Ziel(e)
- Anpassung der Voraussetzungen für die Zulassung von Schlüsselkräften aus Drittstaaten im Rahmen des Rot-Weiß-Rot-Karten-Modells
- Schließung einer Lücke zwischen Aufenthaltsbewilligung Schüler und Absolvierung einer Lehre
- Erleichterung des Erhalts einer Rot-Weiß-Rot – Karte
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Absenkung der Gehaltsgrenzen für sonstige Schlüsselkräfte aus Drittstaaten
- Einführung einer Aufenthaltsbewilligung „Lehrling“
- Entfall des Nachweises des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft im Rahmen der Rot-Weiß-Rot-Karte
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Mit der Umsetzung der Maßnahme 1 sind im Vollzugsbereich des Ausländerbeschäftigungsrechts keine zusätzlichen Personal- oder sonstige Administrativkosten verbunden.
Aus den Maßnahmen 2 und 3 ergibt sich insgesamt eine Ersparnis für die Länder im geringen Ausmaß:
Maßnahme 2:
Zum 31. Dezember 2018 gab es in Österreich 2.341 aufrechte Aufenthaltsbewilligungen Schüler. Unter der Annahme, dass diese Anzahl stabil bleibt und davon jährlich maximal 10% die Pflichtschule abschließen, wovon wiederum maximal 10% eine Lehre absolvieren wollen, wird die Neuregelung auf maximal 23 Personen pro Jahr Anwendung finden. Unter der Annahme, dass ein typisches „Normalverfahren“ zwei Tage VbÄ in Anspruch nimmt, beträgt die Mehrbelastung rund 46 Tage VbÄ pro Jahr im gesamten Bundesgebiet.
Maßnahme 3:
Im Jahr 2018 wurden rund 1.670 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt. Durch Entfall des Nachweises eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft fallen im Vergleich zum bisherigen Verfahren rund 10% des Prüfaufwandes weg. Unter der Annahme, dass ein typisches „Normalverfahren“ zwei Tage VbÄ in Anspruch nimmt und die Anzahl der erteilten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stabil bleibt, beträgt die Ersparnis rund 334 Tage VbÄ pro Jahr im gesamten Bundesgebiet.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2019 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Bedarfsorientierung bei Migration weiter erhöhen (siehe Detailbudget 18.01.01.00 Grundversorgung/Migration)“ für das Wirkungsziel „Sicherstellung von Bedarfs- und Qualitätsorientierung im Bereich der legalen Migration. Illegale Migration soll gestoppt, legale Migration strikt reguliert werden.“ der Untergliederung 18 Asyl/Migration im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Im Regierungsprogramm sind im Rahmen der Gesamtstrategie für qualifizierte Zuwanderung die Einführung eines neuen Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige zur Absolvierung einer Lehrausbildung und die Anpassung der Gehaltsgrenzen für die Zulassung von sonstigen Schlüsselkräften aus Drittstaaten an die realen Lohnverhältnisse vorgesehen. Die bisherige Zulassungspraxis hat gezeigt, dass die derzeit verlangte Mindestentlohnung (50 % der ASVG Höchstbeitragsgrundlage für Schlüsselkräfte bis 30 Jahre bzw. 60 % der Höchstbeitragsgrundlage für Schlüsselkräfte ab 30 Jahre) gemessen an den jeweils in Betracht kommenden Kollektivverträgen in vielen Fällen zu hoch angesetzt ist.
In Umsetzung des Regierungsprogramms und als Beitrag zur Entbürokratisierung des Verfahrens zur Erlangung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ soll die Voraussetzung des Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft künftig entfallen. Diese Regelung hat sich beim Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ und der „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, die beide wie die „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für qualifizierte Migranten vorgesehen sind, bewährt.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Beibehaltung des Status Quo
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll im Jahre 2022 vorgenommen werden, um einen ausreichend langen Beobachtungszeitraum zur Verfügung zu haben. Für die Evaluierung notwendige Daten werden zum Teil über das AMS Datawarehouse und die NAG-Statistik erhoben werden können.
Ziele
Ziel 1: Anpassung der Voraussetzungen für die Zulassung von Schlüsselkräften aus Drittstaaten im Rahmen des Rot-Weiß-Rot-Karten-Modells
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die geltende Regelung des Rot-Weiß-Rot-Karten-Modells schränkt die Zulassung und Arbeitsmarktintegration von sonstigen Schlüsselkräften aufgrund der hohen Gehaltsgrenzen ein. |
Die Regelung des Rot-Weiß-Rot-Karten-Modells erleichtert die Zulassung und Arbeitsmarktintegration sonstiger Schlüsselkräfte. |
Ziel 2: Schließung einer Lücke zwischen Aufenthaltsbewilligung Schüler und Absolvierung einer Lehre
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
In der geltenden Regelung gibt es eine Lücke beim Übergang von der Pflichtschule mit einer Aufenthaltsbewilligung Schüler zu einer Lehrausbildung, für welche es derzeit keinen eigenen Aufenthaltstitel gibt. |
Der Übergang von der Pflichtschule zur Lehrausbildung wird mit einer Aufenthaltsbewilligung Lehrling ermöglicht. |
Ziel 3: Erleichterung des Erhalts einer Rot-Weiß-Rot – Karte
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
In der geltenden Regelung muss im Rahmen der Rot-Weiß-Rot – Karte der Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht werden. |
Durch Wegfall des Nachweises des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wird der Zugang zur Rot-Weiß-Rot – Karte erleichtert. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Absenkung der Gehaltsgrenzen für sonstige Schlüsselkräfte aus Drittstaaten
Beschreibung der Maßnahme:
Künftig muss sonstigen Schlüsselkräften bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres ein Bruttoentgelt geboten werden, das mindestens 40 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des ASVG zuzüglich Sonderzahlung beträgt (für 2019: € 2.088 bto/Mo). Schlüsselkräfte ab Vollendung des 30. Lebensjahres müssen künftig ein Bruttoentgelt von mindestens 50 vH zuzüglich Sonderzahlungen erhalten (für 2019: € 2.610 bto/Mo). Die Absenkung der Gehaltsgrenzen ist befristet auf drei Jahre. Während dieser Zeit ist zu prüfen, ob sich die Maßnahme quantitativ und qualitativ positiv auf die Zulassung der Schlüsselkräfte und auf die Lohnentwicklung im qualifizierten Beschäftigungsbereich ausgewirkt hat.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Sonstige Schlüsselkräfte bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres müssen ein Bruttoentgelt das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des ASVG zuzüglich Sonderzahlung (für 2019: € 2.610 bto/Mo) erhalten. Schlüsselkräfte ab Vollendung des 30. Lebensjahres müssen ein Bruttoentgelt von mindestens 60 vH zuzüglich Sonderzahlungen (für 2019: € 3.132 bto/Mo) erhalten. |
Sonstige Schlüsselkräfte bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres müssen ein Bruttoentgelt das mindestens 40 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des ASVG zuzüglich Sonderzahlung erhalten (für 2019: € 2.088 bto/Mo). Schlüsselkräfte ab Vollendung des 30. Lebensjahres müssen ein Bruttoentgelt von mindestens 50 vH zuzüglich Sonderzahlungen erhalten (für 2019: € 2.610 bto/Mo). |
Maßnahme 2: Einführung einer Aufenthaltsbewilligung „Lehrling“
Beschreibung der Maßnahme:
In Umsetzung des Regierungsprogramms soll ein eigener Aufenthaltstitel zur Absolvierung einer Lehrausbildung eingeführt werden. Die Aufenthaltsbewilligung soll eine derzeit bestehende Lücke bei den für Ausbildungszwecke vorgesehenen Aufenthaltstiteln schließen. Für Drittstaatsangehörige, die mit einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ eine Schulausbildung absolvieren und dann – typischerweise nach dem Ende der Pflichtschule – keine weiterführende Schule besuchen wollen oder können, sondern eine Lehre beginnen wollen, gibt es derzeit keinen eigenen Aufenthaltstitel. Die neue Regelung sieht vor, dass eine Aufenthaltsbewilligung „Lehrling“ im Anschluss an eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ erteilt werden darf.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
In der geltenden Regelung gibt es eine Lücke beim Übergang von der Pflichtschule mit einer Aufenthaltsbewilligung Schüler zu einer Lehrausbildung, für welche es derzeit keinen eigenen Aufenthaltstitel gibt. |
Der Übergang von der Pflichtschule zur Lehrausbildung wird ermöglicht. Aufenthaltsbewilligung Lehrling können erteilt werden. |
Maßnahme 3: Entfall des Nachweises des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft im Rahmen der Rot-Weiß-Rot-Karte
Beschreibung der Maßnahme:
In Umsetzung des Regierungsprogramms soll die Voraussetzung des Nachweises eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft als allgemeine Erteilungsvoraussetzung bei Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ künftig entfallen. Diese Regelung hat sich beim Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ und der „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, die beide wie die „Rot-Weiß-Rot – Karte“ an qualifizierte Migranten gerichtet sind, bewährt und wird daher übernommen. Schließlich ist dies auch ein Beitrag zur Entbürokratisierung des Verfahrens zur Erlangung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“. Die Maßnahme ist auf 3 Jahre befristet. In diesem Zeitraum sollen die Auswirkungen dieser Änderungen evaluiert und basierend auf den Ergebnissen gegebenenfalls eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Änderungen erfolgen.
Umsetzung von Ziel 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Im Rahmen der Rot-Weiß-Rot-Karte muss der Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht werden. |
Im Rahmen der Rot-Weiß-Rot-Karte muss der Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft nicht mehr erbracht werden, was die Erlangung der Rot-Weiß-Rot-Karte erleichtert. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Mit der Umsetzung der Maßnahme 1 sind im Vollzugsbereich des Ausländerbeschäftigungsrechts keine zusätzlichen Personal- oder sonstige Administrativkosten verbunden.
Aus den Maßnahmen 2 und 3 ergibt sich insgesamt eine Ersparnis für die Länder im geringen Ausmaß:
Maßnahme 2:
Zum 31. Dezember 2018 gab es in Österreich 2.341 aufrechte Aufenthaltsbewilligungen Schüler. Unter der Annahme, dass diese Anzahl stabil bleibt und davon jährlich maximal 10% die Pflichtschule abschließen, wovon wiederum maximal 10% eine Lehre absolvieren wollen, wird die Neuregelung auf maximal 23 Personen pro Jahr Anwendung finden. Unter der Annahme, dass ein typisches „Normalverfahren“ zwei Tage VbÄ in Anspruch nimmt, beträgt die Mehrbelastung rund 46 Tage VbÄ pro Jahr im gesamten Bundesgebiet.
Maßnahme 3:
Im Jahr 2018 wurden rund 1.670 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt. Durch Entfall des Nachweises eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft fallen im Vergleich zum bisherigen Verfahren rund 10% des Prüfaufwandes weg. Unter der Annahme, dass ein typisches „Normalverfahren“ zwei Tage VbÄ in Anspruch nimmt und die Anzahl der erteilten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stabil bleibt, beträgt die Ersparnis rund 334 Tage VbÄ pro Jahr im gesamten Bundesgebiet.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.5 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 518087370).