Entwurf

Bundesgesetz, mit dem die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet und das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

2

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

3

Änderung des Asylgesetzes 2005

4

Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

Artikel 1

Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Errichtung und Aufgaben

§ 1.

Errichtung der Bundesagentur

§ 2.

Aufgaben der Bundesagentur

2. Abschnitt
Finanzierung und Vermögen

§ 3.

Finanzierung

§ 4.

Vermögensübertragung

§ 5.

Übertragung von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von Liegenschaften

§ 6.

Rechnungslegung

§ 7.

Entgeltlichkeit der Leistungen

§ 8.

Rahmenvertrag

3. Abschnitt
Organisation

§ 9.

Vertretung der Bundesagentur

§ 10.

Aufsichtsrat

§ 11.

Errichtungserklärung

§ 12.

Grundsätze der Unternehmensführung

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur

§ 13.

Rechtsberatung

§ 14.

Menschenrechtsbeobachtung

§ 15.

Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen

5. Abschnitt
Bestimmungen über die Beschäftigung in der Bundesagentur

§ 16.

Beamte

§ 17.

Vertragsbedienstete

§ 18.

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 19.

Wahrnehmung der Dienstpflichten

§ 20.

Lehrlinge

§ 21.

Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse

§ 22.

Interessenvertretung von Beschäftigten der Bundesagentur

§ 23.

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 24.

Verschwiegenheit

6. Abschnitt
Sonstige Regelungen

§ 25.

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 26.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 27.

Befreiung von Gebühren

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 28.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 29.

Verweisungen

§ 30.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 31.

Inkrafttreten

§ 32.

Vollziehung

1. Abschnitt

Errichtung und Aufgaben

Errichtung der Bundesagentur

§ 1. (1) Zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (im Folgenden: „Bundesagentur“) errichtet. Die Firma kann mit „BBU GmbH“ abgekürzt werden.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(3) Die Bundesagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu behandeln und verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke. Bei Auflösung der Bundesagentur oder bei Wegfall des mildtätigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an den Bund, der es für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 zu verwenden hat.

(4) Die Bundesagentur entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist von der Geschäftsführung unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. § 3 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, gilt.

(5) Das Stammkapital der Bundesagentur beträgt Nominale eine Million Euro. Die Geschäftsanteile an der Bundesagentur stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Inneres.

(6) Der Sitz der Bundesagentur ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Bundesagentur ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

Aufgaben der Bundesagentur

§ 2. (1) Die Aufgaben der Bundesagentur sind

           1. die Durchführung der Versorgung gemäß Art. 6 und 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004, soweit diese dem Bund obliegt,

           2. die Durchführung der Rechtsberatung

                a) vor dem Bundesamt gemäß § 49 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, sowie

               b) vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 BFA-VG,

           3. die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG,

           4. die Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern zum Zweck der systematischen Überwachung von Abschiebungen gemäß § 46 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie

           5. die Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG vor den Behörden und        dem Bundesverwaltungsgericht

jeweils in Erfüllung eines mildtätigen und gemeinnützigen Zwecks.

(2) Für die Aufgaben gemäß Abs. 1 besteht Betriebspflicht. Die Bundesagentur darf sich zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 Dritter bedienen, soweit sie diese Aufgabe aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht aus Eigenem im erforderlichen Umfang erfüllen kann. Durch die Bundesagentur beauftragte Dritte haben der Bundesagentur über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an deren Weisungen gebunden.

(3) Die Bundesagentur hat die Aufgaben

           1. gemäß Abs. 1 Z 1 ab dem 1. Juli 2020;

           2. gemäß Abs. 1 Z 2 ab dem 1. Jänner 2021;

           3. gemäß Abs. 1 Z 3 ab dem 1. Jänner 2021;

           4. gemäß Abs. 1 Z 4 ab dem 1. Jänner 2021;

           5. gemäß Abs. 1 Z 5 ab dem 1. Jänner 2021

wahrzunehmen.

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils zu schaffenden technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen und des Fortgangs der gemäß § 28 zu setzenden vorbereitenden Maßnahmen, die in Abs. 3 festgelegten Zeitpunkte mit Verordnung jeweils um längstens zwölf Monate zu verschieben.

2. Abschnitt

Finanzierung und Vermögen

Finanzierung

§ 3. (1) Zur Deckung der Kosten der Bundesagentur und ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesagentur auf Basis des Vorhabensberichts gemäß § 12 Abs. 5 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr quartalsweise in vier Teilbeträgen vorschüssig bis zum ersten Werktag des jeweiligen Quartals zu erfolgen.

(2) Überschreitet der Betrag der in einem Kalenderjahr für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 geleisteten Zuwendungen (Abs. 1) die in diesem Kalenderjahr tatsächlich angefallenen Kosten, so ist der Differenzbetrag auf die für das darauffolgende Kalenderjahr vorgesehenen Zuwendungen anzurechnen. Bei der Beurteilung, ob zum Ende eines Kalenderjahres eine solche betragliche Überschreitung vorliegt, ist dem Gesamtbetrag der in diesem Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zuwendungen (Abs. 1) ein allenfalls angerechneter Differenzbetrag aus dem vorherigen Kalenderjahr hinzuzurechnen.

(3) Sonstige Einnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 können insbesondere sein:

           1. Zuwendungen des Bundesministers für Inneres aus Förderbeiträgen der Europäischen Union, die dem Aufgabenbereich der Bundesagentur zuzuordnen sind,

           2. Entgelte für Leistungen der Bundesagentur gemäß § 7, insbesondere Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 5, sowie

           3. Pacht- oder Mieteinnahmen.

(4) Weist die Bundesagentur nach, dass sie überplanmäßige Mittel benötigt, die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Mitteln nicht bedeckt werden können, so kann der Bund einen zusätzlichen Beitrag leisten, soweit die Bundesagentur die ihr zu Gebote stehenden Optimierungspotentiale nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit genützt hat.

Vermögensübertragung

§ 4. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Referat V/9/x des Bundesministeriums für Inneres verwaltete bewegliche Vermögen geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten mit Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe (§ 2 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Bundesagentur über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Hat der Bund für Verpflichtungen bereits Haftungen übernommen, bleiben diese Haftungen des Bundes, soweit sie bei Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe (§ 2 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4) noch aushaften, zu den bisherigen Konditionen bestehen.

(2) Für das zu übertragende Vermögen sind die anlässlich der Eröffnungsbilanz des Bundes mit Inkrafttreten des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, erstellten Wertansätze zu verwenden. Die aktuellen Vermögenswerte für die Eröffnungsbilanz und die Schlussbilanz jenes Kalenderjahres, in dem das Vermögen gemäß Abs. 1 übergeht, ergeben sich aus dem Bundesrechnungsabschluss. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiva und Passiva zu enthalten, aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, und ist zum Firmenbuch einzureichen.

Übertragung von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von Liegenschaften

§ 5. (1) Der Bund kann seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von Liegenschaften der Bundesagentur durch schriftliche Vereinbarung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 2 Abs. 1) übertragen (Übertragungsvereinbarung).

(2) Der Abschluss der Übertragungsvereinbarung wirkt nur im Innenverhältnis und lässt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber dem Bestandgeber auf Grund des Bestandvertrages unberührt. In der Übertragungsvereinbarung ist jedenfalls vorzusehen, dass die Bundesagentur wegen der von ihr schuldhaft verursachten Schäden dem Bund zum Rückersatz verpflichtet ist, wenn er vom Bestandgeber wegen eines solchen Schadens auf Grund des Bestandvertrages in Anspruch genommen wird und ihm diesen Schaden ersetzt hat.

(3) Der Bund ist verpflichtet, den Bestandgeber unverzüglich vom Abschluss der Übertragungsvereinbarung zu verständigen.

(4) Der Abschluss der Übertragungsvereinbarung berechtigt den Bestandgeber weder zur Aufkündigung des Bestandvertrages noch zur Anhebung des Bestandzinses.

Rechnungslegung

§ 6. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Bundesagentur sind unter Anwendung der §§ 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.

Entgeltlichkeit der Leistungen

§ 7. (1) Die Bundesagentur erbringt ihre Leistungen an den Bund gegen Entgelt, dessen Höhe auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen ist. Diese interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

(2) Die Entgeltpflicht gemäß Abs. 1 besteht gegenüber dem Bundesminister für Inneres nur für Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 5. Leistungen gegenüber dem Bundesminister für Inneres gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werden durch die jährlichen Zuwendungen gemäß § 3 abgegolten.

Rahmenvertrag

§ 8. Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und das dafür zu leistende Entgelt, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater sowie die gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.

3. Abschnitt

Organisation

Vertretung der Bundesagentur

§ 9. (1) Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.

(2) Die Geschäftsführung ist durch den Bundesminister für Inneres für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Entstehung der Bundesagentur eine interimistische Geschäftsführung zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz ist auf diese interimistische Bestellung nicht anzuwenden.

Aufsichtsrat

§ 10. (1) Der Aufsichtsrat der Bundesagentur besteht aus zwölf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

           1. sechs Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die vom Bundesminister für Inneres bestellt werden,

           2. ein Mitglied, das vom Bundesminister für Finanzen bestellt wird,

           3. ein Mitglied, das vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bestellt wird,

           4. vier von der innerbetrieblichen Interessenvertretung der Bundesagentur entsandte Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der bei der Sitzung abgegebenen Stimmen. Der Vorhabensbericht gemäß § 12 Abs. 5 bedarf jedenfalls der Zustimmung der vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Finanzen und, soweit es Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.

(3) Der Gesellschafter hat der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat jeweils eine Geschäftsordnung zu geben.

(4) Der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben darf nur auf Grund einer Weisung des Bundesministers für Inneres erfolgen und bedarf abweichend von § 30j Abs. 5 Z 1 GmbH-Gesetz nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Führung der durch Gesellschafterbeschluss beschlossenen Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführung obliegt abweichend von § 30l Abs. 1 GmbH-Gesetz dem Gesellschafter.

Errichtungserklärung

§ 11. Die Erklärung über die Errichtung der Bundesagentur ist vom Bundesminister für Inneres für den Bund abzugeben.

Grundsätze der Unternehmensführung

§ 12. (1) Die Bundesagentur ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Der Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter hat mit Beschluss für die Geschäftsführung verbindliche allgemeine Grundsätze der Geschäftspolitik und der Unternehmensführung festzulegen. Diese haben jedenfalls Vorgaben hinsichtlich der von der Bundesagentur verfolgten Strategien und Unternehmensziele zu enthalten. Soweit bei Festlegung dieser Grundsätze Belange der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) betroffen sind, ist vor Beschlussfassung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.

(3) Die Geschäftsführung hat spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung gemäß Abs. 2 ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat den in Abs. 2 genannten Grundsätzen Rechnung zu tragen; insbesondere hat es die von der Bundesagentur angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Bundesagentur zugrundeliegende Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und die Finanzierung zu enthalten.

(4) Fasst der Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter einen Beschluss über die Änderung der in Abs. 2 genannten Grundsätze, so ist die Geschäftsführung verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung das Unternehmenskonzept (Abs. 3) entsprechend anzupassen und diesem zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Soweit durch Änderung der in Abs. 2 genannten Grundsätze Belange der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) betroffen sind, ist vor einer Beschlussfassung gemäß Satz 1 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.

(5) Die Geschäftsführung hat jährlich für das folgende Jahr und darüber hinaus für mindestens drei darauffolgende Kalenderjahre einen Vorhabensbericht inklusive eines Finanz-, Kosten- und Personalplans unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung zu erstellen. Der Vorhabensbericht ist nach Genehmigung des Aufsichtsrates dem Bundesminister für Inneres bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundesminister für Inneres die Genehmigung des Vorhabensberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage verweigert, gilt dieser als genehmigt. Der Vorhabensbericht kann auch in zwei Teilberichten erstellt und zur Genehmigung vorgelegt werden, wobei sich diesfalls einer der Teilberichte ausschließlich auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht zu beziehen hat.

(6) Die Tätigkeiten der Bundesagentur unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994.

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur

Rechtsberatung

§ 13. (1) Rechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Rechtsberater haben nachzuweisen:

           1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,

           2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder

           3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.

(3) Rechtsberater haben Gewähr für ihre Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist

           1. die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben hintanzuhalten,

           2. den Eindruck einer ihrer Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung ihrer Pflichten zu erwecken oder

           3. die Verschwiegenheit zu gefährden.

(4) Die Bundesagentur hat insbesondere sicherzustellen, dass sie

           1. über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,

           2. regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,

           3. über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.

(5) Einem Asylwerber oder Fremden darf nicht von demselben Beschäftigten der Bundesagentur Rechtsberatung (§§ 49 bis 52 BFA-VG) und Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe (§ 52a BFA-VG) gewährt werden.

Menschenrechtsbeobachtung

§ 14. Die bei der Bundesagentur beschäftigten Menschenrechtsbeobachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Die Tätigkeit als Rückkehrberater in der Bundesagentur schließt die Verwendung als Menschenrechtsbeobachter aus.

Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen

§ 15. (1) Die bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen.

(2) Sie stehen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung.

5. Abschnitt

Bestimmungen über die Beschäftigung in der Bundesagentur

Beamte

§ 16. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundesagentur“ in Wien eingerichtet. Dieses Amt ist als zuständige Dienstbehörde dem Bundesminister für Inneres nachgeordnet und wird von dem nach der in den Arbeitsstätten zu veröffentlichenden Geschäftsverteilung für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer geleitet. Dieser Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden. In Dienstrechtsverfahren hat der Leiter des Amtes der Bundesagentur das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Amtes der Bundesagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Beamte des Bundesministeriums für Inneres, die am Tag vor dem Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Referats V/9/x des Bundesministeriums für Inneres angehören, gehören ab dem nachfolgenden Tag für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt gemäß Abs. 1 an und sind der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Zuweisungen nicht anzuwenden. Die Verwendung der Beamten, die der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei einer Gesellschaft, an der die Bundesagentur zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie den Austritt aus dem Bundesdienstverhältnis erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Bundesagentur dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Bundesagentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß § 311 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind durch die Bundesagentur zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Bundesagentur an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

(6) Auf die Beamten gemäß Abs. 2 findet § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, Anwendung.

(7) Den Beamten gemäß Abs. 2 bleiben im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften alle zustehenden Rechte gewahrt. In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Abs. 2 zugewiesenen Beamten gelten betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

(8) § 101 ArbVG ist nicht anzuwenden. Die beabsichtigte dauernde Einreihung eines Beamten auf einen anderen Arbeitsplatz ist jedoch dem Betriebsrat mitzuteilen. Eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als dreizehn Wochen erfolgt.

(9) Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nimmt der Betriebsrat die Aufgaben des Dienststellenausschusses wahr, ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zu dessen Konstituierung der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres.

Vertragsbedienstete

§ 17. (1) Vertragsbedienstete, die am Tag vor Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Referats V/9/x des Bundesministeriums für Inneres angehören, werden ab dem nachfolgenden Tag Arbeitnehmer der Bundesagentur. Die Bundesagentur setzt als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, sind weiterhin anzuwenden. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Die §§ 32 Abs. 2 Z 4, 66 Abs. 5, 67 VBG sind nicht anzuwenden.

(2) Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 können nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrages den Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Dieser wird mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Vertragsbedienstetendienstverhältnis gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 VBG. Der Arbeitnehmer unterliegt ab dem Wirksamwerden des Übertritts dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sowie dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921.

(3) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und der §§ 24a bis 24c des GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Bei Rückstellung oder Entzug steht die Dienst- oder Naturalwohnung wieder jenem Ressort zur Verfügung, aus dessen Vollzugsbereich der Arbeitnehmer der Bundesagentur zugewiesen wurde. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Inneres wahr.

(4) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von dem Dienstverhältnis zur Bundesagentur unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Bundesagentur ein solches zum Bund gewesen wäre.

(5) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Eintritt der Bundesagentur in den Dienstvertrag aus der für die genannten Arbeitnehmer maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt. Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Bundesagentur übernommen.

(6) Beamte gemäß § 16 Abs. 2 und Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitsplatzvergabe gemäß § 20 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, einzubeziehen.

(7) Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung der Arbeitnehmer gemäß Abs. 1.

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 18. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesagentur über und sind von dieser im Fall der Zahlung dem Bund unverzüglich zu refundieren.

Wahrnehmung der Dienstpflichten

§ 19. Beamte gemäß § 16 Abs. 2 haben ihre Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 auch gegenüber Vorgesetzten, die Arbeitnehmer der Bundesagentur sind, wahrzunehmen. Arbeitnehmer der Bundesagentur, die Vorgesetzte gemäß Satz 1 sind, haben die Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß § 45 BDG 1979 sinngemäß wahrzunehmen.

Lehrlinge

§ 20. Für Lehrlinge, die mit Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Referats V/9/x angehören, kommt § 17 Abs. 1 sinngemäß zur Anwendung.

Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse

§ 21. (1) Auf alle Arbeitsverhältnisse zur Bundesagentur ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AngG anzuwenden.

(2) Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des § 4 ArbVG kollektivvertragsfähig.

(3) Vor Abschluss des Kollektivvertrages ist die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.

(4) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß § 16 und Vertragsbedienstete gemäß § 17 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Interessenvertretung von Beschäftigten der Bundesagentur

§ 22. (1) Der Dienststellenausschuss hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat sowie in eine Personalvertretung gemäß § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz findet nicht statt.

(2) Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesagentur bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG und eine einheitliche Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 BDG 1979.

(3) Bei Veränderung der Bundesagentur im Sinne eines Betriebsüberganges gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, von mehr als 100 Beschäftigten sind innerhalb von zwei Monaten nach Betriebsübergang Neuwahlen im Sinne des ArbVG abzuhalten. Diese Neuwahlen sind bei strukturellen und organisatorischen Veränderungen der Bundesagentur, die keinen Betriebsübergang gemäß AVRAG darstellen, nicht erforderlich.

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 23. Auf die Arbeitnehmer der Bundesagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.

Verschwiegenheit

§ 24. (1) Die von der Bundesagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Beschäftigen sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für die Bundesagentur bekannt gewordenen Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (DSGVO), und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist oder sie nicht durch den Bundesminister für Inneres von der Verschwiegenheit entbunden werden.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für die Bundesagentur.

6. Abschnitt

Sonstige Regelungen

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 25. Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß §§ 27 und 28 BFA-VG sowie § 8 Abs. 1 GVG-B 2005 zu verarbeiten, soweit und solange dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erforderlich ist.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 26. Die Bundesagentur ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008 in Anspruch zu nehmen.

Befreiung von Gebühren

§ 27. Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Bundesagentur, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesagentur sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren befreit.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vorbereitende Maßnahmen

§ 28. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.

Verweisungen

§ 29. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 30. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Inkrafttreten

§ 31. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich § 7 Abs.1 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;

           2. hinsichtlich § 8 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;

           3. hinsichtlich § 9 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;

           4. hinsichtlich § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;

           5. hinsichtlich §§ 10 Abs. 2 dritter Satz und 12 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;

           6. hinsichtlich § 12 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

           7. hinsichtlich § 27 der Bundesminister für Finanzen und, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz; und

           8. im Übrigen der Bundesminister für Inneres.

Artikel 2

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu §§ 48, 50 und 51.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 49:

„§ 49.

Rechtsberatung vor dem Bundesamt“

3. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 49) anwesend sein muss“ durch die Wortfolge „der Asylwerber zu dem Rechtsberater (§ 49) verwiesen wurde (§ 29 Abs. 4 AsylG 2005)“ ersetzt.

4. In § 29 Abs. 1 Z 15 wird der Klammerausdruck „(§§ 49 bis 52)“ durch die Wortfolge „, soweit die Durchführung der Rechtsberatung (§§ 49 bis 52) noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. XX/2019, von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird“ ersetzt.

5. In § 29 Abs. 1 Z 16 wird nach dem Wort „Rückkehrberatern“ die Wortfolge „, soweit die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (§ 52a) noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird“ eingefügt.

6. In § 29 Abs. 1 wird in Z 19 der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 20 und 21 angefügt:

       „20. den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (§ 46 Abs. 6 FPG) betrauten Stellen,

         21. der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit diese ihre Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 BBU-Errichtungsgesetz wahrnimmt.“

7. In § 29 Abs. 2 wird in Z 1 nach dem Wort „vollziehen“ die Wortfolge „sowie der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit diese ihre Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BBU-Errichtungsgesetz wahrnimmt“ eingefügt.

8. § 48 samt Überschrift entfällt.

9. § 49 samt Überschrift lautet:

„Rechtsberatung vor dem Bundesamt

§ 49. (1) Fremden kann in offenen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes (§ 3 Abs. 2) eine kostenlose Rechtsberatung nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten gewährt werden. Die Rechtsberatung von Asylwerbern umfasst die Unterstützung bei der Beischaffung eines Dolmetschers und die Beratung über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten. Auf eine Rechtsberatung besteht, ausgenommen in den Fällen des § 10 Abs. 3, 5 und 6 sowie des § 29 Abs. 4 AsylG 2005, kein Rechtsanspruch. Erfolgt keine Rechtsberatung, so sind dem Fremden auf sein Verlangen rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte kostenlos zu erteilen.

(2) Die Rechtsberatung und, soweit eine solche nicht gewährt wird, die Erteilung rechts- und verfahrenstechnischer Auskünfte, haben nur in den Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.

(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und jeder Einvernahme teilzunehmen.“

10. Die §§ 50 und 51 samt Überschriften entfallen.

11. § 52 lautet:

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“

12. In § 52a Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

13. § 56 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die §§ 11 Abs. 2, 49 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 52, 52a Abs. 4 sowie 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die §§ 48, 50 und 51 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. XX/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gelten die §§ 11 Abs. 2, 48 bis 51 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, 52, 52a Abs. 4 sowie 58 Abs. 6 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2019 weiter.“

14. Dem § 58 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 gewährt wurden, gelten als Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019.“

Artikel 3

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Soll bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 innerhalb von mindestens 24, längstens aber 72 Stunden ab Ausfolgung der Mitteilung eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs erfolgen, so ist der Asylwerber an einen Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind diesfalls unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu laden. Dem Rechtsberater ist unverzüglich der Akteninhalt, soweit dieser nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Nimmt der Asylwerber die Rechtsberatung nicht in Anspruch, so hindert dies die Einvernahme und die Erlassung einer Entscheidung nicht. Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.

(5) Erfolgte gemäß Abs. 4 eine Rechtsberatung (§ 49 BFA-VG), hat der Rechtsberater bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.“

2. Dem § 73 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 29 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. XX/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt § 29 Abs. 4 und 5 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2019 weiter.“

Artikel 4

Änderung des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1c wird nach dem Wort „Bundesamt“ die Wortfolge „für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt)“ eingefügt.

2. § 4 lautet:

§ 4. (1) Zur Durchführung der Versorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. XX/2019).

(2) Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Versorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Versorgung anders sichergestellt ist.“

3. In § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 in das Betreuungsinformationssystem einzutragen und wird insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen, und bei der Vornahme solcher Eintragungen an die Weisungen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres als jeweils datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO) gebunden.“

4. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen“ durch die Wortfolge „bedient sich dabei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz)“.

5. Dem § 16 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Die §§ 2 Abs. 1c, 4 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. XX/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gelten die §§ 4 und 8 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2019 weiter. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 3 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. XX/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt § 12 Abs. 3 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2019 weiter.“