Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 – WRÄG 2019 (112/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Verwundetenmedaillengesetz und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 – WRÄG 2019)

Kurzinformation

Ziel

  • Das Wehrrecht soll den aktuellen Herausforderungen entsprechen und die erforderliche Rechtssicherheit gewährleisten.

Inhalt

  • Entfall des Annahmebescheids bei Zeitsoldatinnen/Zeitsoldaten und hinsichtlich des Ausbildungsdienstes
  • Präzisierung der Uniformtragebestimmungen
  • Möglichkeit der Verleihung der Bezeichnung "Partner des Bundesheers" für bestimmte juristische Personen
  • Ergänzung der Zuständigkeit für die Feststellung des Ausmaßes einer Ersatzgeldstrafe
  • Möglichkeit der Einleitung eines Kommandantenverfahrens auch durch die Disziplinarvorgesetzte/den Diszplinarvorgesetzten
  • Einführung der Möglichkeit einer Unterkunftsbereitstellung gegen Entgelt auch für Soldatinnen/Soldaten im Dienstverhältnis und sonstige Ressortbedienstete
  • Möglichkeit der Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe auch für bestimmte Wohngemeinschaften
  • Ausdehnung der Möglichkeiten für die Gewährung einer Dienstfreistellung während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes
  • Möglichkeit der Zuerkennung einer Anerkennungsprämie
  • Erweiterung der Definition der "militärischen Rechtsgüter" auf Sachen von bestimmten Personen“
  • Anwendung von bestimmten Befugnissen auch im Ausland im Einklang mit den völkerrechtlichen Bestimmungen
  • Befugniserweiterung zum Verlangen von Auskünften hinsichtlich Internet-Verbindungsdaten im Rahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr
  • Möglichkeit der erweiterten Einholung von Auskünften von Betreibern von Telekommunikationsdiensten während eines Einsatzes zur militärischen Landesverteidigung
  • Möglichkeit der Unterstützung der Observation durch Einsatz technischer Mittel in bestimmten Fällen
  • Möglichkeit der Beendigung von Luftraumverletzungen, insbesondere bei Verletzungen durch unbemannte Luftfahrzeuge ("Drohnen")
  • Adaptierung der zutreffenden Bestimmungen in wehrrechtlichen Materiengesetzen u.a. auf Grund der Umbenennung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport in Bundesministerium für Landesverteidigung.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im Wehrgesetz 2001 sollen die Begriffe „allgemeine Einsatzvorbereitung“ und „Einsatz zur militärischen Landesverteidigung“ noch präziser formuliert und den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden.

Weiters soll das Thema "Cyber-Sicherheit" und der mögliche Beitrag des Bundesheeres dazu im Rahmen eines Einsatzes zur militärischen Landesverteidigung näher definiert werden. Eine Änderung der verfassungsgesetzlich normierten Aufgaben des Bundesheeres soll damit nicht verbunden sein.

Weiters soll auf Grund in der Vergangenheit aufgetretener Unklarheiten in der Vollziehung von Befreiungsbescheiden klargestellt werden, dass alle erlassenen Bescheide über eine Befreiung oder einen Aufschub ex lege die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst bewirken; weiters soll Beschwerden gegen diese Bescheide keine aufschiebende Wirkung zukommen.

Im Wehrgesetz 2001 und im Auslandseinsatzgesetz 2001 sollen weiters klare Regelungen über Tätigkeiten des Bundesheeres im In- und Ausland, welche auch Dritten zu Gute kommen und für diese einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen können, geschaffen werden.

Im Heeresdisziplinargesetz 2014 sollen einzelne seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erkannte Verfahrensmängel, insbesondere im Bereich des Kommandantenverfahrens, bereinigt werden.

Weitere Adaptierungen sollen notwendige Anpassungen im Wehrrecht auf Grund mehrerer in der Vergangenheit erfolgter Gesetzesnovellen betreffen.

Weiters soll im Heeresgebührengesetz 2001 eine Klarstellung hinsichtlich der Möglichkeit einer entgeltlichen Zuweisung von Kasernenquartieren an Ressortbedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erfolgen.

Im Hinblick auf das Militärbefugnisgesetz sind vereinzelte auf Grund der praktischen Erfahrungen sowie der neueren technischen Entwicklung notwendige Adaptierungen ins Auge gefasst.

Die vorgesehenen materiellen Änderungen im Militärauszeichnungsgesetz 2002 sind notwendige Anpassungen auf Grund der eingeführten Möglichkeit für Frauen, sich zu Milizübungen zu verpflichten, sowie des neu eingeführten Wehrdienstart "Auslandseinsatz-VB".

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 15.01.2019

Einbringendes Ressort

BMLV (Bundesministerium für Landesverteidigung)

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