Titel: Logo - Beschreibung: Bundesministerium
 Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

bmvrdj.gv.at

BMVRDJ - III 6 (Organisationsentwicklung sowie Personalplanung und -controlling)

 

 

Mag. Anna Perndorfer

Sachbearbeiterin

anna.perndorfer@bmvrdj.gv.at

+43 1 521 52-302154

Museumstraße 7, 1070 Wien

E-Mail-Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an team.pr@bmvrdj.gv.at zu richten.

 

Geschäftszahl: BMVRDJ-Pr350.90/0005-III 6/2018

 

GERICHTSORGANISATIONSGESETZ
Entwurf einer Novelle, mit der das GOG, das GebAG, das SDG und das BVwGG geändert werden sollen

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz beehrt sich, den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden, samt Erläuterungen mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme zu übersenden. Dieser Entwurf kann auch auf der Website des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (www.justiz.gv.at) abgerufen werden.

Die Begutachtungsfrist endet am 1. Februar 2019.

Allfällige Stellungnahmen sind elektronisch an die Adresse team.pr@bmvrdj.gv.at zu richten. Überdies ergeht das Ersuchen, eine Ausfertigung der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrats elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln.

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ersucht um Verständnis, dass nach dem Ende der Begutachtungsfrist einlangende Stellungnahmen nicht mehr berücksichtigt werden können. Sollte bis zum oben angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, geht das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz davon aus, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen bestehen.

Soweit dieser Entwurf den Staatsanwaltschaften, Landesgerichten oder Teilorganisationen direkt übermittelt wird, werden diese gebeten, ihre allfällige Stellungnahme der jeweils übergeordneten Organisationseinheit eine Woche vor Ende der Begutachtungsfrist für eine allfällige konsolidierte Stellungnahme zu übermitteln.

Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Die Stellungnahmefrist im Sinne dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung.

Es wird angemerkt, dass die Aussendung zur Begutachtung nur mehr auf elektronischem Weg erfolgt.

20. Dezember 2018

Für den Bundesminister:

Mag. Michael Schwanda

Elektronisch gefertigt

 

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