Börsegesetz 2018, Änderung (120/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Identifizierung der Aktionärinnen/Aktionäre
  • Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionärinnen/Aktionäre
  • Transparenz bei institutionellen Anlegern und Vermögensverwalterinnen/Vermögensverwaltern
  • Transparenz in Bezug auf Stimmrechtsberaterinnen/Stimmrechtsberater

Inhalt

  • Übermittlung von Informationen an die Gesellschaft durch Intermediäre
  • Anforderungen an Intermediäre zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
  • Anforderungen an institutionelle Anleger und Vermögensverwalterinnen/Vermögensverwalter
  • Erhöhte Anforderungen an Stimmrechtsberaterinnen/Stimmrechtsberater

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Durch die neue Aktionärsrechterichtlinie (Änderungsrichtlinie) werden vier völlig neue Themenbereiche geregelt:

  1. Identifikation der Aktionärinnen/Aktionäre
  2. Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwalterinnen/Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberaterinnen/Stimmrechtsberatern
  3. Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht
  4. Related Party Transactions

Die Gesellschaft soll ihre Aktionärinnen/Aktionäre identifizieren können, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionärinnen/Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert werden ("Know your shareholder"), im Wesentlichen durch "Intermediäre".
Institutionelle Anleger und Vermögensverwalterinnen/Vermögensverwalter sollen (comply or explain)

  • eine Mitwirkungspolitik ausarbeiten und öffentlich bekannt machen, in der sie beschreiben, wie sie die Mitwirkung der Aktionärinnen/Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren
  • öffentlich bekanntmachen, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde (inkl. Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und Rückgriff auf die Dienste von Stimmrechtsberaterinnen/Stimmrechtsberatern).

Stimmrechtsberaterinnen/Stimmrechtsberater sollen künftig öffentlich auf einen Verhaltenskodex, den sie anwenden, Bezug nehmen müssen und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht erstatten.

Außerdem sollen eine Pflicht zur jährlichen Berichterstattung über Informationsbeschaffung und -verarbeitung und eine Pflicht zur Information der Kundinnen/Kunden über tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte bestehen.

Die Themenbereiche zur Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht sowie zu Related Party Transactions sind in diesem Gesetzesentwurf nicht enthalten.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 15.02.2019

Einbringendes Ressort

BMF (Bundesministerium für Finanzen)

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