Entwurf

Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung und das EIRAG geändert werden und mit dem ein Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich erlassen wird (Brexit-Begleitgesetz 2019 für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – BreBeG 2019-Justiz)

Artikel X1

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich), wenn er

           1. vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist und längstens drei Jahre nach dieser Eintragung seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt oder

           2. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a EIRAG erfüllt.“

2. § 1a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Unterliegt eine zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder eine als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft an einer solchen beteiligte Gesellschaft dem Recht des Vereinigten Königreichs, so ist die betreffende Rechtsanwalts-Gesellschaft für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs weiterhin zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt.“

3. § 34 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfolgt ist.“

4. § 60 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 7 und 34 Abs. 5 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 30. März 2019 unter der Bedingung in Kraft, dass das Vereinigte Königreich mit Ablauf des 29. März 2019 ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt.“

Artikel X2

Änderung des EIRAG

Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Bestimmungen des 3. Teils sind auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) auch nach dessen Ausscheiden aus der Europäischen Union anzuwenden, sofern diese die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich oder nach Ablegung einer Eignungsprüfung vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beantragt haben.“

2. § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abs. 1 bis 4 sind für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf Zweigniederlassungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft mit Hauptsitz im Vereinigten Königreich weiterhin anzuwenden, sofern die Eintragung der Zweigniederlassung in das Firmenbuch vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs erfolgt ist.“

3. In § 26 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wendung „ , aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“.

4. § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) §§ 1 Abs. 1a, 16 Abs. 5 und 26 Abs. 2 Z 3 sowie die Anpassung der Anlage zu § 1 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 30. März 2019 unter der Bedingung in Kraft, dass das Vereinigte Königreich mit Ablauf des 29. März 2019 ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 erfüllen, sind § 26 Abs. 2 Z 3 und die Anlage zu § 1 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

5. In der Anlage zu § 1 entfällt die Wendung „- in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“.

Artikel X3

Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich

§ 1. Bis zum 31. Dezember 2020 gilt für die kollisionsrechtliche Beurteilung von Gesellschaften, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registriert sind, aber ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, das Vereinigte Königreich weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. März 2019 unter der Bedingung in Kraft, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit Ablauf des 29. März 2019 ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.