Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 4 neue Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 335 000,- pro Jahr verursacht.

Die neuen Informationsverpflichtungen, die nur für börsenotierte Aktiengesellschaften gelten, betreffen die Erstellung und Veröffentlichung der Vergütungspolitik und des Vergütungsberichts, Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen sowie die Erteilung von Stimmrechtsbestätigungen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 (AktRÄG 2019)

 

Einbringende Stelle:

BMVRDJ

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Richtlinie (EU) 2017/828 ist bis 10. Juni 2019 im nationalen Recht umzusetzen. Dabei soll die Belastung der betroffenen Unternehmen (börsenotierte Gesellschaften) so gering wie möglich gehalten, d.h. kein Gold Plating betrieben werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Umsetzungsfrist wird sich zeigen, ob die Europäische Kommission die österreichischen Umsetzungsmaßnahmen für ausreichend erachtet.

 

Ziele

 

Ziel 1: Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828

 

Beschreibung des Ziels:

Die Richtlinie (EU) 2017/828 ist bis 10. Juni 2019 im nationalen Recht umzusetzen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Rechtslage entspricht den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/828 nicht.

Die Rechtslage entspricht den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/828.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828

Beschreibung der Maßnahme:

Die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/828 sollen in erster Linie im AktG umgesetzt werden. Dabei ist es das erklärte Ziel, die betroffenen Unternehmen (börsenotierte Gesellschaften) so gering wie möglich zu belasten, d.h. kein Gold Plating zu betreiben.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Rechtslage entspricht den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/828 nicht.

Die Rechtslage entspricht den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/828 (Meilenstein).

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Erstellung und Veröffentlichung der Vergütungspolitik

§§ 78a, 78b und 98a AktG

54

2

Erstellung und Veröffentlichung des Vergütungsberichts

§§ 78c-78e und 98a AktG

224

3

Geschäfte mit nahestehenden Rechtsträgern

§ 95a AktG

55

4

Erteilung von Stimmrechtsbestätigungen

§ 128 Abs. 4 AktG

2

 

Die vier neuen Informationsverpflichtungen betreffen nur börsenotierte Aktiengesellschaften.

 

 

 

 

 

Anhang

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Erstellung und Veröffentlichung der Vergütungspolitik

§§ 78a, 78b und 98a AktG

neue IVP

Europäisch

53 920

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einer börsenotierten AG ist zumindest alle vier Jahre eine Vergütungspolitik zu erstellen und der Hauptversammlung vorzulegen, die darüber einen Beschluss mit empfehlendem Charakter zu fassen hat.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Börsenotierte Aktiengesellschaften

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Erstellung, Veröffentlichung der Vergütungspolitik

32:00

75

0,00

0

2 400

2 400

Verwaltungstätigkeit 2: Administrative Unterstützung

08:00

37

0,00

0

296

296

 

Unternehmensanzahl

80

Frequenz

0,25

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Es gibt derzeit 80 börsenotierte AGs, die alle vier Jahre (d.h. 0,25x pro Jahr) eine Vergütungspolitik erstellen müssen. Der dafür angenommene Arbeitsaufwand beträgt 32 Stunden (vier Arbeitstage) von Führungskräften. Für die damit zusammenhängenden administrativen Tätigkeiten (z.B. Aufbereitung als Unterlage für die Hauptversammlung, Zugänglichmachen auf der Unternehmenswebsite) wird außerdem ein Arbeitsaufwand von acht Stunden einer Bürokraft angenommen.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Erstellung und Veröffentlichung des Vergütungsberichts

§§ 78c-78e und 98a AktG

neue IVP

Europäisch

223 680

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Eine börsenotierte AG muss jährlich einen Vergütungsbericht über die Bezüge der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats erstellen und der Hauptversammlung vorlegen, die darüber einen Beschluss mit empfehlendem Charakter zu fassen hat.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Börsenotierte Aktiengesellschaften

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Erstellung, Veröffentlichung des Vergütungsberichts

32:00

75

0,00

0

2 400

2 400

Verwaltungstätigkeit 2: Administrative Unterstützung

08:00

37

0,00

0

296

296

Verwaltungstätigkeit 3: Überprüfung durch Abschlussprüfer

00:00

 

100,00

0

100

100

 

Unternehmensanzahl

80

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Es gibt derzeit 80 börsenotierte AGs. Der für die jährliche Erstellung des Vergütungsberichts angenommene Arbeitsaufwand beträgt 32 Stunden (vier Arbeitstage) von Führungskräften. Für die damit zusammenhängenden administrativen Tätigkeiten (z.B. Aufbereitung als Unterlage für die Hauptversammlung, Zugänglichmachen auf der Unternehmenswebsite) wird außerdem ein Arbeitsaufwand von acht Stunden einer Bürokraft angenommen.

Für die in § 78e Abs. 2 AktG vorgeschriebene Überprüfung durch den Abschlussprüfer, die nur eine unwesentliche Ausweitung seiner Aufgaben darstellt, werden externe Kosten von 100 Euro pro Jahr angenommen.

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Geschäfte mit nahestehenden Rechtsträgern

§ 95a AktG

neue IVP

Europäisch

54 960

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Rechtsträgern bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats und sind zu veröffentlichen.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Börsenotierte Aktiengesellschaften

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Zustimmung und Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Rechtsträgern

08:00

75

0,00

0

600

600

Verwaltungstätigkeit 2: Administrative Unterstützung

01:00

37

0,00

0

37

37

Verwaltungstätigkeit 3: Veröffentlichung gem. § 95a Abs. 5 AktG

00:00

 

50,00

0

50

50

 

Unternehmensanzahl

80

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Aufgrund der vorgeschlagenen gesetzlichen Definition eines wesentlichen Geschäfts und der weitgehenden Ausnahmetatbestände (z.B. für Transaktionen innerhalb eines Konzerns) wird davon ausgegangen, dass in jeder der 80 börsenotierten AGs jährlich nur ein zustimmungs- und veröffentlichungspflichtiger Fall auftreten wird. Der dafür angenommene Arbeitsaufwand beträgt acht Stunden (ein Arbeitstag) von Führungskräften und eine Stunde von Bürokräften. Für die nach § 95a Abs. 5 AktG notwendige Veröffentlichung wird außerdem ein Betrag von 50 Euro pro Fall angenommen, weil die meisten Unternehmen für ihre vorgeschriebenen Veröffentlichungen Paketpreise vereinbart haben, die durch eine einzelne zusätzliche Veröffentlichung nur geringfügig ansteigen.

 

Informationsverpflichtung 4

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Erteilung von Stimmrechtsbestätigungen

§ 128 Abs. 4 AktG

neue IVP

Europäisch

2 466

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Aktionäre einer börsenotierten Gesellschaft haben das Recht, eine Bestätigung über die korrekte Erfassung und Zählung der von ihnen in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen zu erhalten.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Börsenotierte Aktiengesellschaften

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Nachforschung und Beantwortung

00:10

37

0,00

0

6

6

 

Unternehmensanzahl

40

Frequenz

10

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Da die Verpflichtung zur individuellen Auskunftserteilung nicht besteht, wenn die Satzung eine Veröffentlichung des individuellen Stimmverhaltens der Aktionäre vorsieht, wird davon ausgegangen, dass die Hälfte der 80 börsenotierten Gesellschaften eine solche Satzungsbestimmung aufnehmen wird. Für die restlichen 40 Gesellschaften wird davon ausgegangen, dass durchschnittlich zehn Aktionäre einen entsprechenden Antrag stellen werden, der zu einem Nachforschungs- und Beantwortungsaufwand von etwa zehn Minuten pro Fall führt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 641181343).