Brexit-Begleitgesetz 2019 für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – BreBeG 2019-Justiz (113/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung und das EIRAG geändert werden und mit dem ein Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich erlassen wird (Brexit-Begleitgesetz 2019 für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – BreBeG 2019-Justiz)

Kurzinformation

Ziele

  • Personen mit britischer Staatsbürgerschaft, die im Vertrauen auf die mit der EU-Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte in die Liste der Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen wurden, sollen unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem Austritt ihres Staates aus der Europäischen Union weiterhin in Österreich tätig sein können. Ferner soll für dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegende, in Österreich bislang zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugte Rechtsanwalts-Gesellschaften ein zeitlicher Rahmen gewährleistet werden, damit auf die zufolge des "Brexit" geänderten berufs- und gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen reagiert werden kann.
  • Gesellschaften, die im Vereinigten Königreich registriert sind, aber ihren Verwaltungssitz im Inland haben, sollen bis Ende 2020 kollisionsrechtlich so behandelt werden, als wäre das Vereinigte Königreich noch ein EU-Mitgliedstaat.

Inhalt

  • Durch Anpassungen in der Rechtsanwaltsordnung soll sichergestellt werden, dass – Gegenseitigkeit vorausgesetzt – das gesetzlich vorgesehene Staatsangehörigkeitserfordernis für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsanwärter auch nach dem "Brexit" für Personen mit britischer Staatsangehörigkeit als erfüllt gilt, die vor dem Ausscheiden in die betreffende Liste eingetragen wurden. Eine vergleichbare Regelung soll zur Ermöglichung des Abschlusses einer nach den Regelungen des Europäischen Rechtsanwaltsgesetz bereits eingeleiteten "Vollintegration" einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts aus dem Vereinigten Königreich in Österreich vorgesehen werden.
  • Rechtsanwalts-Gesellschaften, die (bzw. deren Komplementär-Gesellschaft) in einer dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegenden Rechtsform gegründet wurden bzw. diesem Recht unterliegen, sollen für ein Jahr nach dem "Brexit" weiterhin zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigt sein.
  • Durch ein spezifisches Bundesgesetz soll gewährleistet werden, dass im Vereinigten Königreich registrierte Gesellschaften mit Verwaltungssitz im Inland bis Ende 2020 noch so behandelt werden, als wäre das Vereinigte Königreich noch Mitgliedstaat der EU. Dadurch soll auch die EuGH-Judikatur zur Niederlassungsfreiheit vorläufig anwendbar bleiben.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Sollte das Vereinigte Königreich mit Ablauf des 29. März 2019 ohne verbindlich gewordenes Austritts-Abkommen aus der Europäischen Union ausscheiden, bedürfen im Berufsrecht der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte jene Konstellationen einer Regelung, in denen eine Staatsangehörige/ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs vor dessen Austritt in die Liste der Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen worden ist oder einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gestellt hat.

Betroffene sollen (nur) in den genannten Fällen und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich befugt sein.

Eine eingetragene, britischem Recht unterliegende Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft soll ebenso wie eine Rechtsanwalts-Kommanditgesellschaft, an der als einziger Komplementär eine Gesellschaft beteiligt ist, die dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegt, auch nach dem Ausscheiden für ein Jahr zur Ausübung in Österreich berechtigt sein. Das soll auch für Zweigniederlassungen mit Hauptsitz im Vereinigten Königreich vorgeschlagen werden.

Damit soll ausschließlich der ganz besonderen Situation Rechnung getragen werden, in der sich britische Staatsangehörige aufgrund des Austritts ihres Staates aus der Europäischen Union befinden. Rückschlüsse auf die Staatsangehörigen sonstiger (Dritt-)Staaten in Österreich sollen daraus nicht gezogen werden können.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 16.01.2019

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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