Entwurf

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2017/1852/EU über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1, in österreichisches Recht.

Zum EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz:

Dieses Bundesgesetz legt Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten fest, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen, die die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen, entstehen.

Die unterschiedliche Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) oder des EU-Schiedsübereinkommens (Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 10) durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union führt für grenzüberschreitend tätige natürliche oder juristische Personen zu Streitigkeiten wegen Doppel- oder Mehrfachbesteuerungen. Diese Streitigkeiten werden im internationalen Kontext über Verständigungsverfahren gelöst. Hierbei streben die an der Streitigkeit beteiligten Mitgliedstaaten eine Lösung an, wobei eine verpflichtende Einigung zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist nicht herbeigeführt werden muss und zumeist, aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Schiedsklausel im jeweiligen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, kein verpflichtendes Schiedsverfahren vorgesehen ist. Dies führt letztendlich dazu, dass eine Vielzahl an Verständigungsverfahren nicht gelöst wird und eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung weiter fortbesteht. Infolgedessen kommt es insbesondere zu wirtschaftlichen Verzerrungen und Ineffizienzen sowie nachteiligen Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen und das Wachstum.

Die Verfahren nach diesem Bundesgesetz sorgen für eine wirksame Beilegung von Streitigkeiten aufgrund von Doppel- oder Mehrfachbesteuerungen. Um ein faireres steuerliches Umfeld zu schaffen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist es erforderlich, zu gewährleisten, dass Streitbeilegungsverfahren umfassend, effektiv und nachhaltig gelöst werden. Hierzu wird einer betroffenen Person (natürliche oder juristische Person), die einer derartigen Doppel- oder Mehrfachbesteuerung unterliegt, die Möglichkeit der Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gegeben. In einem ersten Schritt sollen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Fall befasst werden, damit sie die Streitigkeit in einem Verständigungsverfahren beilegen können.

Kommt es zu keiner Einigung innerhalb einer bestimmten Frist, kann auf Antrag der betroffenen Person ein schiedsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ist es vorbehalten, die Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens in einem konkreten Anlassfall festzulegen, wobei entweder das schiedsgerichtliche Verfahren vor einem Beratenden Ausschuss oder vor einem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung gewählt werden kann. Der Beratende Ausschuss setzt sich aus unabhängigen Personen, die von der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates aus einer EU-weiten Liste ausgewählt werden, sowie aus Vertreterinnen bzw. Vertretern jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates zusammen. Gemeinsam geben sie innerhalb einer bestimmten Frist eine unabhängige Stellungnahme dazu ab, wie eine Streitigkeit gelöst werden soll. Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung hingegen ist hinsichtlich seiner Zusammensetzung, seiner Form und seines Verfahrens zur Abgabe der Stellungnahme frei wählbar. So ist es beispielsweise denkbar, anstelle eines ad hoc Gremiums, welches für jeden Streitfall neu gebildet werden muss, ein ständiges Gremium mit der Abgabe einer Stellungnahme und somit mit der Lösung einer Streitigkeit zu betrauen. Die Verfahren enden mit einer für die betroffene Person verbindlichen und durchsetzbaren, abschließenden Entscheidung.

Zur Bundesabgabenordnung:

Die Änderungen der Bundesabgabenordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2017/1852/EU über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1. Zur Erhöhung der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit ist der Großteil dieser Bestimmungen auch auf Verständigungsverfahren anzuwenden, die auf einer anderen Grundlage als dem EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG) geführt werden, also beispielsweise einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder dem EU-Schiedsübereinkommen.

Zum Bundesfinanzgerichtsgesetz:

Die Änderungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes sind erforderlich zur Umsetzung der Richtlinie 2017/1852/EU über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union)

Zu § 1 (Umsetzung von Unionsrecht):

Dieser Paragraf dient der Angabe der unionsrechtlichen Grundlage für die Erlassung dieses Bundesgesetzes, welches die Richtlinie 2017/1852/EU über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1 – in der Folge: „Richtlinie“ – in österreichisches Recht umsetzt.

Zu § 2 (Anwendungsbereich):

Abs. 1 setzt Art. 1 erster Satz der Richtlinie um. Dieses Bundesgesetz erstreckt sich auf Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und orientiert sich am territorialen Anwendungsbereich des EU-Schiedsübereinkommens (Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 10).

Beispiel 1:

Das Mutterunternehmen X AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat A. Das Tochterunternehmen Y AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat B. Eine Streitigkeit zwischen beiden EU-Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen A und B liegt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetz.

Beispiel 2:

Das Mutterunternehmen X AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat A und unterhält über eine Betriebsstätte, die im EU-Mitgliedstaat B gelegen ist, Transaktionen mit dem Tochterunternehmen Y AG, das seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat C hat. Eine Streitigkeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten A, B und C über die Auslegung oder Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen liegt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetz.

Der Anwendungsbereich erfasst nur Steuern auf Einkommen und gegebenenfalls Vermögen wie beispielsweise Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Kapitalertragsteuer. Dieses Bundesgesetz ist daher nicht auf indirekte Steuern wie Umsatzsteuer oder andere Verbrauchsteuern anwendbar.

Nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind abstrakte Auslegungsfragen im Sinne des Art. 25 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens, d.h. jene Fragen, denen kein konkreter Anlassfall zu Grunde liegt.

Dieses Bundesgesetz erstreckt sich nicht auf Verfahren zur Lösung von Streitigkeiten gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen, dem EU-Schiedsübereinkommen oder dem Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung – MLI, BGBl III Nr. 93/2018. Ist ein Verständigungsverfahren oder ein schiedsgerichtliches Verfahren gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen, dem EU-Schiedsübereinkommen oder dem MLI gewünscht, hat dieses unter Bezugnahme der hiefür einschlägigen Rechtsgrundlagen zu erfolgen und nicht gemäß diesem Bundesgesetz. Abs. 2 regelt die sinngemäße Anwendung der Bundesabgabenordnung und des Bundesfinanzgerichtsgesetzes, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist.

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie.

Z 1 definiert die Begriffe Abkommen bzw. Übereinkommen gemäß Art. 1 der Richtlinie. Es handelt sich hierbei insbesondere um Doppelbesteuerungsabkommen und das EU-Schiedsübereinkommen (Übereinkommen 90/436/EWG).

Z 2 ist die Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. d der Richtlinie und definiert den Begriff der betroffenen Person. Diese ist dann vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst, wenn sie im betroffenen Besteuerungszeitraum in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig gewesen ist.

Z 3 definiert den Begriff des betroffenen Mitgliedstaates. Dieser wird von der betroffenen Person als solches benannt und ist Vertragsstaat eines Abkommens oder Übereinkommens gemäß Z 1. Die Definition findet sich nicht explizit in der Richtlinie, sondern ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 dritter Satz.

Z 4 ist die Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. c der Richtlinie und definiert den Begriff der Doppelbesteuerung. Da die Formulierung der Richtlinie sehr weit ist, sind nicht nur Fälle juristischer Doppelbesteuerung umfasst, sondern auch jene wirtschaftlicher Doppelbesteuerung.

Z 5 beschreibt den Begriff des „kleineren Unternehmens“. Um als „kleineres Unternehmen“ qualifiziert zu werden, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Das Unternehmen darf kein großes Unternehmen (Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19 – „Bilanzrichtlinie“) und das Unternehmen darf nicht Teil einer großen Gruppe (Art. 3 Abs. 7 der Bilanzrichtlinie) sein. Da die Bilanzrichtlinie durch das Unternehmensgesetzbuch – UGB in österreichisches Recht umgesetzt wurde, wird auf § 246 Abs. 1 Z 2 UGB verwiesen. Art. 17 der Richtlinie verweist für die Definition des „kleineren Unternehmens“ auf die Bilanzrichtlinie. Art. 3 der Bilanzrichtlinie beinhaltet die Größenkriterien für Unternehmen. Aus Erwägungsgrund 5 der Bilanzrichtlinie ergibt sich, dass die Richtlinie Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, umfasst. Aus der negativen Formulierung der Sonderbestimmung in Art. 17 der Richtlinie ergibt sich, dass alle anderen Rechtsformen, soweit sie weder eine große Kapitalgesellschaft noch eine verdeckte Kapitalgesellschaft oder Teil einer großen Gruppe sind, unter die Sonderbestimmung fallen. So würde beispielsweise eine Genossenschaft, unabhängig von ihren Größenkriterien immer die Sonderbestimmung für „kleinere Unternehmen“ in Anspruch nehmen können.

Z 6 ist die Umsetzung von Art. 1 letzter Satz der Richtlinie und definiert den Begriff „Streitfrage“.

Z 7 beschreibt den Begriff „Verständigungsverfahren“ und bedient sich der Formulierung in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie. Die Definition deckt sich weitestgehend mit jener des Art. 25 des OECD-Musterabkommens und des Art. 6 des EU-Schiedsübereinkommens.

Z 8 ist die Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie und legt fest, dass die österreichische zuständige Behörde der Bundesminister für Finanzen ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nennen der Europäischen Kommission die von ihnen benannte Behörde, die für die Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz zuständig ist. Die Europäische Kommission unterhält eine Liste, in der die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genannt sind und die sie online zur Verfügung stellt (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie). Diese Liste der zuständigen Behörden wird als verbindlich betrachtet.

Z 9 ist die Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie und legt fest, dass das österreichische zuständige Gericht das Bundesfinanzgericht ist.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie und legt fest, dass jene Begriffe, die nicht explizit in diesem Bundesgesetz definiert werden, die Bedeutung haben, die ihnen im jeweiligen Abkommen oder Übereinkommen zukommt. Sollte das Abkommen oder Übereinkommen diesen Begriff nicht definieren, hat der Begriff die Bedeutung, die ihm nach dem einschlägigen Recht des betroffenen Mitgliedstaates zukommt. Dieser Absatz wurde wörtlich aus der Richtlinie übernommen und bietet keine Lösung für unterschiedliche Definitionen in den Rechtsmaterien der betroffenen Mitgliedstaaten, zumal nicht vorgegeben wird, welches Recht zur Anwendung kommt.

Zu § 4 (Sprachenregelung):

Dieser Paragraf ist die Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie. Bei der Umsetzung der Richtlinie in österreichisches Recht wird die in lit. b vorgesehene Möglichkeit ausgeübt, dass Österreich nur Englisch als zweite Sprache neben Deutsch akzeptiert. Die Sprachenregelung in Art. 3 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf die gesamte Kommunikation zwischen der betroffenen Person und dem Bundesminister für Finanzen ausgedehnt. Dies bezieht sich insbesondere auf die Streitbeilegungsbeschwerde, das Ersuchen um zusätzliche Informationen und dessen Beantwortung, den Antrag auf Zulassung, den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes etc.

Die Sonderbestimmung des Art. 17 der Richtlinie gilt lediglich für die Einbringung, nicht jedoch für die Abfassung der Streitbeilegungsbeschwerde etc. Daraus folgt, dass jegliche Kommunikation (insbesondere Streitbeilegungsbeschwerde, Beantwortung des Ersuchens um zusätzliche Informationen, Antrag auf Zulassung, Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes etc.) einer natürlichen Person oder eines kleineren Unternehmens in den Sprachen aller betroffenen Mitgliedstaaten, die entweder die Amtssprache oder eine Sprache, die dieser Mitgliedstaat für die Zwecke dieses Bundesgesetzes akzeptiert, ist, abzufassen ist.

Beispiel 1:

Eine natürliche Person X, die in Frankreich ansässig ist, möchte zu einer Streitfrage mit Österreich, eine Streitbeilegungsbeschwerde einbringen. X kann nun, von der Sonderbestimmung im Sinne des Art. 17 der Richtlinie Gebrauch machen und die Streitbeilegungsbeschwerde in Frankreich als ihrem Ansässigkeitsstaat einbringen. X muss jedoch sicherstellen, dass jeder betroffene Mitgliedstaat die Streitbeilegungsbeschwerde letztendlich entweder in der Amtssprache oder in einer Sprache, die der Mitgliedstaat für die Zwecke der Richtlinie akzeptiert, erhält. Daher hat X die Streitbeilegungsbeschwerde einmal in Französisch (oder jener Sprache, die Frankreich für die Zwecke der Richtlinie akzeptiert) und einmal in Deutsch bzw. Englisch abzufassen und bei der französischen zuständigen Behörde einzubringen.

Beispiel 2:

Die große Y AG mit Sitz in Österreich möchte zu einer Streitfrage mit Deutschland eine Streitbeilegungsbeschwerde einbringen. Y AG kann von der Sonderbestimmung im Sinne des Art. 17 der Richtlinie nicht Gebrauch machen und muss die Streitbeilegungsbeschwerde daher in allen betroffenen Mitgliedstaaten einbringen. Die Streitbeilegungsbeschwerde ist in Österreich in Deutsch oder Englisch und in Deutschland in Deutsch oder jener Sprache, die Deutschland für die Zwecke der Richtlinie akzeptiert, einzubringen. Der Unterschied zu Beispiel 1 ist lediglich die Modalität der Einbringung.

Hat die betroffene Person in Österreich eine Streitbeilegungsbeschwerde in einer anderen Sprache, als in diesem Paragraf genannt, eingebracht oder hat eine nicht in Österreich ansässige betroffene Person, die unter die Sonderbestimmung des Art. 17 der Richtlinie fällt, eine Streitbeilegungsbeschwerde in ihrem Ansässigkeitsstaat in einer anderen Sprache, als in diesem Paragraf genannt, eingebracht, die dieser dem Bundesminister für Finanzen übermittelt hat, gilt § 85 Abs. 2 BAO sinngemäß.

Zu § 5 (Liste der unabhängigen Personen):

Abs. 1 setzt Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 erster und letzter Satz der Richtlinie um. Die Liste der unabhängigen Personen der Europäischen Union beinhaltet die von jedem Mitgliedstaat ernannten unabhängigen Personen, die als Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter für den jeweiligen Streitfall benannt werden können. Jeder Mitgliedstaat hat zumindest drei Personen zu ernennen, die fachlich kompetent und unabhängig sind sowie unparteiisch und integer handeln können. Mit der Vorsitzführung sind, soweit dies im jeweiligen Streitfall von den benannten unabhängigen Personen und den Behördenvertreterinnen bzw. Berhördenvertretern nicht anders bestimmt worden ist, Richterinnen bzw. Richter zu betrauen.

Die Mitteilung der Namen der unabhängigen Personen durch den Bundesminister für Finanzen an die Europäische Kommission ist erforderlich für die Erstellung der EU-weiten Liste. Diese Liste dient den Mitgliedstaaten zur Auswahl der bzw. des konkreten Schiedsrichterin bzw. Schiedsrichters, wobei die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht an die von ihnen ernannten unabhängigen Personen gebunden sind, sondern grundsätzlich jede auf der Liste befindliche unabhängige Person wählen können.

Abs. 2: In der Richtlinie findet sich keine explizite Definition von Unabhängigkeit. Vorbild für diesen Absatz war Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie, der Gründe für die Ablehnung einer unabhängigen Person festlegt. Lit. a und lit. d des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie stellen statische Ausschlussgründe dar, die ungeachtet von einem jeweiligen Streitfall zu einer Ablehnung einer unabhängigen Person führen, während lit. b und lit. c jeweils im Zusammenhang mit dem Streitfall zu prüfen sind. Zur Feststellung, ob eine Person als unabhängig im Sinne des Art. 9 Abs. 1 gilt und daher als unabhängige Person – bei Erfüllen der anderen Voraussetzungen – ernannt werden kann, eignen sich lediglich Art. 8 Abs. 4 lit. a und lit. d. Demnach darf eine zu ernennende unabhängige Person während der letzten drei Jahre vor ihrer Ernennung weder dem Bundesministerium für Finanzen zugehörig oder für dieses tätig gewesen sein, noch eine Angestellte bzw. ein Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens gewesen sein oder auf andere Weise berufsmäßig Steuerberatung erteilt haben.

Abs. 3 setzt Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie um. Die Übermittlung vollständiger und aktueller Informationen über die ernannten unabhängigen Personen durch den Bundesminister für Finanzen an die Europäische Kommission ist erforderlich zur Beurteilung, ob die jeweilige Person die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 (Art. 9 Abs. 1) erfüllt.

Zu § 6 (Änderungen der Liste):

Zur Erfüllung der Vorgaben der Richtlinie ist es notwendig, dass der Bundesminister für Finanzen – ungeachtet etwaiger Meldepflichten der von ihm ernannten unabhängigen Personen (§ 7) – kontinuierlich amtswegig überprüft, ob die von ihm ernannte Person noch unabhängig ist bzw. ob sie aus anderen Gründen noch in der Lage ist, als unabhängige Person tätig zu sein. Andere Gründe können unter anderem in der persönlichen Sphäre der unabhängigen Person liegen, wie beispielsweise schwere physische oder psychische Erkrankungen, die sie in die Lage versetzen, die Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht mehr erfüllen zu können. Darüber hinaus hat der Bundesminister für Finanzen auch bei Vorliegen eines Anlassfalles (Abs. 2) zu überprüfen, ob eine von ihm ernannte Person noch unabhängig ist.

Die kontinuierliche Überprüfung ergibt sich implizit aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie, weil der Bundesminister für Finanzen verpflichtet ist, jede Änderung der Liste unverzüglich an die Europäische Kommission zu melden. Die Überprüfung im Anlassfall beruht auf Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie.

Abs. 2 setzt Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie um und definiert einen Anlassfall.

Abs. 3 ist die Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie und legt ein Verfahren zur Streichung einer vom Bundesminister für Finanzen ernannten unabhängigen Person fest. Da es neben der mangelnden Unabhängigkeit auch andere Gründe geben kann, warum eine unabhängige Person nicht mehr in der Lage ist, als solche tätig zu sein, richtet sich Abs. 3 nicht nur an die Streichung wegen mangelnder Unabhängigkeit, wie in der Richtlinie explizit in Unterabs. 2 genannt, sondern auch an die Streichung wegen anderen Gründen.

Abs. 4 setzt Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie in Bezug auf jene Fälle um, in denen der Bundesminister für Finanzen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat ernannten Person hat.

Zu § 7 (Pflichten der unabhängigen Person):

Neben der amtswegigen Überprüfung trifft auch eine vom Bundesminister für Finanzen ernannte unabhängige Person die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Änderungen ihres Unabhängigkeitsstatus oder von anderen Gründen, die sie daran hindern, als unabhängige Person tätig zu sein. Diese Meldepflicht gilt in ungeachtet eines konkreten Streitfalls. Diese Bestimmung ist anwendbar für schiedsgerichtliche Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss und vor dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung.

Abs. 2 setzt Art. 8 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie um und legt Meldepflichten einer unabhängigen Person im Hinblick auf einen konkreten Streitfall fest. Diese Meldepflichten gelten für jene unabhängigen Personen, die aufgrund den zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarten Benennungsvorschriften benannt (§ 40 Abs. 1 Z 1) oder durch Los ausgewählt (§ 41 Abs. 1)worden sind. Die Unabhängigkeit ist anhand der Ablehnungsgründe für den Beratenden Ausschuss gemäß § 40 Abs. 4 oder für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 iVm § 40 Abs. 4 festzustellen. Diese Bestimmung ist anwendbar für schiedsgerichtliche Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss oder vor dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung.

Abs. 3 ist die Umsetzung von Art. 8 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie und bestimmt eine gewisse Abkühlphase für in einem schiedsgerichtlichen Verfahren tätig gewesene unabhängige Personen und Vorsitzende bzw. Vorsitzenden. Die Unabhängigkeit ist anhand der Ablehnungsgründe gemäß § 40 Abs. 4 bzw. § 49 Abs. 2 Z 3 iVm § 40 Abs. 4 festzustellen. Die Regelung des Abs. 3 gilt für all jene unabhängigen Personen, die aufgrund den zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarten Benennungsvorschriften benannt, durch Gericht benannt oder durch Los ausgewählt worden sind. Abs. 3 gilt für eine benannte Stellvertreterin bzw. einen benannten Stellvertreter nur, wenn sie bzw. er in einem Verhinderungsfall als unabhängige Person tätig geworden ist.

Zu § 8 (Einbringung):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 erster und dritter Satz der Richtlinie und legt fest, dass die Streitbeilegungsbeschwerde bei der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates zur gleichen Zeit und mit den gleichen Angaben einzubringen ist.

Abs. 2: Die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde beim Bundesminister für Finanzen hat über FinanzOnline zu erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen (wie beispielsweise wegen fehlender IT-Infrastruktur oder wegen fehlender Zustellmöglichkeiten ins Ausland) oder mangels Teilnahmeberechtigung (wie beispielsweise wegen Entzugs der Teilnahmeberechtigung) unzumutbar ist, erfolgt die Einbringung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks.

Abs. 3: Die verwendete Form der Einbringung ist für die gesamte Kommunikation gemäß diesem Bundesgesetz zwischen der betroffenen Person und dem Bundesminister für Finanzen beizubehalten. Ist die Streitbeilegungsbeschwerde beispielsweise über FinanzOnline eingebracht worden, so hat jegliche andere Kommunikation gemäß diesem Bundesgesetz zwischen der betroffenen Person und dem Bundesminister für Finanzen (wie die Bestätigung des Eingangs, das Ersuchen um zusätzliche Informationen und deren Beantwortung, der Bescheid über die Zulassung bzw. Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde) auch über FinanzOnline zu erfolgen.

Abs. 4 ist die Umsetzung von Art. 17 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie und legt fest, dass eine in Österreich ansässige natürliche Person bzw. ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen die Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich beim Bundesminister für Finanzen einbringen kann (Outbound-Fall). Dies ist eine Abweichung von der allgemeinen Bestimmung der Einbringung bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten. Eine natürliche Person bzw. ein kleineres Unternehmen kann jedoch auch von der allgemeinen Bestimmung in Abs. 1 Gebrauch machen. Die Ansässigkeit wird nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt. Wird die Sonderbestimmung in Anspruch genommen, beginnt die Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde (§ 16) nicht mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Bundesminister für Finanzen, sondern mit dem Zeitpunkt der Mitteilung des Bundesministers für Finanzen an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten. Die Frist kann sich somit auf bis zu zwei Monate verlängern.

Abs. 5 ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie prüfen können, ob die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen oder zurückzuweisen ist. Die Übermittlung einer Kopie der Streitbeilegungsbeschwerde ergibt sich nicht direkt aus dem Wortlaut des Art. 17 der Richtlinie.

Abs. 6 ist die Umsetzung des Art. 17 der Richtlinie für eine nicht in Österreich ansässige natürliche Person bzw. ein nicht in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen, die bzw. das von der Sonderbestimmung Gebrauch gemacht hat und die Streitbeilegungsbeschwerde bei der zuständigen Behörde ihres Ansässigkeitsstaates eingebracht hat (Inbound-Fall). Dieser Mitgliedstaat hat dem Bundesminister für Finanzen die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde mitzuteilen. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung beginnt die Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde. Ist der Mitteilung jedoch keine Kopie der Streitbeilegungsbeschwerde beigefügt worden, kann der Bundesminister für Finanzen die Streitbeilegungsbeschwerde nicht prüfen und die Streitbeilegungsbeschwerde muss zunächst vom mitteilenden Mitgliedstaat eingefordert werden.

Ist die Ansässigkeit einer natürlichen Person oder eines kleineren Unternehmens strittig, übermittelt die natürliche Person oder das kleinere Unternehmen die Streitbeilegungsbeschwerde, sofern sie bzw. es von der Sonderbestimmung gemäß Abs. 4 oder Abs. 6 Gebrauch machen möchte, an jenen Mitgliedstaat, in dem die natürliche Person bzw. das kleinere Unternehmen ihrer bzw. seiner Ansicht nach annimmt, ansässig zu sein.

Zu § 9 (Inhalt):

Abs. 1 setzt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie um und definiert den Mindestinhalt der Streitbeilegungsbeschwerde.

Z 1 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. a der Richtlinie. Da ein Mehrparteienverfahren dem österreichischen Verfahrensrecht widerspricht, hat jede betroffene Person einen Antrag zu stellen. Es kann somit nicht für mehrere Personen ein Antrag gestellt werden.

Z 2 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 dritter Satz der Richtlinie.

Z 3 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. b der Richtlinie.

Z 4 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. c der Richtlinie.

Z 5 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. d der Richtlinie. Da in Österreich das Amtswegigkeitsprinzip gilt, kann es nicht im Ermessen der betroffenen Person liegen, die Rechtsgrundlage zu bestimmen. Dies hat der Bundesminister für Finanzen zu prüfen. Daher kann die betroffene Person nur ihrer Ansicht nach beurteilen, welches Abkommen oder Übereinkommen das für die Streitfrage relevante Abkommen oder Übereinkommen ist.

Z 6 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. e Sublit. i der Richtlinie.

Z 7 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. e Sublit. ii der Richtlinie.

Z 8 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. e Sublit. iii der Richtlinie. Der Begriff der Anfrage kann sich auch auf ein Ersuchen gemäß § 14 oder § 25 beziehen.

Z 9 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. e Sublit. iv der Richtlinie.

Z 10 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. e Sublit. v erster Halbsatz der Richtlinie. Die Angabe zu angeregten Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder des EU-Schiedsübereinkommens ist erforderlich, damit diese Verfahren gemäß § 13 ex lege beendet werden können.

Z 11 setzt Art. 3 Abs. 3 lit. e Sublit. v zweiter Halbsatz der Richtlinie um und legt fest, dass die betroffene Person eine Erklärung, die Bestimmungen des § 13 einzuhalten, abgeben muss.

Art. 3 Abs. 3 lit. f der Richtlinie wird in Zusammenhang mit dem Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß Art. 3 Abs. 4 in § 14 umgesetzt. In der Richtlinie wird lit. f als Mindestinhalt der Streitbeilegungsbeschwerde genannt, jedoch können diese Informationen nicht bereits bei erstmaliger Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde vorliegen, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht angefordert worden sind, sondern können erst in einem zweiten Schritt (im Zuge des Ersuchens gemäß § 14) bereitgestellt werden.

Abs. 2 legt den Inhalt im Falle einer Streitbeilegungsbeschwerde in Papierform fest. Wird die Streitbeilegungsbeschwerde mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung in Papierform eingebracht, sind Kopien anstelle der Bilddateien beizulegen. Fehlt beispielsweise die Unterschrift, so gilt § 85 Abs. 2 BAO. Dies führt zu einem Mängelbehebungsverfahren.

Zu § 10 (Frist für die Einbringung):

Abs. 1 entspricht wortwörtlich dem Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie. Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis ist davon auszugehen, dass aus österreichischer Sicht eine Streitbeilegungsbeschwerde jedenfalls dann nicht als verspätet anzusehen sein wird, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Bekanntgabe (§ 97) des für die Doppelbesteuerung maßgeblichen Bescheides eingebracht worden ist.

Abs. 2 konkretisiert die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie genannte Maßnahme aus österreichischer Sicht. Neben Erledigungen mit Bescheidcharakter, können auch Erledigungen ohne Bescheidcharakter als Maßnahme im Sinne dieses Absatzes gelten.

Abs. 3 ist die Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz letzter Halbsatz der Richtlinie und legt fest, dass das Erschöpfen des Instanzenzuges kein Erfordernis für die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde darstellt.

Abs. 4 setzt Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie um. Endgültigkeit bezieht sich hierbei nur auf das erstinstanzliche Verfahren. Eine Bescheidbeschwerde beim Bundesfinanzgericht würde das Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz beispielsweise in Bezug auf den Beginn der Frist gemäß § 16 oder der Frist gemäß § 24 beeinträchtigen und kann zu längeren Verfahrensdauern führen.

Zu § 11 (Bestätigung des Eingangs):

Dieser Paragraf ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie. Der Bundesminister für Finanzen bestätigt der betroffenen Person – abhängig von der Form der Einbringung (§ 8) – das Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde. Ist die Streitbeilegungsbeschwerde beispielsweise über FinanzOnline eingebracht worden, erfolgt die Bestätigung ebenfalls über FinanzOnline.

Zu § 12 (Kommunikation mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten):

Dieser Paragraf setzt Art. 3 Abs. 2 zweiter und letzter Satz der Richtlinie um. Die für das Verständigungsverfahren und das schiedsgerichtliche Verfahren gewählte Sprache bzw. gewählten Sprachen sind auch für alle möglichen Vor- bzw. Nachverfahren wie beispielsweise die Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde, die Verständigung mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umsetzung der Einigung im Verständigungsverfahren bzw. der abschließenden Entscheidung im schiedsgerichtlichen Verfahren etc. anzuwenden.

Zu § 13 (Wirkung der Streitbeilegungsbeschwerde):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 5 erster Satz der Richtlinie. Das angeregte Verständigungsverfahren oder schiedsgerichtliche Verfahren endet ex lege. Hierbei handelt es sich um Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren, die gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen, dem EU-Schiedsübereinkommen oder dem MLI angeregt worden ist.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 5 letzter Satz der Richtlinie und gilt für die allgemeine Bestimmung der Einbringung und für Outbound-Fälle.

Abs. 3 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 5 letzter Satz der Richtlinie und gilt für Inbound-Fälle.

Abs. 4 dient dem Schutz vor mutwillig und willkürlich eingebrachten Streitbeilegungsbeschwerden. Der Bundesminister für Finanzen kann daher in seinem Ermessen der betroffenen Person, die eine Streitbeilegungsbeschwerde gemäß diesem Bundesgesetz eingebracht hat, die bis zum Ende des jeweiligen Verfahrens entstandenen Kosten vorschreiben.

Zu § 14 (Ersuchen um zusätzliche Informationen):

Abs. 1 setzt Art. 3 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie um. Da es sich bei dem Ersuchen des Bundesministers für Finanzen um eine verfahrensleitende Verfügung handelt, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Das Ersuchen des Bundesministers für Finanzen ist gemäß § 4 in Deutsch oder Englisch zu beantworten. Wird dieses in einer anderen Sprache beantwortet, ist dies ein Grund für einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 letzter Satz der Richtlinie. Die Verweigerung entspricht § 171 Abs. 1 lit. c BAO. Die Prüfung, ob eine Verweigerung der Übermittlung der ersuchten Informationen möglich ist, kann nur nach österreichischem Recht erfolgen. Auch der andere betroffene Mitgliedstaat hat nach seinem Recht beurteilen, was er verlangen darf und was geschützt ist. Die Prüfung erfolgt in einem völkerrechtlichen Kontext und nicht in einem supranationalen Kontext, da es keine unionsrechtliche Regelung gibt, sondern explizit nach nationalem Recht zu prüfen ist.

Abs. 3 setzt Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie um. Für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen an den Bundesminister für Finanzen ist § 8 Abs. 3 maßgeblich. Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn nicht von der Sonderbestimmung Gebrauch gemacht wird.

Abs. 4 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Unterabs. 2 und gilt für Outbound-Fälle, die einem Ersuchen des Bundesministers für Finanzen oder einem Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates durch Übermittlung an den Bundesminister für Finanzen nachgekommen sind.

Abs. 5 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Unterabs. 2 der Richtlinie und gilt für Inbound-Fälle, die einem Ersuchen des Bundesministers für Finanzen oder einem Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates durch Übermittlung an die zuständigen Behörden dieses anderen betroffenen Mitgliedstaates nachgekommen sind.

Zu § 15 (Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde):

Gegen den Bescheid ist ein Rechtsmittel an das Bundesfinanzgericht zulässig (Art. 5 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie). Hier sind die Bestimmungen der §§ 243 ff BAO anzuwenden. Da dieser Bescheid bereits gemäß § 93 Abs. 3 BAO eine Begründung zu enthalten hat, ist dadurch Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 umgesetzt und eine weitere Umsetzung des Richtlinientextes ist nicht erforderlich. Gemäß § 97 BAO wird der Bescheid der betroffenen Person übermittelt, es bedarf daher keiner expliziten Umsetzung von Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 letzter Satz erster Halbsatz und Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 letzter Satz der Richtlinie.

Abs. 2 setzt Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie um.

Z 1 ist die Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie.

Z 2 ist die Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a erster Halbsatz in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie.

Z 3 ist die Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a zweiter Halbsatz der Richtlinie. Hat sich die betroffene Person auf ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis nach dem österreichischen Recht berufen und hat sich herausgestellt, dass dies zu Unrecht geschehen ist, stellt dies einen Zurückweisungsgrund dar, da die betroffene Person einem Ersuchen um zusätzliche Informationen nicht entsprochen hat.

Z 4 ist die Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. b und umfasst insbesondere Fälle, in denen keine Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen (wie zB Drittstaatenfälle) oder Fälle, in denen es nicht um die Auslegung oder Anwendung von Abkommen oder Übereinkommen geht. Hiervon erfasst werden auch Fälle, in denen bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vorliegt, die die Streitfrage löst.

Abs. 3 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 letzter Satz zweiter Halbsatz und Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 letzter Satz der Richtlinie.

Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie und legt fest, wann die Streitbeilegungsbeschwerde ohne vorangegangene Prüfung ex lege zugelassen wird. Eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO ist mangels Versäumen einer Entscheidungsfrist nicht zu erheben, da in diesem Fällen die Streitbeilegungsbeschwerde ex lege zugelassen ist. Eine ex lege Zulassung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Bundesminister für Finanzen keine Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über das Einlangen einer Streitbeilegungsbeschwerde oder über das Einlangen der zusätzlichen Informationen bei dieser erhalten hat, weil in diesen Fällen die Frist gemäß § 16 noch nicht zu laufen begonnen hat.

Zu § 16 (Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde):

Abs. 1 setzt Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 erster Satz erster Halbsatz und Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie um. Die Frist gilt für die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde nach der allgemeinen Bestimmung in § 8 Abs. 1 und für die Einbringung durch eine in Österreich ansässige natürliche Person bzw. ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen, die bzw. das die Sonderbestimmung gemäß § 8 Abs. 4 anwendet und die Streitbeilegungsbeschwerde beim Bundesminister für Finanzen eingebracht hat (Outbound-Fälle).

Bei der einseitigen Lösung durch den Bundesminister für Finanzen wird die Streitbeilegungsbeschwerde gegenstandslos (§ 67). Es wird hiermit klargestellt, dass derartige Maßnahmen wie beispielsweise § 48 Abs. 5 BAO während der gesamten Verfahren (Verständigungsverfahren und schiedsgerichtliches Verfahren) weiterhin möglich und nicht an die Fristen des § 16 gebunden sind. Die Streitfrage wird gegenstandslos, wenn diese Maßnahme rechtskräftig geworden ist.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 erster Satz erster Halbsatz der Richtlinie. Die Frist gilt für die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde durch eine in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat ansässige natürliche Person bzw. durch ein in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat ansässiges kleineres Unternehmen, die bzw. das die Sonderbestimmung gemäß § 8 Abs. 6 anwendet und die Streitbeilegungsbeschwerde in diesem Mitgliedstaat eingebracht hat (Inbound-Fälle).

Abs. 3 setzt Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz der Richtlinie um. Der Beginn der Frist gilt für Übermittlungen nach der allgemeinen Bestimmung in § 14 Abs. 3 und für eine in Österreich oder in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat ansässige natürliche Person bzw. ein in Österreich oder in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat ansässiges kleineres Unternehmen, die bzw. das die Sonderbestimmung gemäß § 14 Abs. 4 anwendet und dem Ersuchen des Bundesministers für Finanzen oder der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates durch Übermittlung an den Bundesminister für Finanzen nachgekommen ist (Outbound-Fälle).

Abs. 4 setzt Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz der Richtlinie um. Der Beginn der Frist gilt für eine in Österreich oder in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat ansässige natürliche Person bzw. ein in Österreich oder in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat ansässiges kleineres Unternehmen, die bzw. das die Sonderbestimmung gemäß § 14 Abs. 5 anwendet und dem Ersuchen des Bundesministers für Finanzen oder der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates durch Übermittlung an die zuständige Behörde dieses anderen betroffenen Mitgliedstaates nachgekommen ist (Inbound-Fälle). In Bezug auf den Beginn dieser Frist ist der Bundesminister für Finanzen auf die Mitteilung des anderen betroffenen Mitgliedstaates über das Einlangen der Informationen bei diesem Mitgliedstaat angewiesen.

Abs. 5 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie und legt fest, dass ein eingebrachtes Rechtsmittel zu einem abweichenden Beginn der Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde führt. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel nach Beginn der Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde eingebracht wird. Die Information der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten durch den Bundesminister für Finanzen geht über die Richtlinie hinaus, jedoch ist diese Information für die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten notwendig, um ihre eigene Frist wahren zu können. Ein eingelegtes Rechtsmittel in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat hemmt ex lege die Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Bundesminister für Finanzen unabhängig davon, ob dieser von dem eingelegten Rechtsmittel Kenntnis erlangt hat oder nicht. Eine ex lege Zulassung nach § 15 Abs. 4 ist demnach nicht möglich. Eine ex lege Zulassung kommt darüber hinaus nicht in Betracht, wenn der Bundesminister für Finanzen keine Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über das Einlangen einer Streitbeilegungsbeschwerde oder über das Einlangen der zusätzlichen Informationen bei dieser erhalten hat oder ihm die Streitbeilegungsbeschwerde bzw. die zusätzlichen Informationen durch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht übermittelt worden sind.

Der erste Teilstrich bezieht sich auf Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes (§ 279 BAO), der zweite Teilstrich auf Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes (§ 262 BAO) oder Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (§ 278 BAO) und der dritte Teilstrich auf Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (§ 271a BAO) oder Bescheide der Abgabenbehörde (§ 271a BAO).

Zu § 17 (Antrag auf Zulassung):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. a (Z 1) und Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 2 (Z 2) der Richtlinie. Ein Verständigungsverfahren wird nicht eröffnet, wenn eine Streitbeilegungsbeschwerde von zumindest der zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates zurückgewiesen worden ist. Demnach wäre eine weitere Lösung der Doppel- bzw. Mehrfachbesteuerung ausgeschlossen.

Ist die Streitbeilegungsbeschwerde von einer, nicht jedoch von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen worden, kann die betroffene Person einen Antrag auf Zulassung stellen, um den Beratenden Ausschuss um Prüfung der Zulassung zu ersuchen, sofern kein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung im zurückweisenden Mitgliedstaat anhängig ist oder eingeleitet werden kann (Z 1).

Haben jedoch die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten die Streitbelegungsbeschwerde zurückgewiesen, ist ihr der Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren zunächst verwehrt. In diesem Fall stehen ihr ausschließlich die nationalen Rechtsmittel gegen die Zurückweisung zur Verfügung. Hat ein maßgebliches Gericht die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, kann die betroffene Person einen Antrag auf Zulassung stellen, sofern kein anderes maßgebliches Gericht oder keine andere maßgebliche Justizbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, in dem von einer Entscheidung dieses maßgeblichen Gerichtes oder dieser anderen maßgeblichen Justizbehörde nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaates nicht abgewichen werden kann, die Zurückweisung bestätigt hat (Z 2). Für Fälle der Z 2 wird die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde berücksichtigt.

Beispiel 1:

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates A hat die Streitbeilegungsbeschwerde wegen nicht fristgerechter Einbringung zurückgewiesen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates B hat die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen. Die betroffene Person ist in diesem Fall berechtigt, einen Antrag auf Zulassung gemäß Abs. 1 zu stellen. Dieser ist bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten einzubringen, sofern es sich nicht um eine natürliche Person oder um ein kleineres Unternehmen handelt, die bzw. das von der Sonderbestimmung im Sinne des Art. 17 Gebrauch macht.

Beispiel 2:

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten A und B haben die Streitbeilegungsbeschwerde wegen nicht fristgerechter Einbringung zurückgewiesen. Die betroffene Person legt in beiden Mitgliedstaaten ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung ein. Das maßgebliche Gericht des Mitgliedstaates A hebt die Zurückweisung auf. Das maßgebliche Gericht des Mitgliedstaates B bestätigt jedoch die Zurückweisung. In Mitgliedstaat B kann von der Entscheidung eines maßgeblichen Gerichtes nicht abgewichen werden. Die betroffene Person kann daher keinen Antrag auf Zulassung stellen. Die Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz sind beendet.

Beispiel 3:

Gleicher Sachverhalt wie in Beispiel 2, jedoch kann in Mitgliedstaat B von der Entscheidung eines maßgeblichen Gerichtes abgewichen werden. Hier kann die betroffene Person einen Antrag auf Zulassung stellen.

Die betroffene Person hat dem Antrag eine entsprechende Erklärung, dass kein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung in einem der betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet werden kann bzw. anhängig ist, beizulegen. Hat die betroffene Person ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eingelegt und ist dieses bereits erledigt worden, sind dem Antrag entsprechende Nachweise über die Erledigung dieses Rechtsmittels beizulegen. Eine Aussetzung eines bereits anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung ist nicht möglich, da dies in der Richtlinie nicht vorgesehen ist.

Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie um und ist in all jenen Fällen anzuwenden, in denen nicht von einer Sonderbestimmung für die Einbringung Gebrauch gemacht wird. Die Einbringung erfolgt, wie auch die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde oder des Antrags gemäß § 32 über FinanzOnline. Ist der betroffenen Person die elektronische Einbringung mangels Teilnahmeberechtigung oder mangels technischer Voraussetzung unzumutbar, hat der Antrag in Papierform zu erfolgen. Die betroffene Person hat den Antrag an den Bundesminister für Finanzen gemäß § 4 abzufassen.

Abs. 3 setzt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 erster Satz in Verbindung mit Art. 17 Unterabs. 2 der Richtlinie um. Eine in Österreich ansässige natürliche Person bzw. ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen kann die Sonderbestimmung in Anspruch nehmen und den Antrag ausschließlich beim Bundesminister für Finanzen einbringen (Outbound-Fälle). Diese Sonderbestimmung gilt jedoch nicht für die Abfassung des Antrags in den Amtssprachen bzw. in einer für die Zwecke dieses Bundesgesetzes akzeptierten Sprache der betroffenen Mitgliedstaaten (§ 4).

Abs. 4 ist keine explizite Umsetzung der Richtlinie, jedoch ist die Übermittlung einer Kopie an die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich für die Prüfung des Antrags durch diese Mitgliedstaaten und in weiterer Folge für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses.

Abs. 5 setzt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 erster Satz in Verbindung mit Art. 17 Unterabs. 2 der Richtlinie in Bezug auf Inbound-Fälle um.

Abs. 6 ist die Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 erster Satz der Richtlinie in Bezug auf Art. 3 Abs. 5 (Z 1) oder Art. 5 Abs. 3 (Z 2) der Richtlinie. Die Mitteilung über die Entscheidung einer zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates (Z 1) ist in Österreich ein Bescheid. Die Entscheidung eines maßgeblichen Gerichtes (Z 2) stellt in Österreich ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes dar. Die Frist für die Antragstellung beginnt in jenen Fällen, in denen beispielsweise der Bundesminister für Finanzen die Streitbeilegungsbeschwerde zurückgewiesen hat, mit dem Tag der Zustellung des die Streitbeilegungsbeschwerde zurückweisenden Bescheides, wenn dieser die letzte Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde ist. Sollte dieser nicht die letzte Mitteilung sein, beginnt die Frist mit dem Einlangen der letzten Mitteilung einer zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates bei der betroffenen Person. In jenen Fällen, in denen die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten die Streitbeilegungsbeschwerde zunächst zurückgewiesen haben und diese Zurückweisung in weiterer Folge im Rechtsmittelverfahren beispielsweise durch das Bundesfinanzgericht aufgehoben worden ist, beginnt die Frist mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses, wenn dieses schriftlich ausgefertigt worden ist bzw. mit dem Tag der Verkündung, wenn das Erkenntnis der betroffenen Person mündlich verkündet worden ist und dieses die letzte Entscheidung darstellt. Sollte das Erkenntnis nicht die letzte Entscheidung sein, beginnt die Frist mit dem dem Einlagen der letzten Entscheidung eines maßgeblichen Gerichtes oder einer maßgeblichen anderen Justizbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates folgenden Tag.

Zu § 18 (Prüfung des Antrags):

Die Prüfung des Antrags durch den Bundesminister für Finanzen ergibt sich nicht explizit aus der Richtlinie, jedoch ist diese erforderlich, um festzustellen, ob der Antrag innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Frist und vollständig gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie eingebracht worden ist. In jenen Fällen, in denen die betroffene Person keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren hat, hat der Bundesminister für Finanzen dies mit Bescheid abzusprechen. Dies ist erforderlich, um der betroffenen Person eine Rechtsschutzmöglichkeit zu geben und deckt sich mit Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG).

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 16 Abs. 4 lit. b, Art. 16 Abs. 6 und 7 der Richtlinie. Für den Rechtsmittelverzicht nach österreichischem Recht (Z 2) ist § 255 BAO unmittelbar anzuwenden. Für die Nachweise über die Zurücknahme von eingelegten Rechtsmitteln (Z 3) ist § 256 BAO unmittelbar anzuwenden.

Abs. 3 setzt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz der Richtlinie um. Der Antrag ist nur vollständig, wenn ihm entsprechende Nachweise über zurückgenommene Rechtsmittel bzw. ein entsprechender Rechtsmittelverzicht als Bilddatei beigelegt werden. Wird der Antrag in Papierform eingebracht, sind anstelle der Bilddateien Kopien beizulegen.

Zu § 19 (Einsetzung):

Dieser Paragraf ist die Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie. Für die Einsetzung gelten die Bestimmungen der §§ 39 bis 42. Der Beratende Ausschuss wird eingesetzt, wenn sich der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Zulässigkeit des Antrags verständigt hat und der Antrag weder aus österreichischer Sicht noch aus Sicht der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unzulässig ist.

Zu § 20 (Vereinfachte Geschäftsordnung):

Im Zuge der Einsetzung ist die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Geschäftsordnung erforderlich.

Abs. 2 setzt Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie um und legt den Inhalt der Geschäftsordnung für die Zwecke der Prüfung der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss fest. In diesen Fällen ist der betroffenen Person eine vereinfachte Geschäftsordnung zu übermitteln, die die folgenden Punkte enthält:

–      die Beschreibung der Streitfrage und deren Merkmale,

–      die Feststellung, dass es sich beim Schiedsgericht um einen Beratenden Ausschuss handelt,

–      die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses, die Anzahl und die Namen der Mitglieder, Angaben zu deren Kompetenzen, Qualifikationen und die Offenlegung von etwaigen Interessenkonflikten,

–      ein Zeitrahmen für das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss,

–      Regeln für die Beteiligung der betroffenen Person bzw. Personen und von Dritten am schiedsgerichtlichen Verfahren,

–      Regeln für den Austausch von Schriftsätzen, Informationen und Nachweisen,

–      Kostenregelungen und

–      sonstige wichtige verfahrenstechnische oder organisatorische Aspekte.

Die §§ 43 und 45 sind sinngemäß für die Übermittlung der Geschäftsordnung bzw. für unvollständige oder nicht übermittelte Geschäftsordnungen anzuwenden.

Zu § 21 (Prüfung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz erster Halbsatz der Richtlinie. Der Beratende Ausschuss hat zu prüfen, ob die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen ist. Als Prüfmaßstab dienen ihm die Zurückweisungsgründe gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie.

Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz zweiter Halbsatz der Richtlinie um. Die Mitteilung über die Entscheidung an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden dient der Möglichkeit, nach Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss, ein Verständigungsverfahren einzuleiten (§ 23).

Zu § 22 (Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch alle zuständigen Behörden):

Abs. 1: Dieser Paragraf dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie und setzt voraus, dass die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen haben.

Abs. 2 kommt in jenen Fällen zur Anwendung, wenn die Streitbeilegungsbeschwerde zunächst von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen worden ist und die betroffene Person in allen betroffenen Mitgliedstaaten ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eingelegt hat. Sind die Zurückweisungen von den maßgeblichen Gerichten bzw. den maßgeblichen anderen Justizbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht bestätigt worden, liegen in allen betroffenen Mitgliedstaaten Zulassungen der Streitbeilegungsbeschwerde vor und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten haben das Verständigungsverfahren einzuleiten.

Zu § 23 (Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 erster Satz der Richtlinie. Die Erklärung des Bundesministers für Finanzen an den Beratenden Ausschuss unterliegt keiner speziellen Form.

Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 zweiter Satz der Richtlinie um.

Zu § 24 (Frist für die Einigung):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie.

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 letzter Satz der Richtlinie.

Abs. 3 setzt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie um und bietet die Möglichkeit, die Frist gemäß Abs. 1 längstens um ein Jahr zu verlängern. Die Mitteilung der Verlängerung an die betroffene Person ergibt sich nicht direkt aus der Richtlinie, ist jedoch notwendig, um die betroffene Person darüber zu informieren, dass das Verständigungsverfahren nach zwei Jahren noch nicht durch Zeitablauf beendet ist.

Abs. 4 ist die Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie und legt fest, dass ein eingebrachtes Rechtsmittel zu einem abweichenden Beginn der Frist für die Einigung im Verständigungsverfahren führt. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel nach Einleitung des Verständigungsverfahrens (§ 22 oder § 23) eingebracht wird.

Der erste Teilstrich bezieht sich auf Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes (§ 279 BAO), der zweite Teilstrich auf Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes (§ 262 BAO) oder Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (§ 278 BAO) und der dritte Teilstrich auf Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (§ 271a BAO) oder Bescheide der Abgabenbehörde (§ 271a BAO).

Zu § 25 (Ersuchen um zusätzliche Informationen):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 zweiter Satz der Richtlinie. Das Verfahren gemäß § 14 im Hinblick auf die Übermittlung und die Möglichkeit der Verweigerung durch die betroffene Person findet sinngemäße Anwendung. Ein Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß § 25 beeinflusst die Frist für die Einigung gemäß § 24 nicht.

Abs. 2: Die betroffene Person hat im Verständigungsverfahren keine Parteistellung – dies wird in § 70 klargestellt. Jedoch kann es zur Beurteilung der Streitfrage zweckdienlich sein, wenn die betroffene Person gehört wird oder Informationen übermitteln, Beweise vorlegen bzw. Zeugen stellig machen kann.

Zu § 26 (Einigung im Verständigungsverfahren):

Dieser Paragraf setzt Art. 4 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie um.

Zu § 27 (Mitwirkung der betroffenen Person):

Dieser Paragraf ist die Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie. Sämtliche Unterlagen gemäß Z 1 bis Z 4 müssen an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden. Da für die Übermittlung keine Frist in der Richtlinie angegeben ist, wird die Frist für die Erbringung der Nachweise in Art. 4 Abs. 2 dritter Satz der Richtlinie herangezogen. Für den Rechtsmittelverzicht nach österreichischem Recht (Z 2) ist § 255 Abs. 2 BAO dergestalt anzuwenden, dass der Verzicht im Hinblick auf den Entwurf auf einen Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO abzugeben ist.

Zu § 28 (Entscheidung im Verständigungsverfahren):

Abs. 1: Die Einigung wird erst verbindlich und durchsetzbar, wenn der Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sich darüber verständigt haben, dass alle Voraussetzungen gemäß § 27 vorliegen. Die verbindliche und durchsetzbare Einigung wird als Entscheidung bezeichnet. Aus österreichischer Sicht erfolgt die Umsetzung der Entscheidung durch Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 48 Abs. 2 BAO und in weiterer Folge durch die Abänderung des oder der abgeleiteten Bescheide(s) gemäß § 295 Abs. 2a BAO.

Abs. 2 ergibt sich nicht explizit aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, um die Endgültigkeit der Einigung zu garantieren. Die betroffene Person hat kein Recht, einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gemäß § 32 zu stellen, zumal eine Einigung im Verständigungsverfahren grundsätzlich erzielt worden ist. Es besteht somit kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren.

Zu § 29 (Beendigung durch Zeitablauf):

Dieser Paragraf dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie und gilt für jene Fälle, in denen die zwei- bzw. bis zu dreijährige Frist ohne Einigung verstrichen ist.

Zu § 30 (Beendigung durch Abbruch):

Um der betroffenen Person zu ersparen, den Ablauf der Frist abwarten zu müssen, bis ein Schiedsgericht angerufen werden kann, soll das Verständigungsverfahren im Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten abgebrochen werden können. Dies betrifft Fälle, in denen schon vor Ablauf der Frist des Verständigungsverfahrens klar ist, dass eine Verständigung ausgeschlossen erscheint.

Zu § 31 (Beendigung durch Wegfall der Streitfrage):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 lit. a der Richtlinie und gilt für Outbound-Fälle. Die Bestimmung beschränkt sich allerdings auf jene Fälle, in denen das Bundesfinanzgericht explizit über die Streitfrage, die auch Gegenstand der Streitbeilegungsbeschwerde ist, entschieden hat. Nur in diesen Fällen ist nämlich eine Abgabenbehörde an die im Erkenntnis dargelegte Rechtsanschauung gemäß § 278 Abs. 3 oder § 279 Abs. 3 BAO gebunden. Nachdem es dem Bundesminister für Finanzen in diesen Fällen nicht möglich ist, von einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes abzuweichen, ist das Verständigungsverfahren in diesen Fällen zu beenden. Wurde dagegen im Erkenntnis über die Streitfrage nur implizit mitentschieden (zB weil das Bundesfinanzgericht beim Abspruch über die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von der Fremdüblichkeit der angesetzten Verrechnungspreise ausgegangen ist, ohne diesen Umstand zu hinterfragen), kann bei einer späteren Bescheiderlassung aufgrund eines Verständigungsverfahrens das Erkenntnis gemäß § 278 Abs. 3 BAO oder § 279 Abs. 3 BAO abgeändert werden; in diesem Fall darf das Verständigungsverfahren nicht unter Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes beendet werden.

Abs. 2 setzt Art. 16 Abs. 4 lit. a der Richtlinie in Bezug auf Inbound-Fälle um.

Zu § 32 (Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie. Das Schriftlichkeitserfordernis ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 erster Satz der Richtlinie.

Abs. 2: Die Antragstellung an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten ergibt sich implizit aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1. Da für den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes die Sonderbestimmung gemäß Art. 17 Anwendung findet, ist der Antrag von der betroffenen Person an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten einzubringen, wenn die Sonderbestimmung nicht angewendet wird bzw. werden kann.

Abs. 3 setzt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 erster Satz der Richtlinie um.

Abs. 4: Die Einbringung des Antrags an den Bundesminister für Finanzen erfolgt über FinanzOnline. Nur in jenen Fällen, in denen die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen (wie beispielsweise wegen fehlender IT-Infrastruktur oder wegen fehlender Zustellmöglichkeiten ins Ausland) oder mangels Teilnahmeberechtigung (wie beispielsweise wegen Entzugs der Teilnahmeberechtigung) unzumutbar ist, ist der Antrag in Papierform zu stellen.

Abs. 5: Die verwendete Form der Einbringung ist für den gesamten Verkehr zwischen der betroffenen Person und dem Bundesminister für Finanzen beizubehalten. Ist der Antrag beispielsweise über FinanzOnline eingebracht worden, so hat jegliche andere Kommunikation zwischen der betroffenen Person und dem Bundesminister für Finanzen auch über FinanzOnline zu erfolgen.

Abs. 6 ist die Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art 17 der Richtlinie und sieht eine Sonderbestimmung für die Einbringung des Antrags vor. Diese Sonderbestimmung ist ausschließlich für die Einbringung maßgeblich, nicht jedoch für die Verfassung des Antrags in Bezug auf die zu verwendende Sprache (§ 4). Abs. 6 gilt für Outbound-Fälle.

Abs. 7 ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten prüfen können, ob der Antrag zulässig (§ 33) ist. Die Übermittlung einer Kopie des Antrags ergibt sich nicht direkt aus dem Wortlaut des Art. 17.

Abs. 8 ist die Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 17 der Richtlinie und gilt für Inbound-Fälle.

Zu § 33 (Prüfung des Antrags):

Abs. 1: Die Prüfung des Antrags durch den Bundesminister für Finanzen ergibt sich implizit aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie, weil der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist einzubringen ist und nur bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen gestellt werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die betroffene Person gemäß den Bestimmungen der Richtlinie keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren. Daher ist eine Prüfung durch den Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unerlässlich. In jenen Fällen, in denen die betroffene Person keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren hat, hat der Bundesminister für Finanzen dies mit Bescheid abzusprechen. Dies ist erforderlich, um der betroffenen Person eine Rechtsschutzmöglichkeit zu geben und deckt sich mit Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die betroffene Person kann gemäß §§ 243 ff BAO Bescheidbeschwerde erheben.

Die Frist von dreißig Tagen für die Prüfung des Antrags ergibt sich nicht direkt aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, damit die Frist für die Einsetzung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie eingehalten werden kann.

Die Aufzählung in Abs. 2 ist demonstrativ. Neben dieser demonstrativen Aufzählung gibt es noch weitere Zulässigkeitshindernisse wie beispielsweise eine nicht fristgerechte Einbringung, das Fehlen der Unterschrift am Antrag oder eine falsche Form der Einbringung (Z 4). Diese führen entweder zu einem Mängelbehebungsverfahren oder zu einer Zurückweisung des Antrags. Der Antrag ist darüber hinaus zurückzuweisen, wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen wird.

Zu § 34 (Wegfall der Streitfrage):

Abs. 1 setzt Art. 16 Abs. 4 lit. b erster Satz der Richtlinie um. Die Bestimmung beschränkt sich allerdings auf jene Fälle, in denen das Bundesfinanzgericht explizit über die Streitfrage, die auch Gegenstand der Streitbeilegungsbeschwerde ist, entschieden hat. Nur in diesen Fällen ist nämlich eine Abgabenbehörde an die im Erkenntnis dargelegte Rechtsanschauung gemäß § 278 Abs. 3 oder § 279 Abs. 3 BAO gebunden. Nachdem es dem Bundesminister für Finanzen in diesen Fällen nicht möglich ist, von der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes abzuweichen, kann der betroffenen Person kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren gewährt werden. Wurde dagegen im Erkenntnis über die Streitfrage nur implizit mitentschieden (zB weil das Bundesfinanzgericht beim Abspruch über die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von der Fremdüblichkeit der angesetzten Verrechnungspreise ausgegangen ist, ohne diesen Umstand zu hinterfragen), kann bei einer späteren Bescheiderlassung aufgrund eines Verständigungsverfahrens das Erkenntnis gemäß § 279 Abs. 3 BAO abgeändert werden; in diesem Fall kann die Einsetzung eines Schiedsgerichtes nicht aufgrund des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes als unzulässig angesehen werden.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 lit. b zweiter Satz der Richtlinie und gilt für Outbound-Fälle.

Zu § 35 (Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 6 erster Satz der Richtlinie. Die in diesem Artikel angesprochenen Delikte des Steuerbetrugs, der vorsätzlichen Nichterfüllung und der groben Fahrlässigkeit sind von der vorgeschlagenen Formulierung umfasst.

Abs. 2 ergibt sich nicht direkt aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, damit die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Unzulässigkeit des Antrags Kenntnis erlangen.

Zu § 36 (Fehlende Doppelbesteuerung):

Abs. 1 setzt Art. 16 Abs. 7 erster Satz der Richtlinie um. Fehlende Doppelbesteuerung liegt beispielsweise vor, wenn die Erhebung zu keiner Erhöhung der Steuerschuld oder keiner zusätzlichen Steuerbelastung führt oder die Erhebung von Steuern nicht dieselbe betroffene Person betrifft bzw. wenn die Erhebung durch einen Drittstaat erfolgt. Darüber hinaus handelt es sich um keine Frage der Doppelbesteuerung, wenn abstrakte Auslegungsfragen – ohne konkreten Anlassfall – im Sinne des
Art. 25 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens Inhalt eines schiedsgerichtlichen Verfahrens sein sollen.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 7 zweiter Satz der Richtlinie und gilt für Outbound-Fälle.

Zu § 37 (Kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren):

Dieser Paragraf setzt die Art. 16 Abs. 4 lit. b, Art. 16 Abs. 6 und Art. 16 Abs. 7 der Richtlinie um und legt fest, in welchen Fällen die betroffene Person keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren hat.

Zu § 38 (Auswahl des Schiedsgerichtes):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 zweiter Satz der Richtlinie.

Abs. 2 setzt Art. 10 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie um. Der Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten können anstelle des Beratenden Ausschusses einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung vereinbaren, der eine Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage abgibt. Die Wahlmöglichkeit besteht lediglich für jene schiedsgerichtlichen Verfahren, in denen ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gemäß § 32 gestellt wird.

Zu § 39 (Frist für die Einsetzung):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie.

Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie in Bezug auf den Beginn der Frist um und gilt für all jene Fälle, in denen der Antrag beim Bundesminister für Finanzen eingebracht worden ist (allgemeine Bestimmung und Outbound-Fälle).

Abs. 3 setzt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie in Bezug auf den Beginn der Frist um und gilt für all jene Fälle, in denen der Antrag bei der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eingebracht worden ist (Inbound-Fälle).

Zu § 40 (Einsetzung):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie in Bezug auf die Einsetzungserfordernisse.

Z 1 setzt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie in Bezug auf die Vereinbarung über die Vorschriften zur Benennung der unabhängigen Personen und Art. 8 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie im Hinblick auf die im Voraus vereinbarten Gründe um.

Z 2 ist die Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b der Richtlinie.

Z 3 ist die Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c der Richtlinie.

Z 4 ist die Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie.

Abs. 2 legt fest, dass im Einvernehmen die Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten auf zwei erhöht werden kann. Auch die Anzahl der unabhängigen Personen, die von der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates zu benennen ist, kann einvernehmlich auf zwei je betroffenen Mitgliedstaat erhöht werden. Somit können sich folgende Konstellationen ergeben: entweder die Anzahl in Abs. 1 Z 2 oder die Anzahl in Abs. 1 Z 3 wird erhöht oder sowohl jene in Z 2 als auch in Z 3 werden erhöht.

Abs. 3: Der Bundesminister für Finanzen benennt seine Vertreterin bzw. Vertreter. Die Anzahl kann sich gemäß Abs. 2 auf zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundesministers für Finanzen erhöhen. Die Benennung der unabhängigen Personen erfolgt anhand der einvernehmlich festgelegten Benennungsvorschriften gemäß Abs. 1 Z 1. Subsidiär kommt die Benennung durch Losentscheidung gemäß § 41 zur Anwendung, wenn sich der Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten auf keine Benennungsvorschriften einigen können. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Verwendung derselben Benennungsvorschriften eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter für jede von ihm benannte unabhängige Person zu bestimmen, die bzw. der die unabhängige Person bei deren Verhinderung zu vertreten hat. Die für die Benennung der unabhängigen Personen geltenden Regelungen sind auch für die Bestimmung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Benennung der unabhängigen Personen und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter die Ablehnungsgründe gemäß § 40 Abs. 4 zu beachten.

Abs. 4 ist die Umsetzung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie und legt Ablehnungsgründe fest, die zusätzlich den im Voraus definierten Gründen gemäß Abs. 1 Z 1 gelten.

Abs. 5: Hat die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eine vom Bundesminister für Finanzen benannte unabhängige Person abgelehnt, hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine andere unabhängige Person zu benennen. Dies ergibt sich nicht explizit aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, da die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter nur in jenen Fällen tätig wird, in denen eine unabhängige Person verhindert ist.

Abs. 6 setzt Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie um.

Abs. 7 dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie und legt fest, wann der Beratende Ausschuss als eingesetzt gilt. Die bzw. der Vorsitzende teilt der betroffenen Person anschließend die erfolgte Einsetzung mit. Dies ist die Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie.

Zu § 41 (Auswahl der unabhängigen Person durch Los):

Abs. 1 setzt Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie um. Da für die Vereinbarung von Vorschriften zur Benennung keine Frist vorgesehen ist, kann nur die allgemeine Frist für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses gemäß § 39 herangezogen werden.

Abs. 2: Diese Formulierung ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie, weil nur bei Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie eine Ablehnung einer durch das Gericht benannten unabhängigen Person durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.

Zu § 42 (Benennung der unabhängigen Person durch Gericht):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1, 2 und 4 zweiter Fall sowie Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie. Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie wird aufgrund der in diesem Artikel folgenden Unterabsätze und der Überschrift dieses Artikels so verstanden, dass dieser sich auf die Benennung der unabhängigen Person durch das Gericht bezieht.

In der Richtlinie wird aufgrund der passiven Formulierung in Abs. 2 nicht eindeutig klargestellt, wem das Antragsrecht zukommt. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 wird in diesem Absatz nur auf das Antragsrecht der betroffenen Person verwiesen.

Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes über die Zurückweisung bzw. Abweisung des Antrags durch die betroffene Person ist die ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG. Daher bedarf Art. 7 Abs. 3 letzter Satz der Richtlinie keiner speziellen Umsetzungsvorschrift. Ein Beispiel für die Zurückweisung des Antrags wäre die Zurückweisung wegen fehlender Antragslegitimation, weil die Frist von hundertzwanzig Tagen für die Einsetzung noch nicht verstrichen ist. Spricht das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision aus, so kann lediglich eine außerordentliche Revision beantragt werden.

Rechtsschutz bei Untätigkeit des Bundesfinanzgerichtes bei der Benennung ist der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 7 B-VG. Daher bedarf es auch hier keiner speziellen Umsetzungsnorm.

Abs. 2 setzt Art. 8 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie in Bezug auf die Ausnahme für die Fälle des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie um.

Abs. 3 ist die Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie.

Abs. 4 setzt Art. 7 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie um und legt fest, dass § 587 Abs. 8 ZPO dem nach nationalen Vorschriften anwendbaren Verfahren für Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen zur Benennung von Schiedsrichters durch Gerichte oder einzelstaatliche benennende Stellen in den Fällen, in denen sich die Parteien in dieser Hinsicht nicht einigen konnten, entspricht. Das in § 587 Abs. 8 ZPO erläuterte Verfahren richtet sich gemäß § 616 Abs. 1 ZPO nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren in erster Instanz (vgl. § 1 Abs. 3 AußStrG). Die Benennung des Bundesfinanzgerichtes ist unanfechtbar (vgl. § 587 Abs. 9 ZPO).

Abs. 5 dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie in Bezug auf die Information der betroffenen Person über den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes.

Zu § 43 (Geschäftsordnung):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie.

Abs. 2 setzt Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie um. Da der betroffenen Person eine von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten unterschriebene Geschäftsordnung übermittelt werden muss, hat der Bundesminister für Finanzen die Unterschrift der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einzuholen.

Abs. 3 legt fest, welche Bestandteile die Übermittlung der Geschäftsordnung enthalten muss. Der Nachweis über den Erhalt durch die betroffene Person ist erforderlich, um keine Rechtsfolge gemäß § 45 Abs. 1 auszulösen.

Abs. 4 ist die Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie und gibt der betroffenen Person eine Rechtsschutzmöglichkeit, für jene Fälle, in denen der Bundesminister für Finanzen die Geschäftsordnung nicht innerhalb von hundertzwanzig Tagen übermittelt hat, sofern der betroffenen Person die Geschäftsordnung nicht bereits durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses übermittelt worden ist. Demnach ist eine eingebrachte Beschwerde gemäß diesem Absatz vom Bundesfinanzgericht zurückzuweisen, wenn die Frist gemäß § 45 Abs. 3 noch nicht verstrichen ist.

Die nicht fristgerechte Übermittlung durch den Bundesminister für Finanzen stellt keine Entscheidungspflicht dar. Demnach scheidet eine Säumnisbeschwerde aus. Darüber hinaus liegt kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt vor, wodurch eine Maßnahmenbeschwerde nicht in Frage kommt.

Die Beschwerde gemäß Abs. 4 ist als Verhaltensbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zu qualifizieren. Das Bundesfinanzgericht erkennt gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG über diese Beschwerde (verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 131 Abs. 3 B-VG). Das Verfahren der Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO wird sinngemäß auf dieses Rechtsmittel angewendet. Das Bundesfinanzgericht hat hierbei die Rechtswidrigkeit der nicht fristgerechten Übermittlung der Geschäftsordnung durch den Bundesminister für Finanzen festzustellen. Wird Rechtswidrigkeit festgestellt, hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen, d.h. er hat unverzüglich die Übermittlung der Geschäftsordnung vorzunehmen. Diese Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Bundesfinanzgericht kann relevant für die Geltendmachung von etwaigen Schadenersatzansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) sein.

Zu § 44 (Inhalt):

Dieser Paragraf dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie.

Z 1 ist die Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. a der Richtlinie.

Z 2 setzt Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. b der Richtlinie um. Partielle Einigungen in einem dem schiedsgerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verständigungsverfahren können hier mitunter berücksichtigt werden.

Z 3 dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. c erster Halbsatz der Richtlinie.

Z 4 ist die Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. e der Richtlinie.

Z 5 setzt Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. d der Richtlinie um.

Z 6 bis 9 dienen der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs 2 lit. f der Richtlinie. In Z 8 können beispielsweise Honorare für die unabhängigen Personen und die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden sowie die maximale Anzahl der Sitzungstage festgelegt werden.

Z 10 ist die Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. g der Richtlinie.

Zu § 45 (Unvollständige oder nicht übermittelte Geschäftsordnung):

Die Formulierung des Abs. 1 ergibt sich nicht explizit aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, um die Effizienz des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu wahren.

Abs. 2 setzt Art. 11 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 erster Satz der Richtlinie in Bezug auf die unvollständige Geschäftsordnung um.

Abs. 3 dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 letzter Satz der Richtlinie und legt eine Frist für die Übermittlung der Geschäftsordnung durch die bzw. den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses fest.

Zu § 46 (Unabhängige Stellungnahme):

Abs. 1 ergibt sich implizit aus Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. c der Richtlinie. Die Richtlinie enthält keine Definition der unabhängigen Stellungnahme. Für die Begriffsbestimmung ist, in Ermangelung einer Definition, auf § 3 Abs. 2 zurückzugreifen. Der Beratende Ausschuss hat seine Stellungnahme schriftlich abzugeben (Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie).

Abs. 2 setzt Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie um.

Zu § 47 (Frist für die Stellungnahme):

Abs. 1 ist die Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie.

Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie um.

Abs. 3 dient der Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 zweiter und letzter Satz der Richtlinie.

Zu § 48 (Beschlussfassung):

Abs. 1 setzt Art. 14 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie um.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie.

Abs. 3 dient der Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 letzter Satz und Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie.

Zu § 49 (Einsetzung):

Abs. 1 setzt Art. 10 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie um. Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung kann einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart werden und gilt ausschließlich für jene Fälle, in denen ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes (§ 32) gestellt worden ist und dieses Schiedsgericht eine Stellungnahme über die Lösung einer Streitfrage abgeben soll.

Abs. 2: Der Alternative Ausschuss für Streitbeilegung kann sich hinsichtlich seiner Form, seiner Zusammensetzung, des Verfahrens für die Abgabe der Stellungnahme und des Inhalts der Geschäftsordnung vom Beratenden Ausschuss unterscheiden. Daher haben sich der Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über diese Bestandteile zu verständigen.

Abs. 3: Die Vorschriften für die Benennung gemäß §§ 41 und 42 gelten sinngemäß in Bezug auf all jene unabhängige Personen, die einem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung beisitzen. Dies ergibt sich implizit aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie.

Abs. 4 setzt Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie um. Die Ablehnungsgründe im Rahmen des schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss gelten auch für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten weitere Gründe vereinbaren (Abs. 2 Z 3), aus denen eine von der zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates benannte unabhängige Person abgelehnt werden kann. Der Bundesminister für Finanzen hat im Zuge der Benennung der unabhängigen Personen die Ablehnungsgründe gemäß § 40 Abs. 4 bzw. Abs. 2 Z 3 zu beachten.

Abs. 5 setzt Art. 10 Abs. 2 iVm Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie in Bezug auf jene Fälle um, in denen eine vom Bundesminister für Finanzen benannte unabhängige Person von der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates aus einem der Gründe gemäß § 40 Abs. 4 oder aus einem gemäß Abs. 2 Z 3 vereinbarten Grund abgelehnt worden ist.

Abs. 6 legt den Zeitpunkt fest, an dem der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung als eingesetzt gilt. Da Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie keine Abweichung für die Einsetzung enthält, ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie einschlägig und die Mitteilung über die erfolgte Einsetzung des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung obliegt grundsätzlich der bzw. dem Vorsitzenden des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung.

Zu § 50 (Frist für die Einsetzung):

Abs. 1: Da Art. 10 der Richtlinie keine Abweichung vorsieht, wird die Frist für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie für die Einsetzung des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung angewendet.

Abs. 2: Auch für den Beginn der Frist findet Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 letzter Satz der Richtlinie – mangels abweichender Regelung in Art. 10 – Anwendung und daher finden § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäße Anwendung. Die Frist beginnt daher mit dem Tag, der dem Tag des Einlangens des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes beim Bundesminister für Finanzen folgt bzw. in jenen Fällen, in denen beim Bundesminister für Finanzen eine Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung eines Antrags in diesem Mitgliedstaat eingelangt ist, mit dem dem Einlangen dieser Mitteilung beim Bundesminister für Finanzen folgenden Tag.

Zu § 51 (Geschäftsordnung):

Abs. 1: Im Rahmen der Einsetzung hat sich der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Geschäftsordnung für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung zu verständigen (Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie). Art. 10 der Richtlinie enthält in Bezug auf die Übermittlung der Geschäftsordnung bzw. der Rechtsfolgen einer unvollständigen oder nicht (fristgerecht) übermittelten Geschäftsordnung keine Abweichungen. Daher gelten die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, die für das schiedsgerichtliche Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss zur Anwendung gelangen, sinngemäß.

Abs. 2: Explizite Abweichungen im Zusammenhang mit der Geschäftsordnung des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung ergeben sich hinsichtlich einzelner inhaltlicher Bestandteile. So ist beispielsweise zu bezeichnen, dass es sich bei dem Schiedsgericht um einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung handelt und darüber hinaus ist das Verfahren, das für die Abgabe der Stellungnahme verwendet werden soll, sofern es sich nicht um eine unabhängige Stellungnahme (§ 46) handelt, anzugeben (vgl. Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. c der Richtlinie).

Zu § 52 (Stellungnahme):

Abs. 1 setzt Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 18 Abs. 1 (Schriftlichkeit der Stellungnahme) der Richtlinie um und legt fest, dass die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten jegliche Verfahren oder Techniken zur verbindlichen Streitbeilegung anwenden können. Als Beispiel ist in der Richtlinie explizit das Verfahren des endgültigen Angebots (auch bekannt als Schiedsverfahren des „letzten besten Angebots“) genannt. Eine Definition des Schiedsverfahrens des „letzten besten Angebots“ ist in der Richtlinie unterblieben. Daher ist hierbei auf § 3 Abs. 2 zu verweisen.

Für die Frist für die Abgabe der Stellungnahme und deren Beginn gelten dieselben Bestimmungen wie für die Abgabe der unabhängigen Stellungnahme des Beratenden Ausschusses. Darüber hinaus sind auch die Regelungen über die Beschlussfassung des Beratenden Ausschusses auf den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung anzuwenden. Daher gelten die §§ 47 und 48 sinngemäß. Dies ist die Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie.

Abs. 2: Der Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten können in der Geschäftsordnung Abweichungen zu den §§ 53 bis 57 und § 77 einvernehmlich festlegen. Gibt es keine abweichenden Regelungen in der Geschäftsordnung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens vor einem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung, sind die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten an die Verfahrensgrundsätze des schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss (§§ 53 bis 57) bzw. an die Kostenregelungen im Zusammenhang mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss (§ 77) gebunden.

Zu § 53 (Pflichten der betroffenen Person):

Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie um und legt eine Verpflichtung der betroffenen Person fest, vor dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung persönlich zu erscheinen oder sich mit entsprechender Vollmacht vertreten zu lassen.

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie. Ein Recht für die betroffene Person zur Verweigerung der Vorlage der vom Schiedsgericht ersuchten Informationen ist in der Richtlinie nicht vorgesehen.

Abs. 3: Die betroffene Person hat die ihr erwachsenden Kosten aufgrund des persönlichen Erscheinens oder der Vorlage von zusätzlichen Informationen, Nachweisen oder Unterlagen selbst zu tragen. Insbesondere hat sie die Übersetzungskosten für die ersuchten zusätzlichen Informationen gemäß Abs. 2 oder ihre Reisekosten im Zusammenhang mit ihrem persönlichen Erscheinen vor dem Schiedsgericht gemäß Abs. 1 zu tragen. Dies ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2.

Abs. 4: Dem Bundesminister für Finanzen ist bei Nicht-Befolgung der Pflichten gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 vorbehalten, Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO zu verhängen.

Zu § 54 (Geheimhaltungspflicht der betroffenen Person):

Dieser Paragraf ist die Umsetzung von Art. 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz der Richtlinie. Die betroffene Person oder eine von ihr bevollmächtigte Vertreterin bzw. ein von ihr bevollmächtigter Vertreter sind zur Geheimhaltung, sämtlicher ihnen während des schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung bekannt gewordenen Informationen, Nachweisen oder Unterlagen, verpflichtet. Bei Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht ist § 252 FinStrG in Verbindung mit § 48a Abs. 3 BAO anzuwenden. Die betroffene Person und ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter gelten als „Dritte“ im Sinne des § 48a Abs. 3 BAO.

Zu § 55 (Rechte der betroffenen Person):

Die betroffene Person besitzt im schiedsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung, da es sich hier um ein zwischenstaatliches Gremium handelt und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Parteien dieses Verfahrens sind. Allerdings werden ihr vereinzelt explizit in der Richtlinie genannte Rechte zugesprochen, die dem Schiedsgericht bei der Beurteilung der Streitfrage dienlich sein können.

Daher kann die betroffene Person gemäß Art. 13 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie Informationen, Nachweise oder Unterlagen dem Schiedsgericht vorlegen, die für die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung zur Lösung der Streitfrage relevant sein könnten, sofern die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten der Vorlage an das Schiedsgericht zugestimmt haben. Diese Zustimmung hat die betroffene Person vor der Vorlage von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten einzuholen. Um dem Schiedsgericht die Prüfung der Zustimmung der zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sind die Zustimmungserklärungen den vorzulegenden Informationen, Nachweisen oder Unterlagen beizulegen.

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie und legt das Recht der betroffenen Person auf persönliche Vorsprache bzw. Vorsprache mit entsprechender Vertretung, vorausgesetzt, dass die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zuvor zugestimmt haben, fest. Auch hier hat die betroffene Person die Zustimmungserklärungen dem Schiedsgericht zu übermitteln.

Abs. 3: Die betroffene Person hat die ihr erwachsenden Kosten aufgrund des persönlichen Erscheinens oder der Vorlage von zusätzlichen Informationen, Nachweisen oder Unterlagen selbst zu tragen. Dies ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie.

Zu § 56 (Pflichten des Bundesministers für Finanzen):

Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie um und legt fest, dass das Schiedsgericht den Bundesminister für Finanzen um Vorlage zusätzlicher Informationen, Nachweise oder Unterlagen ersuchen kann.

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie. Anders als im Rahmen der Pflicht der betroffenen Person zur Vorlage ersuchter zusätzlicher Informationen, Nachweise oder Unterlagen, kann der Bundesminister für Finanzen die Übermittlung von ersuchten Informationen, Nachweisen oder Unterlagen an das Schiedsgericht verweigern, wenn

–      die Erlangung dieser Informationen, Nachweise oder Unterlagen die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen erfordert, die gegen österreichisches Recht verstoßen würden (Z 1), wobei dies beispielsweise der Fall wäre, wenn eine Verwaltungsmaßnahme nicht auf einer gesetzlichen Grundlage basiert,

–      die ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen nach dem österreichischen Recht nicht beschafft werden können (Z 2), weil diese beispielsweise auch nicht im Wege der Amtshilfe besorgt werden können,

–      die ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren betreffen (Z 3) und diese somit faktisch nicht beschafft werden können, zumal die betroffene Person die Aussage oder die Bereitstellung dieser Informationen verweigern kann, oder

–      die Preisgabe der ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen der öffentlichen Ordnung widerspricht (Z 4), weil sie dem ordre public zuwiderlaufen und dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist.

Zu § 57 (Geheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter):

Dieser Paragraf setzt Art. 13 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie um und legt Geheimhaltungspflichten für unabhängige Personen, für die Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung Kenntnis von Informationen, Nachweisen und Unterlagen erlangen, fest. Eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter unterliegt nur dann der Geheimhaltungspflicht, wenn sie bzw. er im Falle der Verhinderung einer unabhängigen Person als Schiedsrichterin bzw. Schiedsrichter tätig wird.

Diese Mitglieder des Schiedsgerichtes gelten als Dritte im Sinne des § 48a Abs. 3 BAO. Bei Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht ist § 252 FinStrG in Verbindung mit § 48a Abs. 3 BAO anzuwenden. Zusätzlich werden in den Verträgen der unabhängigen Personen und der bzw. des Vorsitzenden Konventionalstrafen für die Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht aufgenommen.

Zu § 58 (Einigung im schiedsgerichtlichen Verfahren):

Abs. 1 setzt Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz der Richtlinie um. Hat der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung eine Stellungnahme darüber abgegeben, wie die Streitfrage gelöst werden soll, hat er diese zunächst den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Diese haben sich innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der Stellungnahme auf eine abschließende Entscheidung zu einigen. Die Einigung kann entweder der Stellungnahme entsprechen (Z 1) oder von der Stellungnahme abweichen (Z 2).

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie. Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Frist von sechs Monaten keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage abschließend gelöst werden soll, sind sie an die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung gebunden.

Abs. 3 ist die Umsetzung von Art. 15 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 erster Satz der Richtlinie. Die abschließende Entscheidung stellt entweder die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Frist von sechs Monaten erzielte (abweichende) Einigung (Abs. 1) oder die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung, wenn die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten keine Einigung innerhalb der Frist erzielt haben, dar. Die abschließende Entscheidung stellt keinen Präzedenzfall dar. Sie kann insbesondere nicht als Vorlage für andere Fälle dienen. Der Bundesminister für Finanzen hat die abschließende Entscheidung zunächst der betroffenen Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Tagen beginnend ab dem Tag der Einigung über die abschließende Entscheidung (oder ab dem Ende der sechsmonatigen Frist für die Einigung), zu erfolgen.

Abs. 4 setzt Art. 15 Abs. 3 letzter Satz der Richtlinie um und gibt der betroffenen Person, die ihren Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder Sitz (§ 27 Abs. 1 BAO) in Österreich hat, eine Rechtsschutzmöglichkeit, für jene Fälle, in denen der Bundesminister für Finanzen die abschließende Entscheidung nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 übermittelt hat, sofern der betroffenen Person die abschließende Entscheidung nicht bereits durch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt worden ist. Demnach ist eine eingebrachte Beschwerde gemäß diesem Absatz vom Bundesfinanzgericht zurückzuweisen, wenn die Frist gemäß Abs. 3 noch nicht verstrichen ist. Für die Berechnung der Frist ist die Mitteilung über die Einsetzung des Schiedsgerichtes durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden (§ 40 Abs. 7 bzw. § 49 Abs. 6) relevant.

Die nicht fristgerechte Übermittlung durch den Bundesminister für Finanzen stellt keine Entscheidungspflicht dar. Demnach scheidet eine Säumnisbeschwerde aus. Darüber hinaus liegt kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt vor, wodurch eine Maßnahmenbeschwerde nicht in Frage kommt.

Die Beschwerde gemäß Abs. 4 ist als Verhaltensbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zu qualifizieren. Das Bundesfinanzgericht erkennt gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG über diese Beschwerde (verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 131 Abs. 3 B-VG). Das Verfahren der Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO wird sinngemäß auf dieses Rechtsmittel angewendet. Das Bundesfinanzgericht hat hierbei die Rechtswidrigkeit der nicht fristgerechten Übermittlung der abschließenden Entscheidung durch den Bundesminister für Finanzen festzustellen. Wird Rechtswidrigkeit festgestellt, hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen, d.h. er hat unverzüglich die Übermittlung der abschließenden Entscheidung vorzunehmen. Diese Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Bundesfinanzgericht kann relevant für die Geltendmachung von etwaigen Schadenersatzansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) sein.

Zu § 59 (Rechte und Pflichtigen der betroffenen Person):

Dieser Paragraf dient der Umsetzung von Art. 15 Abs. 4 zweiter Satz der Richtlinie und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die abschließende Entscheidung verbindlich wird und von den betroffenen Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Die Erfordernisse gemäß Z 1 bis Z 4 müssen den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Die betroffene Person hat innerhalb von sechzig Tagen nach Übermittlung der abschließenden Entscheidung durch den Bundesminister für Finanzen der abschließenden Entscheidung

–      explizit zuzustimmen (Z 1),

–      auf Rechtsmittel gegen den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO zu verzichten (Z 2),

–      auf sämtliche Rechtsmittel, die nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates in einem Verfahren, das dieselbe Streitfrage betrifft, eingelegt werden könnten, zu verzichten (Z 3), wobei dies ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel betrifft,

–      Nachweise über Maßnahmen, die getroffen wurden, um Verfahren nach österreichischem Recht oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, die dieselbe Streitfrage betreffen, einzustellen, zu erbringen (Z 4), wobei gemäß österreichischem Recht beispielsweise ein Nachweis über die Zurücknahme einer anhängigen Bescheidbeschwerde zu erbringen wäre und

–      eine Erklärung darüber abzugeben (Z 5), ob der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes der abschließenden Entscheidung zugestimmt wird.

Für den Rechtsmittelverzicht nach österreichischem Recht (Z 2) ist § 255 Abs. 2 BAO dergestalt anzuwenden, dass der Verzicht im Hinblick auf den Entwurf auf einen Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO abzugeben ist. Z 4 ergibt sich hier nicht explizit aus der Richtlinie. Da es der betroffenen Person möglich ist, nationale Rechtsmittel in derselben Streitfrage einzulegen (Art. 16 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie), welches jedoch gegebenenfalls gemäß § 271a BAO ausgesetzt worden ist, um die Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz fortzuführen, ist es für die Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der abschließenden Entscheidung erforderlich, dass die betroffene Person bereits eingelegte Rechtsmittel in der Streitfrage zurücknimmt. Die betroffene Person hat den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die für die Überprüfung der Zurücknahme der eingelegten Rechtsmittel erforderlichen Nachweise vorzulegen.

Zu § 60 (Abschließende Entscheidung):

Die Verständigung der zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 59 ergibt sich nicht explizit aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, um die Endgültigkeit der abschließenden Entscheidung nicht zu gefährden. Die abschließende Entscheidung wird demnach umsetzbar, wenn sich der Bundesminister für Finanzen und mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 59 Z 1 bis 5 verständigt hat. Anschließend hat er den Inhalt der abschließenden Entscheidung mit einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO festzustellen. Die Umsetzung der abschließenden Entscheidung im österreichischen Recht ergibt sich aus § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 295 Abs. 2a BAO. Damit wird Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie umgesetzt.

Zu § 61 (Keine Umsetzung der abschließenden Entscheidung):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 1 zweiter Satz der Richtlinie. Die Verständigung des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass die abschließende Entscheidung endgültig ist und insbesondere nicht mehr angefochten werden kann. Liegen die Voraussetzungen des § 59 nicht vor, wird die abschließende Entscheidung nicht verbindlich und ist vom Bundesminister für Finanzen nicht umzusetzen.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 2 erster Satz der Richtlinie in Bezug auf Inbound-Fälle. Die Richtlinie regelt die Meldepflicht der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates im Falle einer Aufhebung der abschließenden Entscheidung wegen mangelnder Unabhängigkeit in diesem Mitgliedstaat nicht. Daher ist es möglich, dass dem Bundesminister für Finanzen erst nach der Umsetzung der abschließenden Entscheidung bekannt wird, dass die abschließende Entscheidung in diesem anderen Mitgliedstaat aufgehoben worden ist. Ist die abschließende Entscheidung vom Bundesminister für Finanzen in diesen Fällen jedoch bereits umgesetzt worden, ist sie von ihm rückgängig zu machen (§ 48 Abs. 4 BAO).

Zu § 62 (Beendigung durch Wegfall der Streitfrage):

Dieser Paragraf beschäftigt sich mit der Beendigung durch den Wegfall der Streitfrage, die neben der abschließenden Entscheidung eine weitere Beendigungsform im Rahmen des schiedsgerichtlichen Verfahrens darstellt.

Es gibt jedoch noch zusätzliche Möglichkeiten, die das schiedsgerichtliche Verfahren ohne abschließende Entscheidung beenden. An dieser Stelle zu nennen ist beispielsweise die Gegenstandslosigkeit (§ 67)

–      aufgrund der Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde durch die betroffene Person,

–      wegen der einseitigen Lösung durch die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates,

–      aufgrund einer Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens in jenen Fällen, in denen das schiedsgerichtliche Verfahren zuvor gemäß § 69 unterbrochen worden ist, oder

–      aus sonstigen Gründen.

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 lit. c der Richtlinie und legt fest, dass das schiedsgerichtliche Verfahren ex lege beendet wird, wenn in derselben Streitfrage ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ergangen ist, das die Streitfrage löst. Der Bundesminister für Finanzen hat den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der bzw. dem Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung und der betroffenen Person die Beendigung mitzuteilen.

Abs. 2 ist die Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 lit. c der Richtlinie in Bezug auf Inbound-Fälle.

Zu § 63 (Inhalt der Veröffentlichung):

Dieser Paragraf setzt Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie um und legt fest, dass die abschließende Entscheidung zu veröffentlichen ist. Grundsätzlich ist der gesamte Wortlaut der abschließenden Entscheidung zu veröffentlichen, vorausgesetzt, die betroffene Person hat zuvor zugestimmt und die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten haben sich darauf verständigt. Die Erklärung der betroffenen Person über die Zustimmung oder Ablehnung der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes hat im Zuge der Übermittlung der Erfordernisse gemäß § 59 zu erfolgen.

Zu § 64 (Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung):

Abs. 1 setzt Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Satz und Unterabs. 2 erster Satz der Richtlinie um und legt fest, in welchen Fällen anstelle der Veröffentlichung des gesamten Wortlautes eine Zusammenfassung zu veröffentlichen ist. Diese Zusammenfassung ist im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden zu erstellen und der betroffenen Person zu übermitteln.

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 1 zweiter Satz der Richtlinie und definiert den Inhalt der Zusammenfassung.

Abs. 3 ist die Umsetzung von Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 2 zweiter Satz der Richtlinie und gibt der betroffenen Person das Recht, die Streichung von Informationen, deren Veröffentlichung Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren verletzen würde oder die der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft, zu beantragen.

Abs. 4: Der Antrag gemäß Abs. 3 ist innerhalb von sechzig Tagen ab Zustellung der Zusammenfassung an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zu stellen.

Abs. 5 ist erforderlich, da er die Rechtsfolge eines Antrags auf Streichung von Informationen gemäß Abs. 3 darstellt. Diese Rechtsfolge fehlt in der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, um den Sinn und Zweck des Antrags der betroffenen Person auf Streichung von Informationen zu erfüllen.

Zu § 65 (Veröffentlichung durch die Europäische Kommission):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 18 Abs. 5 der Richtlinie. Die zuständigen Behörden haben der Europäischen Kommission jede abschließende Entscheidung in Form des gesamten Wortlautes oder in Form einer Zusammenfassung zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt mithilfe von Musterformularen, die von der Europäischen Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erstellt werden (Art. 18 Abs. 4).

Abs. 2: Die abschließende Entscheidung wird anschließend in einem EU-weiten zentralen Register, der von der Europäischen Kommission unterhalten wird, archiviert und online zur Verfügung gestellt. Dieser Absatz dient der Umsetzung von Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie und stellt dar, was mit den zu veröffentlichenden Informationen geschieht.

Zu §§ 66 bis 71:

Diese Bestimmungen gelten für das Verständigungsverfahren und das schiedsgerichtliche Verfahren.

Zu § 66 (Verbindung von Verfahren):

Dieser Paragraf legt fest, dass dieselbe Streitfrage mehrerer betroffener Personen zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden kann, sofern sich der Bundesminister für Finanzen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darauf verständigt und jede dieser betroffenen Personen zugestimmt hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kommunikation zwischen den betroffenen Personen und dem Bundesminister für Finanzen vereinigt wird. Vielmehr hat jede betroffene Person u.a. eine Streitbeilegungsbeschwerde einzubringen, dem Ersuchen auf zusätzliche Informationen nachzukommen oder einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes zu stellen. Die Bestimmung könnte beispielsweise in Verrechnungspreisfällen relevant sein, in denen sowohl die Muttergesellschaft als auch die Tochtergesellschaft betroffene Personen sind.

Zu § 67 (Gegenstandslosigkeit):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie. Eine Streitfrage wird demnach gegenstandslos, wenn sie beispielsweise einseitig gelöst worden ist oder aus irgendeinem anderen Grund irrelevant geworden ist. Diese sonstigen Gründe können auch in der persönlichen Sphäre der betroffenen Person liegen, beispielweise wenn die Rechtspersönlichkeit der betroffenen Person weggefallen ist. Darüber hinaus bewirken die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde, die einseitige Lösung der Streitfrage oder eine Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens in jenen Fällen, in denen das schiedsgerichtliche Verfahren zuvor gemäß § 69 unterbrochen worden ist, die Gegenstandslosigkeit. Das Verständigungsverfahren oder das schiedsgerichtliche Verfahren werden daraufhin mit sofortiger Wirkung beendet und der Bundesminister für Finanzen hat dies den zuständigen Behörden, der bzw. dem Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses oder Ausschusses für Alternative Streitbeilegung und der betroffenen Person mitzuteilen und den Grund für die Gegenstandslosigkeit anzuführen.

Abs. 2 regelt Inbound-Fälle.

Zu § 68 (Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie. Die betroffene Person kann die Streitbeilegungsbeschwerde in jedem Verfahrensstadium zurückziehen. Dies geht zunächst nicht aus Art. 3 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie hervor, da die Zurücknahme ausschließlich im Rahmen der Streitbeilegungsbeschwerde geregelt wird. Jedoch legt Art. 12 Abs. 2 lit. a der Richtlinie fest, dass die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens von der betroffenen Person bei Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde zu tragen sind. Hierdurch kann darauf geschlossen werden, dass eine Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein muss.

Die betroffene Person hat den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eine schriftliche Erklärung über die Zurücknahme zu übermitteln. Die Einbringung beim Bundesminister für Finanzen erfolgt auf dem gleichen Weg wie die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde und ist ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO.

Abs. 2 setzt Art. 17 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie um und regelt eine Sonderbestimmung für die Einbringung durch eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen.

Abs. 3: Die Übermittlung einer Kopie einer beim Bundesminister für Finanzen eingebrachten Erklärung an die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten ergibt sich nicht explizit aus Art. 17, ist jedoch erforderlich, damit die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die offenen Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz beenden können.

Abs. 4 setzt Art. 17 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie in Bezug auf Inbound-Fälle um.

Abs. 5: Die Rechtsfolge der eingebrachten Zurücknahme einer Streitbeilegungsbeschwerde ist die Gegenstandslosigkeit der Streitfrage (§ 67).

Zu § 69 (Unterbrechung):

Abs. 1 setzt Art. 16 Abs. 6 zweiter Satz der Richtlinie um. Die in diesem Artikel angesprochenen Delikte des Steuerbetrugs, der vorsätzlichen Nichterfüllung und der groben Fahrlässigkeit sind von der Formulierung eines Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, umfasst.

Abs. 2 dient der Konkretisierung des Beginns der Unterbrechung. Anhängig ist ein Finanzstrafverfahren in der Zeit, während dieses wegen der Tat gegen den Täter bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird. Z 1 regelt Outbound-Fälle und Z 2 stellt auf Inbound-Fälle ab.

Abs. 3 legt den Zeitpunkt des Endes der Unterbrechung fest. Dieser Absatz regelt sowohl Outbound- als auch Inbound-Fälle. Die Mitteilung durch den Bundesminister für Finanzen über die Beendigung eines durch ihn unterbrochenen Verständigungsverfahrens oder schiedsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich nicht explizit aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, da an das Ende der Unterbrechung Fristen knüpfen (so u.a. die Frist für die Einigung im Verständigungsverfahren, die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme im schiedsgerichtlichen Verfahren).

Abs. 4: Das Verständigungsverfahren ist unabhängig von einer Bestrafung wegen eines Finanzvergehens fortzuführen. Hingegen wird ein schiedsgerichtliches Verfahren nur fortgeführt und innerhalb der noch offenen Frist für die Entscheidung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss bzw. der noch offenen Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage beendet, wenn das Finanzstrafverfahren nicht mit einer rechtskräftigen Bestrafung geendet hat. Dies ergibt sich implizit aus der Verweigerung des Zugangs zum schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 16 Abs. 6 erster Satz der Richtlinie.

Abs. 5: Ist die betroffene Person jedoch rechtskräftig bestraft worden, gilt die Streitfrage als gegenstandslos im Sinne des § 67 und ein noch offenes schiedsgerichtliches Verfahren wird ab dem Tag der rechtskräftigen Bestrafung mit sofortiger Wirkung beendet.

Abs. 6: Da die Unterbrechung eine verfahrensleitende Verfügung ist, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Zu § 70 (Parteistellung):

Dieser Paragraf legt dar, dass die betroffene Person im Verständigungsverfahren und im schiedsgerichtlichen Verfahren nach § 21 oder § 46 keine Parteistellung hat, zumal es sich hierbei um ein zwischenstaatliches Verfahren handelt, in dem die betroffenen Mitgliedstaaten Parteien des Verfahrens sind. Die Bestimmung hat rein deklaratorische Wirkung. Dies ändert auch darin nichts, dass der betroffenen Person vereinzelt parteiähnliche Rechte gewährt werden.

Zu § 71 (Amtswegige Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren):

Dieser Paragraf setzt Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie um und legt fest, dass der Bundesminister für Finanzen, eine österreichische Abgabenbehörde, eine österreichische Finanzstrafbehörde oder ein österreichisches Gericht, Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren in derselben Angelegenheit einleiten oder fortsetzen können. Die Einleitung oder Fortführung dieser amtswegigen Verfahren sind nicht zwangsläufig an dieselben Rechtsfolgen geknüpft wie beispielsweise die Einbringung einer Bescheidbeschwerde durch die betroffene Person.

Zu § 72 (Zusammensetzung):

Dieser Paragraf ist die Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie und stellt dar, aus welchen Personen sich ein Beratender Ausschuss zusammensetzt. Die Benennung dieser Personen erfolgt gemäß den Bestimmungen der §§ 40 bis 42. Im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten können die Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und/oder die Anzahl der unabhängigen Personen, die von jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates zu benennen sind, auf zwei je betroffenen Mitgliedstaat erhöht werden. Das Einvernehmen ist im Zuge der Einsetzung herzustellen.

Zu § 73 (Aufgaben):

Dem Beratenden Ausschuss – anders als dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung – obliegen

–      die Prüfung der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde (§ 21), wenn zumindest eine, nicht jedoch die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten die Streitbeilegungsbeschwerde zurückgewiesen hat (Z 1) und

–      die Abgabe einer unabhängigen Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf (§ 29) oder durch Abbruch (§ 30) beendet worden ist und sich die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten auf die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses verständigt haben (Z 2 lit. a), oder die Streitbeilegungsbeschwerde vom Beratenden Ausschuss zugelassen worden ist und keine zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates eine Erklärung über die Einleitung eines Verständigungsverfahrens (§ 23) gestellt hat (Z 2 lit. b).

Zu § 74 (Form):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten haben sich im Zuge der Einsetzung über eine Form zu verständigen.

Abs. 2 setzt Art. 10 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie um und legt fest, dass sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten neben einem ad hoc Gremium auch auf ein ständiges Gremium verständigen können.

Zu § 75 (Zusammensetzung):

Dieser Absatz ist die Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie und legt dar, dass sich der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung hinsichtlich seiner Zusammensetzung vom Beratenden Ausschuss unterscheiden kann. Die Zusammensetzung ist im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten im Zuge der Einsetzung festzulegen.

Zu § 76 (Aufgaben):

Dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung obliegt gemäß Art. 10 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie ausschließlich die Abgabe einer Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf (§ 29) oder durch Abbruch (§ 30) beendet worden ist und sich die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten auf die Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung verständigt haben.

Zu § 77 (Kosten):

Abs. 1 ist nicht explizit in der Richtlinie festgelegt, ist jedoch zum ordnungsgemäßen Abschluss des Verständigungsverfahrens erforderlich.

Abs. 2 setzt Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie um und legt fest, dass die Kosten der am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Personen und der bzw. des Vorsitzenden (Honorar inkl. Auslagen) zu gleichen Teilen von den betroffenen Mitgliedstaaten getragen werden, sofern die Mitgliedstaaten keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Abs. 3 ist die Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie. Die der betroffenen Person entstehenden Kosten werden von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht getragen.

Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie und bestimmt, in welchen Fällen die Kosten der am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Personen und der bzw. des Vorsitzenden (Honorar inkl. Auslagen) von der betroffenen Person getragen werden.

Zu § 78 (Gebührenbefreiungen):

Die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde oder die Einbringung eines Antrags auf Zulassung bzw. eines Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes unterliegt keinen Gebühren.

Zu § 80 (Datenschutz):

Abs. 1: Im Hinblick auf dieses Bundesgesetz umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Bundesminister für Finanzen oder durch eine Schiedsrichterin bzw. einen Schiedsrichter des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung insbesondere folgende Vorgänge:

–      die Erfassung personenbezogener Daten im Rahmen der Einbringung und Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde,

–      die Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz,

–      die Weiterleitung personenbezogener Daten an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Zuge der Übermittlung der Streitbeilegungsbeschwerde, der ersuchten zusätzlichen Informationen, des Antrags auf Zulassung bzw. des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes oder der Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde,

–      die Weitergabe personenbezogener Daten an eine am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligte unabhängige Person oder eine bzw. einen am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligte Vertreterin bzw. beteiligten Vertreter der zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates oder an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes,

–      die Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten während der Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens in einem sicheren elektronischen Ordner, auf den ausschließlich die Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung Zugriff haben und

–      die Weitergabe personenbezogener Daten an die Europäische Kommission im Zuge der Ernennung der unabhängigen Personen für die Liste der Europäischen Union.

Bis zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens oder eines schiedsgerichtlichen Verfahrens oder im Zuge der Umsetzung einer Entscheidung des Verständigungsverfahrens oder einer abschließenden Entscheidung des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind die §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß anzuwenden. Da der betroffenen Person jedoch im Verständigungsverfahren oder im schiedsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, ist die Behauptung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der DSGVO gemäß Art. 77 DSGVO geltend zu machen.

Abs. 2: Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung gelten als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für jene personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglieder eines Beratenden Ausschusses oder eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung verarbeiten.

Zu § 81 (Übergangsbestimmung):

Dieser Paragraf setzt Art. 23 Unterabs. 2 letzter Satz der Richtlinie um und legt fest, dass sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten auf die Anwendung dieses Bundesgesetzes auf „Altfälle“ verständigen können.

Zu § 83 (Inkrafttreten):

Dieser Paragraf dient der Umsetzung von Art. 23 Unterabs. 2 erster Satz der Richtlinie.

Zu Artikel 2 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 und Z 8 (§ 48 und § 323 Abs. 62):

Der Aufbau des § 48 („Verhältnis zum Ausland“) wird anlässlich der Umsetzung der Richtlinie 2017/1852/EU über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1 (im Folgenden: Richtlinie), in österreichisches Recht, neu gestaltet. Der bisherige Inhalt des § 48 wird zum neuen § 48 Abs. 5.

Abs. 1 verpflichtet den Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Abgabepflichtigen förmlich über den Inhalt eines Verfahrens zur Verhinderung der Doppelbesteuerung abzusprechen.

Das betrifft folgende Verfahren:

1.      Das Verfahren, das durch die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 8 des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG in Gang gesetzt wird.

2.      Alle Verständigungsverfahren, die aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG eingeleitet worden sind, also entweder aufgrund

a)     eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen),

b)     des Art. 16 Abs. 1 erster Satz des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung – MLI, BGBl. III Nr. 93/2018 oder

c)     des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen – EU-Schiedsübereinkommen, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 10,

sofern sich das Verständigungsverfahren gemäß Z 2 im Zeitpunkt der Antragstellung auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht.

Das ist erforderlich, damit das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung (§ 212a) gewähren bzw. die Beschwerdezinsen (§ 205a) berechnen kann. Inhalt des Feststellungsbescheides ist jedenfalls:

–      die Art der Abgabe (zB Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer),

–      der Zeitraum, für den die Abgabe erhoben werden soll bzw. entrichtet worden ist,

–      der Abgabenbetrag und

–      der Zeitpunkt der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde bzw. der Einleitung des Verständigungsverfahrens.

Abs. 2 verpflichtet den Bundesminister für Finanzen von Amts wegen das Ergebnis der Einigung in einem Verständigungsverfahren (also die Einigung über die Lösung der Streitfrage gemäß § 26 EU-BStbG oder die Verständigungsregelung aufgrund eines Verfahrens nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) bzw. einem schiedsgerichtlichen Verfahren (also die abschließende Entscheidung gemäß § 58 EU-BStbG oder einen Schiedsspruch) festzustellen. Ein solcher Feststellungsbescheid darf jedoch nur in jenen Fällen ergehen, die dem Verfahren nach dem EU-BStbG vergleichbar sind. Bezieht sich das Verständigungsverfahren dagegen auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 25 Abs. 1 und 3 OECD-Musterabkommen) auf einen noch nicht verwirklichten Sachverhalt („Vorabverständigungsvereinbarung“ oder „Advance Pricing Arrangement“), darf kein Feststellungsbescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO erlassen werden.

Dieser Feststellungsbescheid ist im Falle eines Verfahrens nach dem EU-BStbG für das Verfahren selbst erforderlich. Im Hinblick auf diesen Bescheid ist nämlich der Rechtsmittelverzicht gemäß § 255 Abs. 2 abzugeben, der für die endgültige Verfahrensbeendigung erforderlich ist (§ 27 Z 2 und § 59 Z 2 EU-BStbG). Weiters ist dieser Bescheid die Grundlage für die Möglichkeit, rechtskräftige Festsetzungsbescheide gemäß § 295 Abs. 2a abändern oder aufheben zu können, um damit das Ergebnis des Verständigungsverfahrens bzw. des schiedsgerichtlichen Verfahrens in nationales Recht umzusetzen. Diese Umsetzung kann gemäß § 295 Abs. 2a ungeachtet einer allenfalls bereits eingetretenen Rechtskraft oder Verjährung des Rechts zur Festsetzung oder Einhebung der Abgabe erfolgen. Damit wird Art. 4 Abs. 2 letzter Satz sowie Art. 15 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie umgesetzt.

Für alle in Abs. 2 aufgezählten Verständigungs- und schiedsgerichtlichen Verfahren ist zusätzlich der Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erforderlich, um die Höhe allenfalls anfallender Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs. 2a berechnen zu können bzw. um die Bewilligung und den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 2a und Abs. 5a in der richtigen Höhe verfügen zu können.

Abs. 3 verpflichtet den Bundesminister für Finanzen von Amts wegen festzustellen, mit welchem Datum ein Verständigungs- oder schiedsgerichtliches Verfahren aus einem anderen Grund als einer Einigung oder einer abschließenden Entscheidung geendet hat. Das betrifft zB die Beendigung eines Verfahrens nach dem EU-BStbG wegen Wegfall der Streitfrage (§ 31 oder § 62 EU-BStbG), wegen Gegenstandslosigkeit (§ 67 EU-BStbG) oder wegen Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde (§ 68 EU-BStbG) oder die (formlose) Einstellung eines Verständigungsverfahrens aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Dieser Feststellungsbescheid ist erforderlich, um in den genannten Fällen, in denen kein abschließender Bescheid nach Abs. 2 ergeht, die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5a bestimmen zu können oder ein ausgesetztes Bescheidbeschwerdeverfahren amtswegig fortführen zu können.

Das Verfahren nach dem EU-BStbG sowie sonstige Verfahren, die die Möglichkeit zur Anrufung eines Schiedsgerichtes vorsehen, sind zweistufig. Die Aussetzung der Einhebung darf in einem solchen zweistufigen Verfahren erst dann erfolgen, wenn sicher ist, dass das Verfahren auf der ersten Stufe endet, weil kein Schiedsgericht eingesetzt wird. Daher sieht der vorletzte Satz des Abs. 3 vor, dass ein Feststellungsbescheid über die ergebnislose Beendigung des Verständigungsverfahrens so lange nicht erlassen werden darf, als die betroffene Person Zeit hat, um einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes zu stellen. Diese Frist beträgt fünfzig Tage nach der erfolgten Verständigung über die ergebnislose Beendigung des Verständigungsverfahrens und entspricht damit exakt der Frist des § 32 Abs. 3 EU-BStbG. Sie gilt aber auch für alle anderen Verfahren, die unter Umständen keine spezifische Frist für die Anrufung eines Schiedsgerichtes kennen. Wurde innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gestellt, dann darf ein Feststellungsbescheid nach dem letzten Satz des Abs. 3 erst dann ergehen, wenn sicher ist, dass der Antrag zurückgewiesen wird und kein Schiedsgericht eingesetzt wird. Das ist nach dem EU-BStbG dann der Fall, wenn der Bescheid gemäß § 33 Abs. 1 EU-BStbG rechtskräftig geworden ist.

Abs. 4 verpflichtet den Bundesminister für Finanzen einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2 aufzuheben, wenn er davon Kenntnis erlangt, dass der andere betroffene Staat die mit der Republik Österreich getroffene Einigung in einem Verständigungsverfahren oder den Schiedsspruch nicht umgesetzt hat. Durch die einseitige Umsetzung in Österreich kommt es zu einer ungerechtfertigten Nichtbesteuerung eines Teils der Einkünfte des Abgabepflichtigen. Grund für die Nicht-Umsetzung kann zB ein nationales Rechtsmittelverfahren oder eine Entscheidung gemäß § 61 Abs. 2 EU-BStbG sein. Für die Aufhebung aus dem Grund, dass ein ausländisches Gericht die mangelnde Unabhängigkeit einer unabhängigen Person oder der bzw. des Vorsitzenden erkannt hat (§ 61 Abs. 2 EU-BStbG) ist entsprechend der Vorgabe des Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 2 erster Satz der Richtlinie keine zeitliche Beschränkung vorgesehen. Für alle anderen Fälle ist vorgesehen, dass die Aufhebung nur erfolgen darf, wenn der Bundesminister für Finanzen innerhalb von sieben Jahren ab der bescheidmäßigen Umsetzung in Österreich von der Nicht-Umsetzung im Ausland erfahren hat. Erforderlich für die Anwendung des Abs. 4 ist, dass der Bundesminister für Finanzen von der (teilweisen) Nicht-Umsetzung durch den anderen Staat Kenntnis erlangt hat; eine amtswegige Ermittlung ist nicht erforderlich.

Abs. 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 48. Aufgrund der spezifischen Regelungen über die Verständigungs- und schiedsgerichtlichen Verfahren wird Abs. 5 in seinem Anwendungsbereich eingeschränkt: Er ist nur mehr dann anwendbar, wenn eine Antragstellung oder ein amtswegiges Tätigwerden des Bundesministers für Finanzen nach den Abs. 1 bis 4 des § 48 nicht möglich ist (zB weil mit einem Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen worden ist).

Zu Z 2 und Z 8 (§ 118 Abs. 9 und § 323 Abs. 62):

§ 118 Abs. 9 regelt abschließend die Möglichkeit der rückwirkenden Änderung eines Auskunftsbescheides. Dieser Katalog soll um jenen Fall ergänzt werden, dass aufgrund des Ergebnisses eines Verständigungsverfahrens oder eines schiedsgerichtlichen Verfahrens ein Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 erlassen worden ist. In diesen Fällen hat nämlich der Abgabepflichtige selbst das entsprechende Verfahren mittels Streitbeilegungsbeschwerde oder Unterbreitung (Art. 25 Abs. 1 OECD-MA) ausgelöst. Ein einseitig von einer österreichischen Abgabenbehörde ohne Einbindung des anderen betroffenen Staates erlassener Auskunftsbescheid könnte ohne rückwirkende Abänderungsmöglichkeit des Auskunftsbescheids einer einvernehmlichen grenzüberschreitenden Lösung der Doppelbesteuerung entgegenstehen. Für Verfahren nach dem EU-BStbG ist die rückwirkende Abänderungs- oder Aufhebungsmöglichkeit unionsrechtlich erforderlich (vgl. Art. 4 Abs. 2 letzter Satz sowie Art. 15 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie).

Zu Z 3 und Z 8 (§ 205a Abs. 2a und § 323 Abs. 62):

Für die Dauer eines Verständigungsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung der Doppelbesteuerung solle eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a gewährt werden. Daher soll in jenen Fällen, in denen die strittige Abgabenschuld bereits bezahlt worden ist, nach Beendigung des Verständigungsverfahrens oder des Schiedsverfahrens zur Verhinderung der Doppelbesteuerung auch eine entsprechende Verzinsung des nachträglich aufgrund dieses Verfahrens herabzusetzenden Abgabenbetrages gewährt werden. Für die Berechnung des korrekten Zinsbetrages ist die formelle Feststellung des Beginns des Verfahrens gemäß § 48 Abs. 1 erforderlich.

Zu Z 4 und Z 8 (§ 212a Abs. 2a, 5a, 7 und 9 und § 323 Abs. 62):

Gemäß Abs. 2a soll für die Dauer eines Verständigungsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung der Doppelbesteuerung die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a gewährt werden. Der auszusetzende Betrag muss sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergeben. Dieser Betrag kommt zu einem allenfalls aufgrund eines nationalen Rechtsmittels auszusetzenden Betrag hinzu. Haben sowohl das nationale Rechtsmittel als auch das Verständigungsverfahren oder das Schiedsverfahren zur Verhinderung der Doppelbesteuerung unmittelbare Auswirkung auf den auszusetzenden Betrag, steht die Aussetzung nur einmal zu.

Gemäß Abs. 5a ist der Ablauf der Aussetzung nach Abschluss des Verständigungsverfahrens oder des Schiedsverfahrens zur Verhinderung der Doppelbesteuerung zu verfügen. In Fällen des § 48 Abs. 2 kann der entsprechende Betrag dem Spruch des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 entnommen werden. In den Fällen des § 48 Abs. 3 ergibt sich der Betrag aus dem Spruch des Bescheides gemäß § 48 Abs. 1. Dieser Absatz gilt für die Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 2a.

Wurde die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe gemäß § 212a Abs. 1 bewilligt und ist die Streitfrage in dem gemäß Abs. 1 bewilligten Aussetzungsbetrag enthalten, ist der Ablauf gemäß § 212a Abs. 5 zu verfügen. Der Ablauf ist somit anlässlich einer über die Bescheidbeschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung (§ 262) bzw. eines über die Bescheidbeschwerde ergehenden Erkenntnisses (§ 279), mit dem auch die Abänderung bzw. Aufhebung des abgeleiteten Bescheides im Sinne des § 295 Abs. 2a im Ausmaß des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder die Umsetzung des Bescheides gemäß § 48 Abs. 3 bewirkt wird, zu verfügen.

Zu Z 5, 6 und 8 (§ 271 Abs. 3, § 271a und § 323 Abs. 62):

§ 271a dient der Umsetzung von Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie. Aufgrund dieser Bestimmung muss es eine für den Abgabepflichtigen durchsetzbare Möglichkeit geben, das nationale Verfahren auszusetzen, um das internationale Verfahren weiterführen zu können, sofern das nationale Verfahren auch die Streitfrage berührt.

Daher sieht § 271a ein Antragsrecht des Abgabepflichtigen vor, ein Bescheidbeschwerdeverfahren auszusetzen, wenn eine Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 8 EU-BStbG eingebracht wurde. Die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht hat das Bescheidbeschwerdeverfahren auszusetzen, wenn die aufgrund dieser Streitbeilegungsbeschwerde zu beurteilende Rechtsfrage einer Streitfrage im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EU-BStbG gleicht oder dieser ähnlich ist. Eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde bzw. des Bundesfinanzgerichtes ist nicht vorgesehen.

Nach Beendigung des Verständigungsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen (Abs. 2). Maßgeblich für den Zeitpunkt der amtswegigen Fortführung des Bescheidbeschwerdeverfahrens ist die Rechtskraft des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3.

Der Zeitpunkt der Beendigung eines Verständigungsverfahrens stellt beispielsweise im Falle einer Einigung die Entscheidung dar bzw. wenn keine Einigung erzielt worden ist, das Einlangen der Mitteilung über die nicht erfolgte Einigung im Verständigungsverfahren. Der Zeitpunkt der Beendigung eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung ist beispielsweise das Vorliegen einer durchsetzbaren abschließenden Entscheidung. Darüber hinaus gilt ein Verständigungs- oder Schiedsverfahren als beendet, wenn es gegenstandslos im Sinne des § 67 EU-BStbG, eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, des MLI oder des EU-Schiedsübereinkommens geworden ist. Der Antrag einer Partei (§ 78) auf Fortsetzung bewirkt nicht die Fortsetzung eines gemäß Abs. 1 ausgesetzten Bescheidbeschwerdeverfahrens (§ 271 Abs. 3).

Zu Z 7 und Z 8 (§ 295 Abs. 2a und § 323 Abs. 62):

§ 295 Abs. 2a regelt die teilweise Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides von Amts wegen und dient

–      der Umsetzung einer Entscheidung im Verständigungsverfahren, welches gemäß den Bestimmungen des EU-BStbG, eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, des MLI oder des EU-Schiedsübereinkommens geführt worden ist,

–      der Umsetzung einer abschließenden Entscheidung eines Schiedsgerichtes zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung, welche auf Grundlage der Bestimmungen des EU-BStbG, eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, des MLI oder des EU-Schiedsübereinkommens gefällt worden ist.

Der teilweisen Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides steht die Bemessungsverjährung nicht entgegen. Das gilt nicht nur bei unmittelbarer, sondern auch bei mittelbarer Abhängigkeit von einem Feststellungsbescheid gemäß § 48 Abs. 2, weil der Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 auch für von einem Auskunftsbescheid (§ 118) oder Feststellungsbescheid (§ 188) abgeleitete Abgabenbescheide der Grundlagenbescheid ist.

Die teilweise Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gemäß Abs. 2a hat durch die Abgabenbehörde zu erfolgen. Das gilt nicht, wenn eine Bescheidbeschwerde beim Bundesfinanzgericht anhängig ist, die auch den Inhalt des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 umfasst. In diesen Fällen hat das Bundesfinanzgericht die teilweise Abänderung oder Aufhebung der bzw. des abgeleiteten Bescheide(s) gemäß Abs. 2a vorzunehmen.

Geändert werden kann auch ein Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO oder ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO. Ein derartiger Bescheid ist insoweit abzuändern oder aufzuheben, als er einer Entscheidung im Verständigungsverfahren oder einer abschließenden Entscheidung eines Schiedsgerichtes zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung widerspricht. Im Falle des Bestehens eines Grundlagenbescheides und eines abgeleiteten Bescheides kann es vorkommen, dass mehrere Bescheide abzuändern bzw. aufzuheben sind. Die Abänderung bzw. Aufhebung eines abgeleiteten Bescheides hat insoweit zu erfolgen, als es für die Umsetzung der Entscheidung eines Verständigungsverfahrens oder die Umsetzung der abschließenden Entscheidung eines Schiedsgerichtes zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist.

Beispiel 1:

X AG hat eine Streitbeilegungsbeschwerde zu einer Streitfrage gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EU-BStbG eingebracht, die im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten gelöst worden ist. Es liegt ein Körperschaftsteuerbescheid zu dem die Streitfrage betreffenden Veranlagungszeitraum vor. Dieser ist nun insoweit gemäß § 295 Abs. 2a abzuändern, als es für die Umsetzung der Entscheidung des Verständigungsverfahrens erforderlich ist.

Beispiel 2:

Gleicher Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch liegt ein Auskunftsbescheid gemäß § 118 vor, der in einem Zusammenhang mit der Streitfrage steht. Der Körperschaftsteuerbescheid zu dem die Streitfrage betreffenden Veranlagungszeitraum ist ein abgeleiteter Bescheid. Der Auskunftsbescheid ist nun insoweit gemäß § 295 Abs. 2a abzuändern bzw. aufzuheben, als es für die Umsetzung der Entscheidung des Verständigungsverfahrens erforderlich ist. Der hiervon abgeleitete Körperschaftsteuerbescheid ist ebenfalls gemäß § 295 Abs. 2a abzuändern bzw. aufzuheben.

Beispiel 3:

Die an der Y GmbH & Co KG beteiligten Personen haben jeweils eine Streitbeilegungsbeschwerde zu einer Streitfrage gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EU-BStbG eingebracht, die im Rahmen eines gemeinsamen Verständigungsverfahrens zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten gelöst worden ist. Es gibt einen Auskunftsbescheid gemäß § 118, der in einem Zusammenhang mit der Streitfrage steht. Zur Feststellung der Einkünfte der jeweiligen beteiligten Personen liegt ein Feststellungsbescheid für den die Streitfrage betreffenden Veranlagungszeitraum gemäß § 188 vor, der vom Auskunftsbescheid abgeleitet worden ist. Die Einkommensteuerbescheide bzw. der Körperschaftsteuerbescheid zu dem die Streitfrage betreffenden Veranlagungszeitraum sind jeweils von diesem Feststellungsbescheid abgeleitete Bescheide. Der Auskunftsbescheid ist nun insoweit gemäß § 295 Abs. 2a abzuändern bzw. aufzuheben, als es für die Umsetzung der Entscheidung des Verständigungsverfahrens erforderlich ist. Der hiervon abgeleitete Feststellungsbescheid ist ebenfalls gemäß § 295 Abs. 2a abzuändern bzw. aufzuheben. Darüber hinaus sind die Einkommensteuerbescheide bzw. der Körperschaftsteuerbescheid ebenfalls gemäß § 295 Abs. 2a abzuändern bzw. aufzuheben.

Eine Abänderung gemäß Abs. 2a ist auch nach Ergehen eines Bescheides gemäß § 48 Abs. 4 vorzunehmen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes)

Zu Z 1 und Z 3 (§ 1 Abs. 1 Z 4 und Z 5 und § 27 Abs. 4):

Das Bundesfinanzgericht ist zuständig für Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG (Z 4). In Betracht kommen die Beschwerde einer betroffenen Person wegen nicht fristgerechter Übermittlung der Geschäftsordnung (§ 43 Abs. 4 EU-BStbG) und die Beschwerde einer betroffenen Person wegen nicht fristgerechter Übermittlung der abschließenden Entscheidung (§ 58 Abs. 4 EU-BStbG).

Darüber hinaus ist das Bundesfinanzgericht zuständig für Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß § 42 EU-BStbG (Z 5). Das Bundesfinanzgericht wird in Übereinstimmung mit Art. 131 Abs. 3 B-VG als zuständig erklärt.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 24 und § 27 Abs. 4):

Die Änderung des § 24 ist erforderlich, weil das Verfahren zur Benennung der unabhängigen Personen gemäß § 42 EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG) nicht aus der BAO etc. ableitbar ist. Vielmehr definiert § 42 EU-BStbG die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen.