Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird der Verweis „§ 13 Abs. 4 Z 1 NAG“ durch den Verweis „Abs. 2a“ ersetzt.

2. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Bundesregierung hat die jährliche Höchstzahl für die Zulassung von ausländischen Saisonarbeitskräften und Erntehelfern im Rahmen von Kontingenten auf Vorschlag der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen.“

3. § 12b Z 1 lautet:

         „1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 40 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder“

4. § 12d lautet:

„Lehrlinge

§ 12d. Jugendliche Ausländer werden im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 68 NAG zu einer Beschäftigung als Lehrling zugelassen, wenn sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 2 bis 9 und Abs. 2 erfüllt sind und der Arbeitgeber über eine Lehrberechtigung gemäß § 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 in der jeweils geltenden Fassung verfügt.“

5. Im § 20d wird in der Überschrift das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Künstler“ die Wortfolge „und Lehrlinge“ angefügt.

6. Im § 20d Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Blaue Karte EU“ ein Beistrich und die Wortfolge „Lehrlinge gemäß § 12d den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung als Lehrling“ eingefügt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. als Lehrling gemäß § 12d“

7. Im § 32a Abs. 9 wird im ersten Satz nach dem Wort „Künstler“ die Wortfolge „oder Lehrlinge“ eingefügt.

8. § 34 Abs. 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird zu Abs. 47 und folgender Abs. 49 wird angefügt:

„(49) § 5 Abs. 1 und 2a, § 12b Z 1, 12 d, die Überschrift vor § 20d, § 20d Abs 1 und § 32a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit xx. xx 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem xx. xx 2019 ereignen. § 12b Z 1 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt am XX.XX.2022 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 67 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 68.

Lehrling“

2. In § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde“ und wird das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.

3. § 13 Abs. 4 entfällt.

4. In § 41 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Voraussetzungen des 1. Teiles“ die Wortfolge „mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2“ eingefügt.

5. § 68 samt Überschrift lautet:

„Lehrling

§ 68. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Lehrling ausgestellt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 7 AuslBG vorliegt.

(2) Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

           1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

           2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Lehrling in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Lehrling ist ausschließlich im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 jeweils nach Innehabung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler zulässig. Die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Lehrling ist überdies nur zulässig, wenn die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als Schüler vor Vollendung des 24. Lebensjahres des Antragstellers erfolgte.

(5) Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als Lehrling ist nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Lehrerfolg erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Lehrerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“

6. In § 69 Abs. 2 wird das Wort „oder“ durch einen Bestrich ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(§ 67)“ die Wortfolge „oder für Lehrlinge (§ 68)“ eingefügt.

7. Dem § 82 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 41 Abs. 1 und 2, § 68 samt Überschrift und § 69 Abs. 2 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 treten mit XX.XX.2019 in Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 13 Abs. 4 tritt mit 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt am XX.XX.2022 in Kraft.“