Vorblatt
Ziel(e)
- wirksame Beilegung von Streitigkeiten aufgrund von Doppel- oder Mehrfachbesteuerungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- die Vorgabe eines Zeitrahmens, innerhalb dessen ein Verständigungsverfahren nach diesem Gesetz zu beenden ist
- die Verpflichtung zur Einsetzung eines Schiedsgerichtes, wenn der Zeitrahmen für das Verständigungsverfahren überschritten wird
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die zu erwartenden Kosten der Verfahren gemäß diesem Gesetz setzen sich zusammen aus den Personalkosten (3 VBÄ), den Kosten für die Entwicklung und Implementierung sowie den laufenden Betrieb der IT-Unterstützung, den Kosten für die SchiedsrichterInnen und den Übersetzungskosten.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Nettofinanzierung Bund |
‑704 |
‑820 |
‑546 |
‑643 |
‑709 |
Auswirkungen auf Unternehmen:
Aufgrund der schnellen und effektiven Streitbeilegung in Doppelbesteuerungsstreitigkeiten ist von einer Entlastung von grenzüberschreitend tätigen Unternehmen auszugehen. Eine quantitative Abschätzung der Entlastung ist derzeit nicht möglich.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/1852/EU über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Im Hinblick auf dieses Gesetz umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Bundesminister für Finanzen oder durch eine Schiedsrichterin bzw. einen Schiedsrichter eines Schiedsgerichtes (Beratender Ausschuss oder Ausschuss für Alternative Streitbeilegung) insbesondere folgende Vorgänge:
- die Erfassung personenbezogener Daten im Rahmen der Einbringung und Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde,
- die Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren gemäß diesem Gesetz,
- die Weiterleitung personenbezogener Daten an die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten im Zuge der Übermittlung der Streitbeilegungsbeschwerde, der ersuchten zusätzlichen Informationen, des Antrags auf Zulassung bzw. des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes oder der Erklärung über die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde,
- die Weitergabe personenbezogener Daten an eine am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligte unabhängige Person oder eine bzw. einen am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligte Vertreterin bzw. beteiligten Vertreter der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates oder an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes,
- die Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten während der Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens in einem sicheren elektronischen Ordner, auf den ausschließlich die Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter des Schiedsgerichtes Zugriff haben und
- die Weitergabe personenbezogener Daten an die Europäische Kommission im Zuge der Ernennung der unabhängigen Personen für die Liste der Europäischen Union.
- Die Notwendigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich aus der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie.
- Durch spezifische gesetzliche Regelungen und die Anwendbarkeit allgemeiner Bestimmungen des Abgabenverfahrensrechtes (abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht) sind die Rechte der betroffenen Personen im datenschutzrechtlich erforderlichen Ausmaß geschützt.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
Einbringende Stelle: |
BMF |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2019 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, transparente und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens" der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die unterschiedliche Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen oder des EU-Schiedsübereinkommens durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union führt für grenzüberschreitend tätige natürliche oder juristische Personen zu Streitigkeiten wegen Doppel- oder Mehrfachbesteuerungen. Diese Streitigkeiten werden im internationalen Kontext über Verständigungsverfahren gelöst. Hierbei streben die an der Streitigkeit beteiligten Mitgliedstaaten eine Lösung an, wobei eine verpflichtende Einigung zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist nicht herbeigeführt werden muss und zumeist, aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Schiedsklausel im jeweiligen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, kein verpflichtendes Schiedsverfahren vorgesehen ist. Dies führt letztendlich dazu, dass eine Vielzahl an Verständigungsverfahren nicht gelöst wird und eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung weiter fortbesteht. Infolgedessen kommt es insbesondere zu wirtschaftlichen Verzerrungen und Ineffizienzen sowie nachteiligen Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen und das Wachstum.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Angesichts der verpflichtenden Umsetzung der Richtlinie 2017/1852/EU gibt es keine Alternative.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
EU-Folgenabschätzung: COMMISSION STAFF
WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the document Proposal for a
COUNCIL DIRECTIVE on Double Taxation Dispute Resolution Mechanisms in the
European Union (Dokument: SWD/2016/0343 final – 2016/0338 CNS, abrufbar
unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016SC0343&from=
EN).
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2024
Evaluierungsunterlagen und -methode: Folgende Unterlagen und Daten werden für die Evaluation herangezogen:
- Interne Auswertungen der Fallanzahl, der Dauer und der angefallenen Kosten innerhalb des Beobachtungszeitraumes von 2019 bis 2023,
- Sämtliche verfügbare Statistiken internationaler Organisationen (EU, OECD) zu Anzahl und Dauer von Verständigungs- und Schiedsverfahren,
- Der Evaluationsbericht der Europäischen Kommission über die Umsetzung der Richtlinie.
Ziele
Ziel 1: wirksame Beilegung von Streitigkeiten aufgrund von Doppel- oder Mehrfachbesteuerungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
Beschreibung des Ziels:
Die Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz sorgen für eine wirksame Beilegung von Streitigkeiten aufgrund von Doppel- oder Mehrfachbesteuerungen. Um ein faireres steuerliches Umfeld zu schaffen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist es erforderlich, zu gewährleisten, dass Streitbeilegungsverfahren umfassend, effektiv und nachhaltig gelöst werden. Hierzu wird einer betroffenen Person (natürliche oder juristische Person), die einer derartigen Doppel- oder Mehrfachbesteuerung unterliegt, die Möglichkeit der Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gegeben. In einem ersten Schritt sollen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Fall befasst werden, damit sie die Doppelbesteuerungsstreitigkeit in einem Verständigungsverfahren beilegen können. Kommt es zu keiner Einigung innerhalb einer bestimmten Frist, kann auf Antrag der betroffenen Person ein schiedsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Das eingesetzte Schiedsgericht gibt innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme dazu ab, wie die Doppelbesteuerungsstreitigkeit gelöst werden soll.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die durchschnittliche Länge der
Verständigungsverfahren aufgrund des EU-Schiedsübereinkommens
betrug im Jahr 2017 für Verrechnungspreisfälle 31 Monate pro
Verfahren (EU JOINT TRANSFER PRICING FORUM: Overview of numbers submitted for
Statistics on Pending Mutual Agreement Procedures (MAPs) under the
Arbitration Convention at the End of 2017, abrufbar unter:
https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/ Die durchschnittliche Länge der Verständigungsverfahren aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens betrug im Jahr 2017 für Verrechnungspreisfälle 41,5 Monate und für andere Fälle 42,8 Monate (OECD: Austria – 2017 MAP Statistics, abrufbar unter: http://www.oecd.org/tax/dispute/2017-MAP-Statistics-Austria.pdf). |
Verständigungsverfahren, die aufgrund einer Streitbeilegungsbeschwerde eingeleitet worden sind, werden im Durchschnitt innerhalb von 24 Monaten mit Einigung der betroffenen EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: die Vorgabe eines Zeitrahmens, innerhalb dessen ein Verständigungsverfahren nach diesem Gesetz zu beenden ist
Beschreibung der Maßnahme:
Das Gesetz sieht vor, dass ein Verständigungsverfahren innerhalb von 2 Jahren durch Einigung zu erledigen ist. Diese Frist kann mit Begründung um max. 1 Jahr auf 3 Jahre verlängert werden. Ist während der Frist klar, dass eine Einigung innerhalb der Frist nicht möglich sein wird, kann das Verständigungsverfahren abgebrochen und ein Schiedsgericht angerufen werden.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: die Verpflichtung zur Einsetzung eines Schiedsgerichtes, wenn der Zeitrahmen für das Verständigungsverfahren überschritten wird
Beschreibung der Maßnahme:
Kommt es zu keiner Einigung innerhalb einer bestimmten Frist oder wird das Verständigungsverfahren vorzeitig abgebrochen, kann auf Antrag der betroffenen Person ein schiedsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ist es vorbehalten, die Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens in einem konkreten Anlassfall festzulegen, wobei entweder das schiedsgerichtliche Verfahren vor einem Beratenden Ausschuss oder vor einem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung gewählt werden kann.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Personalaufwand |
225 |
230 |
234 |
239 |
244 |
Betrieblicher Sachaufwand |
79 |
80 |
82 |
84 |
85 |
Werkleistungen |
400 |
510 |
230 |
320 |
380 |
Aufwendungen gesamt |
704 |
820 |
546 |
643 |
709 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Unternehmen
Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur
Aufgrund der schnellen und effektiven Streitbeilegung in Doppelbesteuerungsstreitigkeiten ist von einer Entlastung von grenzüberschreitend tätigen Unternehmen auszugehen. Durch die vorgesehenen Verfahren soll einerseits eine schnellere Erledigung von Verständigungsverfahren herbeigeführt werden, andererseits soll eine endgültige Doppelbesteuerung weitestgehend ausgeschlossen werden. Eine quantitative Abschätzung der Entlastung ist derzeit nicht möglich.
Auswirkungen auf die Internationalisierung
Bisher kann es zu wirtschaftlichen Verzerrungen und Ineffizienzen sowie nachteiligen Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen und das Wachstum dadurch kommen, dass Doppel- und Mehrfachbesteuerungen nicht immer zeitnah und effektiv gelöst werden. Die nunmehr vorgesehenen Verfahren können mittelbar die grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union vereinfachen und endgültige Doppel- und Mehrfachbesteuerungen weitgehend verhindern. Eine quantitative Abschätzung ist derzeit nicht möglich.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
704 |
820 |
546 |
643 |
709 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
gem. BFRG/BFG |
15.01.01 Zentralstelle |
|
704 |
820 |
546 |
643 |
709 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung der zu erwartenden Kosten erfolgen im Rahmen des Budgets der BMF Zentralstelle (DB 15.01.01).
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Bund |
225,27 |
3,00 |
229,78 |
3,00 |
234,37 |
3,00 |
239,06 |
3,00 |
243,84 |
3,00 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
2 VBÄ für Verständigungs- und Schiedsverfahren |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
2,00 |
2,00 |
2,00 |
2,00 |
2,00 |
1 VBÄ für Administration |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst 1 v2/5-v2/6 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
Aufgrund der zu erwartenden Anzahl der Streitbeilegungsbeschwerden wird davon ausgegangen, dass mindestens zwei AkademikerInnen-Planstellen und eine MaturantInnen-Planstelle erforderlich sein werden, um den Mehraufwand abdecken zu können. Es ist davon auszugehen, dass die Besetzung dieser Planstellen im Laufe des Jahres 2019 erfolgen wird.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Bund |
78.845,78 |
80.422,70 |
82.031,15 |
83.671,77 |
85.345,21 |
Laufende Auswirkungen – Werkleistungen
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Bund |
400.000,00 |
510.000,00 |
230.000,00 |
320.000,00 |
380.000,00 |
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Entwicklungs- und Implementierungs-kosten der IT-Unterstützung |
Bund |
1 |
350.000,00 |
1 |
340.000,00 |
|
|
|
|
|
|
Kosten für den laufenden Betrieb der IT-Unterstützung |
Bund |
1 |
50.000,00 |
1 |
100.000,00 |
1 |
100.000,00 |
1 |
100.000,00 |
1 |
100.000,00 |
Kosten für Verfahren mit 3 SchiedsrichterInnen |
Bund |
|
|
2 |
15.000,00 |
4 |
15.000,00 |
8 |
15.000,00 |
10 |
15.000,00 |
Kosten für Verfahren mit 5 SchiedsrichterInnen |
Bund |
|
|
1 |
20.000,00 |
2 |
20.000,00 |
3 |
20.000,00 |
4 |
20.000,00 |
Übersetzungskosten |
Bund |
|
|
1 |
20.000,00 |
1 |
30.000,00 |
1 |
40.000,00 |
1 |
50.000,00 |
Im Jahr 2019 wird ein erster Teil der Entwicklungs- und Implementierungskosten der IT-Unterstützung sowie die damit verbundenen Änderungen der BAO im geschätzten Ausmaß von rund 350.000 Euro anfallen. Im Jahr 2020 wird der Rest in der Höhe von rund 340.000 Euro anfallen. Der Nutzen aus der IT-Unterstützung beschränkt sich nicht ausschließlich auf die Umsetzung der Richtlinie; das zu implementierende IT-Verfahren wird auch für andere Verständigungs- und Schiedsverfahren (beispielsweise aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des EU-Schiedsübereinkommens) verwendet werden. Darüber hinaus können Teilbereiche des IT-Verfahrens auch für andere Finanzanwendungen herangezogen werden. Da das IT-Verfahren erst in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2019 eingesetzt werden wird, ist im Jahr 2019 nur die Hälfte der zu erwartenden jährlichen Kosten für den laufenden Betrieb anzusetzen.
Es wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2019 aufgrund der Vorgabe der Fristen für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde keine Schiedsverfahren auf Basis dieses Gesetzes zu führen sind. Beginnend mit dem Jahr 2020 wird von einer jährlichen Steigerung der Anzahl von Schiedsverfahren ausgegangen. Diese können einerseits die formelle Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde aufgrund einer zuvor erfolgten Zurückweisung einer zuständigen Behörde eines betroffenen EU-Mitgliedstaates, andererseits die inhaltliche Lösung der Streitfrage zum Gegenstand haben.
Grundsätzlich hat ein Schiedsgericht drei gesondert zu bezahlende SchiedsrichterInnen, wovon Österreich die Honorare und die Barauslagen von einer bzw. einem SchiedsrichterIn zur Gänze und von der bzw. dem Vorsitzenden zur Hälfte zu tragen hat. Diese Anzahl kann bei Bedarf auf insgesamt fünf gesondert zu bezahlende SchiedsrichterInnen erhöht werden, wovon Österreich die Honorare und die Barauslagen von zwei SchiedsrichterInnen zur Gänze und von der bzw. dem Vorsitzenden zur Hälfte zu tragen hat.
In den Kosten für die SchiedsrichterInnen sind die für die VertreterInnen des BMF im Schiedsverfahren anfallenden Kosten sowie allfällige Kosten für Sitzungsräumlichkeiten bereits inkludiert.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.5 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 899801845).