Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

- Derzeit sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht von den Sicherheitskontrollen bei Betreten des Gerichtsgebäudes ausgenommen. Da diese Personen eine Vielzahl an Gerichtsterminen wahrzunehmen haben, kann dies dazu führen, dass bei zeitlich eng gestaffelten Terminen ein rechtzeitiges Erscheinen bei der jeweiligen Gerichtsverhandlung verhindert bzw. erschwert wird. Vor dem Hintergrund, dass für die Eintragung als Sachverständige oder Sachverständiger sowie Dolmetscherin oder Dolmetscher strenge Kriterien in Bezug auf die Vertrauenswürdigkeit gelten und diese streng geprüft wird, stellt es auch eine schwer zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar, die in § 4 Abs. 1 GOG genannten Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter von der Prüfung auszunehmen, nicht aber die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften beigezogenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

- Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind nicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) verpflichtet, was dazu führt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften deren Gutachten oder Übersetzungen derzeit noch überwiegend in Papierform erhalten. Für das Vorhaben einer vollständigen digitalen Aktenführung (Justiz 3.0) ist die Digitalisierung sämtlicher Aktenbestandteile jedoch unerlässliche Voraussetzung. Vorlagen in Papierform würden einen Medienumbruch erfordern, der unnötigen Aufwand zur Folge hätte.

- Die vorgeschlagene Verpflichtung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Nutzung des ERV in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist für diese mit einem zusätzlichen (insbesondere manipulativen) Aufwand verbunden, für den gebührenrechtlich auf gesetzlicher Ebene bislang nicht vorgesorgt ist.

 

Ziel(e)

- Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sollen in Bezug auf die Ausnahme von den Sicherheitskontrollen bei Betreten eines Gerichtsgebäudes den beruflichen Parteienvertreterinnen und Parteienvertretern gleichgestellt und ihnen das rechtzeitige Erscheinen bei Gerichtsverhandlungen auch bei zeitlich eng gestaffelten Terminen erleichtert werden.

- Durch die Einbringung von Gutachten und Übersetzungen im ERV soll Arbeitsaufwand eingespart und das Projekt zur Einführung eines elektronischen Akts unterstützt werden.

- Der für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher mit der ERV-Nutzung einhergehende Mehraufwand wird durch die neu vorgesehenen Gebührenregelungen adäquat abgegolten.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Ausklammerung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher von den Sicherheitskontrollen bei Betreten des Gerichtsgebäudes durch Aufnahme in die Ausnahmebestimmung in § 4 Abs. 1 GOG. Diese Änderung gilt aufgrund des Verweises in § 3 Abs. 5 BVwGG auch für das Bundesverwaltungsgericht.

- Verankerung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Nutzung des ERV für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in § 89c Abs. 5a GOG sowie § 21 Abs. 6 BVwGG.

- Einführung eines neuen Gebührentatbestands in § 31 Abs. 1 GebAG, der auf die verschiedenen ERV-Einbringungskonstellationen (Erst- bzw. Folgeeinbringung) Bedacht nimmt und auch die Fälle der Einbringung einer beglaubigten Übersetzung besonders berücksichtigt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Ausnahme der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher von den Sicherheitskontrollen zieht keine finanziellen Auswirkungen nach sich.

Mit der Einführung einer neuen, für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zum Tragen kommenden "ERV-Gebühr" sind zwangsläufig Mehrausgaben für den Bund sowie den im Bereich der sozialgerichtlichen Verfahren zufolge der Bestimmung des § 93 ASGG letztlich ersatzpflichtigen Hauptverband der Sozialversicherungsträger verbunden. Gleichzeitig fällt durch die Übermittlung im Weg des ERV aber insbesondere die bislang zu entrichtende "Ausfertigungsgebühr" nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG für die an das Gericht ebenfalls zu übermittelnden (üblicherweise) drei Ausfertigungen des in Papierform errichteten Gutachtens/der in Papierform errichteten schriftlichen Übersetzung weg. Die Berechnungen dazu zeigen, dass die künftig zusätzlich zur Auszahlung gelangenden "ERV-Gebühren" betragsmäßig insgesamt nicht höher sein sollten als die durch die Nutzung des ERV bedingten Ausgabenverringerungen, sodass insgesamt für den Bund kein finanzieller Mehraufwand entsteht. Im Bereich des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger sollten sich in diesem Kontext letztlich sogar Einsparungen ergeben.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Nettofinanzierung Bund

0

7

14

14

14

Nettofinanzierung SV-Träger

0

110

220

220

220

Nettofinanzierung Gesamt

0

117

234

234

234


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

0

533

1.066

1.066

1.066

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

0

540

1.080

1.080

1.080

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2018

2019

2020

2021

2022

Durch Einsparungen

13.

 

0

533

1.066

1.066

1.066

 

Erläuterung der Bedeckung

Die im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Einführung der Verpflichtung zur Nutzung des ERV durch Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Entwurf vorgesehenen gebührenrechtlichen Begleitregelungen werden zu Mehrausgaben des Bundes sowie des im sozialgerichtlichen Verfahren zufolge der Bestimmung des § 93 ASGG letztlich ersatzpflichtigen Hauptverbands der Sozialversicherungsträger führen. Kompensiert werden diese zusätzlichen Ausgaben aber durch die Einsparungen, die sich insbesondere aufgrund des Wegfalls der Schreibgebühr (gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG 60 Cent für jede Seite) für die bislang erforderlichen, aufgrund der elektronischen Übermittlung künftig aber nicht mehr nötigen Ausfertigungen des Gutachtens bzw. der Übersetzung ergeben. Bei einer jährlichen Anzahl schriftlicher, aus Amtsgeldern zu bezahlender Gutachten in einer Größenordnung von etwa 110.000 machen diese geringeren Gebührenausgaben unter der Annahme eines durchschnittlichen Gutachtensumfangs von 10 Seiten und des Wegfalls von (üblicherweise) drei Ausfertigungen voraussichtlich bis zu 2,000.000 Euro aus. Dadurch ist gewährleistet, dass für den Bund ungeachtet des in § 31 GebAG künftig vorgesehenen "ERV-Zuschlags" im Vergleich zur derzeitigen Situation insgesamt keine Mehrausgaben entstehen werden. Entsprechendes gilt für den Bereich der schriftlichen Übersetzungen, wobei hier in den Berechnungen von einem Übersetzungsumfang von durchschnittlich 6 Seiten, in Sozialrechtssachen von 4 Seiten ausgegangen wurde.

Gleichzeitig wird es dadurch ermöglicht, einer von Seiten des Österreichischen Verbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher bereits seit längerer Zeit erhobenen Forderung nachzukommen und (durch eine Anpassung des § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG) bei ausschließlich aus Text bestehenden Dokumenten eine Umstellung bei dem für die Schreibgebühr maßgeblichen Tatbestand vorzunehmen. Damit kann auch die insofern seit dem BRÄG 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, bestehende Divergenz im Verhältnis zwischen der der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher zustehenden Gebühr für Mühewaltung nach § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG (bei diesem Gebührentatbestand wird schon jetzt auf jeweils 1.000 Schriftzeichen ohne Leerzeichen abgestellt) und § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG (hier erfolgt eine Abgeltung bislang nach Seiten mit mindestens 25 Zeilen und durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen) im Wesentlichen beseitigt werden. Durch diese Umstellung ist mit moderaten Mehrausgaben zu rechnen, die aber insgesamt entsprechend abgefangen werden können.

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

0

‑6.850,00

‑13.700,00

‑13.700,00

‑13.700,00

Sozialversicherungsträger

0

‑110.150,00

‑220.300,00

‑220.300,00

‑220.300,00

GESAMTSUMME

0

‑117.000,00

‑234.000,00

‑234.000,00

‑234.000,00

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Sachverständigengebühren aus Amtsgeldern für die ERV-Nutzung – erstmalige Sendung

Bund

0

0

19.000

12,00

38.000

12,00

38.000

12,00

38.000

12,00

 

SV-Träger

0

0

30.000

12,00

60.000

12,00

60.000

12,00

60.000

12,00

Sachverständigengebühren aus Amtsgeldern für die ERV-Nutzung – weitere Sendung

Bund

0

0

6.500

2,10

13.000

2,10

13.000

2,10

13.000

2,10

 

SV-Träger

0

0

7.500

2,10

15.000

2,10

15.000

2,10

15.000

2,10

Dolmetschergebühren aus Amtsgeldern für die ERV-Nutzung – erstmalige Sendung

Bund

0

0

5.000

12,00

10.000

12,00

10.000

12,00

10.000

12,00

 

SV-Träger

0

0

500

12,00

1.000

12,00

1.000

12,00

1.000

12,00

Dolmetschergebühren aus Amtsgeldern für die ERV-Nutzung – Übersendung einer beglaubigten Übersetzung

Bund

0

0

7.500

15,00

15.000

15,00

15.000

15,00

15.000

15,00

 

SV-Träger

0

0

500

15,00

1.000

15,00

1.000

15,00

1.000

15,00

Dolmetschergebühren aus Amtsgeldern für die ERV-Nutzung – weitere Sendung

Bund

0

0

1.250

2,10

2.500

2,10

2.500

2,10

2.500

2,10

 

SV-Träger

0

0

250

2,10

500

2,10

500

2,10

500

2,10

Dolmetschergebühren aus Amtsgeldern für die ERV-Nutzung – weitere Übersendung einer begl Übersetzung

Bund

0

0

1.250

5,10

2.500

5,10

2.500

5,10

2.500

5,10

 

SV-Träger

0

0

250

5,10

500

5,10

500

5,10

500

5,10

höhere Ausgaben im Bereich der Schreibgebühr durch Änderung des § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG

Bund

0

0

27.500

4,00

55.000

4,00

55.000

4,00

55.000

4,00

 

SV-Träger

0

0

25.000

4,00

50.000

4,00

50.000

4,00

50.000

4,00

Entfall der Abgeltung für Ausfertigungen (Schreibgebühren) – Sachverständige

Bund

0

0

22.500

‑18,00

45.000

‑18,00

45.000

‑18,00

45.000

‑18,00

 

SV-Träger

0

0

33.000

‑18,00

66.000

‑18,00

66.000

‑18,00

66.000

‑18,00

Entfall der Abgeltung für Ausfertigungen (Schreibgebühren) – Dolmetscher

Bund

0

0

12.500

‑10,80

25.000

‑10,80

25.000

‑10,80

25.000

‑10,80

 

SV-Träger

0

0

1.000

‑7,20

2.000

‑7,20

2.000

‑7,20

2.000

‑7,20

 

Die der Berechnung zugrundegelegte Anzahl an schriftlichen Sachverständigengutachten und Übersetzungen beruht auf Auswertungen der Verfahrensautomation Justiz (betreffend die Zahl der SV-Bestellungen) bzw. der aus Amtsgeldern erfolgten Überweisungen (betreffend die Dolmetschleistungen), wobei aber insofern auch auf Schätzungen zurückgegriffen werden musste, als weder das VJ-Register noch die sonstigen zur Verfügung stehenden Behelfe Angaben dazu enthalten, ob im Einzelfall tatsächlich stets ein schriftliches SV-Gutachten beauftragt wurde bzw. ob sich eine Dolmetscherbestellung auf eine schriftliche Übersetzung oder eine mündliche Dolmetschleistung bezogen hat. Allerdings korrelieren die budgetären Folgen der vorgeschlagenen Maßnahmen sowohl auf der Ausgaben- wie auf der Ersparnisseite miteinander, sodass sich allfällige schätzungsbedingte Unschärfen bei der Zahl der schriftlichen Sachverständigengutachten bzw. der schriftlichen Übersetzungen in beiden Bereichen in gleicher Weise niederschlagen (d.h. dass allfälligen höheren Ausgaben im Bereich der ERV-Gebühr auf der anderen Seite auch weitere Ersparnisse wegen Wegfalls der Schreibgebühr für Ausfertigungen nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG im gleichen Verhältnis gegenüberstünden).

Was die Berechnungen betreffend die Anzahl weiterer Sendungen an das Gericht/die Staatsanwaltschaft angeht, so wurde im SV-Bereich davon ausgegangen, dass in sozialgerichtlichen Verfahren in einem Viertel der Fälle, in sonstigen Zivil- sowie in Strafverfahren in einem Drittel der Fälle solche weiteren Übermittlungen (insb. in Form der Erstattung von Ergänzungsgutachten bzw. der Beantwortung ergänzender Fragen) durch die oder den Sachverständigen erfolgen werden. Im Dolmetscherbereich werden solche weitere Sendungen aller Voraussicht nach weniger häufig sein, sodass hier entsprechend niedrigere Zahlen angesetzt wurden.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1280437583).