Einführung von Herbstferien
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2019 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Derzeit beginnt das Schuljahr mit einer langen, ununterbrochenen Unterrichtsperiode vom Ende der Sommerferien bis zum Beginn der Weihnachtsferien. Auch im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen des Schuljahresbeginns stellt diese lange Periode für Schülerinnen und Schüler, aber auch für Lehrpersonen eine Belastungssituation dar. Daher wird teilweise bereits jetzt versucht, unterschiedlich nach Schulen und Bundesländern durch zusammenhängende schulautonome Tage im Herbst diese Belastungssituation zu vermeiden. Durch diese uneinheitliche Gestaltung der unterrichtsfreien Zeiten im Herbst ergibt sich jedoch für die Eltern und Erziehungsberechtigten eine mitunter schwierige Betreuungssituation.
Ziel(e)
- Optimierte zeitliche Struktur des Unterrichtsjahres
- Verbesserte Betreuungsbedingungen für Eltern und Erziehungsberechtigte in unterrichtfreien Zeiten
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Schaffung von bundeseinheitlichen Herbstferien
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhöhung des Leistungs- und Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler und von Zielgruppen in der Erwachsenenbildung“ der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Durch das Vorhaben werden die Rahmenbedingungen des Lehrens und Lernens für alle rd. 1 Mio. Schülerinnen und Schüler auf die Lernsituation abgestimmt und einheitlich gestaltet. Die Kernbereiche der Bildungsangebote wie Lehrpläne, Unterrichtsmethoden und die Zahl der Unterrichtstage bleiben unberührt, weshalb nicht von einer wesentlichen Auswirkung hinsichtlich des Zugangs zu Bildung und zur Erreichung eines Bildungsziels auszugehen ist.
Das Vorhaben hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund und die Länder, da lediglich die Lage, aber nicht deren Anzahl, schulfreier Tage verändert wird.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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