Grundbuchs-Novelle 2019 (129/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend XX. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 und das Grundbuchsumstellungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2019 – GB-Nov 2019)

Kurzinformation

Ziel

  • Hauptziel dieser Novelle ist die Stärkung der Treuhänderrangordnung. Sie soll praktikabler ausgestaltet werden, sodass die Vorteile dieser Rangordnung überwiegen und die Papierrangordnung zurückgedrängt wird.

Inhalt

  • Regelung für den Fall des Todes bzw. des Verlusts oder des Ruhens der Berufsberechtigung der Treuhänderin/des Treuhänders
  • Keine Unvereinbarkeit der Beglaubigung der Unterschrift auf einem Rangordnungsgesuch oder einer Rangordnungserklärung durch eine Notarin/einen Notar mit deren/dessen Bestellung als Treuhänderin/Treuhänder
  • Regelung der Löschung der Anmerkung der Rangordnung vor Ablauf der gesetzlichen Frist
  • Erleichterungen bei der Antragstellung sowie der Zustellung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit der Grundbuchs-Novelle 2008 (BGBl. I Nr. 100/2008) wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umstellung der Grundstücksdatenbank auf eine neue Datenbank (GDB-neu) geschaffen und die Möglichkeiten eines Einsatzes der Informationstechnologie im Grundbuchsverfahren ausgeweitet. Mit der Grundbuchs-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 30/2012) wurden einige grundbuchsrechtliche Bestimmungen adaptiert und ua. die Namens- und Treuhänderrangordnung (§ 57a GBG) eingeführt. In den letzten Jahren konnten große Erfolge durch Migration und technische Strukturierung des Grundbuchsverfahrens erreicht werden. Auf Grund der verbliebenen Medienbrüche, vor allem im Bereich der klassischen Papierrangordnungen mit ihrer Bindung an den Papierbeschluss, müssen aber nach wie vor viele Anträge auch in analoger Form erfasst und bearbeitet werden.

Hauptziel dieser Novelle ist daher die Stärkung der Treuhänderrangordnung. Sie soll praktikabler ausgestaltet werden, sodass die Vorteile dieser Rangordnung überwiegen und die Papierrangordnung zurückgedrängt wird. Zu diesem Zweck sieht der gegenständliche Entwurf eine Regelung für den Fall des Todes bzw. des Verlusts oder des Ruhens der Berufsberechtigung der Treuhänderin/des Treuhänders vor. Zudem soll künftig die Beglaubigung der Unterschrift auf einem Rangordnungsgesuch oder einer Rangordnungserklärung durch eine Notarin/einen Notar deren/dessen Bestellung als Treuhänderin/Treuhänder nicht entgegenstehen. Letztlich soll auch die Löschung der Anmerkung der Rangordnung vor Ablauf der gesetzlichen Frist geregelt werden. Darüber hinaus soll der Entwurf Erleichterungen bei der Antragstellung sowie der Zustellung bringen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 03.04.2019

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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