Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz und das Marktordnungsgesetz 2007 geändert werden (Brexit-Begleitgesetz 2019 – BMNT)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art. Gegenstand
x1 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
x2 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
x3 Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007
Artikel x1
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, wird wie folgt geändert:
1. 1m 10. Abschnitt wird nach § 125e folgender § 125f samt Überschriften eingefügt:
„Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Ausnahme zu § 16 Abs. 1 Z 5 lit. b
§ 125f. Abweichend von § 16 Abs. 1 Z 5 lit. b tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die am 29. März 2019 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“
2. Dem § 127 wird folgender Abs. 69 angefügt:
„(69) § 125f samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit 30. März 2019 unter der Bedingung in Kraft, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit Ablauf des 29. März 2019 ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt.“
Artikel x2
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 26 wird folgender § 26a samt Überschriften eingefügt:
„Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Ausnahme zu § 34 Abs. 4 Z 2 VBG
§ 26a. Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 VBG tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die am 29. März 2019 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“
2. Dem § 31 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 26a samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit 30. März 2019 unter der Bedingung in Kraft, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit Ablauf des 29. März 2019 ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt.“
Artikel x3
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007
Das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2018, wird wie folgt geändert:
§ 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Übrigen kann der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In gleicher Weise können durch Verordnung Vorschriften erlassen werden, soweit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne entsprechendes Austrittsabkommen die bestehenden Vorschriften nicht ausreichen. In derartigen Verordnungen können die Marktordnungs- und Zahlstellen oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.“