forstwirtschaftliche“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

3. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Landwirtschaft“ durch die Wortfolge „Land- oder Forstwirtschaft“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Landwirt“ durch die Wortfolge „Land- oder Forstwirt“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „landwirtschaftlichen“ durch die Wortfolge „land- oder forstwirtschaftlichen“.

7. § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die §§ 2, 3, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 2, 3, 6 und 9 sind anzuwenden, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.“

Artikel 7

Änderung des Tiroler Höfegesetzes

Das Tiroler Höfegesetz, LGBl. für Tirol Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 4 wird das Wort „Landwirt“ durch die Wortfolge „Land- oder Forstwirt“ ersetzt.

2.. In § 18 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.

3. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.

4. § 28 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) §§ 15, 18 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. § 15 ist anzuwenden, wenn der Eigentümer des geschlossenen Hofes nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.“