Erläuterungen zu Artikel x1 und x2 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetzes)

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Zuge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen im Sinne des Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zum 30. März 2019 um 00:00 Uhr (MEZ) verlieren die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland unmittelbar mit diesem Datum die den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union garantierten Rechte, unter anderem den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Dies würde aufgrund der derzeitigen Rechtslage für britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die als Landeslehrpersonen tätig sind, zu einer Vertragsauflösung führen: § 16 Abs. 1 Z 5 lit. b LLDG sowie § 34 Abs. 4 Z 2 VBG sieht bei Wegfall des Ernennungserfordernisses bzw. des Aufnahmeerfordernisses des unbeschränkten Zugangs zum Österreichischen Arbeitsmarkt die Auflösung des Dienstverhältnisses vor. Die betroffenen Personen werden jedoch zumeist als sogenannte „Native Speaker“ eingesetzt und werden dringend benötigt. Da gemäß § 27 Abs. 1 lit. a LLVG das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86 zur Gänze auf die Landesvertragslehrpersonen im alten Dienstrecht Anwendung findet, bedarf es gegenständlicher Änderungen im Entwurf des LLVG lediglich für das Entlohnungsschema pd, welches die Anwendbarkeit des VBG nur für dessen 1. Abschnitt vorsieht.

Finanzielle Auswirkungen

Es wird auf die Ausführungen in der WFA verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes (LLDG 1985, LLVG) ergibt sich aus Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen).

II. Besonderer Teil

Zu Art. x1 Z 1 und Art. x2 Z 1:

Durch die vorliegenden Bestimmungen wird eine Übergangsbestimmung geschaffen, die bestimmt, dass für jene Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die sich am 29. März 2019 in einem aufrechten Ausbildungs- oder Dienstverhältnis gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz befinden, die Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund des Verlusts des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt nicht eintritt.

Hinsichtlich der Aufnahme neuer Beschäftigungsverhältnisse sollen die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegenüber Drittstaatsangehörigen nicht privilegiert werden.

Zu Art. x1 Z 2 und Art. x2 Z 2:

Inkrafttretensbestimmungen.

Erläuterungen zu Artikel x3 (Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007)

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen finden grundsätzlich die unionsrechtlichen Vorschriften Anwendung. Sollten sich infolge Fehlens eines Austrittsabkommens Schwierigkeiten in den wirtschaftlichen Beziehungen bei Marktordnungswaren ergeben, sollen mittels Verordnungsermächtigung die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden können.

Finanzielle Auswirkungen

Die Schaffung einer Verordnungsermächtigung, um besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten treffen zu können, ist mit keinen finanziellen Auswirkungen verbunden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderung ergibt sich aus § 1 MOG 2007.

II. Besonderer Teil

Zu § 18:

§ 18 sieht derzeit die Möglichkeit zur Schaffung ergänzender Regeln im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten vor, um dabei auftretende wirtschaftliche Schwierigkeiten zu erleichtern oder zu beseitigen. Die Möglichkeit, derartige Regelungen durch Verordnung zu schaffen, soll auch auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für den Fall eines nicht zustande gekommenen Austrittsabkommens und dadurch auftretenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen werden.