Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

-       Erweiterung des Anwendungsbereichs des Anerbenrechts auf reine Forstbetriebe

-       Präzisierungen zur Abfrage der Exekutionsdaten

-       Klarstellungen bzw. Beseitigung von Redaktionsfehlern im Außerstreitgesetz und in der Insolvenzordnung

-       Beseitigung von Anwendungsproblemen im Bereich der Grundbuch-Eintragungsgebühr

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivil- und Strafrechtswesen“) und aus Art. 7 Abs. 1 F-VG („Bundesabgaben“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Anerbengesetz):

Zu Z 1 bis 4 (§§ 1 und 2 Anerbengesetz):

Nach bisherigem Recht sind reine Forstbetriebe vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Die in der Praxis gebräuchliche Übung, dass ein Erbe im Weg der gewillkürten oder antizipierten Erbfolge den Forstbetrieb übernimmt und die übrigen Erben weichen, soll auch im Gesetz nachvollzogen werden. Die Argumente, die für eine Sondererbfolge von Landwirtschaften oder Land- und Forstwirtschaften ins Treffen geführt werden, sprechen auch für die Einbeziehung von reinen Forstbetrieben in den Geltungsbereich des Anerbengesetzes. In Umsetzung des Regierungsprogramms 2017 – 2022, das auf Seite 43 die Berücksichtigung reiner Forstbetriebe im Anerbengesetz vorsieht, sind die §§ 1 und 2 entsprechend anzupassen.

Zu Z 5 (§ 5 Anerbengesetz):

Stellungnahmen zum Ministerialentwurf für ein Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – ErwSchAG-Justiz (50/ME 26. GP) haben eine Begriffsänderung in § 5 nahegelegt. Es soll daher der überkommene Ausdruck „körperliches Gebrechen“ durch die „körperliche Beeinträchtigung“ ersetzt werden. Inhaltlich sind damit keine Änderungen verbunden.

Zu Z 7 (§ 22 Anerbengesetz):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die vorgeschlagene Erweiterung des Anwendungsbereichs um reine Forstbetriebe soll anzuwenden sein, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.

Zu Art. 2 (Außerstreitgesetz – AußStrG):

Zu Z 1 (§ 81 AußStrG):

Durch die Anpassung der Überschrift an die neue Terminologie des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z 2 (§ 154 AußStrG):

Auch diese Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens. In der Verteilung bei der Überlassung an Zahlungs statt soll auch der gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertreter bevorrechtet sein, soweit beschlussmäßig Beträge zuerkannt wurden (§ 137 Abs. 2 AußStrG).

Zu Art. 3 (Exekutionsordnung – EO):

Zu Z 1 (§ 45b EO):

Die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen soll vom Gericht mit deklarativem Beschluss festgestellt werden können, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind. Damit soll die Einsicht in die Exekutionsdaten in der Fassung dieses Entwurfs ermöglicht werden (vgl. § 427 Abs. 1 Z 1 des Entwurfs). Um dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, eine solche Beendigung in der Verfahrensautomation Justiz zu erfassen und damit von der Abfrage der Exekutionsdaten auszunehmen, soll ihm ein Antragsrecht auf beschlussmäßige Feststellung der Beendigung eingeräumt werden.

Zu Z 2 (§ 107a EO):

Siehe die Erläuterungen zu § 269 IO.

Zu Z 3 bis 5 (§§ 129 und 312 EO):

Um einen Gleichklang mit § 45b des Entwurfs zu erreichen, soll jeweils von der Feststellung der Beendigung und nicht von der Einstellung der Exekution gesprochen werden, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt sind.

Zu Z 6 (§ 427 EO):

Die Änderung in Abs. 1 Z 1 bezweckt zunächst eine redaktionelle Klarstellung: Der Gläubiger soll über die Abfrage der Exekutionsdaten das Aktenzeichen nach § 372 Abs. 1 Geo und nicht nur die Aktenzahl nach § 374 Geo erfahren. Darüber hinaus sollen nur jene beendeten Exekutionsverfahren nicht angezeigt werden, die unter vollständiger Befriedigung des betreibenden Gläubigers beendet worden sind. Wurde also etwa eine Liegenschaft des Schuldners (der verpflichteten Partei) versteigert und die betriebene Forderung (samt Nebenforderungen) dadurch nicht vollkommen getilgt, so ist dieses Verfahrens – soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen ­– bei der Abfrage aus den Exekutionsdaten anzugeben.

Zu Z 7 (§ 428 EO):

In Abs. 3 und 4 ist jeweils auf die GISA-Zahl (§ 365a GewO 1994) Bezug zu nehmen, die die frühere Gewerberegisternummer ersetzte.

Zu Z 8 und 9 (§§ 429 und 430 EO):

Zur Erhöhung der Datensicherheit und zur Verhinderung von möglichem Missbrauch soll in Abs. 2 vorgesehen werden, dass nur die Bundesrechenzentrum GmbH, nicht jedoch auch die Verrechnungsstellen, die Abfragen und deren Inhalt zu protokollieren haben und dementsprechend darüber Auskunft geben sollen. Die Verrechnungsstellen sollen nur jene Daten speichern und verarbeiten, die sie zur Verrechnung der Abfragen benötigen; dazu gehören aber gerade nicht die erwähnten Inhaltsdaten. Außerdem sollen auch die Ergebnisse der Abfrage zu protokollieren und damit Gegenstand der Einsicht (§ 430 Abs. 3) und Auskunft (§ 430 Abs. 4) sein. Damit soll eine weitere Kontrollmöglichkeit gewährleistet werden.

Zu Z 10 (§ 449 EO):

Es wird das Inkrafttreten geregelt. § 107a in der Fassung des Entwurfs soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten und bedarf daher keiner Erwähnung.

Zu Art. 4 (Gerichtsgebührengesetz – GGG):

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 3 GGG):

§ 10 Abs. 3 GGG befreit jene Organisationseinheiten, die unmittelbar dem Justizressort zugeordnet sind, von der Gebührenpflicht. Auch die Justizbetreuungsagentur ist eine solche Organisationseinheit, und es kann in wenigen Einzelfällen vorkommen, dass ihre Tätigkeit Gerichtsgebühren nach sich zieht (z. B. bei Eingaben an das Firmenbuchgericht). Zur Verwaltungsvereinfachung wird vorgeschlagen, auch die Justizbetreuungsagentur in die Aufzählung des § 10 Abs. 3 einzugliedern. Damit entfällt die Vorschreibung und Anweisung von Gerichtsgebühren, die erst recht wieder der Justizbetreuungsagentur ersetzt werden müssten.

Zu Z 2 (§ 26 Abs. 1 GGG):

Die – wie aus dem Erkenntnis des VwGH vom 31. 3. 2017, Ra 2016/16/0037, hervorgeht – offensichtlich missverständliche Formulierung des § 26 Abs. 1 soll saniert werden, um eine Wertberechnung der Eintragungsgebühr nach einheitlichen Bewertungskriterien, nämlich dem gemeinen Wert im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG 1955, sicherzustellen.

Nach dem bisherigen Wortlaut des zweiten Satzes wurde lediglich festgehalten, dass der für die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr bei Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts heranzuziehende Wert durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dieser Definitionsansatz entspricht nicht vollständig jenem des Bewertungsgesetzes 1955. Es wird daher vorgeschlagen, § 26 Abs. 1 GGG vollständig an § 10 Abs. 2 BewG 1955 anzupassen. Da dies schon der ursprünglichen Intention entsprach (und auch der herrschenden Lehre: s. etwa Verweljen in Pinetz/Schragl/Siller/Stefaner (Hrsg), GrEStG, Gerichtsgebühren Rz 66), handelt es sich um eine Klarstellung, die keiner Übergangsbestimmung bedarf.

Es hat weiters zu Zweifeln geführt, ob und wie weit § 11 Abs. 2 BewG 1955 anwendbar ist oder von § 26 GGG überlagert wird. Hier wird vorgeschlagen, klarzustellen, dass – wie dies auch § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 vorsieht – Maschinen nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Zu Z 3 (§ 26 Abs. 3 GGG):

Damit die Bemessung nach Abs. 3 an jene nach Abs. 1 angeglichen wird (sodass als Wertemaßstab der gemeine Wert gilt), ist es notwendig klarzustellen, dass „dauernde Lasten“ (zB Servituten) den Wert vermindern und daher nicht hinzuzuzählen sind (so auch § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987). Da dies schon bisher vertreten wurde (s. Verweljen in Pinetz/Schragl/Siller/Stefaner [Hrsg], GrEStG, Gerichtsgebühren Rz 70), handelt es sich um eine Klarstellung, die keiner Übergangsbestimmung bedarf.

Zu Z 4 (§ 26a Abs. 1 GGG):

Die Klarstellung zur „Sprungeintragung“, die mit der GGN 2014 (BGBl. I Nr. 19/2015) erfolgte, sollte sich nur auf Übertragungen zwischen natürlichen Personen beziehen, was mit der vorgeschlagenen Änderung zum Ausdruck gebracht werden soll. Ansonsten könnte das Gesetz relativ leicht dadurch umgangen werden, dass zwei Personen, die zueinander nicht im begünstigten Verhältnis der Z 1 stehen, zum Erwerb von Liegenschaftsvermögen eine gemeinsam gegründete Personengesellschaft „dazwischenschalten“.

Zu Z 5 (Tarifpost 9 Anmerkung 8 GGG):

Bereits vor der Euro-Gerichtsgebührennovelle (EGN, BGBl. I Nr. 131/2001) galt, dass die (gleichzeitige) Eintragung eines Pfandrechts für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile wie eine Simultanhypothek zu behandeln ist und daher nur einmal zu vergebühren ist. Die Entfernung dieses Tatbestandes mit der EGN hat zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt, weshalb vorgeschlagen wird, sie (als lit. c) wieder einzuführen. Die lit. a und b sind unverändert. Die Ausdehnung eines Singularpfandrechts auf ein weiteres (später) erworbenes Wohnungseigentumsobjekt bleibt weiterhin gebührenpflichtig.

Zu Z 6 und 8 (Tarifpost 9 Anmerkung 10 und 12 GGG):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsteht bei Teilung von Liegenschaften und Wohnungseigentumsanteilen, wenn das Pfandrecht als Simultanpfandrecht bei der neuen Einlagezahl oder dem neuen Wohnungseigentumsanteil eingetragen wird, im Falle eines Eigentümerwechsels ein weiteres Mal die Gebühr für die Eintragung des Pfandrechts, obwohl sich der verpfändete Gutsbestand in der Realität nicht ändert und obwohl der Pfandgläubiger nach § 3 Abs. 1 LiegTeilG nicht einmal zustimmen müsste. Diese Konstellationen sollen in Zukunft gebührenfrei sein, sonst wäre der Liegenschaftseigentümer gezwungen, zunächst eine Teilung unter Mitübertragung des Pfandrechts zu erwirken, und erst danach das Eigentum am abgetrennten Teil zu übertragen, um einer weiteren Gebührenvorschreibung zu entgehen. Auch wenn bei Erwerb von Wohnungseigentum die laufenden Nummern im Eigentumsblatt neu vergeben werden, und die Verweise im Lastenblatt richtiggestellt werden, kommt es zwar zu einer Eintragung im Lastenblatt, aber nicht zur einer Änderung des Pfandobjekts. Auch solche Fälle sollten zu keiner Gebühr für die Eintragung eines Pfandrechts führen.

Weiters könnte auch die Meinung vertreten werden, dass bei Zuschreibung eines unbelasteten Teilstücks zu einem belasteten Grundstück der Pfandgegenstand erweitert wird und damit ein Pfandrecht erworben wird (selbst wenn eine solche Zuschreibung nach § 5 Abs. 3 Allgemeines Grundbuchanlegungsgesetz nur der Zustimmung des Eigentümers bedarf). Dieses Problem versuchte die Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (BGBl. I Nr. 156/2015) durch eine neue Anmerkung 10 zu lösen, mit der auf Antrag die Gebühr mit dem Wert des zugeschriebenen Bestandteils begrenzt werden kann. Aber auch diese Lösung warf in der Praxis Zweifelsfragen auf, weshalb vorgeschlagen wird, solche Zuschreibungen – bei der keine Änderung im Lastenblatt, sondern nur im Gutsbestandsblatt erfolgt – explizit von der Gebühr auszunehmen. Damit ist auch klargestellt, dass bei einer Änderung der Miteigentumsanteile nach § 10 Abs. 3 WEG im Ausmaß von mehr als 10% keine nochmalige Vergebührung der Pfandrechte erfolgt.

Mit all diesen Änderungen soll kein e-contrario-Schluss ermöglicht werden, dass solche Konstellationen ohne die Befreiung stets eine „Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts“ wären; es wird nur zur Erhöhung der Rechtssicherheit explizit statuiert, dass diese Eintragungen jedenfalls keine Gebühr nach der TP 9 Z 4 nach sich ziehen.

Ein weiterer Fall, der zwar zu einer Eintragung im Lastenblatt und auch zu einer Erweiterung des Pfandobjekts führt, aber dennoch nicht gebührenpflichtig sein soll, ist der Übergang des auf einem Baurecht lastenden Pfandrechts auf die Liegenschaft im Fall der confusio nach § 9 Abs. 1 Baurechtsgesetz. Diese Eintragung wäre zwar eine „Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts“, soll aber dennoch nicht zu weiteren Gebühren führen, weshalb sie in den Katalog der Anmerkung 12 aufgenommen werden soll.

Zu Z 7 (Tarifpost 9 Anmerkung 10a GGG):

Mit der Grundbuchs-Novelle 2008 – GBN 2008 (BGBl. I Nr. 100/2008) wurde zwar das Grundbuchsumstellungsgesetz geändert und in § 18b GUG festgelegt, dass die Bezeichnung einer Einlage als „Haupteinlage“ zu entfallen hat; im Grundbuchsgesetz gibt es aber noch die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebeneinlage. Dies ist auch gebührenrechtlich relevant, weil bis zur Grundbuchs-Novelle 2008 für die Berechnung der Gerichtsgebühren immer vom Stand der Haupteinlage ausgegangen wurde (VwGH 18.10.1984, 83/15/0174; VwGH 15.11.1984, 84/15/0145). Da im Grundbuchsgesuch in der Pfandrechtstabelle nicht mehr zwischen Haupt- und Nebeneinlage unterschieden wird, besteht große Rechtsunsicherheit hinsichtlich der vorzuschreibenden Eintragungsgebühr. Zur Lösung dieses Problems wird vorgeschlagen, dass ungeachtet einer Reihung durch den Parteienvertreter immer dann, wenn bei einem der simultan haftenden Grundstücke eine Anmerkung der Rangordnung eingetragen ist, für die Verbücherung der Simultanhypothek auch auf anderen Grundstücken (im laufenden Rang) dennoch nur die „Ergänzungsgebühr“ von 0,6 Prozent anfällt. Damit werden in allen Konstellationen – ungeachtet ob auch auf dem/den anderen simultan haftenden Grundstück/en auch bereits ursprünglich eine Anmerkung der Rangordnung eingetragen wurde – insgesamt 1,2 Prozent fällig, und nicht etwa 1,8 oder gar 2,4 Prozent.

Zu Art. 5 (Insolvenzordnung – IO):

Zu Z 1 (§ 80 IO):

Es soll im Sinne der einhelligen Auffassung klargestellt werden, dass neben natürlichen und juristischen Personen auch eingetragene Personengesellschaften zum Insolvenzverwalter bestellt werden können.

Zu Z 2 (§ 210a IO):

Mit dem IRÄG 2017 wurden die den Schuldner im Abschöpfungsverfahren treffenden Obliegenheiten insofern erweitert, als er nunmehr über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu vom Gericht festgelegten Zeitpunkten Auskunft zu erteilen hat (§ 210 Abs. 1 Z 5a). Die Regelung des § 210a verweist aber nur auf § 210 Abs. 1 Z 5, der eine Auskunftserteilung auf Verlangen des Gerichts und des Treuhänders enthält. § 210a wird analog auch auf die Auskunftsobliegenheit zu vom Gericht festgelegten Zeitpunkten angewendet. Dies soll auch ausdrücklich so geregelt werden.

Zu Z 3 (§ 269 IO):

Gegenstandlose Eintragungen sollen nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 von Amts wegen zu löschen sein. Darunter sind etwa Eintragungen zu verstehen, die gegenstandslos geworden sind, weil die eingetragene Person gestorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit (mehr) hat. Darüber hinaus soll eine Eintragung auch dann gelöscht werden können, wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste (TP 14 Z 7 GGG) trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde. Über diese Löschung ist mit Bescheid zu entscheiden; sie steht einer Neueintragung nicht entgegen.

Zu Z 4 (§ 279 IO):

Der mit dem IRÄG 2017 in der Übergangsbestimmung aufgenommene Verweis auf die – nicht vorgesehene – Aufhebung des § 198 Abs. 1 Z 2 ist ein Redaktionsversehen und soll daher gestrichen werden.

Zu Art. 6 (Kärntner Erbhöfegesetz 1990):

Zu Z 1, 2, 3, 4 und 6 (§§ 1, 2, 3, 6 und 9 Kärntner Erbhöfegesetz 1990):

Die im Anerbengesetz vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereiches auf reine Forstbetriebe soll auch im Kärntner Erbhöfegesetz 1990 vorgenommen werden (siehe näher die Erläuterungen zu § 1 Anerbengesetz).

Zu Z 5 (§ 8 Kärntner Erbhöfegesetz 1990):

Auch in dieser Bestimmung ist der überkommene Ausdruck „körperliches Gebrechen“ durch die „körperliche Beeinträchtigung“ zu ersetzen (siehe näher die Erläuterungen zu § 5 Anerbengesetz).

Zu Z 7 (§ 24 Kärntner Erbhöfegesetz 1990):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die vorgeschlagene Erweiterung des Anwendungsbereichs um reine Forstbetriebe soll anzuwenden sein, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.

Zu Art. 6 (Tiroler Höfegesetz):

Zu Z 1 (§ 15 Tiroler Höfegesetz):

Die im Anerbengesetz vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereiches auf reine Forstbetriebe soll auch im Tiroler Höfegesetz vorgenommen werden (siehe näher die Erläuterungen zu § 1 Anerbengesetz).

Zu Z 2 und 3 (§§ 18 und 23 Tiroler Höfegesetz):

Auch in diesen Bestimmungen ist der überkommene Ausdruck „körperliches Gebrechen“ durch die „körperliche Beeinträchtigung“ zu ersetzen (siehe näher die Erläuterungen zu § 5 Anerbengesetz).

Zu Z 4 (§ 28 Tiroler Höfegesetz):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die vorgeschlagene Erweiterung des Anwendungsbereichs um reine Forstbetriebe soll anzuwenden sein, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.