Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019 (108/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, die Insolvenzordnung, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990 und das Tiroler Höfegesetz geändert werden (Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019)

Kurzinformation

Ziele

  • Sicherstellung des Erhalts reiner Forstbetriebe
  • Herstellung von Rechtssicherheit und Erleichterung des Grundverkehrs
  • Reibungslose und zielsichere Abfrage der Exekutionsdaten
  • Rechtssicherheit bei einzelnen Verfahrensfragen (Insolvenzordnung und Außerstreitgesetz)

Inhalt

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs des Anerbenrechts auf reine Forstbetriebe
  • Klarstellungen im Bereich der Grundbuch-Eintragungsgebühr
  • Präzisierungen zur Abfrage der Exekutionsdaten
  • Klarstellungen bzw. Beseitigung von Redaktionsfehlern im Außerstreitgesetz und in der
  • Insolvenzordnung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Reine Forstwirtschaften fallen nicht in den Anwendungsbereich des Anerbenrechts; es droht daher eine Zerschlagung dieser Betriebe durch die Erbfolge. Die in der Praxis gebräuchliche Übung, dass eine Erbin/ein Erbe im Weg der gewillkürten oder antizipierten Erbfolge den Forstbetrieb übernimmt und die übrigen Erbinnen/Erben weichen, soll auch im Gesetz nachvollzogen werden. Die Argumente, die für eine Sondererbfolge von Landwirtschaften oder Land- und Forstwirtschaften ins Treffen geführt werden, sprechen auch für die Einbeziehung von reinen Forstbetrieben in den Geltungsbereich des Anerbengesetzes. Die vorgeschlagene Erweiterung des Anwendungsbereichs um reine Forstbetriebe soll anzuwenden sein, wenn die Eigentümerin/der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.

Die Abfrage der Exekutionsdaten soll mit 1. Jänner 2019 ermöglicht werden. Es ist durch vereinzelte Anpassungen die reibungslose Durchführung zu gewährleisten. Die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen soll vom Gericht mit deklarativem Beschluss festgestellt werden können, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind. Um dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, eine solche Beendigung in der Verfahrensautomation Justiz zu erfassen und damit von der Abfrage der Exekutionsdaten auszunehmen, soll ihm ein Antragsrecht auf beschlussmäßige Feststellung der Beendigung eingeräumt werden.

Zu den Bestimmungen über die Grundbuch-Eintragungsgebühr bestehen in der Vollzugspraxis Rechtsunsicherheiten. Das betrifft einerseits die Bewertung einer belasteten Liegenschaft, die jede Person vorzunehmen hat, die eine solche Liegenschaft überträgt oder übertragen bekommt. Andererseits betrifft es die Übertragung von Pfandrechten bei Liegenschaftsteilungen, von der jede Person betroffen ist, die eine belastete Liegenschaft teilt.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 05.12.2018

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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