Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Schaffung von bundesweit einheitlichen Herbstferien:

Durch Schaffung von österreichweit einheitlichen Herbstferien soll eine lange Unterrichtsperiode vom Ende der Sommerferien bis zum Beginn der Weihnachtsferien vermieden sowie die für die Eltern und Erziehungsberechtigten schwierige Betreuungssituation – durch die derzeit uneinheitliche Gestaltung der unterrichtsfreien Zeiten im Herbst – verbessert werden. Dazu erfolgt eine entsprechende Anpassung des Schulzeitgesetzes durch die gesetzliche Verankerung der Herbstferien. Diese schulfreien Tage werden durch die Dienstage nach Ostern und Pfingsten sowie durch jene von den Schulpartnerschaftsgremien schulfrei erklärbaren Tage eingebracht. Da die Anzahl der Schultage im Zeitraum vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober variiert, wird eine Verordnungsermächtigung des zuständigen Bundesministers geschaffen, mit der das Höchstmaß der schulfrei zu erklärenden Tage festgelegt wird. Somit soll sichergestellt werden, dass die Zahl der Schultage in einem Schuljahr unverändert bleibt.

Ergänzend dazu wird für die zuständigen Schulbehörden die Möglichkeit geschaffen, in begründeten Fällen durch Verordnung den Entfall der Herbstferien festzulegen. Eine Ausnahmeregelung aus schulorganisatorischen Gründen ist für berufsbildende mittlere und höhere Schulen aufgrund der lehrplanmäßig vorgeschriebenen Pflichtpraktika unerlässlich. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Regelungen betreffend die Praktika der Schulen für Tourismus und für wirtschaftliche Berufe oder der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hingewiesen.

Die ersten gesetzlich vorgesehenen Herbstferien wird es im Schuljahr 2020/21 geben. Wo dies gewünscht wird, können sie bereits im Schuljahr 2019/20 durch die Schulbehörde eingeführt werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 4 Z 6 und 7):

Die für die Herbstferien notwendigen Tage sind durch die Dienstage nach Ostern und Pfingsten sowie durch die schulautonomen Tage gemäß § 2 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz einzubringen. Hierfür erfolgt eine Streichung der Dienstage nach Ostern sowie Pfingsten aus der taxativen Aufzählung der schulfreien Tage, womit diese zu Schultagen werden.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 4 Z 8):

Es erfolgt die gesetzliche Verankerung der Herbstferien in der Zeit vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober.

Zu Z 4 und 5 (§ 2 Abs. 5):

Der zuständige Bundesminister wird ermächtigt, das Höchstausmaß der schulfrei zu erklärenden Tage durch Verordnung festzulegen. Die Anzahl der Schultage im Zeitraum vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober variiert je nach Kalenderjahr. Abzüglich der Dienstage nach Ostern und Pfingsten sind daher ein bis drei Tage aus den gemäß § 2 Abs. 5 schulfrei zu erklärenden Tagen einzubringen. Damit die Anzahl der schulfreien Tage in jedem Schuljahr gleich bleibt, muss die Zahl der verbleibenden schulfrei zu erklärenden Tage für jedes Schuljahr individuell festgelegt werden.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 5a):

Für die zuständige Schulbehörde wird die Möglichkeit geschaffen, aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen für einzelne Schulen oder Schularten den Entfall der Herbstferien durch Verordnung festzulegen. Wird eine solche Verordnung erlassen, werden – ausgleichend für den Entfall der Herbstferien – die Dienstage nach Ostern sowie Pfingsten für schulfrei erklärt und die Anzahl der schulautonomen Tage wird – der bisherigen Rechtslage entsprechend – mit fünf festgesetzt.

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 4):

Im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen wird die Möglichkeit eröffnet – zum Zwecke der Herbstferien – die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober für schulfrei zu erklären. Hierfür sind wiederum die Dienstage nach Ostern und Pfingsten sowie jene Tage, welche durch die Schulpartnerschaftsgremien für schulfrei erklärt werden können, einzubringen.

Zu Z 8 (§ 8 Abs. 5):

Im Sinne der Vereinheitlichung mit dem Bereich der Bundesschulen soll klargestellt werden, dass jene durch die Landesausführungsgesetzgebung schulfrei erklärbaren Tage insbesondere dafür genutzt werden können, um zwei zwischen schulfreie Tage fallende Schultage („Zwickeltage“) schulfrei zu erklären.

Zu Z 9 (§ 16a Abs. 14):

Die Bestimmungen hinsichtlich der mittleren und höheren sowie der übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Schulen sollen mit 1. September 2020 in Kraft treten. Die Grundsatzbestimmungen betreffend die Pflichtschulen sollen gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Für Bundesländer, in denen dies gewünscht wird, kann die zuständige Schulbehörde für mittlere und höhere sowie die übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Schulen Herbstferien bereits im Schuljahr 2019/20 durch Verordnung einführen. Um eine einheitliche Vorgehensweise im Bundesland sicherzustellen, wären die für den Pflichtschulbereich bereits bestehenden landesausführungsgesetzlichen Möglichkeiten zur Freigabe der entsprechenden Tage durch die Behörde zu prüfen und gegebenenfalls zu nutzen.