Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung und das EIRAG geändert werden und mit dem ein Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich erlassen wird (Brexit-Begleitgesetz 2019 für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – BrBeG 2019-Justiz)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird nach dem derzeitigen Stand mit dem Ablauf des 29. März 2019 aus der Europäischen Union ausscheiden. Für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt das in Aussicht genommene Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union nicht in Kraft steht, kommt britischen Staatsangehörigen ab dem 30. März 2019 der Status von sonstigen Drittstaatsangehörigen zu. Außerdem wäre die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften ab diesem Zeitpunkt nicht mehr maßgeblich.

Im Bereich des rechtsanwaltlichen Berufsrechts hätte dies zur Folge, dass in die Liste der Rechtsanwälte bzw. der Rechtsanwaltsanwärter eingetragene Personen mit britischer Staatsangehörigkeit aus diesen Listen zu löschen sind. Ebenso wären dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegende Rechtsanwalts-Gesellschaften ohne jegliche Übergangsfrist nicht mehr zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigt.

Für Gesellschaften, die im Vereinigten Königreich registriert sind, aber ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, würde der Wegfall der EuGH-Judikatur zur Niederlassungsfreiheit bedeuten, dass sie nach österreichischem Gesellschaftsrechts zu beurteilen wären. Da sie jedoch nicht als inländische Gesellschaften im österreichischen Firmenbuch eingetragen sind, hätte dies gravierende Auswirkungen auf ihre Anerkennung als juristische Personen.

 

Ziel(e)

Personen mit britischer Staatsbürgerschaft, die auf der Grundlage der und im Vertrauen auf die mit der EU-Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte in die Liste der Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen wurden, sollen unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem Austritt ihres Staates aus der Europäischen Union weiterhin als Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter in Österreich tätig sein können. Ferner soll für dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegende, in Österreich bislang zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugte Rechtsanwalts-Gesellschaften ein hinreichender zeitlicher Rahmen gewährleistet werden, damit in angemessener Form auf die zufolge des "Brexit" geänderten berufs- und gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen reagiert werden kann.

Gesellschaften, die im Vereinigten Königreich registriert sind, aber ihren Verwaltungssitz im Inland haben, sollen während einer Übergangsfrist bis Ende 2020 kollisionsrechtlich so behandelt werden, als wäre das Vereinigte Königreich noch ein EU-Mitgliedstaat. Dadurch steht diesen Gesellschaften ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich an die geänderten Umstände anzupassen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Durch Anpassungen in der RAO wird sichergestellt, dass - die Gegenseitigkeit vorausgesetzt - das gesetzlich vorgesehene Staatsangehörigkeitserfordernis für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsanwärter auch nach dem "Brexit" für Personen mit britischer Staatsangehörigkeit als erfüllt gilt, die vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs in die betreffende Liste eingetragen wurden. Eine vergleichbare Regelung wird zur Ermöglichung des Abschlusses einer nach den Regelungen des EIRAG bereits eingeleiteten "Vollintegration" eines europäischen Rechtsanwalts aus dem Vereinigten Königreich in Österreich vorgesehen.

Rechtsanwalts-Gesellschaften, die (bzw. deren Komplementär-Gesellschaft) in einer dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegenden Rechtsform gegründet wurden bzw. diesem Recht unterliegen, sollen für einen Zeitraum von einem Jahr nach dem "Brexit" weiterhin zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigt sein.

Durch ein spezifisches Bundesgesetz wird gewährleistet, dass im Vereinigten Königreich registrierte Gesellschaften mit Verwaltungssitz im Inland bis Ende 2020 noch so behandelt werden, als wäre das Vereinigte Königreich noch Mitgliedstaat der EU. Dadurch bleibt auch die EuGH-Judikatur zur Niederlassungsfreiheit vorläufig anwendbar.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 801083902).