Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

In dem von der Bundesregierung im Jahr 2017 beschlossenen Regierungsprogramm 2017–2022 („Zusammen. Für unser Österreich. Regierungsprogramm 2017–2022“) wurde die Schaffung einer im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehenden Bundesagentur zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Bundes im Bereich der Grundversorgung und Betreuung von Asylwerbern sowie zur Bereitstellung von Rechts- und Rückkehrberatungsleistungen sowie Übersetzungs- und Dolmetschleistungen für Asylwerber und sonstige Fremde festgelegt. Vor diesem Hintergrund wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: „Bundesagentur“) geschaffen. Diese soll im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts Aufgaben wahrnehmen, die bisher überwiegend von externen Leistungserbringern für den Bund erbracht wurden. Durch die Bündelung der in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Gesetzesentwurfs vorgesehenen Leistungen in einer im Eigentum des Bundes stehenden GmbH soll der starken Abhängigkeit gegenüber externen Leistungserbringern begegnet werden, Einsparungen sowie eine Optimierung der Kosteneffizienz erzielt und eine Qualitätssicherung auf hohem Niveau erreicht werden.

Die zu errichtende Bundesagentur soll schlanke sowie kosteneffiziente Verwaltungs- und Managementstrukturen aufweisen. Leistungsempfänger sollen der Bundesminister für Inneres und, soweit es die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) betrifft, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sein, die auf Basis eines mit der Bundesagentur abzuschließenden Rahmenvertrages die Leistungen entsprechend abrufen können sollen.

Das Stammkapital der Bundesagentur ist gemäß § 1 Abs. 5 des vorliegenden Entwurfes mit einem Nominale von einer Million Euro vorgesehen, welches zur Gänze in bar eingezahlt werden soll.

In Abhängigkeit von dem jeweiligen Leistungsbereich erfolgt die Finanzierung differenziert. Die Finanzierung des Hauptleistungsbereichs der Betreuung und Versorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden erfolgt durch eine vierteljährliche vorschüssige Transferleistung, welche nach dem Quartalsende aufgrund der tatsächlichen Anzahl der zu Betreuenden abgerechnet werden soll. Die Rückkehrberatung und die Tätigkeit von Menschenrechtsbeobachtern werden einerseits durch die zuvor erwähnten Transferleistungen des Bundes (Bundesminister für Inneres), andererseits durch Fördermittel, insbesondere solche des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), finanziert.

Demgegenüber soll sowohl die Rechtsberatung als auch die Tätigkeit der Dolmetscher gegen Entgelt erbracht werden, das dem jeweiligen Bedarfsträger (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: Bundesamt, oder Bundesverwaltungsgericht) auf Einzelfallbasis (d.h. pro Rechtsberatung bzw. Einsatz als Dolmetscher) zu verrechnen ist.

Konkret sollen von der Bundesagentur künftig folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

Durchführung der Versorgung gemäß Art. 6 und 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG), soweit diese dem Bund obliegt (§ 2 Abs. 1 Z 1):

Grund der Errichtung einer bundeseigenen Gesellschaft ist in erster Linie die bisherige, durch eine europaweite Ausschreibung erfolgte, gewinnorientierte Betreuung von Asylwerbern, welche in dieser Form nicht länger fortgesetzt werden soll. So soll zum Zwecke einer qualitativen Anpassung bzw. Optimierung im Vollzug künftig nur noch die Bundesagentur mit der Durchführung der (Bundes-)Grundversorgung beauftragt sein. Dabei sollen in der operativen Tätigkeit die 24-Stunden-Betreuung unter Berücksichtigung von besonderen Betreuungsbedürfnissen (Kinder- und Jugendliche, medizinische Sonderbetreuung) qualitativ angepasst und die Grundversorgung vornehmlich durch Sachleistungen (Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung) erbracht werden. Die Zielgruppe der Bundesbetreuung ergibt sich dabei wie bereits nach der geltenden Rechtslage aus den Bestimmungen des GVG-B 2005 und der Grundversorgungsvereinbarung.

Durchführung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 BFA-VG (§ 2 Abs. 1 Z 2):

Nach geltender Rechtslage können die zuständigen Bundesminister (der Bundesminister für Inneres für Verfahren vor dem Bundesamt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Rechtsberatung von Asylwerbern und Fremden durch Auswahl und Beschäftigung von die Qualitätsanforderungen des § 48 Abs. 1 BFA-VG erfüllenden Rechtsberatern entweder selbst durchführen (§ 48 Abs. 4 BFA-VG) oder sich zur Besorgung der Rechtsberatung jeweils einer oder mehrerer juristischer Personen bedienen (§ 48 Abs. 6 BFA-VG). Künftig sollen diese beiden Optionen entfallen und die Rechtsberatung von Asylwerbern und Fremden sowohl gegenüber dem Bundesamt (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a) als auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) ausschließlich von der Bundesagentur durchgeführt werden. In diesem Sinne werden sich die fachlichen und persönlichen Anforderungen an Rechtsberater – ohne inhaltliche Änderung im Vergleich zur geltenden Rechtslage (§ 48 BFA‑VG) – künftig direkt aus § 13 des vorliegenden Gesetzesentwurfes ergeben, während die Bestimmungen des § 48 Abs. 4 bis 6 BFA-VG ersatzlos entfallen. Rechtsberater haben dabei ihre Beratungstätigkeit auch weiterhin objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung unabhängig und weisungsfrei gestellt. Als weitere Maßnahme zur Gewährleistung der Unabhängigkeit soll einem Asylwerber oder Fremden gemäß dem vorliegenden Gesetzesentwurf überdies nicht von demselben Beschäftigten der Bundesagentur einerseits Rechtsberatung (§§ 49 bis 52 BFA-VG) und andererseits Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe (§ 52a BFA-VG) gewährt werden dürfen.

Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG (§ 2 Abs. 1 Z 3):

Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe kann einem Fremden in jedem Stadium seines (asyl- oder fremdenrechtlichen) Verfahrens gewährt werden; in bestimmten Fällen (vgl. § 52a Abs. 2 BFA-VG) ist der Fremde verpflichtet, eine solche in Anspruch zu nehmen. Die Beratung umfasst die Perspektivenabklärung während und nach Abschluss des Verfahrens und kann auch in der Gewährung finanzieller Leistungen bestehen, die dem Fremden die Wiedereingliederung in die Gesellschaft des Ziel- bzw. Herkunftsstaates erleichtern sollen. Die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe soll künftig ebenfalls ausschließlich durch die Bundesagentur vorgenommen werden.

Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern zum Zweck der systematischen Überwachung von Abschiebungen gemäß § 46 Abs. 6 FPG (§ 2 Abs. 1 Z 4)

Abschiebungen sind im Hinblick auf die Einhaltung menschenrechtlicher Grundsätze von Gesetzes wegen zwingend systematisch durch Menschenrechtsbeobachter zu überwachen. Die Menschenrechtsbeobachter werden künftig – wenn auch nicht ausschließlich – von der Bundesagentur zur Verfügung gestellt. Wie bisher hat die Überwachung einer Abschiebung unter der Prämisse der völligen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Menschenrechtsbeobachters zu erfolgen. Die gleichzeitige Tätigkeit als Menschenrechtsbeobachter und als Rückkehrberater im Rahmen der Bundesagentur soll
– mit Blick auf die bei der Menschenrechtsbeobachtung erforderliche Objektivität und zum Zweck der Vermeidung von Interessenskonflikten – ausgeschlossen sein.

Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern im Rahmen von asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren (§ 2 Abs. 1 Z 5):

Im Rahmen der Grundversorgung sowie asyl- und fremdenrechtlicher Verfahren werden aufgrund sprachlicher Barrieren regelmäßig Dolmetscher und Übersetzer benötigt. Um diesen Bedarf decken zu können, sollen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht künftig Dolmetscher und Übersetzer von der Bundesagentur zur Verfügung gestellt werden. Konkret werden die Sprachmittler in Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG tätig sein. Wie bereits bisher handelt es sich somit um einen breiten Einsatzbereich, welcher bspw. Befragungen und Einvernahmen im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, mit der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder mit der Gewährung bzw. Einschränkung von Grundversorgungsleistungen umfasst.

Den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht soll es daneben weiterhin möglich sein, im Bedarfsfall auch auf andere Sprachmittler zurückzugreifen (etwa im Fall von Fremdsprachen, die im oben erwähnten Tätigkeitsbereich selten benötigt werden, so dass die Bundesagentur keine Übersetzer und Dolmetscher für diese Sprachen beschäftigt). Zudem wird es – wie bereits nach der geltenden Rechtslage – möglich sein, eine Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, wenn eine solche am Ort der Einvernahme oder Befragung nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann (vgl. § 12a BFA-VG).

Gleichzeitig mit der Errichtung der Bundesagentur ist es erforderlich, bestimmte in den fremden- und asylrechtlichen Materiengesetzen enthaltene Vorschriften an die neue Organisationsstruktur anzupassen. Die Änderungen betreffen im BFA‑VG und AsylG 2005 die Rechtsberatung im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht. Dies betrifft einerseits die durch die Errichtung der Bundesagentur erforderlichen Verweisanpassungen. Andererseits wird in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben nunmehr vorgesehen, dass Rechtsberatung während des gesamten behördlichen Asylverfahrens nur noch nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten gewährt wird. Lediglich unbegleiteten Minderjährigen und – altersunabhängig – sämtlichen Asylwerbern in den Fällen des § 29 Abs. 4 AsylG 2005 soll – wie schon nach geltender Rechtslage – weiterhin ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Rechtsberaters zukommen. Ein Anspruch auf kostenlose Erteilung von rechts- und verfahrenstechnischen Auskünften soll jedoch jedenfalls bestehen.

Die Anpassungen des GVG‑B 2005 betreffen die Durchführung der Versorgung, die künftig ausschließlich durch die Bundesagentur erfolgen soll.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich

- des Artikels 1 (Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl), Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“) und Art. 17 B-VG (Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung),

- des Artikels 2 (BFA‑VG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl),

- des Artikels 3 (AsylG 2005) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl, Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen) und

- des Artikels 4 (GVG‑B 2005) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Zu § 1

Abs. 1:

Mit § 1 Abs. 1 wird die Bundesagentur als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes vom 6. März 1906 über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH‑Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Aufgaben errichtet.

Abs. 2:

Abs. 2 stellt die gegenüber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes subsidiäre Anwendbarkeit des GmbHG auf die Bundesagentur klar. Vom GmbHG abweichende Bestimmungen finden sich – abgesehen von der unmittelbar auf dem Inkrafttreten und nicht auf der Firmenbucheintragung beruhenden Entstehung der Bundesagentur – in § 10 Abs. 4, welcher einerseits vorsieht, dass Unternehmen und Betriebe nur auf Grund einer Weisung des Bundesministers für Inneres erworben, veräußert oder stillgelegt werden dürfen und es diesbezüglich abweichend von § 30j Abs. 5 Z 1 GmbHG nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, und andererseits abweichend von § 30l Abs. 1 GmbHG dem Gesellschafter anstelle des Aufsichtsrates die Zuständigkeit für die Führung von durch Gesellschafterbeschluss beschlossenen Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführung überträgt.

Abs. 3:

Abs. 3 stellt klar, dass die Bundesagentur bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und damit in den Genuss von Begünstigungen kommt, die bei Betätigung für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden (§ 34 BAO), soweit die Bundesagentur als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Betrieb gewerblicher Art führt. Ein solcher liegt gemäß § 2 Abs. 1 des Körperschaftssteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, vor, wenn die Einrichtung wirtschaftlich selbständig ist, ausschließlich oder überwiegend eine nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht ausübt, Einnahmen erzielt und keine land- und forstwirtschaftlichen Aktivitäten verrichtet.

Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Unter mildtätigen Zwecken sind solche zu verstehen, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind. Eine Förderung der Allgemeinheit ist hier nicht erforderlich (vgl. VwGH 24.4.1978, 1054/77), wohl aber die Verfolgung selbstloser Zwecke (VwGH 3.12.1969, 0823/69) (vgl. Vereinsrichtlinien 2001, Rz. 28). Zu den in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 umschriebenen Zwecken bzw. Aufgaben der Bundesagentur im Einzelnen siehe die Erläuterungen zu § 2 Abs. 1.

Die ausdrückliche gesetzliche Festlegung der ausschließlichen und unmittelbaren Förderung begünstigter Zwecke trägt § 34 Abs. 1 BAO Rechnung, welcher vorsieht, dass als Voraussetzung für die Einräumung von Steuerbegünstigungen der betreffende Rechtsträger nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder seiner sonstigen Rechtsgrundlage ausschließlich und unmittelbar der Verfolgung begünstigter Zwecke dienen soll.

Eine ausschließliche Förderung begünstigter Zwecke im Sinne des § 39 Abs. 1 BAO durch die Bundesagentur liegt vor, da sämtliche der in den Z 1 bis 5 in § 39 BAO aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind (Verfolgung ausschließlich begünstigter Hauptzwecke, Fehlen jeglichen Gewinnstrebens, Ausschluss einer Erfolgs- und Vermögensbeteiligung der Mitglieder, sparsame Verwaltung, Bindung des Restvermögens). So sind die von der Bundesagentur verfolgten mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecke in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 gesetzlich festgelegt und ist die Bundesagentur gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 nicht auf Gewinn ausgerichtet. Abs. 3 Satz 2 stellt zudem sicher, dass nach Beendigung der Tätigkeit der Bundesagentur oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes das verbleibende Vermögen an den Bund fällt, der es auch weiterhin für die in § 2 Abs. 1 genannten mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Als fachlich für die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben zuständiges Ressort wird das zugefallene Vermögen damit dem Bundesministerium für Inneres zur Verfügung zu stellen sein.

Ebenso ist eine unmittelbare Förderung begünstigter Zwecke im Sinne des § 40 BAO gegeben, da die Bundesagentur die von ihr verfolgten Zwecke allesamt selbst erfüllt (zu der in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeit der Bundesagentur, sich zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Dritter als Subunternehmer zu bedienen, siehe die Erläuterungen zu § 2 Abs. 2).

Abs. 4:

Der erste Satz sieht abweichend von § 2 Abs. 1 GmbHG vor, dass die Bundesagentur unmittelbar mit Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes und nicht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch als juristische Person des Privatrechts entsteht. Der zweite Satz trägt es der (interimistischen) Geschäftsführung auf, ohne unnötigen Aufschub rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Eintragung der Bundesagentur im Firmenbuch zu veranlassen. Anders als nach § 2 Abs. 1 GmbHG kommt dieser Eintragung im Falle der Bundesagentur jedoch nur deklaratorische Wirkung zu, weil diese bereits mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entsteht. Der dritte Satz verweist für die im Firmenbuch einzutragenden, die Bundesagentur betreffenden Tatsachen auf die Aufzählung gemäß § 3 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991.

Abs. 5:

Der erste Satz setzt die Höhe des Stammkapitals – in Berücksichtigung der von der Bundesagentur zu erfüllenden Aufgaben und des dafür voraussichtlich erforderlichen Kapitaleinsatzes – mit einer Million Euro fest. Der zweite und der dritte Satz sehen vor, dass die Geschäftsanteile der Bundesagentur zu 100 % im Eigentum des Bundes stehen und weder teilweise noch zur Gänze an einen Dritten veräußert werden können. Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, wonach für die Ausnahme vom Anwendungsbereich des BVergG 2018 keine private Kapitalbeteiligung am betreffenden kontrollierten Rechtsträger bestehen darf, ist damit für die Bundesagentur erfüllt. Zum Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BVergG 2018 und der damit möglichen „In-house“-Vergabe an die Bundesagentur (d.h. die Möglichkeit zur Vergabe öffentlicher Aufträge an die Bundesagentur ohne die Anwendung des BVergG 2018) siehe die Erläuterungen zu § 12.

Vor dem Hintergrund der mit § 1 des gegenständlichen Entwurfs vorgesehenen Gründung der Bundesagentur als juristische Person des Privatrechts, welche zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 festgelegten, im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben errichtet wird und deren Tätigkeiten mangels ihrer gewerblichen Art nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegt (vgl. § 12 Abs. 6), sind ferner die Voraussetzungen erfüllt, die sie als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ bzw. als „öffentliche Stelle“ im Sinne des Art. 2 Z 1 iVm Z 2 der Richtlinie 2003/98/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17.11.2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors („PSI-Richtlinie“) und damit wohl auch als „öffentliche Stelle“ im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 – DSGVO, bzw. dem § 30 Abs. 5 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu qualifizieren.

Der letzte Satz des Abs. 5 sieht vor, dass der Bund bei der Ausübung der Gesellschafterrechte der Bundesagentur – etwa bei der Entlastung des Aufsichtsrates (§ 30b Abs. 2 GmbHG) oder der Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses (§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG) – durch den Bundesminister für Inneres vertreten wird.

Abs. 6:

Abs. 6 regelt den Sitz der Bundesagentur in Wien, die Übereinstimmung des Geschäftsjahres mit dem Kalenderjahr und damit die Unzulässigkeit der Festlegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres (vgl. § 193 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, § 7 Abs. 2 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988) in der Errichtungserklärung (A. Weilinger, Die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses im Handels- und Gesellschaftsrecht [1998] Rz. 544) sowie das Recht der Bundesagentur, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

Zu § 2

Abs. 1:

In Abs. 1 werden die Aufgaben der Bundesagentur erschöpfend aufgezählt. Abs. 1 Z 1 normiert als Aufgabe die Durchführung der Versorgung gemäß Art. 6 und 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG), BGBl. I Nr. 80/2004, soweit diese dem Bund obliegt. Z 2 normiert die Durchführung der Rechtsberatung vor dem Bundesamt gemäß § 49 BFA-VG (Z 2 lit. a) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 BFA-VG (Z 2 lit. b), Z 3 die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (§ 52a BFA‑VG), Z 4 die Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern (§ 46 Abs. 6 FPG) und Z 5 die Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG vor den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht (zu den von diesem Verweis umfassten Verfahren siehe die Erläuterungen zu § 15).

Im Schlussteil der Bestimmung wird in Bezug auf die vorgenannten Leistungsbereiche entsprechend der Anforderung des § 34 Abs. 1 BAO ausdrücklich klargestellt, dass die Leistungen jeweils ausschließlich und unmittelbar in Förderung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke gemäß §§ 34 ff. BAO erbracht werden, womit die für die Förderung dieser Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet bestehenden Begünstigungen auf die Bundesagentur zur Anwendung gelangen, soweit die Leistungserbringung in Form eines Betriebes gewerblicher Art (§ 2 Abs. 1 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988; § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994) stattfindet. Sämtliche der in Z 1 bis 5 genannten Aufgabenbereiche der Bundesagentur orientieren sich im Wesentlichen am Ablauf eines Asylverfahrens (beginnend mit der Grundversorgung). Sie haben also zum größten Teil Asylwerber, daneben auch sonstige (materiell oder persönlich) hilfsbedürftige Fremde als Zielgruppe. Die Erbringung der in Z 1 bis 5 genannten Leistungen hat ihren Grund gerade in der Hilfsbedürftigkeit der Zielgruppe, womit insgesamt die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 37 BAO vorliegt. Die Tätigkeit der Bundesagentur besteht ausschließlich in der unmittelbaren Förderung dieser Zwecke.

Die in Z 1 genannte Versorgung wird bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung (nur) an hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet aufhältig sind, geleistet. Das Erfordernis einer (materiellen) Hilfsbedürftigkeit folgt zudem aus § 3 Abs. 1 Z 6 GVG‑B 2005, wonach Asylwerber oder Fremde, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können, von der Grundversorgung ausgeschlossen werden können.

Die Zielgruppe der Z 2 entspricht weitgehend jener der Z 1: Rechtsberatung kann Asylwerbern und Fremden im offenen Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht gewährt werden. Die künftig ausschließlich der Bundesagentur obliegende Rechtsberatung hat ihren Grund der gesetzlichen Wertung nach darin, dass gerade Asylwerber und sonstige Fremde wegen ihrer mangelnden Vertrautheit mit der Verfahrenssprache und dem Ablauf des Verfahrens besondere Bedürfnisse hinsichtlich des Verständnisses der im Verfahren zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen haben (VfGH 25.06.2009, U 561/09; VwGH 03.05.2016, Ro 2016/18/0001 u.a.). Auch insoweit liegt daher eine Hilfsbedürftigkeit des für die Gewährung der Rechtsberatung in Betracht kommenden Personenkreises und somit die Förderung eines mildtätigen Zwecks vor. Soweit die kostenlose Rechtsberatung im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gewährt wird, dient sie als (gleichwertiger) Ersatz für die Verfahrenshilfe durch Rechtsanwälte (dazu VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0004) und trägt somit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389) Rechnung.

Ebenso richtet sich die Gewährung von Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, welche gemäß Z 3 ausschließlich der Bundesagentur obliegt, im Wesentlichen an den oben genannten Personenkreis: Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, insbesondere in Form von Geldleistungen, werden Asylwerbern im offenen Verfahren erteilt sowie Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Sie erfolgt also zum Teil noch im Asylverfahren oder schließt unmittelbar an dieses an und umfasst unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium sie erteilt wird, die Abklärung der Perspektiven des betroffenen Fremden in seinem Herkunftsstaat oder im Fall der Gewährung von Rückkehrhilfe die notwendigen Kosten einer Rückreise. Sie soll idealerweise eine Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung mit behördlichem Zwang (Abschiebung, § 46 FPG) vermeiden und den Fremden in die Lage versetzen, einigen mit einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaates regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten zu begegnen. Auch in dieser Hinsicht kann damit von einer besonderen Hilfsbedürftigkeit der Zielgruppe und damit von der Förderung eines mildtätigen Zwecks seitens der Bundesagentur ausgegangen werden.

Steht am Ende eines asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens eine Abschiebung, so ist diese aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben systematisch zu überwachen. Die dafür ausgebildeten Personen (Menschenrechtsbeobachter) werden gemäß Z 4 unter anderem von der Bundesagentur zur Verfügung gestellt. Ziel der Menschenrechtsbeobachtung sind die Wahrung menschenrechtlicher Standards und der Schutz der Rechte aller Beteiligten im Rahmen einer Abschiebung. Die Menschenrechtsbeobachtung stellt sich somit als Unterstützung von in Anbetracht der Eingriffsintensität des Abschiebevorgangs potenziell hilfsbedürftigen Personen und infolgedessen als Förderung eines mildtätigen Zwecks gemäß § 37 BAO dar.

Schließlich werden im Rahmen der Grundversorgung sowie asyl- und fremdenrechtlicher Verfahren aufgrund sprachlicher Barrieren regelmäßig Dolmetscher und Übersetzer benötigt, um den Fremden ein entsprechendes Vorbringen ihres Ansuchens und damit eine zweckentsprechende Geltendmachung ihrer Rechte im Verfahren zu ermöglichen. Die Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern in diesen Verfahren, welche künftig gemäß Z 5 durch die Bundesagentur erfolgen soll, liegt daher in ganz wesentlichem Interesse der Betroffenen. Die Hilfsbedürftigkeit des Fremden folgt in diesem Fall aus seinem Mangel an Kenntnissen der Verfahrenssprache und den dadurch bedingten Nachteilen im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Rechte.

Bei sämtlichen der oben erwähnten Personengruppen handelt es sich somit um hilfsbedürftige Fremde und bei der entsprechenden, deren Unterstützung dienenden Leistungserbringung durch die Bundesagentur um die Erfüllung mildtätiger Zwecke (§ 37 BAO). Hinzu kommt, dass die Durchführung von ordnungsgemäßen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, wozu sämtliche der oben geschilderten Tätigkeiten der Bundesagentur in Erfüllung ihres gesetzlichen Zweckes beitragen, grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit erfolgen, sodass unter diesem Blickwinkel insgesamt auch von einer Gemeinnützigkeit der Bundesagentur ausgegangen werden kann.

Abs. 2:

Die Festlegung einer Betriebspflicht der Bundesagentur hinsichtlich der in Abs. 1 festgelegten Aufgaben stellt sicher, dass diese Aufgaben durch die Bundesagentur jedenfalls wahrgenommen werden und gesetzlichen sowie unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen damit jedenfalls entsprochen wird.

Grundsätzlich hat die Bundesagentur die ihr gemäß Abs. 1 gesetzlich übertragenen Aufgaben selbst wahrzunehmen. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 (Durchführung der Grundversorgung) soll sich die Bundesagentur jedoch auch Dritter bedienen können, wenn sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, diese Aufgabe aus Eigenem im erforderlichen Umfang wahrzunehmen. Als außergewöhnliche Umstände werden insbesondere außergewöhnlich hohe Zuströme von Schutzsuchenden, für deren Versorgung die Bundesagentur nicht im erforderlichen Zeitraum ausreichend Kapazitäten anschaffen kann, anzusehen sein. Die Bundesagentur hat auch bei einer solchen Beauftragung die Vorgaben des BVergG 2018 einzuhalten.

Als Dritte kommen dabei insbesondere Vereine oder sonstige juristische Personen in Betracht. Von der Bundesagentur beauftragte Dritte werden als deren Erfüllungsgehilfe tätig. Ihre Handlungen sind gegenüber dem Bund als (gesetzlichen) Auftraggeber stets der Bundesagentur zuzurechnen. Dritte, die durch die Bundesagentur mit der Durchführung der Grundversorgung beauftragt werden, haben der Bundesagentur über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an deren Weisungen gebunden. Eine unmittelbare Förderung begünstigter Zwecke durch die Bundesagentur im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO ist daher auch in diesen Fällen gegeben und ist durch die damit vorgesehene Weisungskette (Weisungsgebundenheit der beauftragten Dritten gegenüber der Bundesagentur und Weisungsgebundenheit der Bundesagentur gegenüber dem Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter) in Bezug auf das vergaberechtliche Kontrollkriterium des § 10 Abs. 1 Z 1 lit. a BVergG 2018 sichergestellt, dass eine Einflussnahme des Bundesministers für Inneres (über die Bundesagentur) auf den beauftragten Dritten rechtlich und tatsächlich möglich ist.

Abs. 3:

Abs. 3 legt den konkreten Tätigkeitsbeginn der Bundesagentur hinsichtlich der Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben fest. Betreffend die in Abs. 1 Z 1 geregelte Aufgabe (Durchführung der Grundversorgung) wird als Tätigkeitsbeginn der 1. Juli 2020 festgelegt. Hinsichtlich der übrigen in Abs. 1 Z 2 bis 5 festgelegten Aufgaben (Durchführung der Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern sowie Dolmetschern und Übersetzern) wird als Stichtag jeweils der 1. Jänner 2021 vorgesehen.

Abs. 4:

Abs. 4 ermächtigt den Bundesminister für Inneres, die in Abs. 3 festgelegten Zeitpunkte mit Verordnung jeweils um längstens zwölf Monate zu verschieben. Durch diese Verordnungsermächtigung wird eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der tatsächlichen Aufnahme der einzelnen in Abs. 1 genannten Tätigkeitsbereiche geschaffen, um die für den Beginn eines zweckentsprechenden Betriebs jeweils erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen berücksichtigen zu können.

Zu § 3

Abs. 1 und 3:

Die Finanzierung der Bundesagentur erfolgt gemäß Abs. 1 über jährliche Zuwendungen aus den Mitteln des Bundesministeriums für Inneres und richtet sich hinsichtlich der Höhe nach dem jährlichen Bundesfinanzgesetz und dem von der Geschäftsführung gemäß § 12 Abs. 5 zu erstellenden Vorhabensbericht. Der Regelbetrieb ist damit vollfinanziert. Die Überweisung der finanziellen Zuwendungen erfolgt quartalsweise in vier – nicht notwendigerweise gleich hohen – Teilbeträgen und hat jeweils bis zum ersten Werktag des jeweiligen Quartals zu erfolgen. Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendungen werden in den ersten Jahren – im Sinne einer Anschubfinanzierung – auch die im Zusammenhang mit der Errichtung anfallenden Kosten entsprechend zu berücksichtigen sein.

Konkret werden für die Durchführung von Versorgungsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 finanzielle Mittel durch den Bundesminister für Inneres zur Verfügung gestellt. Dieser Bereich umfasst den überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Bundesagentur. Ebenso werden Leistungen nach § 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4 (Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe sowie Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern) vollständig durch den Bundesminister für Inneres finanziert, wobei allfällige Förderbeiträge der Europäischen Union in Anspruch genommen werden können, sofern diese den Aufgabenbereich der Bundesagentur betreffen (bspw. Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds – AMIF oder der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache – Frontex).

Die Leistungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 5 (Durchführung der Rechtsberatung und Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern) werden nach Pauschalentgelten an den Empfänger der Leistung (Bundesministerium für Inneres und Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) verrechnet. Somit kann sichergestellt werden, dass Kapazitäten dynamisch an den jeweiligen Bedarf angepasst und unterschiedliche Bedarfsträger bedient werden können. Die Pauschalentgelte sind nach einer transparenten Kostenrechnung kostendeckend zu gestalten und gegebenenfalls periodisch zu aktualisieren. Ein dem Bedarf angepasstes Kapazitäten- und Fixkostenmanagement gewährleistet eine kostengünstige Gestaltung der Pauschalen. Der in § 2 Abs. 1 Z 5 umschriebene Aufgabenbereich umfasst einen vergleichsweise geringen Teil der Geschäftstätigkeit der Bundesagentur. Um die bestmögliche Auslastung der Dolmetscher zu gewährleisten, erfolgt eine Verrechnung nach deren „Einsatzzeit“.

Die in Abs. 3 festgelegten sonstigen Einnahmen können neben den oben bereits erwähnten Förderbeiträgen der Europäischen Union sowie den Entgelten für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 5 unter anderem auch allfällige Pacht- oder Mieteinnahmen umfassen.

Abs. 2:

Der erste Satz des Abs. 2 regelt den Fall, dass die in einem Kalenderjahr für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als der Betrag, der vom Bundesminister für Inneres für diesen Zweck während dieses Kalenderjahres vorschüssig jeweils zum Quartalsbeginn geleisteten Zuwendungen, der Bundesagentur also ein Differenzbetrag zu ihren Gunsten verbleiben würde. Die Höhe dieser Zuwendungen wird gemäß Abs. 1 jeweils im Voraus anhand des Vorhabensberichtes (§ 12 Abs. 5) bzw. der darin enthaltenen Finanz-, Kosten- und Budgetplanung und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Abs. 2 setzt also voraus, dass die im Rahmen dieser Finanz-, Kosten- und Budgetplanung festgelegten Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesagentur zu hoch veranschlagt wurden. Um einerseits zu verhindern, dass die Bundesagentur – entgegen dem Ausschluss der Gewinnorientierung gemäß § 1 Abs. 3 – aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wie beispielsweise der Durchführung der Grundversorgung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Überschüsse erwirtschaftet, und um andererseits sicherzustellen, dass ihr der Differenzbetrag weiterhin zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 zur Verfügung steht, sieht Abs. 2 vor, dass der Differenzbetrag zwar nicht an den Gesellschafter zurückzuzahlen, wohl aber auf die im darauffolgenden Kalenderjahr zu leistenden Zuwendungen anzurechnen ist.

Der Betrag der im darauffolgenden Kalenderjahr zu leistenden Zuwendungen wird also um den – der Bundesagentur ungeschmälert verbleibenden – Differenzbetrag gekürzt. Festzuhalten ist, dass der erste Satz lediglich vorgibt, dass, soweit sich zum Ende eines Kalenderjahres aus der Gegenüberstellung der der Bundesagentur erwachsenen Kosten mit dem Gesamtbetrag der gemäß Abs. 1 geleisteten Zuwendungen ein Überschuss zu Gunsten der Bundesagentur ergibt, dieser auf die im nächsten Kalenderjahr zu leistenden Zuwendungen anzurechnen sind. Es wird aber nicht vorgegeben, ob der Überschuss im Folgejahr zur Gänze auf eine einzige quartalsmäßige vorschüssige Zahlung anzurechnen oder in Tranchen auf mehrere solche Zahlungen zu verteilen ist. Ergibt sich zum Ende des ersten Kalenderjahres etwa ein Überschuss von 60.000 Euro zu Gunsten der Bundesagentur, so ist jedenfalls der Gesamtbetrag der vier im zweiten Kalenderjahr vorschüssig zu leistenden Zuwendungen um diesen Betrag zu kürzen. Dieser Betrag kann dabei entweder zur Gänze bereits auf eine einzige quartalsmäßige Zahlung im Folgejahr angerechnet oder auf mehrere solcher Zahlungen verteilt werden. Im vorliegenden Beispiel könnte etwa jede der vier im Folgejahr quartalsmäßig zu leistenden Zuwendungen anteilig um 15.000 Euro gekürzt werden. Sollte der im ersten Kalenderjahr zu Gunsten der Bundesagentur angefallene Überschuss erst im Laufe des ersten Quartals des Folgejahres eindeutig feststehen, so könnten nach Abs. 2 auch die im zweiten, dritten und vierten Quartal zu leistenden Zahlungen um 20.000 Euro gekürzt werden, während die Zahlung im ersten Quartal der Bundesagentur ungeschmälert zu leisten wäre. Alternativ könnte auch eine einzige quartalsmäßige Zahlung um 60.000 Euro gekürzt und die drei übrigen Zahlungen ungeschmälert geleistet werden.

Im Unterschied dazu ist für die gemäß § 7 eingehobenen Entgelte Kostendeckung bereits dahingehend gewährleistet, dass aufgrund einer zugrundeliegenden transparenten Kosten- und Leistungsrechnung, die der Begutachtung nicht nur des Bundesministers für Inneres, sondern auch des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unterliegt, die Entgelte jährlich neu zu vereinbaren sein werden und positive Optimierungsergebnisse in diesem Zusammenhang weiter verrechnet werden müssen.

Der zweite Satz regelt, anhand welcher Vergleichsbasis zu ermitteln ist, ob für ein bestimmtes Kalenderjahr ein Differenzbetrag im Sinne des ersten Satzes vorliegt und folglich eine Anrechnung auf die im folgenden Kalenderjahr zu leistenden Zuwendungen stattzufinden hat. Maßgeblich ist insoweit, welche Mittel der Bundesagentur in dem jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich zur Verfügung gestanden haben. Da ihr der aus dem Vorjahr herrührende Differenzbetrag zusätzlich zu den im aktuellen Kalenderjahr geleisteten, um den Differenzbetrag allerdings gekürzten Zuwendungen verbleibt, sind dieser Differenzbetrag und die im folgenden Kalenderjahr geleisteten Zuwendungen zusammenzurechnen; durch Gegenüberstellung dieses Gesamtbetrags mit den tatsächlich angefallenen Kosten ist in weiterer Folge ein allfälliger (neuer) Differenzbetrag für das neue Kalenderjahr zu ermitteln.

Den umgekehrten Fall, dass zum Ende des Kalenderjahres die tatsächlich angefallenen Kosten den Betrag der Zuwendungen übersteigen, regelt Abs. 2 nicht. Derartige Mehrkosten können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Maßgabe des Abs. 4 bedeckt werden.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Abs. 4 und § 12 Abs. 5 verwiesen.

Abs. 4:

Abs. 4 bestimmt, dass der Bundesagentur auch überplanmäßige Mittel bereitgestellt werden können, sofern keine finanziellen Mittel gemäß Abs. 1 mehr zur Verfügung stehen. Durch diese Bestimmung soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Bund auch in unvorhergesehenen Ausnahmesituationen, in denen überplanmäßige Mittel benötigt werden, einen Finanzierungsbeitrag leisten kann.

Ein finanzieller Mehraufwand, der nicht durch die in Abs. 1 genannten Mittel gedeckt werden kann, kann etwa im Zuge eines außergewöhnlich hohen Zustroms an Schutzsuchenden (wie etwa im Jahr 2015) entstehen. Doch auch im Zusammenhang mit der Schaffung neuer gesetzlicher Maßnahmen hinsichtlich der Betreuung und Unterbringung von Asylwerbern können überplanmäßige Mittel benötigt werden. Die Bereitstellung einer Sonderfinanzierung im Sinne des Abs. 4 hat möglichst zeitnah nach Eintritt des die Sonderfinanzierung rechtfertigenden Ereignisses durch das Bundesministerium für Inneres in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Bei erforderlichen Vergaben an Dritte wird in diesen Fällen in Analogie auf die Ausnahmeregelungen im Vergaberecht zurückzugreifen sein (vgl §§ 35 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1 Z 4 sowie 37 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018).

Die geforderte „Überplanmäßigkeit“ muss sich in dringlichen, zwingenden Gründen, die nicht dem Verhalten der Bundesagentur zuzuschreiben sind, manifestieren. Sie muss zudem im Zusammenhang mit Ereignissen stehen, welche die Bundesagentur nicht voraussehen konnte und welche die Einhaltung der durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Unternehmensführungsregelungen nicht zulassen.

Zu § 4

Abs. 1:

§ 4 regelt den Übergang des Vermögens und der Rechte und Rechtsverhältnisse sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund auf die Bundesagentur im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Eine solche Übertragung uno actu bietet den Vorteil, dass sämtliche der in Abs. 1 genannten Rechte, Rechtsverhältnisse und Pflichten des Bundes kraft Gesetzes zu dem in Abs. 1 Satz 1 festgelegten Zeitpunkt in ihrer Gesamtheit auf die Bundesagentur übergehen und es keiner rechtsgeschäftlichen Übertragung einzelner Vermögensgegenstände bedarf.

Auf die Bundesagentur übertragen wird bewegliches Vermögen einschließlich der diesem zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten (Büromöbel, Computer, Kraftfahrzeuge, Rechtsverhältnisse, soweit sie gemäß § 298 ABGB als bewegliche Sachen gelten, etc.), das von einem bestimmten im Bundesministerium für Inneres eingerichteten Referat (im Folgenden „Referat V/9/x“), welches derzeit mit der operativen Tätigkeit der Grundversorgung, die künftig auf die Bundesagentur übergehen soll, betraut ist und nach Begutachtung des Gesetzesentwurfs und allfälliger Änderung der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres im Gesetz konkret festzulegen ist, und damit im Zusammenhang mit der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe (Durchführung der Grundversorgung durch den Bund) bis zur Rechtsnachfolge verwaltet und genutzt wurde. Die Rechte und Pflichten des Bundes aus Bestandverträgen an Liegenschaften gelten, weil sie mit dem Besitz einer unbeweglichen Sache verbunden sind, als unbeweglich (§ 298 ABGB) und sind daher nicht von der Gesamtrechtsnachfolge umfasst. Zur Weitergabe der Nutzung dieser Liegenschaften an die Bundesagentur wird auf die Erläuterungen zu § 5 verwiesen.

Betreffend den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge wird als Stichtag der Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe (Durchführung der Grundversorgung) vorgesehen; gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 handelt es sich hierbei um den 1. Juli 2020 – einen Zeitpunkt, der im Bedarfsfall mittels Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 2 Abs. 4 um längstens zwölf Monate verschoben werden kann. Der zweite Satz sieht die Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge im Firmenbuch vor. Da es für den Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge allein auf den in § 2 Abs. 3 Z 1 genannten, allenfalls durch Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß Abs. 4 leg. cit. abgeänderten Zeitpunkt ankommt, hat diese Eintragung – wie auch die Eintragung der Bundesagentur als Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 4 – nur deklaratorische Wirkung. Der dritte Satz sieht vor, dass im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 stehende Haftungen des Bundes, die bei Beginn der Wahrnehmung dieser Aufgabe bereits bestehen, aber noch nicht erfüllt sind, zu den bisherigen Konditionen aufrecht bleiben. Dadurch soll eine Verschlechterung der Rechtsposition von Gläubigern, wie sie durch den mit der Gesamtrechtsnachfolge verbundenen Schuldnerwechsel eintreten kann, vermieden werden.

Abs. 2:

Abs. 2 Satz 1 legt fest, dass für das zu übertragende Vermögen die anlässlich der Eröffnungsbilanz des Bundes mit Inkrafttreten des BHG 2013 erstellten Wertansätze zu verwenden sind. Abs. 2 Satz 2 regelt, dass sich die für die Vermögenswerte der Eröffnungsbilanz und der Schlussbilanz des Kalenderjahres, in welchem die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 1 erfolgte, maßgeblichen Bewertungsansätze aus dem Bundesrechnungsabschluss ergeben. Aus Gründen der Transparenz soll der Eröffnungsbilanz als Anlage eine Übersicht über die Aktiva und Passiva beigeschlossen werden, aus welcher die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Eröffnungsbilanz ist (mitsamt dieser Anlage) zum Firmenbuch einzureichen.

Zu § 5

Abs. 1:

Abs. 1 sieht vor, dass der Bund der Bundesagentur die ihm aus Bestandverträgen zukommende Möglichkeit zur Nutzung von Liegenschaften einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten an die Bundesagentur mittels schriftlicher Vereinbarung (Übertragungsvereinbarung) zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 weitergeben, ihr also entsprechende Nutzungsrechte einräumen kann. Zu welchem konkreten Zweck die Bundesagentur diese Liegenschaften zu nutzen berechtigt ist, hängt dabei vom Inhalt des über diese Liegenschaft zwischen dem Bund und dem Bestandgeber abgeschlossenen Bestandvertrages ab. Sieht dieser etwa die Nutzung als Büroräumlichkeit vor, so wird die Bundesagentur in den entsprechenden Räumlichkeiten nur Rechts- oder Rückkehrberatungsgespräche (§ 2 Abs. 1 Z 2 oder 3) anbieten, nicht aber hilfs- und schutzbedürftigen Fremde (Z 1 leg. cit.) versorgen dürfen.

Abs. 2:

Der erste Satz normiert, dass eine zwischen dem Bund und der Bundesagentur abgeschlossene Übertragungsvereinbarung nur im Innenverhältnis zwischen diesen Parteien wirkt, die Rechte und Pflichten des Bundes aus dem Bestandvertrag gegenüber dem Bestandgeber also nicht berührt. Im Außenverhältnis haftet der Bund daher z.B. weiterhin nach Maßgabe des Bestandvertrages für Schäden am Bestandgegenstand, und zwar gegebenenfalls auch dann, wenn diese von der Bundesagentur bzw. deren Mitarbeitern (schuldhaft) verursacht wurden. Der zweite Satz sieht – wiederum nur mit Blick auf das Innenverhältnis – vor, dass in jeder Übertragungsvereinbarung eine Pflicht der Bundesagentur zur Schadloshaltung vorzusehen ist, wenn der Bund auf Grund des Bestandvertrages für Schäden vom Bestandgeber in Anspruch genommen wurde und diesem Ersatz geleistet hat.

Abs. 3:

Abs. 3 verpflichtet den Bund, den Bestandgeber unverzüglich vom Abschluss einer Übertragungsvereinbarung mit der Bundesagentur zu verständigen. Im Interesse der Rechtssicherheit beider Vertragsteile wird dabei in der Regel eine schriftliche Verständigung angezeigt sein.

Abs. 4:

Abs. 4 stellt klar, dass der Abschluss einer Übertragungsvereinbarung den Bestandgeber weder zur Aufkündigung des Bestandvertrages noch zur Anhebung des Bestandzinses berechtigt.

Zu § 6

Für die Bundesagentur ist nach den Vorgaben der §§ 189 bis 243 UGB von der Geschäftsführung ein Jahresabschluss zu erstellen und dem Aufsichtsrat – nach Prüfung durch den Abschlussprüfer, dem von der Geschäftsführung die insoweit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, welche für die sorgfältige Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen sind – zur Prüfung vorzulegen. Der Jahresabschluss ist vom Bund als Gesellschafter, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, festzustellen (§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG).

Zu § 7

Gemäß § 7 Abs. 1 erbringt die Bundesagentur ihre Leistungen an den Bund gegen Entgelt, dessen Höhe auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen ist. Die interne Kostenrechnung soll der Überprüfung durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, der Überprüfung durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, unterliegen. Eine solche Entgeltpflicht soll gemäß Abs. 2 gegenüber dem Bundesminister für Inneres jedoch nur für Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 5 bestehen, da Leistungen gegenüber dem Bundesminister für Inneres gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bereits durch die jährlichen Zuwendungen gemäß § 3 abgegolten werden.

Zu § 8

Insbesondere über die Auftragsbedingungen, die konkret zu erbringenden Leistungen und das dafür zu leistende Entgelt, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater sowie die gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen hat der Bundesminister für Inneres einen Rahmenvertrag mit der Bundesagentur abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht (Durchführung der Rechtsberatung und Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern) ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen. Bei Festlegung des Entgelts ist auch im Hinblick auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht auf § 7 Abs. 1 Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgelts bzw. der Entschädigungen für den Zeit- und Arbeitsaufwand der Rechtsberater und Dolmetscher bzw. Übersetzer (Pauschalbeträge) ist somit auch für diese Leistungen unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Kostendeckung festzulegen (vgl. § 7).

Zu § 9

Abs. 1:

Abs. 1 regelt die Vertretung der Bundesagentur durch einen oder mehrere Geschäftsführer, wobei davon abgesehen wird, eine konkrete Zahl an Geschäftsführern vorzugeben. Die Anzahl der Geschäftsführer wird daher in der Erklärung über die Errichtung der Bundesagentur (vgl. § 11) festzulegen sein. Der Bundesminister für Inneres bestellt den oder die Geschäftsführer zur Vertretung der Bundesagentur. Hinsichtlich der Bestellung, Abberufung und Vertretung der Bundesagentur gelten die einschlägigen Bestimmungen des GmbHG. Die Bestellung von Prokuristen soll ebenfalls zulässig sein. Als Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsanteile im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehen, unterliegt die Bundesagentur der Kontrolle durch den Rechnungshof (Art. 126b Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930); auf die Bestellung der Geschäftsführung ist daher das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden. Dies wird im letzten Satz lediglich klargestellt.

Für den in der Bundesagentur vorzusehenden Bereich Rechtsberatung soll der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ein Bestellungsrecht erhalten. Schon aus Qualitätssicherungsgründen, aber auch um eine zentrale, einheitliche Steuerung dieses Bereichs unter Hebung aller möglichen Synergieeffekte zu ermöglichen, ist eine getrennte Einrichtung der Rechtsberatung erster und zweiter Instanz nicht sinnvoll. Dieser Bereichsleitung soll eine Vertretungsbefugnis in dem Bereich der Rechtsberatung zukommen, wofür die Erteilung einer Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) durch den Geschäftsführer als ihren organschaftlichen Vertreter vorgesehen ist. Der Geschäftsführer hat die Konkretisierung der Handlungsvollmacht nach Maßgabe wirtschaftlicher Erwägungen und fachlicher Eignung vorzunehmen.

Abs. 2:

Die Geschäftsführung ist vom Bundesminister für Inneres für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Der zweite Satz ermächtigt den Bundesminister für Inneres, für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Entstehung der Bundesagentur, also ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, eine interimistische Geschäftsführung zu bestellen.

Der letzte Satz sieht vor, dass auf die Bestellung der interimistischen Geschäftsführung das Stellenbesetzungsgesetz nicht anzuwenden ist. Aufgrund des Erfordernisses einer öffentlichen Ausschreibung der Geschäftsführerposition, welche von der Planung bis hin zur Auswahl des bzw. der tatsächlichen Bewerber mitunter mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, wäre die Bundesagentur andernfalls unmittelbar nach ihrer Entstehung mangels Geschäftsführung vorerst praktisch nach außen hin handlungsunfähig. Durch die Bestellung einer interimistischen Geschäftsführung, welche nicht dem Stellenbesetzungsgesetz unterliegt, kann einer solchen anfänglichen Phase der Handlungsunfähigkeit vorgebeugt werden.

Zu § 10

Abs. 1:

Abs. 1 Z 1 bis 3 regelt die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten zur Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Bundesagentur. So werden sechs Mitglieder – einschließlich des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters – vom Bundesminister für Inneres, ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen und ein Mitglied vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bestellt.

Z 4 legt die Zahl der von der betrieblichen Interessenvertretung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder entsprechend § 110 Abs. 1 und Abs. 5 Z 1 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, fest.

Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, kommen dem Aufsichtsrat und seinen Mitgliedern die im GmbHG vorgesehenen Informations-, Prüf- und Mitwirkungsrechte zu. So kann der Aufsichtsrat beispielsweise jederzeit von der Geschäftsführung einen Bericht verlangen (§ 30j Abs. 2 GmbHG), die Papiere und Bücher der Gesellschaft einsehen und prüfen (§ 30j Abs. 3 GmbHG) und bedürfen bestimmte Geschäfte grundsätzlich der Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 30j Abs. 5 GmbHG).

Abs. 2:

Abs. 2 legt fest, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden sind. Zudem wird als Beschlusserfordernis für Beschlüsse des Aufsichtsrates die einfache Mehrheit vorgesehen. Hinsichtlich des Vorhabensberichts (§ 12 Abs. 5) wird vorgesehen, dass ein solcher jedenfalls der Zustimmung jener Aufsichtsratsmitglieder bedarf, die vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Inneres und, soweit es Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und b (dh. die Durchführung der Rechtsberatung vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht) und Z 5 (dh. die Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern) an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz entsandt wurden. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so soll die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder – im Falle von dessen Verhinderung – die Stimme des Stellvertreters ausschlaggebend sein.

Abs. 3:

Abs. 3 legt fest, dass der Gesellschafter dem Geschäftsführer und dem Aufsichtsrat jeweils eine Geschäftsordnung zu geben hat. Eine Geschäftsordnung dient der näheren Ausgestaltung der Handlungsspielräume der vorgenannten Organe und soll zudem sicherstellen, dass der Bundesminister für Inneres der ihm nach wie vor zukommenden Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der von der Bundesagentur insbesondere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 wahrgenommenen Aufgaben durch Ausübung der Gesellschafterrechte (§ 1 Abs. 5 letzter Satz) bestmöglich nachkommen kann. So können durch eine Geschäftsordnung etwa Informations- oder Berichtspflichten der Geschäftsführung gegenüber dem Gesellschafter sichergestellt, (weitere) Zustimmungsvorbehalte zu Gunsten des Gesellschafters oder des Aufsichtsrates festgelegt oder Verfahrensbestimmungen für die Willensbildung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates (z.B. Einberufungsfristen, Fristen für die Beantragung von Tagesordnungspunkten etc.) erlassen werden. Die Geschäftsordnung kann dabei nur solche Regelungen zum Inhalt haben, die den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dieses Bundesgesetzes und des GmbHG, nicht widersprechen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 5 verwiesen.

Abs. 4:

Der erste Satz des Abs. 4 sieht vor, dass der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Betrieben und Unternehmen nur auf Weisung des Bundesministers für Inneres erfolgen dürfen und abweichend von § 30j Abs. 5 Z 1 GmbHG nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Damit wird – nach Maßgabe der jeweiligen Entwicklung der Migrationslage und der Asylwerberzahlen – die Entscheidung darüber, ob Betreuungseinrichtungen des Bundes (§ 1 Z 5 GVG‑B 2005) neu einzurichten oder zu schließen sind, in Einklang mit den Bestimmungen des GVG‑B 2005 letztlich immer dem zuständigen Bundesminister für Inneres obliegen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung, wonach der Bund vor Neuerrichtung oder Schließung von Betreuungsstellen [§ 1 Z 4 GVG‑B 2005] das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland herstellt). Außerdem werden diese Maßnahmen abweichend von § 30j Abs. 5 Z 1 GmbHG nicht von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig sein. Ein Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten des Aufsichtsrates könnte daher auch nicht in der Geschäftsordnung (Abs. 3) vorgesehen werden.

Der zweite Satz des Abs. 4 sieht vor, dass die Vertretung der Bundesagentur bei der Führung von (durch Gesellschafterbeschluss beschlossenen) Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführung abweichend von § 30l Abs. 1 GmbHG nicht dem Aufsichtsrat, sondern dem Gesellschafter selbst obliegt. Dies betrifft etwa die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Bundesagentur gegen die oder den Geschäftsführer. Entsprechend § 30l Abs. 2 GmbHG, von dem der zweite Satz insoweit nicht abweicht, steht es dem Gesellschafter jedoch frei, mit der Führung derartiger Rechtsstreitigkeiten einen besonderen Vertreter zu beauftragen. Keine Abweichung normiert der zweite Satz für die in § 30l Abs. 1 GmbHG ebenfalls genannte Vertretung der Gesellschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern. Diese obliegt auch im Falle der Bundesagentur dem Aufsichtsrat.

Zu § 11

§ 11 legt fest, dass der Bundesminister für Inneres für den Bund eine Erklärung über die Errichtung der Bundesagentur abzugeben hat. Eine solche Erklärung ersetzt gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG den Gesellschaftsvertrag. Die Vorschriften hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages gelangen sinngemäß zur Anwendung. Bezüglich des Regelungsinhaltes der Errichtungserklärung ist zu differenzieren. Soweit bereits dieses Bundesgesetz Sachfragen regelt, die üblicherweise einer Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Errichtungserklärung vorbehalten sind, wie etwa § 2 über die Aufgaben der Bundesagentur und § 10 über den Aufsichtsrat, ist eine nochmalige Regelung in der Errichtungserklärung nicht zwingend erforderlich und darf der gesetzlichen Regelung jedenfalls nicht widersprechen. Soweit eine gesetzliche Bestimmung jedoch ihrerseits der näheren Konkretisierung bedarf, wird eine Regelung in der Errichtungserklärung erforderlich sein; dies gilt etwa für die genaue Anzahl der Geschäftsführer, die der Wortlaut des § 9 Abs. 1 offenlässt und daher der Errichtungserklärung vorbehält. Darüber hinaus ist es möglich, in der Errichtungserklärung Sachfragen zu regeln, zu denen das vorliegende Bundesgesetz keine Aussage trifft, wie etwa die Festlegung von Betragsgrenzen bei Geschäften, die der Zustimmung des Aufsichtsrates unterliegen, oder die Festlegung weiterer Zustimmungsvorbehalte (vgl. dazu § 30j Abs. 5 GmbHG).

Zu § 12

Abs. 1 und 2:

§ 12 normiert die Grundsätze der Unternehmensführung. Abs. 1 legt diesbezüglich in allgemeiner Weise fest, dass die Bundesagentur nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen ist. Als zentraler Maßstab hinsichtlich der Unternehmensführung werden in diesem Zusammenhang die im Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK) enthaltenen anerkannten Regeln und Empfehlungen für die Leitung und Überwachung von bundeseigenen Unternehmen heranzuziehen sein.

Gemäß Abs. 2 werden die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik und der Unternehmensführung vom Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter mittels Beschlusses – unter Bedachtnahme auf die dafür maßgeblichen Parameter, wie insbesondere die voraussichtliche Entwicklung der Migrationslage und der Asylwerberzahlen – für die Geschäftsführung verbindlich festgelegt. Sie haben jedenfalls die von der Bundesagentur zu verfolgenden Strategien und Unternehmensziele zu beinhalten und ist, soweit Belange der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) betroffen sind, vom Bundesminister für Inneres vor Beschlussfassung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.

Der Bund als Gesellschafter (vertreten durch den Bundesminister für Inneres, der in den oa. Belangen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen hat) hat damit einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele der Bundesagentur. Eine ausschlaggebende Einflussnahme auf die wesentlichen Entscheidungen der Bundesagentur durch den Bund ergibt sich aus seiner Stellung als (Allein-)Gesellschafter, der gemäß den Bestimmungen des GmbHG damit verbundenen Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung und seiner Stellung und Besetzungsanzahl im Aufsichtsrat (vgl. § 10). Die Bestellung der Geschäftsführung obliegt gemäß § 9 Abs. 2 ausdrücklich dem Bundesminister für Inneres. Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 lit. a BVergG 2018, wonach der öffentliche Auftraggeber gegenüber dem betreffenden Rechtsträger eine ähnliche Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausüben muss, um vom BVergG 2018 ausgenommen zu sein, ist sohin im Falle der Bundesagentur erfüllt. Da die Bundesagentur die ihr gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Leistungen ausnahmslos für den Bund verrichtet, ist auch der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b BVergG 2018 erfüllt, welcher vorsieht, dass (zumindest) mehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber betraut wurde.

Zum Vorliegen der dritten, in § 10 Abs. 1 Z 1 lit. c BVergG 2018 vorgesehenen Voraussetzung – dem Ausschluss einer direkten privaten Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger – siehe die Erläuterungen zu § 1 Abs. 5.

Da sämtliche Tatbestände des § 10 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 erfüllt sind, gelangt das BVergG 2018 nicht zur Anwendung und können öffentliche Aufträge an die Bundesagentur ohne die Anwendung des BVergG 2018 vergeben werden (sog. „In-house“-Vergabe).

Abs. 3:

Fortgesetzt bzw. konkretisiert werden die durch den Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter festgelegten verbindlichen Vorgaben im Rahmen eines von der Geschäftsführung binnen sechs Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung gemäß Abs. 2 zu erstellenden Unternehmenskonzeptes. Das Unternehmenskonzept umfasst insbesondere die Unternehmensziele, Kernaufgaben und Strategien zur Erreichung dieser, alle Angaben über die Rahmenbedingungen, Instrumente und Verfahren und die Organisation, die Beschreibung der Dienstleistungen und die Skizzierung des Marktes, die Strategien für den Personal- und Sachmitteleinsatz und die Grundsätze der Finanzierung. Es handelt sich somit um eine systemische Darstellung des Geschäftskonzepts der Bundesagentur als Ganzes.

Abs. 4:

Fasst der Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter einen Beschluss über die Änderung der in Abs. 2 genannten allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik und Unternehmensführung, so hat die Geschäftsführung gemäß Abs. 4 innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung auch ihr Unternehmenskonzept entsprechend anzupassen und dem Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Soweit durch eine Änderung der in Abs. 2 genannten Grundsätze Belange der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) betroffen sind, ist vor Beschlussfassung einer solchen Änderung vom Bundesminister für Inneres neuerlich das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.

Abs. 5:

Die Geschäftsführung hat jährlich einen Vorhabensbericht zu erstellen. Im Unterschied zum Unternehmenskonzept – welches die Gesamtdarstellung der Leistungen der Bundesagentur sowie deren Ziele zum Gegenstand hat – enthält der Vorhabensbericht die konkreten Planungsziele für einzelne Bereiche jeweils für das darauffolgende Kalenderjahr und für mindestens drei weitere Jahre. Er umfasst eine Finanzplanung, eine operative inhaltliche Planung sowie eine Kennzahlenplanung und ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung zu erstellen.

Der Vorhabensbericht ist vom Aufsichtsrat zu genehmigen und sodann dem Bundesminister für Inneres bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Spricht sich der Bundesminister für Inneres binnen sechs Wochen ab Vorlage nicht gegen diesen aus, wird von dessen konkludenter Genehmigung ausgegangen.

Neben dem Vorhabensbericht ist zur Nachvollziehbarkeit einer ordnungsgemäßen Buchführung zudem ein Jahresabschluss (§§ 193 ff UGB) sowie ein Beteiligungscontrolling nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erstellen.

Gemäß Abs. 5 letzter Satz soll der Vorhabensbericht auch in zwei Teilberichten erstellt und zur Genehmigung vorgelegt werden können. Einer der Teilberichte hat sich dabei ausschließlich auf jene Leistungen zu beziehen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht erbracht werden. Eine solche Teilung des Vorhabensberichts wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn hinsichtlich jener Bereiche, die sich auf Leistungen der Bundesagentur an das Bundesverwaltungsgericht beziehen, noch Abstimmungsbedarf mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz besteht (zum Vetorecht des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz siehe § 10 Abs. 2), die übrigen Bereiche im Vorhabensbericht jedoch schon einer Genehmigung durch den Aufsichtsrat (und in weiterer Folge durch den Bundesminister für Inneres) zugeführt werden können.

Eine organisatorische Trennung der Rechtsberatung ist schon aus Qualitätssicherungsgründen, aber auch um eine zentrale, einheitliche Steuerung dieses Bereichs unter Hebung aller möglichen Synergieeffekte zu ermöglichen, nicht sinnvoll, daher wäre die mögliche Teilung des Vorhabensberichts hinsichtlich der lit. a und lit. b des § 2 Abs. 1 Z 2 vorzusehen (siehe dazu auch korrespondierend § 10 Abs. 2, zu den Rechten des vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bestellten Aufsichtsratsmitglieds).

Abs. 6:

In Abs. 6 wird ausdrücklich angeordnet, dass die Tätigkeit der Bundesagentur nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, unterliegt. Soweit die Tätigkeiten der Bundesagentur nicht ohnehin bereits vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, kommt die GewO 1994 aufgrund der mangelnden Gewinnerzielungsabsicht der Bundesagentur nicht zur Anwendung und hat die Bestimmung des Abs. 6 sohin lediglich deklarativen Charakter. So fallen die Aufgaben der Rechts- und Rückkehrberatung bspw. von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der GewO 1994, während hingegen etwa die Unterbringung von Asylwerbern zwar gewerberechtlich relevant sein könnte, jedoch mangels Gewinnerzielungsabsicht der Bundesagentur nicht in den Anwendungsbereich der GewO 1994 fällt (vgl. § 1 Abs. 2 GewO 1994).

Zu § 13

Abs. 1 bis 4:

Die Durchführung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 und 52 BFA-VG) soll künftig ausschließlich der Bundesagentur obliegen (siehe § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und b). Das Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen, welche mit der Besorgung der Rechtsberatung betraut werden – nach geltender Rechtslage in § 48 BFA-VG geregelt – soll daher in das BBU-Errichtungsgesetz übernommen werden. § 48 BFA-VG kann vor diesem Hintergrund entfallen, wobei die Abs. 4 bis 6 dieser Bestimmung, die die Auswahl der Rechtsberater regeln, im Hinblick auf die ausschließliche Betrauung der Bundesagentur mit der Leistung der Rechtsberatung nicht in § 13 aufgenommen werden.

Inhaltlich erfolgen hinsichtlich der Vorgaben zur Durchführung der Rechtberatung und der erforderlichen Nachweise für Rechtsberater keine Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage. Rechtsberater sind – wie bereits nach der geltenden Rechtslage gemäß § 48 Abs. 2 BFA-VG – bei Durchführung der Rechtsberatertätigkeit gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 weisungsfrei und haben die Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen. Damit soll auch künftig sichergestellt werden, dass darauf, wie die Rechtsberatung im Einzelfall erfolgt, kein Einfluss genommen werden kann und die Rechtsberater sohin bei Ausübung dieser Tätigkeiten inhaltlich weisungsfrei gestellt sind. Die Dienstaufsicht (Vorgaben zu Dienstzeit, Dienstort usw.) soll jedoch weiterhin beim Vorgesetzten liegen (ähnlich einem Datenschutzbeauftragten, der nur in Ausübung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter inhaltlich weisungsfrei ist). Als weitere Maßnahme zur Gewährleistung der Unabhängigkeit von Rechtsberatern wird ferner – innerhalb der Linienorganisation und Hierarchie der Bundesagentur – unterhalb der Hauptleistungsbereiche eine eigene Organisationseinheit für Belange der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht einzurichten sein. Mithilfe einer solchen organisatorischen Ausprägung im Vollzug kann über die bereits per Gesetz garantierte Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von Rechtsberatern hinaus auch weiterhin sichergestellt werden, dass die Rechtsberatung von Asylwerbern und Fremden den Vorgaben des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entspricht. Wie bisher geht diese damit selbstverständlich der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, vor.

Die Anforderungen an Rechtsberater hinsichtlich der erforderlichen Ausbildung werden ebenfalls unverändert von § 48 Abs. 1 BFA-VG in § 13 Abs. 2 übernommen. Die Bundesagentur muss ferner, so wie derzeit jene juristischen Personen, welche gemäß § 48 Abs. 6 mit der Besorgung der Rechtsberatung betraut werden, über eine ausreichende Anzahl von Rechtsberatern verfügen und diese regelmäßig fortbilden (Abs. 4).

Abs. 5:

Um die erforderliche Unabhängigkeit der Rechtsberater gewährleisten zu können, wird in Abs. 5 ausdrücklich angeordnet, dass ein Beschäftigter der Bundesagentur, der einer Person Rechtsberatung leistet, derselben Person nicht auch Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe (§ 52a BFA-VG) leisten darf.

Zu § 14

Die Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern zum Zwecke der systematischen Überwachung von Abschiebungen ist eine Aufgabe der Bundesagentur nach § 2 Abs. 1 Z 4. Es ist daher eine gesonderte Regelung, wie die Wahrnehmung dieser Aufgabe zu erfolgen hat, erforderlich. Die gegenständliche Bestimmung soll die langjährige Praxis der unabhängigen und weisungsfreien Menschenrechtsbeobachtung gemäß den geltenden Bestimmungen (§ 46 Abs. 6 FPG und § 10 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005) im Rahmen der Bundesagentur fortsetzen. Es wird daher ausdrücklich festgehalten, dass die Personen, die als Menschenrechtsbeobachter fungieren, ihre Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei wahrzunehmen haben. Diese Verpflichtung ergibt sich insbesondere aus Art. 8 der Richtlinie 2008/15/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 S 98, vom 16.12.2008, (Rückführungs-Richtlinie) sowie aus Art. 28, 29 und 35 der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG, ABl. L 251 S 1 vom 14.09.2016 (Frontex-Verordnung).

Aufgrund der oben erwähnten unionsrechtlichen Grundlagen legte Frontex das Anforderungsprofil der Menschenrechtsbeobachter mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 6.12.2016 (Management Board Decision 41/2016 of 06 December 2016 adopting the profiles and the overall number of experts to be made available to the pool of forced-return monitors, forced-return escorts and return specialists) fest, wonach beispielsweise ein angemessenes Niveau an Autonomie und Urteilsvermögen bei der Dienstausübung vorliegen soll. Zudem erarbeitete Frontex einen Verhaltenskodex für Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze vom 26.04.2018 (Code of Conduct for Return Operations and Return Interventions coordinated or organised by Frontex), wonach insbesondere eine von den die Abschiebung durchführenden Behörden unabhängige Menschenrechtsbeobachtung erforderlich ist. Die detaillierten Bestimmungen zum Anforderungsprofil der Menschenrechtsbeobachter ergeben sich sohin unmittelbar aus den genannten internationalen Rechtsakten.

Weiters soll auf die besondere Stellung der Menschenrechtsbeobachter Bedacht genommen werden, indem die gleichzeitige Wahrnehmung der Rückkehrberatung und der Menschenrechtsbeobachtung ausgeschlossen wird, um bei letzterer insbesondere die international gebotene Unparteilichkeit gegenüber allen Parteien zu gewährleisten.

Zu § 15

Abs. 1:

Die Bundesagentur stellt in Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht Dolmetscher und Übersetzer im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung. Der Verweis auf § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG ist unter Berücksichtigung der Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit der Bundesagentur im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit weit zu verstehen, um eine hinreichende Einsatzmöglichkeit der beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer zu gewährleisten. Im Zeitpunkt des erstmaligen Antreffens eines Fremden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird es häufig erforderlich sein, unter Beiziehung eines Dolmetschers abzuklären, ob der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen wünscht. Diese Abklärung erfolgt im Vorfeld eines möglichen Asylverfahrens und soll daher vom Aufgabenbereich des § 2 Abs. 1 Z 5 umfasst sein. Nicht nur im Vorfeld, sondern auch im Anschluss an ein Asylverfahren können beispielsweise im Rahmen der Durchführung einer etwaigen Abschiebung Dolmetscher erforderlich sein und auch hier sollen die Dolmetscher und Übersetzer der Bundesagentur herangezogen werden können. Umfasst soll ferner auch die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein.

Abs. 2:

Gemäß Abs. 2 stehen die von der Bundesagentur beschäftigen Dolmetscher und Übersetzer den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zur Verfügung. Es handelt sich bei diesen somit um Amtsdolmetscher im Sinne des § 39a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991. Für die Eigenschaft als Amtsdolmetscher ist es nämlich weder erforderlich, dass eine Person in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis tätig ist, noch dass sie in eine Behörde eingegliedert ist. Es ist nur maßgeblich, dass sich die Behörde dieser Person bedienen kann, was sich auch – so wie in der gegenständlichen Bestimmung – aus einer gesetzlichen Anordnung ergeben kann (siehe in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 12.05.1992, 91/08/0139). Dolmetscher und Übersetzer, die von der Bundesagentur zur Verfügung gestellt werden, sind demnach nicht nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, sondern nach den für Amtsdolmetscher geltenden Bestimmungen zu entlohnen.

Die Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern durch die Bundesagentur gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 bedeutet jedoch nicht, dass es Aufgabe der Bundesagentur ist, den gesamten Bedarf an diesen Leistungen im Zusammenhang mit asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren abzudecken. Nach wie vor ist es daher möglich und wird es auch fallweise erforderlich sein, dass die Behörden und das Bundesverwaltungsgericht auch andere, nicht von der Bundesagentur zur Verfügung gestellte Dolmetscher und Übersetzer heranziehen.

Zu § 16

§ 16 regelt die Überleitung von Beamten des Bundesministeriums für Inneres, die künftig der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen werden. Jene Personen, die schon bisher mit der Bundesbetreuung von Asylwerbern im operativen Bereich betraut sind, sollen zukünftig in der Bundesagentur tätig werden. Dies ermöglicht durch den Transfer von Wissen und Erfahrung einen reibungslosen Übergang der Aufgaben auf die Bundesagentur. Neben den übergeleiteten Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Inneres kann die Bundesagentur selbstverständlich auch selbst Arbeitnehmer nach privatrechtlichen Vorschriften einstellen. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Stellung als juristische Person des Privatrechts und bedarf daher keiner besonderen Erwähnung im Gesetz. Soweit in diesem Bundegesetz der Begriff „Beschäftigte“ verwendet wird, bezieht sich dieser sowohl auf die gemäß §§ 16 und 17 übergeleiteten Bediensteten als auch auf alle weiteren bei der Bundesagentur tätigen Personen, unabhängig davon, ob diese als Angestellte, freie Dienstnehmer oder aufgrund anderer Rechtsverhältnisse bei der Bundesagentur tätig sind.

Abs. 1, 2 und 7:

Für die Überleitung der Beamten wird ein „Amt der Bundesagentur“ in Wien errichtet. Dabei handelt es sich um eine Dienstbehörde, welche dem Bundesminister für Inneres nachgeordnet ist und von dem nach der in den Arbeitsstätten zu veröffentlichenden Geschäftsverteilung für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Bundesagentur geleitet wird. In dieser Leitungsfunktion ist der Geschäftsführer – unabhängig von seiner Weisungsgebundenheit gegenüber dem Bund als Alleingesellschafter – an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden. In Dienstrechtsverfahren hat der Leiter des Amtes der Bundesagentur das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, anzuwenden. Im letzten Satz des Abs. 1 wird überdies klargestellt, dass über Beschwerden gegen Bescheide des Amtes der Bundesagentur das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Übergeleitet werden all jene Beamten, die zum Stichtag – das ist gemäß Abs. 2 der Tag vor jenem Tag, an dem die Bundesagentur mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 beginnt – dem Personalstand des Referats V/9/x angehören. Mit dem nachfolgenden Tag gehören diese Beamten für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Bundesagentur an und sind der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen. Die Festlegung des Tages vor Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe als Stichtag ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Bundesagentur zeitgerecht über das erforderliche Personal verfügt. Durch das Abstellen auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Referat in einem bestimmten Zeitpunkt wird eine klare und transparente Regelung getroffen, die gewährleistet, dass für die Beamten klar erkennbar ist, aufgrund welcher Kriterien ihre Zuweisung zur Bundesagentur erfolgt. Den gemäß Abs. 2 übergeleiteten Beamten bleiben gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 7 im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften alle zustehenden Rechte gewahrt. In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Abs. 2 zugewiesenen Beamten gelten dabei gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 7 letzter Satz betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

Abs. 3:

Durch Abs. 3 wird die Möglichkeit für übergeleitete Beamte geschaffen, aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auszutreten und in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Bundesagentur zu wechseln. Erklären Beamte, welche der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen wurden, ihren Austritt aus dem Bundesdienst, haben sie dabei einen Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Wirksam wird ein solcher Wechsel mit dem auf den Austritt folgenden Monatsersten.

Abs. 4 und 6:

Für die übergeleiteten Beamten gemäß Abs. 2 gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, der II. Teil (Regelungen hinsichtlich der Betriebsverfassung) des Arbeitsverfassungsgesetztes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzesgesetz (ASchG) BGBl. Nr. 450/1994. Außerdem findet auf diese Beamte § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, (B-PVG) BGBl. Nr. 133/1967 Anwendung (Abs. 6). Durch den Verweis auf § 15 Abs. 4 letzter Satz B-PVG soll klargestellt werden, dass die der Bundesagentur zugewiesenen Beamten ein Wahlrecht für den Zentralausschuss für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres haben.

Abs. 5:

Die Entlohnung der übergeleiteten Beamten erfolgt weiterhin durch das Bundesministerium für Inneres. Die Bundesagentur hat jedoch dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu ersetzen. Unter Aktivbezügen sind alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist, zu verstehen. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Sofern es zu einer Änderung der in § 22 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 festgelten Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten kommt, ändert sich auch der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Besondere Pensions- und Überweisungsbeiträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Bundesagentur geleistet werden, sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß § 311 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind durch die Bundesagentur zu tragen. Als Fälligkeitszeitpunkt für sonstige Zahlungen der Bundesagentur an den Bund wird jeweils der Zehnte des betreffenden Monats festgelegt.

Abs. 8:

Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 8 ist die Bestimmung des § 101 ArbVG auf Beamte gemäß Abs. 2 nicht anzuwenden. Davon abweichend soll aber gemäß dem zweiten und dritten Satz des Abs. 8 auch im Falle von gemäß Abs. 2 übergeleiteten Beamten eine beabsichtigte dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz dem Betriebsrat (wenn auch ohne Beratung) mitzuteilen sein und eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz dabei nicht vorliegen, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als dreizehn Wochen erfolgt. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit jedoch abweichend von § 101 ArbVG nicht der Zustimmung des Betriebsrates.

Abs. 9:

Abs. 9 regelt die Interessenvertretung der übergeleiteten Beamten. Die Aufgaben des Dienststellenausschusses werden durch den Betriebsrat der Bundesagentur wahrgenommen. Solange dieser noch nicht besteht, erfolgt die Vertretung durch den Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres. Dadurch ist für eine durchgehende Vertretung der übergeleiteten Beamten gesorgt.

Zu § 17

Abs. 1, 3 und 5:

Vertragsbedienstete, welche vor dem Tag, an dem die Bundesagentur mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 beginnt, dem Personalstand des Referats V/9/x des Bundesministeriums für Inneres angehören, werden ab dem nachfolgenden Tag Arbeitnehmer der Bundesagentur. Die Bundesagentur setzt als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, (VBG) BGBl. Nr. 86/1948, bleibt insbesondere hinsichtlich seiner Entlohnungs- und Abfertigungsansprüche Bestandteil ihres Dienstvertrages mit der Bundesagentur. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist aber nicht mehr zulässig. Die §§ 32 Abs. 2 Z 4, 66 Abs. 5 und 67 VBG sind nicht anzuwenden und gelten demnach bspw. die Bestimmungen zur dienstlichen Ausbildung (§ 67 VBG) für Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 nicht mehr.

In Abs. 3 ist vorgesehen, dass gemäß Abs. 1 übergeleitete Arbeitnehmer bezüglich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln sind, als ob sie noch Bundesbedienstete wären (Abs. 3). Auch Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von ehemaligen Vertragsbediensteten, die gemäß Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, werden von der Bundesagentur übernommen (Abs. 5 letzter Satz), sodass es auch in dieser Hinsicht zu keinen Nachteilen kommen kann. Um zusätzliche Sicherheit zu gewähren, ist in Abs. 5 überdies vorgesehen, dass der Bund für die Befriedigung bezugsrechtlicher Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 wie ein Ausfallsbürge gemäß § 1356 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, haftet.

Abs. 2:

Vertragsbedienstete, die gemäß Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, haben die Möglichkeit, nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrages den Übertritt in diesen Kollektivvertrag zu erklären. Ein solcher Übertritt wird mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Ein Anspruch auf Abfertigung gemäß § 35 VBG besteht beim Ausscheiden aus dem Vertragsbedienstetendienstverhältnis gemäß Abs. 2 nicht und unterliegt der Arbeitnehmer ab dem Wirksamwerden des Übertritts dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sowie dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921.

Abs. 4:

Obwohl es sich bei der Bundesagentur um eine juristische Person des Privatrechts handelt, sollen Arbeitnehmer, die nach ihrer Überleitung gemäß Abs. 1 aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur wieder in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, dienstrechtlich so behandelt werden, als hätten sie die bei der Bundesagentur zurückgelegten Zeiten beim Bund verbracht. Für zeitabhängige Ansprüche sind daher die bei der Bundesagentur verbrachten Zeiten so zu behandeln, als wären sie im Bundesdienst geleistet worden.

Abs. 6:

Gemäß Abs. 1 übergeleitete Vertragsbedienstete sind ebenso wie gemäß § 16 Abs. 2 zugewiesene Beamte in die Arbeitsplatzvergabe gemäß § 20 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, einzubeziehen und können sich damit auch nach erfolgter Überleitung in die Bundesagentur auf interne Stellenausschreibungen des Bundes bewerben.

Abs. 7:

Um eine betriebliche Arbeitnehmervertretung in der Startphase der Bundesagentur sicherzustellen, wird der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als interimistischer Betriebsrat installiert.

Zu § 18

Werden Beamte gemäß § 16 Abs. 3 oder Vertragsbedienstete gemäß § 17 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesagentur und bestehen zu diesem Zeitpunkt Forderungen des Bundes gegenüber den ehemaligen Bediensteten – etwa Regressforderungen im Zusammenhang mit Amtshaftungsfällen – gehen diese Forderungen mit Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesagentur über. Sie ist nun ihrerseits Gläubigerin gegenüber dem betreffenden Arbeitnehmer und kann von diesem den ausstehenden Betrag einfordern. Der Arbeitnehmer kann ab Übergang der Forderung (Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses) nur noch schuldbefreiend an die Bundesagentur leisten. Im Fall der Zahlung durch den Schuldner hat die Bundesagentur dem Bund die übergegangene Forderung unverzüglich zu refundieren.

Zu § 19

Durch diese Bestimmung wird klargestellt, dass dienstzugewiesene Beamte gemäß § 16 Abs. 2 auch gegenüber Vorgesetzen, die Arbeitnehmer der Bundesagentur sind, ihre Dienstpflichten zu wahren haben, insbesondere also Weisungen von diesen Vorgesetzten befolgen müssen. Umgekehrt haben Arbeitnehmer der Bundesagentur, die Vorgesetzte gemäß Satz 1 sind, die Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß § 45 BDG 1979 sinngemäß wahrzunehmen.

Zu § 20

Für Lehrlinge kommen hinsichtlich der Überleitung dieselben Vorschriften wie für Vertragsbedienstete zur Anwendung (siehe § 17 Abs. 1).

Zu § 21

In Abs. 1 wird zunächst klargestellt, dass das AngG auf alle Arbeitsverhältnisse zur Bundesagentur anzuwenden ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Weiters wird in Abs. 2 festgelegt, dass die Bundesagentur als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig ist. Von dieser Bestimmung sind nur von der Bundesagentur nach privatrechtlichen Vorschriften eingestellte Arbeitnehmer erfasst. Von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen ausdrücklich ausgenommen sind Arbeitnehmer gemäß § 17 Abs. 1. Beamte gemäß § 16 Abs. 2 sind von kollektivvertraglichen Regelungen schon deshalb ausgenommen, weil sie keine Arbeitnehmer der Bundesagentur sind und von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen fallen; dennoch erfolgt auch im Hinblick auf Beamte gemäß § 16 Abs. 2 eine diesbezügliche Klarstellung in Abs.4.

Vor Abschluss des Kollektivvertrages soll gemäß Abs. 3 die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen sein. Erfolgt keine Zustimmung durch den Aufsichtsrat, kann der Kollektivvertrag nicht wirksam abgeschlossen werden.

Zu § 22

Der Dienststellenausschuss muss so zeitgerecht für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen sorgen, dass der neu gewählte Betriebsrat innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seine Arbeit aufnehmen kann. Da gemäß Abs. 2 sämtliche Arbeitsstätten der Bundesagentur einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, bilden, wird auch nur ein Betriebsrat gewählt. Dieser Betriebsrat vertritt auch die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und nimmt daher gegenüber diesen die Funktion des Dienststellenausschusses wahr (§ 16 Abs. 8).

Durch Abs. 3 wird sichergestellt, dass, wenn es aufgrund des zeitlich gestaffelten operativen Tätigwerdens der Bundesagentur nach bereits erfolgten Betriebsratswahlen zu einem deutlichen Anstieg der Beschäftigen im Rahmen eines Betriebsübergangs kommt, die im Rahmen des Betriebsübergangs neu übernommenen Beschäftigten nicht für einen längeren Zeitraum (bis zur nächsten, regulär durchzuführenden Betriebsratswahl) unvertreten sind. Erfolgt ein Betriebsübergang und gehen mehr als hundert Beschäftigte auf die Bundesagentur über, müssen innerhalb von zwei Monaten nach Übergang neue Betriebsratswahlen durchgeführt werden. Damit soll auch für die im Rahmen von Betriebsübergängen übernommenen Beschäftigten möglichst rasch die Möglichkeit geschaffen werden, ihre Interessenvertretung zu wählen. Dies soll aber nur erfolgen, wenn tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt. Ändert sich die Anzahl der Beschäftigten aufgrund von strukturellen oder organisatorischen Veränderungen, soll dies nicht zu einer Neuwahl des Betriebsrates führen.

Zu § 23

Auf die Arbeitnehmer der Bundesagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B‑GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden. Dies wird nur für die Arbeitnehmer ausdrücklich vorgesehen, da auf die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamte das B-GlBG schon aufgrund ihres Dienstverhältnisses zum Bund anzuwenden ist (vgl § 1 B-GlBG). Mit der sinngemäßen Anwendung des B‑GlBG auf die Arbeitnehmer der Bundesagentur soll verhindert werden, dass Beschäftigte der Bundesagentur unterschiedlich behandelt werden und findet das B‑GlBG bereits sinngemäß Anwendung, wenn sich Personen bei der Bundesagentur auf eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle bewerben.

Zu § 24

Die Bestimmung des § 24 gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten der Bundesagentur, welche von dieser zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herangezogen werden. Alle Beschäftigten sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, welche ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für die Bundesagentur bekannt geworden sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit für die Bundesagentur fort. Die Beschäftigten können durch den Bundesminister für Inneres im Einzelfall von der Verschwiegenheit befreit werden oder es kann gesetzliche Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht geben.

Zu § 25

Um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben durch die Bundesagentur zu gewährleisten, welche künftig nicht nur unmittelbar die Versorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder sowie die Rechts- und Rückkehrberatung von Fremden durchzuführen, sondern auch für eine entsprechende Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern sowie Menschenrechtsbeobachtern zu sorgen hat, ist es sachgerecht, ihr nicht nur den Zugang zu den im Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG), in der Zentralen Verfahrensdatei (§28 BFA-VG) und im Betreuungsinformationssystem (§ 8 GVG-B 2005) verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewähren (siehe Erläuterungen zu § 29 BFA-VG), sondern ihr auch eine (Weiter-)Verarbeitung dieser Daten zu ermöglichen. Eine solche (Weiter-)Verarbeitung wird dabei insofern eingeschränkt, als sie nur zulässig sein soll, soweit und solange die Bundesagentur die betreffenden Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben tatsächlich benötigt. Sobald die betreffenden Daten zur Aufgabenerfüllung durch die Bundesagentur nicht mehr benötigt werden, sind diese daher umgehend zu löschen.

Zu § 26

Diese Bestimmung stellt klar, dass sich die Bundesagentur von der Finanzprokuratur gemäß dem Bundesgesetz über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten lassen kann.

Zu § 27

§ 27 sieht gebührenrechtliche Befreiungen für die in dieser Bestimmung genannten Tätigkeiten – den Gründungsvorgang, die Vermögensübertragung sowie die Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund auf die Bundesagentur – vor. Im Hinblick auf allfällige spätere Umstrukturierungen der Bundesagentur ist eine ausdrückliche Befreiung nicht erforderlich, weil derartige Vorgänge bei Vorliegen der Voraussetzungen den Sonderregelungen des Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 (BBG 2001), BGBl. I Nr. 142/2000, unterliegen. Dieser sieht für die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Körperschaften des öffentlichen Rechts an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, sowie für die Rückgängigmachung derartiger Vorgänge eine Befreiung von der Gesellschaftssteuer, der Grunderwerbssteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vor. Ebenso ergibt sich aus dieser Bestimmung eine Befreiung von der Umsatzsteuer, da derartige Vorgänge nicht als steuerbare Umsätze gelten.

Zu § 28

§ 28 sieht vor, dass von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen sind, damit die Bundesagentur ihre Aufgaben zeitgerecht zu den in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkten wahrnehmen kann. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.

Zu § 29

Soweit Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze vorgesehen sind, sind diese als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Zu § 30

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese gemäß § 30 auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Zu § 31

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu § 32

Diese Bestimmung regelt die Vollzugszuständigkeiten.

Zu Artikel 2 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)

Zu § 11

Aufgrund der beabsichtigten Änderung des § 29 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 wird der Wortlaut des § 11 geringfügig adaptiert; inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. In § 29 Abs. 4 AsylG 2005, auf welchen in § 11 künftig verwiesen wird, soll vorgesehen werden, dass ein Asylwerber unter bestimmten Umständen (siehe dazu ausführlich die Erläuterungen zu § 49 sowie § 29 Abs. 4 und 5 AsylG 2005) an einen Rechtsberater zu verweisen ist und dass dieser, sofern eine Rechtsberatung erfolgt ist, auch bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend sein muss (§ 29 Abs. 5 AsylG 2005). Nimmt der Asylwerber diese Rechtsberatung jedoch nicht in Anspruch, kann die Einvernahme dennoch durchgeführt werden. Es ist daher nicht mehr allein aufgrund einer Mitteilung gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 davon auszugehen, dass der Rechtsberater jedenfalls bei der Einvernahme anwesend sein muss und hat daher die in § 11 vorgesehene Anpassung zu erfolgen.

Zu § 29

Abs. 1:

Vor dem Hintergrund der Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, zu deren Aufgaben künftig die ausschließliche Durchführung der Rechts- und Rückkehrberatung (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 BBU‑Errichtungsgesetz), die Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern an die zuständigen Behörden und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von bestimmten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren (§ 2 Abs. 1 Z 5 BBU-Errichtungsgesetz) sowie die Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern zum Zweck der systematischen Überwachung von Abschiebungen gemäß § 46 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 (§ 2 Abs. 1 Z 4 BBU‑Errichtungsgesetz), zählen sollen, ist es erforderlich, die Bundesagentur im Rahmen dieser Aufgaben als Übermittlungsempfänger gemäß Z 21 aufzunehmen. Inhaltlich ergibt sich hier insofern nur eine geringfügige Änderung, als Rechts- und Rückkehrberater sowie Dolmetscher bereits nach geltender Rechtslage als Übermittlungsempfänger der betreffenden Daten normiert sind und auch die Bundesagentur in Z 21 zunächst insoweit als Übermittlungsempfänger vorgesehen wird, als sie Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 BBU-Errichtungsgesetz (Durchführung der Rechts- und Rückkehrberatung sowie die Zurverfügungstellung von Dolmetschern) wahrnimmt. Vor diesem Hintergrund sollen Rechts- und Rückkehrberater gemäß Z 15 und 16 auch nur mehr insoweit bzw. nur mehr so lange als Übermittlungsempfänger in Betracht kommen, als die Durchführung der Rechtsberatung und Rückkehrberatung noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 BBU-Errichtungsgesetz ausschließlich der Bundesagentur obliegt. Neu als Übermittlungsempfänger aufgenommen werden in Z 20 die mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen betrauten Stellen, wie insbesondere aus dem Frontex-Pool eingesetzte Menschenrechtsbeobachter, und – soweit Menschenrechtsbeobachter von der Bundesagentur zur Verfügung gestellt werden – in Z 21 die Bundesagentur im Rahmen ihrer Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 BBU-Errichtungsgesetz. Die Aufnahme dieser Gruppe als Übermittlungsempfänger ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Überwachung von Abschiebungen zu ermöglichen. So benötigen Menschenrechtsbeobachter zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Tätigkeit bei Abschiebungen Detailinformationen zu den Abzuschiebenden, um die Abschiebungsmodalitäten umfassend beobachten, aus menschenrechtlicher Sicht bewerten und prüfen sowie dementsprechend berichten und allenfalls Empfehlungen aussprechen zu können.

Abs. 2:

Um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der durch § 2 Abs. 1 Z 1 BBU-Errichtungsgesetz der Bundesagentur gesetzlich übertragenen Aufgabe zur Durchführung der Versorgung gemäß Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung für den Bund zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Bundesagentur im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BBU-Errichtungsgesetz neben den Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen, als Übermittlungsempfänger aufzunehmen.

Zu § 48

Die Durchführung der Rechtsberatung soll künftig ausschließlich durch die Bundesagentur (§ 2 Abs. 1 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz) erfolgen. Daher ist es zweckmäßig, das Anforderungsprofil für Rechtsberater nunmehr im Errichtungsgesetz zu regeln. Die Betrauung anderer juristischer Personen mit der Durchführung der Rechtsberatung soll künftig nicht mehr möglich sein. § 48 hat daher zu entfallen.

Zu § 49

Abs. 1:

In § 49 wird vorgesehen, dass nunmehr allen Fremden im offenen Verfahren – dies umfasst sowohl Fremde im Asylverfahren als auch Fremde, die sich in einem anderen Verfahren vor dem Bundesamt befinden – kostenlose Rechtsberatung nach Maßgabe der faktischen Möglichkeit gewährt werden kann. Auf diese Rechtsberatung besteht daher grundsätzlich kein Anspruch und wird dies auch ausdrücklich im vorletzten Satz des Abs. 1 festgehalten.

Ein Rechtsanspruch auf Beratung besteht abweichend davon nur für Minderjährige, deren Interessen nicht durch ihren gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden können (unbegleitete Minderjährige). In diesem Fall ist wie bisher der Rechtsberater der gesetzliche Vertreter im Zulassungsverfahren (vgl. § 10 Abs. 3 BFA‑VG für mündige und Abs. 6 leg. cit. für unmündige unbegleitete Minderjährige). Zudem besteht ein Rechtsanspruch auf Beratung für Asylwerber, denen gemäß § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl abzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 3 AsylG 2005), ihren Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 und 5 AsylG 2005), oder den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005), ausschließlich wenn deren Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs innerhalb von 24 bis 72 Stunden nach Ausfolgung der Mitteilung erfolgen soll. Asylwerber, die eine der genannten Mitteilungen erhalten und deren Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs innerhalb des genannten Zeitraums nach Ausfolgung der Mitteilung stattfinden soll, sind vom Bundesamt gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 an einen Rechtsberater zu verweisen und haben folglich einen Rechtsanspruch auf Beratung.

In jedem Fall haben Fremde, sofern keine Rechtsberatung erfolgt ist, in Einklang mit Art 19 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. Nr. L 180 vom 26.06.2013, S 60 (im Folgenden: „Verfahrensrichtlinie“) Anspruch auf kostenlose Erteilung von rechts- und verfahrenstechnischen Auskünften.

Abs. 2:

Die Rechtsberatung bzw. die Erteilung von rechts- und verfahrenstechnischen Auskünften hat nur in den Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.

Abs. 3:

Abs. 3 entspricht unverändert dem geltenden § 49 Abs. 3. Handelt es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Asylwerber im Zulassungsverfahren, hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter an jeder Befragung und an jeder Einvernahme teilzunehmen.

Zu § 50

Die Rechtsberatung im offenen Verfahren vor dem Bundesamt, unabhängig davon, ob sich der Fremde im Zulassungsverfahren oder bereits im zugelassenen Verfahren befindet, soll künftig einheitlich in § 49 geregelt werden. § 50 hat daher zu entfallen.

Zu § 51

Ein Anspruch auf Rechtsberatung wird – wie unionsrechtlich geboten (vgl. Art. 20 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie) – nur noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, weshalb § 51 zu entfallen hat. Fremden, die aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 festgenommen werden, kann weiterhin Rechtsberatung nach Maßgabe der faktischen Möglichkeit gemäß § 49 gewährt werden, jedoch besteht darauf kein Rechtsanspruch. Rechtsschutz ist aber weiterhin insofern gegeben, als ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 stets dann erlassen wird, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 FPG vorliegen. Wird in der Folge Schubhaft angeordnet, kann der Fremde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und erstreckt sich in diesem Fall sein Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung auch ausdrücklich auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung (vgl. § 52 Abs. 2).

Zu § 52

Hinsichtlich Anspruch und Umfang der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgen keine wesentlichen Änderungen. Nach wie vor ist ein Fremder oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung durch das Bundesamt von diesem zu informieren, dass ihm ein Rechtsberater kostenlos zur Seite gestellt wird. Es besteht also weiterhin ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und auf Wunsch auch auf Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ausgenommen werden davon, abgesehen von den schon bisher vorgesehenen Ausnahmen für Entscheidungen gemäß § 53 BFA-VG, §§ 76 bis 78 AVG oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG, künftig lediglich Ladungen gemäß § 19 AVG, Entscheidungen über die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 und 2 FPG, Entscheidungen im Zusammenhang mit Fremdenpässen oder Konventionsreisepässen gemäß §§ 88 bis 94 FPG sowie nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) BGBl. Nr. 53/1991.

Hinsichtlich des Umfangs der Rechtsberatung entspricht die Bestimmung dem geltenden § 52 Abs. 2. Einzig im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides wird nun zusätzlich angeordnet, dass sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung bezieht und wird dadurch dem Entfall des § 51 Rechnung getragen.

Zu § 52a

Hierbei handelt es sich lediglich um terminologische bzw. systematische Anpassungen vor dem Hintergrund, dass die Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe künftig ebenfalls (ausschließlich) von der Bundesagentur geleistet wird und im Zulassungsverfahren nicht mehr zwingend ein Rechtsberater zur Seite gestellt werden muss.

Zu § 56

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu § 58 (Übergangsbestimmung)

Gemäß § 58 Abs. 6 sollen Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt wurden, als Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe nach diesem Bundesgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zu § 29

§ 29 Abs. 4 wird dahingehend adaptiert, dass eine Zuweisung an einen Rechtsberater bei Ausfolgung einer Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 nur noch dann zu erfolgen hat, wenn die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs innerhalb eines Zeitraums von 24 bis 72 Stunden (nach Ausfolgung der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6) erfolgen soll. Auf die Durchführung dieser Rechtsberatung besteht gemäß § 49 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsanspruch. Wie nach bisheriger Rechtslage sind sowohl der Asylwerber als auch der Rechtsberater zu der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu laden und ist dem Rechtsberater unverzüglich der Akteninhalt zugänglich zu machen.

Erfolgt eine Rechtsberatung aufgrund der Zuweisung gemäß Abs. 4, muss der Rechtsberater bei der Einvernahme des Asylwerbers anwesend sein. Nimmt ein Asylwerber, der an einen Rechtsberater verwiesen wurde, die Rechtsberatung jedoch nicht in Anspruch, kann dennoch die Einvernahme – ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters – durchgeführt und eine Entscheidung erlassen werden. Für unbegleitete Minderjährige gilt nach wie vor, dass der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und jeder Einvernahme anwesend sein muss (vgl. § 49 Abs. 3 BFA-VG).

Zu § 73

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005)

Zu § 2 Abs. 1c

Hierbei handelt es sich lediglich um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 4

Abs. 1:

Vor dem Hintergrund der Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BBU-Errichtungsgesetz künftig ausschließlich für die Durchführung der Versorgung gemäß Artikel 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung zuständig sein soll, soweit diese dem Bund obliegt, wird in Abs. 1 korrespondierend festgelegt, dass sich der Bundesminister für Inneres zur Durchführung dieser Versorgung der Bundesagentur bedient (zu der in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeit der Bundesagentur, sich zur Durchführung der Grundversorgung aufgrund außergewöhnlicher Umstände auch Dritter als Subunternehmer zu bedienen, siehe die Erläuterungen zu § 2 Abs.2 BBU-Errichtungsgesetz).

Abs. 2:

Abs. 2 entspricht dem geltenden Abs. 3.

Zu § 8

Da die Bundesagentur künftig unmittelbar die Versorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder durchzuführen hat, ist es sachgerecht, ihr nicht nur Zugang zu den im Betreuungsinformationssystem (§ 8 Abs. 1 GVG-B 2005) verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewähren, sondern ihr auch die Eintragung von Versorgungsdaten in dieser Datenverarbeitung zu ermöglichen. Der erste Satz des neuen Abs. 1a sieht daher vor, dass die Bundesagentur zur Eintragung dieser Daten im Betreuungsinformationssystem ermächtigt ist und ihr dabei die Funktion eines Auftragsverarbeiters (Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 – DSGVO) zukommt. Als Auftragsverarbeiter hat die Bundesagentur die in Art. 28 Abs. 3 DSGVO näher geregelten Datenschutzpflichten selbständig wahrzunehmen. Bei der Vornahme von Eintragungen in das Betreuungsinformationssystem ist die Bundesagentur – je nachdem, für welchen datenschutzrechtlich Verantwortlichen sie die jeweiligen Eintragungen vornimmt – an die Weisungen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres gebunden und hat entsprechend auszuweisen, für wen sie die jeweiligen Eintragungen vornimmt.

Zu § 12 Abs. 3

Da künftig Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe ausschließlich durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gewährt werden soll (vgl. 2 Abs. 1 Z 3 BBU-Errichtungsgesetz), wird in § 12 Abs. 3 korrespondierend festgelegt, dass sich der Bundesminister für Inneres bei Einrichtung von Rückkehrberatungsstellen der Bundesagentur bedient.

Zu § 16 Abs. 24

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.