Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Z 6 wird die Wortfolge „Dienstag nach Ostern“ durch das Wort „Ostermontag“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 4 Z 7 wird die Wortfolge „Dienstag nach Pfingsten“ durch das Wort „Pfingstmontag“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 4 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).“

4. In § 2 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „höchstens fünf“ durch das Wort „einzelne“ ersetzt und es wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Der zuständige Bundesminister hat das Höchstmaß der schulfrei zu erklärenden Tage mit Verordnung festzulegen.“

5. § 2 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz lautet:

„Diese schulfrei erklärten Tage vermindern das Ausmaß jener vom zuständigen Bundesminister für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem fünften Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.“

6. In § 2 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten den Entfall der Herbstferien gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 festlegen. Wird dies festgelegt, sind für die entsprechende Schule oder Schulart der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei und beträgt die Anzahl der vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss als schulfrei erklärbaren Tage, abweichend von Abs. 5 erster Satz, fünf. Die Bestimmungen des Abs. 5 fünfter sowie sechster Satz gelten sinngemäß.“

7. (Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Des Weiteren können die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober schulfrei erklärt werden; diese sind durch den Dienstag nach Ostern und den Dienstag nach Pfingsten sowie durch die Tage gemäß Abs. 5 erster Satz einzubringen.“

8. (Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 5 wird der Punkt am Ende des letzten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satz angefügt:

„insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.“

9. Dem § 16a wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 2 Abs. 4 bis 5a tritt mit 1. September 2020 in Kraft;

           2. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 4 und 5 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; die Ausführungsgesetze können mit 1. September 2019 in Kraft gesetzt werden;

           3. im Schuljahr 2019/20 kann die zuständige Schulbehörde für die Schulen gemäß § 1 Abs. 1 durch Verordnung die Tage vom 28. Oktober bis einschließlich 31. Oktober für schulfrei erklären (Herbstferien), wobei dies auch nur für einzelne Schulen oder Schularten erfolgen kann. Wird dies festgelegt, sind der Dienstag nach Ostern und der Dienstag nach Pfingsten Schultage und beträgt die Zahl der Tage gemäß § 2 Abs. 5 erster Satz drei.“