Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Anerbengesetzes

Begriff.

Begriff.

§ 1. (1) Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.

§ 1. (1) Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.

(2) Zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Abs. 1 zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Abs. 1.

(2) Zu landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Abs. 1 zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen.

(3) …

(3) …

Umfang.

Umfang.

§ 2. (1) Der Erbhof besteht aus den dem Eigentümer des Erbhofs gehörenden Grundstücken, die den Zwecken der Landwirtschaft (§ 1) dienen und eine wirtschaftliche Einheit bilden, samt den auf diesen Grundstücken befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.

§ 2. (1) Der Erbhof besteht aus den dem Eigentümer des Erbhofs gehörenden Grundstücken, die den Zwecken der Land- oder Forstwirtschaft (§ 1) dienen und eine wirtschaftliche Einheit bilden, samt den auf diesen Grundstücken befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.

(2) ...

(2)

(3) Zum Erbhof gehören ferner die damit verbundenen Nutzungsrechte sowie Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die Rechte des Eigentümers des Erbhofs aus der Mitgliedschaft zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Genossenschaften und die auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen des Eigentümers, sofern diese nicht die Hauptsache bilden und vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht getrennt werden können oder ihre Trennung unwirtschaftlich wäre.

(3) Zum Erbhof gehören ferner die damit verbundenen Nutzungsrechte sowie Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die Rechte des Eigentümers des Erbhofs aus der Mitgliedschaft zu land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb Genossenschaften und die auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen des Eigentümers, sofern diese nicht die Hauptsache bilden und vom land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht getrennt werden können oder ihre Trennung unwirtschaftlich wäre.

§ 5. (1) Der nach § 3 berufene Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch Beschluß des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn er

§ 5. (1) Der nach § 3 berufene Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch Beschluß des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn er

           1. infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;

           1. infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder einer körperlichen Beeinträchtigung zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;

           2. bis 3. …

           2. bis 3. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Versorgungsansprüche.

Versorgungsansprüche.

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind insoweit, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist, auch auf volljährige Abkömmlinge des Verstorbenen anzuwenden, die sich wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst erhalten können. Bei der Beurteilung, ob sie ihren Unterhalt selbst bestreiten können, sind jedoch auch die bereits ausgezahlten Abfindungsansprüche zu berücksichtigen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind insoweit, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist, auch auf volljährige Abkömmlinge des Verstorbenen anzuwenden, die sich wegen schwerer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht selbst erhalten können. Bei der Beurteilung, ob sie ihren Unterhalt selbst bestreiten können, sind jedoch auch die bereits ausgezahlten Abfindungsansprüche zu berücksichtigen.

(3) …

(3) …

Inkrafttreten und Außerkrafttreten.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten.

§ 22. (1) bis (4) …

§ 22. (1) bis (4) …

 

(5) §§ 1, 2, 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 1 und 2 sind anzuwenden, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.

Artikel 2

Änderung des Außerstreitgesetzes

II. Hauptstück

II. Hauptstück

Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten

Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Überlassung an Zahlungs statt

Überlassung an Zahlungs statt

§ 154. (1) …

§ 154. (1) …

(2) Das Vermögen ist zu verteilen:

(2) Das Vermögen ist zu verteilen:

           1. …

           1. …

           2. sodann an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Verstorbenen, soweit ihm beschlussmäßig Beträge zuerkannt wurden;

           2. sodann an den Erwachsenenvertreter des Verstorbenen, soweit ihm beschlussmäßig Beträge zuerkannt wurden;

           3.

           3. ...

Artikel 3

Änderung der Exekutionsordnung

 

Beendigung der Exekution

 

§ 45b. Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des Verpflichteten die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen mit Beschluss festzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind.

Zwangsverwalterliste

Zwangsverwalterliste

§ 107a. (1) …

§ 107a. (1) …

(2) Die Zwangsverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen.

(2) Die Zwangsverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Zwangsverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.

(3) bis (4)

(3) bis (4) ...

Einstellung der Zwangsverwaltung.

Einstellung und Beendigung der Zwangsverwaltung.

§ 129. (1) Die Zwangsverwaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt sind, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt wurde.

§ 129. (1) Die Beendigung der Zwangsverwaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag des Verpflichteten festzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt sind, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt wurde.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Zahlung des Drittschuldners

Zahlung des Drittschuldners

§ 312. (1) bis (3)

§ 312. (1) bis (3)

(4) Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen.

(4) Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners die Beendigung des Exekutionsverfahrens festzustellen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 427. (1) Ein Gläubiger kann zur Beurteilung, ob er einen Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren einleiten oder weiterführen soll, in folgende Daten über Exekutionsverfahren, die gegen seinen Schuldner wegen Geldforderungen geführt werden, elektronisch Einsicht nehmen, wenn er eine Forderung und berechtigte Zweifel an der Bonität des Schuldners bescheinigt:

§ 427. (1) Ein Gläubiger kann zur Beurteilung, ob er einen Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren einleiten oder weiterführen soll, in folgende Daten über Exekutionsverfahren, die gegen seinen Schuldner wegen Geldforderungen geführt werden, elektronisch Einsicht nehmen, wenn er eine Forderung und berechtigte Zweifel an der Bonität des Schuldners bescheinigt:

           1. das Exekutionsgericht, die Aktenzahl und die Höhe der betriebenen Forderungen der Verfahren, die länger als ein Monat seit der Bewilligung anhängig und weder eingestellt noch beendet sind und bei denen auch nicht zwei Jahre seit dem letzten in die Daten aufgenommenen Exekutionsschritt abgelaufen sind, samt dem Hinweis auf eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens und die Art der Exekutionsmittel,

           1. das Exekutionsgericht, das Akteneichen und die Höhe der betriebenen Forderungen der Verfahren, die länger als ein Monat seit der Bewilligung anhängig und weder eingestellt noch unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet sind und bei denen auch nicht zwei Jahre seit dem letzten in die Daten aufgenommenen Exekutionsschritt abgelaufen sind, samt dem Hinweis auf eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens und die Art der Exekutionsmittel,

           2. bis 3. …

           2. bis 3. …

(2) …

(2) …

Durchführung der Abfrage

Durchführung der Abfrage

§ 428. (1) bis (2) …

§ 428. (1) bis (2) …

(3) Als Suchbegriff sind der Name (Vor- und Familienname oder Firma) und die Postleitzahl der Adresse des Schuldners einzugeben. Statt der Postleitzahl oder zusätzlich können auch das Geburtsdatum und die Firmenbuch-, zentrale Gewerberegister- oder Vereinsregisternummer angeführt werden. Zu Dokumentationszwecken sind der Name des Gläubigers und seine Adresse sowie der Exekutionstitel oder die Tatsachen, auf die sich die Forderung gründet, und die Höhe der Forderung gegen den Schuldner sowie die Zweifel an der Bonität anzugeben. Es ist zu ergänzen, ob ein Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren eingeleitet wird.

(3) Als Suchbegriff sind der Name (Vor- und Familienname oder Firma) und die Postleitzahl der Adresse des Schuldners einzugeben. Statt der Postleitzahl oder zusätzlich können auch das Geburtsdatum und die Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder Gewerbeinformationssystem Austria-Zahl (GISA-Zahl) angeführt werden. Zu Dokumentationszwecken sind der Name des Gläubigers und seine Adresse sowie der Exekutionstitel oder die Tatsachen, auf die sich die Forderung gründet, und die Höhe der Forderung gegen den Schuldner sowie die Zweifel an der Bonität anzugeben. Es ist zu ergänzen, ob ein Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren eingeleitet wird.

(4) Mit dem Abfrageergebnis sind zur näheren Bestimmung des Schuldners dessen Adresse, sowie – soweit vorhanden – dessen Geburtsdatum, Firmenbuch-, zentrale Gewerberegister- oder Vereinsregisternummer anzugeben und auf einen Doppelgängerfall hinzuweisen.

(4) Mit dem Abfrageergebnis sind zur näheren Bestimmung des Schuldners dessen Adresse, sowie – soweit vorhanden – dessen Geburtsdatum, Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder Gewerbeinformationssystem Austria-Zahl (GISA-Zahl) anzugeben und auf einen Doppelgängerfall hinzuweisen.

Verhinderung von Missbrauch

Verhinderung von Missbrauch

§ 429. (1) …

§ 429. (1) …

(2) Die Verrechnungsstellen und die Bundesrechenzentrum GmbH haben die Abfragen und deren Inhalt zu protokollieren sowie die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage festzuhalten. Die Protokolle und Abfrageergebnisse sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Abfragen, deren Inhalt, die Abfrageergebnisse, die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage zu protokollieren. Die Protokolle sind zehn Jahre aufzubewahren.

(3) …

(3) …

Kontrolle

Kontrolle

§ 430. (1) bis (2) …

§ 430. (1) bis (2) …

(3) Die Verrechnungsstellen und die Bundesrechenzentrum GmbH haben

(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

auf deren Ersuchen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zukommenden Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Wirkungs- und Aufgabenbereichs Einsicht in die nach § 429 Abs. 2 zu führenden Protokolle zu gewähren.

auf deren Ersuchen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zukommenden Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Wirkungs- und Aufgabenbereichs Einsicht in die nach § 429 Abs. 2 zu führenden Protokolle zu gewähren.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

 

Inkrafttreten des ZZRÄG 2019

 

§ 449. § 45b sowie §§ 129, 312 und 427 bis 430 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

§ 10. (1) bis (2) ...

§ 10. (1) bis (2) ...

(3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

(3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

           1. der Staatsanwalt;

           1. die Staatsanwaltschaften;

           2. die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung;

           2. die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung;

           3. die Sicherheitsbehörden und ‑dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben.

           3. die Sicherheitsbehörden und ‑dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben;

 

           4. die Justizbetreuungsagentur.

Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

§ 26. (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

§ 26. (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

(2) …

(2) …

(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,

(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.

Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

Begünstigte Erwerbsvorgänge

Begünstigte Erwerbsvorgänge

§ 26a. (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:

§ 26a. (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:

           1. bis 2.

           1. bis 2. …

dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.

dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Tarifpost 9

Tarifpost 9

Anmerkungen

Anmerkungen

Zu a:

Zu a:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

           8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

                a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder

                a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) erworben oder

               b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper

               b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben oder

erworben werden.

 

 

               c) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden.

           9. …

           9. …

         10. Wird einem durch ein Pfandrecht belasteten Grundbuchskörper ein Bestandteil zugeschrieben, so ist die Bemessungsgrundlage einer allenfalls dadurch entstehenden Gebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 4 auf Antrag der Partei mit dem Wert des zugeschriebenen Bestandteils zu begrenzen.

         10. Folgende Eintragungen sind keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts:

 

          a) wenn sich der verpfändete Gutsbestand durch die Eintragung nicht ändert oder

 

          b) wenn keine Änderung der Eintragung im Lastenblatt erfolgt.

 

      10a. Wird ein Pfandrecht, für das bereits die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigen Verpfändung in einer Einlage eingetragen und die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde, anlässlich der nachträglichen Eintragung im angemerkten Rang in weiteren Einlagen im laufenden Rang als Simultanhypothek eingetragen, so ist dennoch nur einmal die Gebühr nach lit. b Z 6 zu entrichten.

         11. …

         11. …

         12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:

         12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:

           a) bis c) …

           a) bis c) …

          d) die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert.

          d) die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert;

           e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO.

           e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO;

 

           f) die Eintragung von Pfandrechten auf dem Grundstück im Fall des § 9 Abs. 1 Baurechtsgesetz.

ARTIKEL VI

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. bis 69. …

           1. bis 69. …

 

        70. (durch ein weiteres Regelungsvorhaben reserviert)

 

        71. § 10 Abs. 3 und die Tarifpost 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 31. Mai 2019 verwirklicht.

Artikel 5

Änderung der Insolvenzordnung

Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter

§ 80. (1) bis (4) …

§ 80. (1) bis (4) ...

(5) Zum Insolvenzverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt.

(5) Zum Insolvenzverwalter kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt.

Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten

Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten

§ 210a. (1) …

§ 210a. (1) …

(2) Hat der Schuldner nicht nach Abs. 1 oder nach § 210 Abs. 1 Z 3 und 5 dem Treuhänder auf sein Verlangen Auskunft erteilt, so hat das Gericht über Mitteilung des Treuhänders den Schuldner einzuvernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen.

(2) Hat der Schuldner nicht nach Abs. 1 oder nach § 210 Abs. 1 Z 3, 5 und 5a dem Treuhänder auf sein Verlangen Auskunft erteilt, so hat das Gericht über Mitteilung des Treuhänders den Schuldner einzuvernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen.

(3) …

(3) …

Insolvenzverwalterliste

Insolvenzverwalterliste

§ 269. (1) …

§ 269. (1) …

(2) Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen.

(2) Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

Weitere Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Weitere Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 279. (1) §§ 183, 184 Abs. 1, §§ 193, 194 Abs. 1, § 199 Abs. 2, § 201 Abs. 1, § 203 Abs. 1, §§ 213 und 257 Abs. 3 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, die Aufhebung des § 195a und der Entfall der Z 2 des § 198 Abs. 1 treten mit 1. November 2017 in Kraft. Die Bestimmungen sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2017 eröffnet werden.

§ 279. (1) §§ 183, 184 Abs. 1, §§ 193, 194 Abs. 1, § 199 Abs. 2, § 201 Abs. 1, § 203 Abs. 1, §§ 213 und 257 Abs. 3 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, und die Aufhebung des § 195a treten mit 1. November 2017 in Kraft. Die Bestimmungen sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2017 eröffnet werden.

(2) bis (4)

(2) bis (4) ...

Artikel 6

Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990

Erbhöfe

Erbhöfe

§ 2. (1) Erbhöfe im Sinn dieses Bundesgesetzes sind landwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene Betriebe mittlerer Größe, deren Flächenausmaß wenigstens fünf Hektar beträgt und deren Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt.

§ 2. (1) Erbhöfe im Sinn dieses Bundesgesetzes sind land- oder forstwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene Betriebe mittlerer Größe, deren Flächenausmaß wenigstens fünf Hektar beträgt und deren Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt.

(2) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs. 1 sind auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Obst- oder Gemüseanbau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Güter zählen jedoch nicht dazu.

(2) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs. 1 sind auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Obst- oder Gemüseanbau dienen.

§ 3. (1) Hofbestandteile sind alle dem Hofeigentümer gehörenden und Zwecken der Landwirtschaft dienenden Liegenschaften, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden und mit dem Hof eine wirtschaftliche Einheit bilden.

§ 3. (1) Hofbestandteile sind alle dem Hofeigentümer gehörenden und Zwecken der Land- oder Forstwirtschaft dienenden Liegenschaften, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden und mit dem Hof eine wirtschaftliche Einheit bilden.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Bleiben nach dieser Auswahl noch mehrere Miterben übrig, so gilt für die Bestimmung des Anerben folgendes:

(2) Bleiben nach dieser Auswahl noch mehrere Miterben übrig, so gilt für die Bestimmung des Anerben folgendes:

           1. …

           1. …

           2. Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag. Bei gleichem Alter hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen als Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des Ehegatten des Verstorbenen nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.

           2. Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag. Bei gleichem Alter hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen als Anerben zu bestimmen, der als Land- oder Forstwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des Ehegatten des Verstorbenen nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.

§ 8. (1) Ein nach § 6 berufener Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch das Verlassenschaftsgericht auszuschließen, wenn er

§ 8. (1) Ein nach § 6 berufener Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch das Verlassenschaftsgericht auszuschließen, wenn er

           1. infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;

           1. infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder einer körperlichen Beeinträchtigung zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 9. (1) Ein nach § 6 berufener Anerbe, der zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind Eigentümer eines Erbhofs oder eines noch größeren landwirtschaftlichen Betriebes ist, hat in dem Recht, einen Erbhof zu übernehmen, hinter den anderen Miterben zurückzustehen. Der Erbhof fällt dem nach § 6 Nächstberufenen zu. Der Anerbe behält jedoch sein Übernahmerecht, wenn er seinen Hof (Betrieb), erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, dem Nächstberufenen um den nach § 12 zu ermittelnden Preis überläßt. Wenn keiner der Miterben diesen Hof (Betrieb) übernehmen will, erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.

§ 9. (1) Ein nach § 6 berufener Anerbe, der zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind Eigentümer eines Erbhofs oder eines noch größeren land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist, hat in dem Recht, einen Erbhof zu übernehmen, hinter den anderen Miterben zurückzustehen. Der Erbhof fällt dem nach § 6 Nächstberufenen zu. Der Anerbe behält jedoch sein Übernahmerecht, wenn er seinen Hof (Betrieb), erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, dem Nächstberufenen um den nach § 12 zu ermittelnden Preis überläßt. Wenn keiner der Miterben diesen Hof (Betrieb) übernehmen will, erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.

(2) …

(2) ...

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) bis (5) …

§ 24. (1) bis (5) ...

 

(6) Die §§ 2, 3, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 2, 3, 6 und 9 sind anzuwenden, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.

Artikel 7

Änderung des Tiroler Höfegesetzes

Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge

Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge

§ 15. (1) bis (3)

§ 15. (1) bis (3) ...

(4) Bleiben nach diesen Auswahlregeln noch immer mehrere Miterben übrig, so hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.

(4) Bleiben nach diesen Auswahlregeln noch immer mehrere Miterben übrig, so hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Land- oder Forstwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.

Ausschließungsgründe

Ausschließungsgründe

§ 18. (1) Das Verlassenschaftsgericht hat einen nach § 15 berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er

§ 18. (1) Das Verlassenschaftsgericht hat einen nach § 15 berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er

           1. infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens offenbar unfähig ist, den Hof dauernd zu bewirtschaften;

           1. infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder einer körperlichen Beeinträchtigung offenbar unfähig ist, den Hof dauernd zu bewirtschaften;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Versorgungsansprüche

Versorgungsansprüche

§ 23. (1) …

§ 23. (1) …

(2) Abs. 1 ist auf volljährige Nachkommen des Verstorbenen, die sich infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.

(2) Abs. 1 ist auf volljährige Nachkommen des Verstorbenen, die sich infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder einer körperlichen Beeinträchtigung auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.

(3) bis (4)

(3) bis (4) ...

§ 28. (1) bis (5) …

§ 28. (1) bis (5) …

 

(6) §§ 15, 18 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. § 15 ist anzuwenden, wenn der Eigentümer des geschlossenen Hofes nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.