Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 – AktRÄG 2019 (130/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das SE-Gesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 – AktRÄG 2019)

Kurzinformation

Ziel

  • Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828

Inhalt

  • Schaffung von vier neuen Informationsverpflichtungen für börsenotierte Aktiengesellschaften, betreffend die Erstellung und Veröffentlichung der Vergütungspolitik und des Vergütungsberichts, Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen sowie die Erteilung von Stimmrechtsbestätigungen
  • Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen über das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Aktiengesetz (AktG)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Nach den Vorgaben der Richtlinie soll der Einfluss der Aktionärinnen/Aktionäre einer börsenotierten Gesellschaft auf die Vergütungsvereinbarungen mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gestärkt und die Transparenz solcher Vereinbarungen verbessert werden. Dazu sollen einerseits eine allgemeine Vergütungspolitik der Gesellschaft und andererseits jährliche Vergütungsberichte erstellt werden. Die Vergütungspolitik und der jährliche Vergütungsbericht sind der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Weiters sieht die Richtlinie für wesentliche Geschäfte der Gesellschaft mit ihr nahestehenden Unternehmen oder Personen (Related Party Transactions) eine öffentliche Bekanntmachung sowie eine Zustimmung durch ein weiteres Gesellschaftsorgan vor. Schließlich haben Gesellschaften ihren Aktionärinnen/Aktionären in Hinkunft auf Verlangen eine Bestätigung über die Stimmabgabe in der Hauptversammlung auszustellen.

Außerdem soll die Novelle zum Anlass genommen werden, die gesetzlichen Regelungen über das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Aktiengesetz (AktG) zu überarbeiten. Die Praxis hat gezeigt, dass in besonders strittigen Fällen, in denen mangels Vergleichsbereitschaft ein Gutachten durch das Gremium zu erstatten ist, dieses aufwändige und schwierig zu organisierende Mehrparteienverfahren und das dabei immer wieder notwendige Zusammenspiel zwischen Gremium und Gericht (z.B. für die Bestimmung der Sachverständigengebühren) sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Es wird daher vorgeschlagen, das Gremium nicht mehr mit der Erstattung eines Gutachtens zu betrauen, sondern in Zukunft allein die streitschlichtende Funktion des Gremiums in Anspruch zu nehmen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 03.04.2019

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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