Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Heeresdisziplinargesetz 2014 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

3              Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 91 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

2. Dem § 91 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In Disziplinarverfahren betreffend Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes hat die Bundesdisziplinarbehörde die Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, anzuwenden.“

3. In § 92 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „eines halben Monatsbezuges“ durch die Wortfolge „eines Monatsbezugs“ ersetzt.

4. In § 92 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „von einem“ durch die Wortfolge „von mehr als einem“ ersetzt.

5. In § 92 Abs. 2 wird die Wortfolge „erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses“ durch die Wortfolge „Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

6. In § 94 Abs. 1 und  3 zweiter Satz wird das Wort „Disziplinarkommission“ jeweils durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

7. § 94 Abs. 2 Z 2a erhält die Ziffernbezeichnung „2“.

8. In § 95 Abs. 2 entfallen die Wortfolge „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“ und die Wortfolge „oder der unabhängige Verwaltungssenat“.

9. Der 2. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils lautet:

„2. Unterabschnitt

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 96. Disziplinarbehörden sind

1. die Dienstbehörden und

2. die Bundesdisziplinarbehörde.

Zuständigkeit

§ 97. Zuständig sind

           1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und

           2. die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes.

Bundesdisziplinarbehörde

§ 98. Die Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet. Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

Hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde

§ 99. (1) Zur Leiterin oder zum Leiter und zu weiteren hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde dürfen nur Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes bestellt werden. Gegen diese darf kein Disziplinarverfahren anhängig sein.

(2) Die hauptberuflichen Mitglieder sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Disziplinarrechts verfügen. Die Abschnitte I bis V des AusG sind anzuwenden.

(3) Ein hauptberufliches Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde ist ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu suspendieren.

(4) Während der Zeit der Außerdienststellung und des Antritts eines Urlaubes von mehr als drei Monaten sowie bei einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts ruht die hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde.

(5) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat auf Vorschlag der Bundesregierung ein hauptberufliches Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde seiner Funktion zu entheben, wenn

           1. über es eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt wird oder

           2. es die ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

Nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde

§ 100. (1) Die nebenberuflichen Mitglieder sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei Weiterbestellungen zulässig sind.

(2) Die Hälfte der nebenberuflichen Mitglieder sind von den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Zentralstellen und die andere Hälfte von den jeweils zuständigen Zentralausschüssen namhaft zu machen, um eine Besetzung gemäß § 101 Abs. 2 und 3 zu gewährleisten. Macht ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder namhaft, obliegt die Namhaftmachung der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle.

(3) Die nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde haben Beamtinnen oder Beamte zu sein. Stehen zu wenige geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung, können auch Bedienstete mit fundierten Kenntnissen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht namhaft gemacht und bestellt werden. Die nebenberuflichen Mitglieder haben ihrer Bestellung zum Mitglied Folge zu leisten.

(4) Der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, im Senat vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.

(5) Die nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.

(6) Die nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(7) Die nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts und mit dem Ablauf der Bestellungsdauer.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat ein nebenberufliches Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde seiner Funktion zu entheben, wenn es

           1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit der Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

           2. die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(9) Im Bedarfsfall ist die Bundesdisziplinarbehörde durch Neubestellung von nebenberuflichen Mitgliedern für den Rest der Bestellungsdauer zu ergänzen.

Disziplinarsenate

§ 101. (1) Die Bundesdisziplinarbehörde hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsvorsitzende oder Senatsvorsitzenden und zwei nebenberuflichen Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde darf mehreren Senaten angehören, wobei auf nebenberufliche Mitglieder Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.

(2) Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss von der Leiterin oder vom Leiter der zuständigen Zentralstelle der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten namhaft gemacht worden sein.

(3) Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß § 100 Abs. 2 zweiter Satz namhaft gemacht worden sein.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.

(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der Leiterin oder vom Leiter der Bundesdisziplinarbehörde erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Bundesdisziplinarbehörde, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport im Internet zulässig.

(6) In Angelegenheiten von Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres dürfen nur solche Personen zum Senatsvorsitzenden bestellt werden, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres verfügen. § 99 Abs. 2 ist anzuwenden.

(7) In Angelegenheiten, in denen das HDG 2014 zur Anwendung kommt, dürfen nur Offizierinnen und Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur oder zum Senatsvorsitzenden bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Als weitere Mitglieder des Senats dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offizierinnen und Offiziere nur Offizierinnen und Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffizierinnen und Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während des Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt. § 99 Abs. 2 ist anzuwenden.

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

§ 102. (1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde kann die oder der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 112 Abs. 4, über Kosten nach § 117, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 und über Ratengesuche nach § 127 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).

(3) Die Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bei ihr oder ihm eingerichteten Bundesdisziplinarbehörde zu unterrichten. Das jeweilige oberste Organ hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate, die Verfahren seiner Beamtinnen oder Beamten behandeln, zu unterrichten.

Disziplinaranwältin und Disziplinaranwalt

§ 103. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt Folge zu leisten.

(2) Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist § 100 Abs. 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt haben rechtskundig zu sein.

(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,

           1. gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und

           2. gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof

zu erheben.

(5) Stehen der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Bedienstete ihres oder seines Ressorts für die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an ihre oder seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leiterinnen oder Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.

Personal- und Sachaufwand

§ 104. (1) Für die Sacherfordernisse der Bundesdisziplinarbehörde und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.“

10. § 110 lautet:

§ 110. (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde

           1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder

           2. die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist diese oder dieser hievon formlos zu verständigen.“

11. § 111 lautet:

§ 111. (1) Jede Beamtin oder jeder Beamte hat das Recht, bei ihrer oder seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 110 vorzugehen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.“

12. In § 112 Abs. 1 lautet der Schlusssatz:

„Im Fall von Strafverfahren gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.“

13. In § 112 wird das Wort „Disziplinarkommission“ jeweils durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

14. In § 112 erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „2“, Abs. 3a die Absatzbezeichnung „3“, Abs. 4a die Absatzbezeichnung „5“, Abs. 5 die Absatzbezeichnung „6“, Abs. 6 die Absatzbezeichnung „7“sowie Abs. 7 die Absatzbezeichnung „8“.

15. In § 113 wird das Wort „Kommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

16. In § 117 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „von der Disziplinarkommission“.

17. In der Überschrift des 4. Unterabschnitts des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

18. In § 123 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Disziplinarkommission“ jeweils durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

19. In § 124 Abs. 1 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

20. In § 125a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“.

21. In § 125b Abs. 3 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

22. In § 126 Abs. 1 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

23. In § 127 Abs. 2 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

24. In der Überschrift des § 128a wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

25. In § 128a wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt sowie die Wortfolge „von der oder dem Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „von der Leiterin oder dem Leiter“ ersetzt.

26. § 128b samt Überschrift lautet:

„Jahresbericht

       § 128b. Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat spätestens bis 31. März eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport einen Jahresbericht der Bundesdisziplinarbehörde über das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Der Bericht hat zu enthalten

           1. die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle,

           2. die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen und

           3. die mit Erkenntnis

                a) festgestellten Dienstpflichtverletzungen,

               b) verhängten Strafen und

                c) ausgesprochenen Freisprüche.

In den Bericht jedenfalls auch aufzunehmen ist eine Analyse der im Berichtszeitraum ergangenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes in Disziplinarrechtsangelegenheiten. Der Bericht ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.“

27. In § 130 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

28. In § 131 Z 3 hat die Wortfolge „durch einen unabhängigen Verwaltungssenat“ zu entfallen und ist vor der Wortfolge „durch ein Verwaltungsgericht“ das Wort „oder“ einzufügen.

29. In § 131 letzter Satz entfällt das Wort „halben“.

30. In § 132 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

31. § 135 lautet:

§ 135. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Bundesdisziplinarbehörde zuständig.“

32. In § 135a Abs. 1 wird das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 22“ und das Zitat „§ 40 und des § 41 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 40, § 41 Abs. 2 und des § 134 Z 3“ ersetzt.

33. § 135a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde.“

34. § 152d lautet:

§ 152d. Die §§ 91 Abs. 1, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden.“

35. § 161 lautet:

§ 161. (1) In Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern haben den Senaten als nebenberufliche Mitglieder gemäß § 101 Abs. 2 und 3,

           1. wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten um eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (§ 154 lit. a) handelt, zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,

           2. wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten um eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) handelt, zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder zwei sonstige Universitätslehrer

anzugehören.

(2) Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.“

36. § 200k lautet:

§ 200k. In Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde gegen Hochschullehrpersonen müssen beide nebenberuflichen Mitglieder des Disziplinarsenates der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen angehören.“

37. § 221 lautet:

§ 221. (1) In Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Lehrpersonen muss ein nebenberufliches Mitglied gemäß § 101 Abs. 2 dem Verwaltungsdienst im Bereich Bildung angehören und hat ein nebenberufliches Mitglied des Senates gemäß § 101 Abs. 3 Lehrperson zu sein.

(2) Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.“

38. § 231 lautet:

§ 231. (1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.

(2) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht eines nebenberuflichen Mitgliedes der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.“

39. § 243 samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmungen zur Änderung des Disziplinarrechts mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XX/2019

§ 243. (1) Die bei den Disziplinarkommissionen bis 30. September 2019 anhängig gemachten Disziplinarverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018 fortzuführen. Ab 1. Oktober 2019 geht die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren auf die Bundesdisziplinarbehörde in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2019, über. § 125 ist anzuwenden.

(2) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt, die oder der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Inneres zu bestellen ist, muss nicht rechtskundig sein.

(3) Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.“

40. § 249e lautet:

§ 249e. (1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.

(2) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht eines nebenberuflichen Mitgliedes der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.“

41. § 258 lautet:

§ 258. (1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.

(2) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht eines nebenberuflichen Mitgliedes der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.“

42. Dem § 284 wird folgender Abs. 102 angefügt:

„(102) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten § 91 Abs. 1 und 2, § 92 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 92 Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 94 Abs. 2 Z 2, § 95 Abs. 2, der 2. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils samt Überschriften, § 110, § 111, § 112, § 113, § 117 Abs. 2, die Überschrift des 4. Unterabschnitts des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils, § 123 Abs. 2 und 3, § 124 Abs. 1, § 125a Abs. 2, § 125b Abs. 3, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 2, § 128a samt Überschrift, § 128b samt Überschrift, § 130 Abs. 1, § 131, § 132, § 135, § 135a Abs. 1 und 3, § 152d, § 161, § 200k, § 221, § 231, § 243 samt Überschrift, § 249e und § 258 mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

Das Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15:

„§ 15. Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu den §§ 16 bis 18 und 20 jeweils durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks des Besonderen Teiles:

„Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)“

4. In § 3 Abs. 4 Z 2 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „der Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „durch die Bundesdisziplinarbehörde“ und im Schlusssatz die Wortfolge „der Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „bei der Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

5. In § 4 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 3 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

7. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

8. § 15 samt Überschrift lautet:

„Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde

§ 15. (1) Für Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes sind in der Bundesdisziplinarbehörde eigene Disziplinarsenate einzurichten. Auf diese Disziplinarsenate sind die §§ 98 bis 101, § 102 Abs. 3 sowie § 104 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und deren Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand anzuwenden.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate nach Abs. 1 zu unterrichten.“

9. Die §§ 16 bis 18 und 20, jeweils samt Überschrift, entfallen.

10. § 19 lautet:

„(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde sind eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis jener Offizierinnen und Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

Zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt darf keine Offizierin oder kein Offizier bestellt werden,

           1. die oder der außer Dienst gestellt ist oder

           2. die oder der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

           3. gegen die oder den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss, oder

           4. die oder der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

           5. gegen die oder den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder

           6. für die oder den ein Führungsblatt angelegt ist.

Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 103 Abs. 1 BDG 1979, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 100 Abs. 5 bis 7 BDG 1979.

(2) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung gebunden. Sie oder er ist berechtigt, gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

11. § 21 erster Satz lautet:

„Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als

           1. Kommandantenverfahren oder

           2. Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren).“

12. In § 23 wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

13. In § 25 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

14. In § 27 Abs. 1 werden das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ und das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

15. In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

16. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

17. In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

18. In § 34 Abs. 3 Z 2 lit. a und Z 3 wird jeweils das Wort „Kommissionsverfahrens“ durch das Wort „Senatsverfahrens“ ersetzt.

19. In § 35 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und Sport“ und wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

20. In § 36 Abs. 5 wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

21. In § 38 Abs. 1 werden das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ und das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

22. In § 39 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

23. In § 40 Abs. 3 werden das Wort „Kommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ und das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

24. In § 40 Abs. 4 und 6 wird jeweils das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

25. In § 41 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

26. In § 41 Abs. 2 wird das Wort „Kommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

27. In § 42 Abs. 2 wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

28. In § 43 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

29. In § 52 Abs. 3 wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

30. In § 62 Abs. 4 wird das Wort „Kommissionsverfahrens“ durch das Wort „Senatsverfahrens“ ersetzt.

31. Die Bezeichnung des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes des Besonderen Teiles samt Überschrift lautet:

„2. Abschnitt

Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)“

32. In § 68 Abs. 1 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

33. In § 68 Abs. 2 werden das Wort „Kommissionsverfahrens“ durch das Wort „Senatsverfahrens“ und das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

34. In § 69 Abs. 1 werden das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ und die Wortfolge „Der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „Die oder der Senatsvorsitzende“ ersetzt.

35. In § 69 Abs. 4 wird die Wortfolge „vom Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden“ ersetzt.

36. In § 71 entfällt die Wortfolge „und Sport“ und werden das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ und das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

37. In § 72 Abs. 1 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

38. In § 73 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Senatsvorsitzenden“ durch die Wortfolge „von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden“ und die Wortfolge „des Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „der Senatsvorsitzenden oder des Senatsvorsitzenden“ ersetzt und wird vor der Wortfolge „der Senatsvorsitzende“ die Wortfolge „die oder“ eingefügt.

39. In § 73 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende“ ersetzt.

40. In § 73 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „die oder der Senatsvorsitzende“ ersetzt.

41. In § 73 Abs. 7 wird die Wortfolge „vom Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden“ ersetzt.

42. In § 75 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

43. In § 82 Abs. 5, 6 und 11 wird jeweils das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

44. In § 85 Abs. 6 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

45. Dem § 89 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 4 Z 2, § 4, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 samt Überschrift, § 19, § 21, § 23, § 25 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 2 lit. a und Z 3, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 3, 4 und 6, § 41 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 2, § 43, § 52 Abs. 3, § 62 Abs. 4, die Bezeichnung des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes des Besonderen Teiles samt Überschrift, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1 und 4, § 71, § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 75 Abs. 1, § 82 Abs. 5, 6 und 11, § 85 Abs. 6 sowie § 90 Abs. 3, jeweils in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(4) Mit Ablauf des 30. Juni 2019 treten die §§ 16 bis 18 und 20, jeweils samt Überschrift, außer Kraft.“

46. Dem § 90 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Disziplinarkommission und die bei ihr anhängigen Verfahren ist die bis zum 30. Juni 2019 geltende Rechtslage bis zum Ablauf des 30. September 2019 weiter anzuwenden. Ab 1. Oktober 2019 sind diese Verfahren durch die zuständigen Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsverfahren fortzuführen. In Disziplinarverfahren, in denen bis zum Ablauf des 30. September 2019 noch kein Disziplinarerkenntnis verkündet wurde, ist durch den zuständigen Disziplinarsenat in der Bundesdisziplinarbehörde in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“

Artikel 3

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG)“.

2. § 9 Abs. 1 lit. g lautet:

              „g) bei der Gewährung von Sabbaticals, von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen sowie von Karenzurlauben und Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit, jeweils ohne gesetzlichen Anspruch;“

3. § 9 Abs. 2 lit. d lautet:

              „d) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden;“

4. § 9 Abs. 2 lit. e entfällt.

5. In § 9 Abs. 3 entfällt der Schlussteil.

6. In § 10 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei beabsichtigten Maßnahmen, die dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen sind, gilt Folgendes:

                a) die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion gemäß § 9 Abs. 3 lit. a hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen;

               b) in den übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 lit. a sowie in den Fällen des § 9 Abs. 3 lit. b und lit. e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen;

                c) im Fall des § 9 Abs. 3 lit. l hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.“

7. Der bisherige Abschnitt Va erhält die Abschnittsbezeichnung „VI“ und die Überschrift „Übergangsbestimmungen“.

8. Die bisherigen § 42a und § 42b, §§ 42d bis 42g, § 42i und die §§ 42j bis 42m jeweils samt Überschriften entfallen.

9. Die bisherigen §§ 42n bis 42u erhalten die Bezeichnungen §§ 42a bis 42h.

10. Der neue § 42c erster Satz erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

11. Der bisherige Abschnitt VI erhält die Abschnittsbezeichnung „VII“.

12. Dem § 45 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten der Titel, § 9 Abs. 1 lit. g, § 9 Abs. 2 lit. d, § 10 Abs. 3a, Abschnitt VI samt Überschrift, §§ 42a bis 42h, Abschnitt VII und der Entfall des § 9 Abs. 2 lit. e und des Schlussteils in § 9 Abs. 3 sowie der Entfall der bisherigen § 42a und § 42b, §§ 42d bis 42g, § 42i und die §§ 42j bis 42m jeweils samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“