Rezeptpflichtgesetz, Änderung (109/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Rezeptpflichtgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziel

  • Die vorliegende Gesetzesänderung schafft die Möglichkeit, die Unterschrift der Ärztin/des Arztes in einem gesicherten Netzwerk einfacher zu gestalten. Wenn ohnedies ein für Gesundheitsdaten sicheres Netz verwendet wird, soll nicht noch zusätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden müssen.

Inhalt

  • Der Nachweis und die Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten haben durch die Verwendung fortgeschrittener oder qualifizierter elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener oder qualifizierter elektronischer Siegel zu erfolgen. Hiervon besteht eine Ausnahme für die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten zwischen Gesundheitsdiensteanbietern, wenn hierzu ein entsprechend dem Stand der Technik abgesichertes Netzwerk verwendet wird und der Zugang zu diesem Netzwerk ausschließlich für im Vorhinein bekannte Gesundheitsdiensteanbieter möglich ist.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das geltende Rezeptpflichtgesetz sieht für die Gültigkeit eines Rezeptes eine Unterschrift oder (stattdessen, aber nur) eine qualifizierte elektronische Signatur der/des Verschreibenden vor. Das generelle elektronische Signieren von e-Rezepten mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur würde eine Erhöhung des Arbeitsaufwands des/der Verschreibenden sowie zusätzliche Kosten mit sich bringen.

Die vorliegende Gesetzesänderung schafft die Möglichkeit, die Unterschrift der Ärztin/des Arztes in einem gesicherten Netzwerk einfacher zu gestalten. Wenn ohnedies ein für Gesundheitsdaten sicheres Netz verwendet wird, soll nicht noch zusätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden müssen.

Durch die bereits bestehende Ausstattung mit der e-card-Infrastruktur, die eine Nutzung des e-RezeptService ermöglicht, kann sichergestellt werden, dass die Ärztin/der Arzt sich beim Ausstellen von e-Rezepten in einem abgesicherten Netzwerk befindet. Zugang zu diesem Netzwerk erhalten nur der Sozialversicherung bekannte Vertragspartner. Mittels Admin-Karte und PIN-Eingabe wird die Vertragspartner-Signatur ausgelöst und baut einen Dialog auf, der die Ärztin/den Arzt eindeutig identifiziert. Somit können alle Transaktionen der Ärztin/des Arztes eindeutig einem Dialog zugeordnet werden.

Ein weiterer Anwendungsfall kann sich im Bereich von Krankenanstalten ergeben, wo sowohl bei Einzelrezepten als auch bei der Anforderung für den Bedarf von Stationen innerhalb der Krankenanstalt gleichfalls andere elektronische Signaturen verwendet werden dürfen, sofern ein entsprechend abgesichertes Netzwerk verwendet wird und die eindeutige Identität des /der Verschreibenden festgestellt werden kann.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 21.12.2018

Einbringendes Ressort

BMASGK (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz)

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