Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel X1

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Rechtsanwaltsordnung.

Rechtsanwaltsordnung.

I. Abschnitt.

I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§ 1. (1) bis (2) ...

§ 1. (1) bis (2) ...

(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten. Entsprechendes gilt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich), wenn er

 

           1. vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist und längstens drei Jahre nach dieser Eintragung seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt oder

 

           2. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a EIRAG erfüllt.

(4) bis (5) ...

(4) bis (5) ...

§ 1a. (1) bis (6) ...

§ 1a. (1) bis (6) ...

 

(7) Unterliegt eine zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder eine als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft an einer solchen beteiligte Gesellschaft dem Recht des Vereinigten Königreichs, so ist die betreffende Rechtsanwalts-Gesellschaft für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs weiterhin zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt.

IV. Abschnitt.

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) bis (4) ...

§ 34. (1) bis (4) ...

(5) Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt.

(5) Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt. Entsprechendes gilt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfolgt ist.

X. Abschnitt

X. Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

§ 60. (1) bis (10) ...

§ 60. (1) bis (10) ...

 

(11) §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 7 und § 34 Abs. 5 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 30. März 2019 unter der Bedingung in Kraft, dass das Vereinigte Königreich mit Ablauf des 29. März 2019 ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt.

Artikel X2

Änderung des EIRAG

1. Teil

1. Teil

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 1. ...

§ 1. ...

 

(1a) Die Bestimmungen des 3. Teils sind auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) auch nach dessen Ausscheiden aus der Europäischen Union anzuwenden, sofern diese die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich oder nach Ablegung einer Eignungsprüfung vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beantragt haben.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

Beteiligung an einer Rechtsanwalts-Gesellschaft

Beteiligung an einer Rechtsanwalts-Gesellschaft

§ 16. (1) bis (4) ...

§ 16. (1) bis (4) ...

 

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf Zweigniederlassungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft mit Hauptsitz im Vereinigten Königreich weiterhin anzuwenden, sofern die Eintragung der Zweigniederlassung in das Firmenbuch vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs erfolgt ist.

Prüfungskommission

Prüfungskommission

§ 26. (1) ...

§ 26. (1) ...

(2) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission richtet sich nach dem Herkunftsstaat des Bewerbers. Danach sind zuständig:

(2) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission richtet sich nach dem Herkunftsstaat des Bewerbers. Danach sind zuständig:

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. ...

           3. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für Bewerber aus der Republik Bulgarien, aus der Republik Estland, aus der Französischen Republik, aus der Republik Lettland, aus der Republik Litauen, aus Rumänien, aus der Slowakischen Republik, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und aus Irland;

           3. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für Bewerber aus der Republik Bulgarien, aus der Republik Estland, aus der Französischen Republik, aus der Republik Lettland, aus der Republik Litauen, aus Rumänien, aus der Slowakischen Republik und aus Irland;

           4. ...

           4. ...

6. Teil

6. Teil

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

§ 44. (1) bis (2) ...

§ 44. (1) bis (2) ...

 

(3) §§ 1 Abs. 1a, 16 Abs. 5 und 26 Abs. 2 Z 3 sowie die Anpassung der Anlage zu § 1 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 30. März 2019 unter der Bedingung in Kraft, dass das Vereinigte Königreich mit Ablauf des 29. März 2019 ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 erfüllen, sind § 26 Abs. 2 Z 3 und die Anlage zu § 1 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Anlage zu § 1

Anlage zu § 1

Rechtsanwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Rechtsanwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

           ...

           ...

                        – in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor

 

           ...

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