Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Die Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte sind in der Ressortlandschaft des Bundes sehr ungleich verteilt. In den großen „Sicherheits-Ressorts“ mit einem strukturell hohen Beamtenanteil sowie in den „Flächenressorts“ BMBWF und BMF stellen sie eine gewisse Regelmäßigkeit dar. Außerhalb der Ressorts BMI, BMLV und BMVRDJ geht der Beamtenanteil an den Bediensteten stetig zurück. Je kleiner die Ressorts sind, desto weniger Verfahren finden statt. Freilich muss derzeit jedes Ressort eine eigene disziplinarbehördliche Struktur in Gestalt von ressortspezifischen Disziplinarkommissionen vorhalten. Kleinere Ressorts haben bereits Schwierigkeiten, die erforderliche Zahl an beamteten Mitgliedern ihrer Disziplinarkommission zu bestellen. Disziplinarverfahren sind überdies komplexe Dienstrechtsverfahren, die einer hohen Kontrollintensität der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit unterliegen. Mangelnde Routinen führen leicht zu Verfahrensfehlern und vereiteln oft die erforderlichen Ergebnisse. Es wird die rechtliche Grundlage geschaffen, eine zentrale und unabhängige Bundesdisziplinarbehörde beim BMöDS einzurichten, die die Vielzahl an Disziplinarkommissionen in den einzelnen Ressorts der Bundesverwaltung ablöst. Von der Bundesdisziplinarbehörde sollen hinkünftig die Aufgaben der Disziplinarkommissionen nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und auch der Disziplinarkommissionen nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, wahrgenommen werden. Die Bundesdisziplinarbehörde entscheidet – so wie derzeit die Disziplinarkommissionen – in Disziplinarsenaten, die sich aus drei Mitgliedern zusammensetzen:

             - Einer oder einem hauptberuflich tätigen rechtskundigen Senatsvorsitzenden.

             - Einem nebenberuflich tätigen Mitglied, das dienstgeberseitig aus dem Ressort der oder des Beschuldigten kommt (Nominierungsrecht des jeweiligen obersten Organs).

             - Einem nebenberuflich tätigen Mitglied, das dienstnehmerseitig aus dem Ressort der oder des Beschuldigten kommt (Nominierungsrecht des jeweiligen Zentralausschusses).

Vor der im Spätherbst stattfindenden Personalvertretungswahl des Bundes sind einige legistische Vorkehrungen zu treffen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Vorblatt verwiesen.

Finanzielle Auswirkungen

Es wird auf die Ausführungen in der WFA verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bundesgesetze ergibt sich

           1. hinsichtlich der Artikel 1 und 3 aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

           2. hinsichtlich des Artikel 2 aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG (militärische Angelegenheiten).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979):

Zu Art. 1 Z 1 und Z 2 (§ 91 Abs. 1 und 2):

In die einheitliche bundesweite Bundesdisziplinarbehörde sollen auch Angehörige des Bundesheeres (sowohl im Aktiv- als auch im Ruhestand) einbezogen werden. Durch die vorliegende klarstellende Regelung wird gewährleistet, dass für Soldatinnen und Soldaten weiterhin die geltenden spezielleren Bestimmungen des HDG 2014 zur Anwendung gelangen.

Zu Art. Z 3, Z 4 und Z 29 (§ 92 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 131 letzter Satz):

Durch die Anhebung der Geldbuße auf einen Monatsbezug soll die Lücke zwischen Geldbuße und Geldstrafe geschlossen werden. Geldbußen können nun somit in der Höhe von bis zu einem Monatsbezug und Geldstrafen in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug verhängt werden. Dadurch soll auch der Dienstbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, im abgekürzten – und somit einem beschleunigten – Verfahren wirksamere und effektivere Strafen zu verhängen.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 92 Abs. 2):

Anpassung an die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wodurch der Instanzenzug zur Disziplinaroberkommission aufgehoben wurde. Zeitgleich erfolgt die Anpassung an die Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde.

Zu Art. 1 Z 6, Z 13, Z 15 bis Z 19, Z 21 bis Z 25, Z 27, Z 30 und Z 31 (§ 94 Abs. 1 und 3, § 112, § 113, § 117 Abs. 2, Überschrift des 4. Unterabschnitts des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils, § 123 Abs. 2 und 3, § 124 Abs. 1, § 125b Abs. 3, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 2, § 128a samt Überschrift, § 130 Abs. 1, § 132 und § 135):

Es erfolgen umfassende Anpassungen aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 94 Abs. 2 Z 2):

Es handelt sich um eine Ziffernanpassung aufgrund der bereits in BGBl. I. Nr. 120/2012 erfolgten Aufhebung des Abs. 2.

Zu Art. 1 Z 8, Z 20 und Z 28 (§ 95 Abs. 2, § 125a Abs. 2 und § 131 Z 3):

Es handelt sich um Anpassungen an die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012. Die Bezugnahme auf die Unabhängigen Verwaltungssenate in diesen Bestimmungen kann daher entfallen.

Zu Art. 1 Z 9 (2. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teiles (§§ 96 bis 104)):

Im neu formulierten 2. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils werden unter der Überschrift „Organisatorische Bestimmungen“ jene Bestimmungen erneuert, die durch die umfassende Reform des Disziplinarwesens erforderlich sind.

In den §§ 96 und 97 erfolgen sprachliche Anpassungen aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde ohne inhaltliche Änderungen.

In § 98 werden die Umwandlung der Disziplinarkommissionen in eine für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes zuständige Bundesdisziplinarbehörde, die im Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport angesiedelt ist, sowie alle daraus folgenden organisatorischen Veränderungen dargestellt. Im Zuge der Umwandlung kommt es zu einem Austausch der Bezeichnungen betreffend „Vorsitzender, Stellvertreter und weitere Mitglieder“ durch die Bezeichnungen „Leiterin oder Leiter sowie weitere hauptberufliche und nebenberufliche Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer“.

In § 99 wird ein neues Bestellungsregime verwirklicht, das vor allem durch die unbefristete Bestellung von hauptberuflich tätigen Senatsvorsitzenden durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung eine erhöhte Professionalisierung, Rechtssicherheit und Vereinheitlichung bringen soll. Des Weiteren sind neben der Rechtskundigkeit besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Disziplinarrechts erforderlich, um ein größtmögliches Maß an Expertise zu gewährleisten.

Die Abs. 3 bis 5 regeln die Gründe, aus denen die hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde eine Änderung erfahren kann. Dazu regelt Abs. 3, dass aufgrund der hauptberuflichen Ausübung der Tätigkeit in Verbindung mit einem besonderen Maß an Integrität als Sorgfaltsmaßstab, das von diesen in dieser Funktion tätigen Personen verlangt werden kann, davon auszugehen ist, dass diese bereits ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss zu suspendieren sind. Aus diesem Grund erscheint auch eine Weiterbeschäftigung innerhalb der Bundesdisziplinarbehörde nicht vertretbar.

In Abs. 4 werden jene Gründe explizit normiert, die zu einem Ruhen der hauptberuflichen Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde führen. Im Falle eines Ruhens der Mitgliedschaft bzw. einer sonstigen längeren Abwesenheit eines hauptberuflichen Mitglieds kommen die internen Vertretungsregelungen zu tragen.

In konsequenter Weiterführung des Suspendierungsgrundes der Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Abs. 3 wird die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe als Grund der Enthebung von der Funktion in Abs. 5 normiert. Für hauptberufliche Mitglieder konnte des Weiteren auf den Abberufungsgrund der gesundheitlichen Verfassung verzichtet werden, da die Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen bereits durch das allgemeine dienstrechtliche Regime (siehe § 14 Abs. 2 BDG 1979) erfolgt. Demnach ist eine Beamtin oder ein Beamter erst dann dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugestanden werden kann. Somit ist der Beamtin oder dem Beamten nach Möglichkeit zuerst ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen und erst bei Vorliegen der Dienstunfähigkeit diese oder dieser in den Ruhestand zu versetzen.

§ 100 enthält sämtliche Regelungen, die die nebenberuflichen Mitglieder betreffen.

Die nebenberuflichen Mitglieder werden durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport aus dem Bereich der jeweiligen Zentralstellen ernannt. Nebenberufliche Mitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren bestellt, wobei Weiterbestellungen zulässig sind.

Abs. 3 sieht vor, dass Beamtinnen und Beamte vorrangig heranzuziehen sind. Da aber in vielen Ressorts der Beamtenanteil immer geringer wird, kann auch auf Bedienstete zurückgegriffen werden, die über fundierte Kenntnisse im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht verfügen.

Um aber eine Rüge bei der Zusammensetzung des Disziplinarsenates erst im Rechtsmittelverfahren hintanzuhalten wird im Sinne der Verfahrensökonomie in Abs. 4 festgehalten, dass diese bereits im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Senatszusammensetzung aufzugreifen ist. Durch das Einlassen in das Verfahren gilt ein etwaiger Bestellungsmangel als geheilt.

Abs. 5 regelt nun für die nebenberuflichen Mitglieder in der Bundesdisziplinarbehörde eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.

Die Abs. 6 bis 8 regeln fast unverändert jene Gründe, die zu einem Ruhen, einem Ende und einer Abberufung eines nebenberuflichen Mitglieds führen.

Im neuen Abs. 6 kommt es lediglich zu einer Präzisierung dahingehend, dass nicht schon die Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten zu einem Ruhen der Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde führt, sondern erst ab dessen physischem Antritt.

In Abs. 8 wurde der Modus der Abberufung der nebenberuflichen Mitglieder entsprechend der nunmehrigen Bestellungszuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport adaptiert. Nunmehr ist wie für die Bestellung auch für die Abberufung eines nebenberuflichen Mitglieds die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zuständig.

In Abs. 9 kommt es zu einer textlichen Klarstellung um zu gewährleisten, dass der fünfjährige Bestellungszyklus beibehalten werden kann. Somit werden nebenberufliche Mitglieder im Fall einer ergänzenden Bestellung aus Gründen der besseren Administrierbarkeit nur für den Rest der Funktionsdauer bestellt.

In § 101 kommt es neben der Anpassung der Disziplinarkommissionen auf die Bundesdisziplinarbehörde in Abs. 2 und 3 insofern zu Änderungen, als ein nebenberufliches Mitglied des Senats von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Zentralstelle der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten und ein nebenberufliches Mitglied des Senats vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß § 100 Abs. 2 zweiter Satz namhaft gemacht werden muss.

In Abs. 5 wird neben der verpflichtenden Veröffentlichung der Geschäftseinteilung an der Amtstafel beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport auch eine zusätzliche Veröffentlichungsmöglichkeit auf der Homepage des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport im Internet vorgesehen.

Die Sonderregelung in den Abs. 6 und 7 betreffend die Senatszuständigkeiten für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung soll den disziplinarrechtlichen Besonderheiten der Uniformierten Rechnung tragen. Durch den Verweis auf § 99 Abs. 2 soll die Rechtskundigkeit der hauptberuflichen Mitglieder sichergestellt werden.

Um die Diensthoheit der obersten Organe über ihre Beamtinnen und Beamte zu gewährleisten, wird ihnen in § 102 Abs. 3 ein Informationsrecht über die ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Fälle eingeräumt.

In § 103 samt Überschrift erfolgen Anpassungen zur Herstellung des gendergerechten Sprachgebrauchs sowie aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde.

In § 103 Abs. 2 kommt es weiters zur Klarstellung, dass auf Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte nur jene Bestimmungen des § 100 anwendbar sind, die sich explizit auf alle Bundesbediensteten beziehen. Dies soll trotz der sinkenden Beamtenzahl ein reibungsloses Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde garantieren.

In § 104 erfolgen Anpassungen aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde.

Zu Art. 1 Z 10 und Z 11 (§ 110 und § 111):

Es erfolgen Anpassungen aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde sowie zur Herstellung des gendergerechten Sprachgebrauchs.

Zu Art. 1 Z 12 und Z 14 (§ 112):

Da die Verhängung der Untersuchungshaft bereits als Suspendierungsgrund in Abs. 1 normiert ist, erscheint eine Anpassung der Verständigungspflicht auf die erfolgte Verhängung der Untersuchungshaft zweckmäßig und systemkonform.

Zu Art. 1 Z 26 (§ 128b):

Die in dieser Bestimmung vorgesehene Berichtspflicht erfolgt in Ausführung des im Art. 20 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, vorgesehenen Aufsichtsrechts des obersten Organs sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des weisungsfreien Organs zu unterrichten. Zudem soll der Bericht auch eine Analyse der Judikatur der Höchstgerichte beinhalten.

Zu Art. 1 Z 32 und Z 33 (§ 135a Abs. 1 und 3):

Zwecks Klarstellung erfolgt eine Zusammenfassung jener Bestimmungen, für deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund deren Bedeutung eine Senatsentscheidung erforderlich ist.

Im Sinne der Verwaltungsökonomie soll es gemäß Abs. 3 nur dann zu einer Senatsentscheidung bei einer Beschwerdeerhebung durch eine Disziplinaranwältin oder einen Disziplinaranwalt kommen, wenn im angefochtenen Erkenntnis eine strengere Strafe als eine Geldbuße, nämlich eine Geldstrafe oder eine Entlassung ausgesprochen wurde.

Zu Art. 1 Z 34 (§ 152d):

Aufgrund der Unterstellung von Militärpersonen unter die Bundesdisziplinarbehörde war die Bestimmung geringfügig zu adaptieren. Es kommt zu keinen inhaltlichen Änderungen in Bezug auf die Anwendung des HDG 2014.

Zu Art. 1 Z 35 (§ 161):

Es kommt zu Anpassungen in Bezug auf die Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde und wird weiterhin an der besonderen Senatsstruktur für Universitätslehrerinnen und -lehrer sowie der rechtskundigen Universitätslehrereigenschaft für Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte festgehalten.

Zu Art. 1 Z 36 (§ 200k):

Es kommt zu Anpassungen in Bezug auf die Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde und wird weiterhin an der besonderen Senatsstruktur für Hochschullehrpersonen festgehalten.

Zu Art. 1 Z 37 (§ 221):

Es kommt zu Anpassungen in Bezug auf die Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde und wird an der besonderen Senatsstruktur für Lehrpersonen festgehalten.

Zu Art. 1 Z 38, Z 40 und Z 41 (§ 231, § 249e und § 258):

Aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde sind auch Anpassungen im PTA-Bereich, im Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sowie im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung notwendig.

Zu Art. 1 Z 39 (§ 243 samt Überschrift):

Es kommt zum Entfall der Absätze 1 bis 6 aufgrund der nicht mehr gegebenen Anwendungsfälle.

In Abs. 1 kommt es zu einer Präzisierung der Übergangsbestimmungen betreffend bereits bei den Disziplinarkommissionen anhängigen Verfahren. Diese sind während der Übergangszeit von 1. Juli bis 30. September 2019 von den bestehenden Disziplinarkommissionen fortzusetzen bis sie von der Bundesdisziplinarbehörde mit 1. Oktober 2019 zu übernehmen und weiterzuführen sind. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Errichtung und das operative Tätigwerden einer solchen Behörde zeitlich auseinander fällt. In dieser Zeitspanne werden vorbereitende Tätigkeiten für einen ordnungsgemäßen und allen Kriterien entsprechenden Betrieb der Bundesdisziplinarbehörde getroffen.

So wie bisher sind gemäß § 125 letzter Satz bei der Fortführung der anhängigen Verfahren durch die Bundesdisziplinarbehörde ab 1. Oktober 2019 die bereits erfolgten mündlichen Verhandlungen zu wiederholen.

In Abs. 2 erfolgen Anpassungen zur Herstellung des gendergerechten Sprachgebrauchs.

Zu Art. 1 Z 42 (§ 284 Abs. 102):

Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Artikel 2 (Heeresdisziplinargesetz 2014):

Zu Art. 2 Z 1 bis 3, Z 8 bis Z 18, Z 20 und Z 21, Z 27, Z 29 und 30, Z 33 und Z 34, Z 36 bis Z 41 (Inhaltsverzeichnis, § 15 bis 21, § 23, § 25 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 2 lit. a und Z 3, § 36 Abs. 5, § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 52 Abs. 3, § 62 Abs. 4, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1 und 4, § 71, § 72, § 73 Abs. 3, 4, 6 und 7):

Nach § 91 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung der vorliegenden Novelle hat die Bundesdisziplinarbehörde in Disziplinarverfahren betreffend Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören sowie Berufssoldaten des Ruhestandes, die Bestimmungen des HDG 2014 anzuwenden.

Daher sind korrespondierende Normen im HDG 2014 anzupassen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.

Da der Vollzug des HDG 2014 eine vertiefte Erfahrung in der Materie erfordert, ist es notwendig, für die Bezug habenden Fälle eigene Disziplinarsenate einzurichten, in denen zufolge des neuen § 101 Abs. 7 BDG 1979 nur Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Senatsvorsitzende bestellt werden dürfen. In einem entsprechend gestalteten Senat dürfen als weitere Mitglieder des Senates in einem Disziplinarverfahren gegen Offiziere nur Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffiziere tätig werden.

Ebenfalls an die neue Rechtslage im BDG 1979 angepasst werden die Bestimmungen über den Disziplinaranwalt im § 19. Im Übrigen sind die komplementären Bestimmungen des BDG 1979 anzuwenden.

Das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde erhält nunmehr durch § 21 den Namen Senatsverfahren, um als Ersatz für das bisherige Kommissionsverfahren eine ähnliche, für den praktischen Dienstbetrieb prägnante, Bezeichnung zu verwenden. Entsprechende semantische Anpassungen müssen daher folgerichtig im gesamten HDG 2014 vorgenommen werden. Im Übrigen siehe die Erläuterungen zu Art. 1.

Zu Art. 2 Z 4 bis Z 7, Z 10, Z 14, Z 19, Z 21 bis Z 26, Z 28, Z 31 bis Z 34, Z 36 und Z 37, Z 42 bis Z 44 (§ 3 Abs. 4 Z 2, § 4, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 3, 4 und 6, § 41 Abs. 1 und 2, § 43, Überschrift des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes des Besonderen Teiles, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1, § 71, § 72 Abs. 1, § 75 Abs. 1, § 82 Abs. 5, 6 und 11, § 85 Abs. 6):

Die Schaffung einer zentralen, unabhängigen Bundesdisziplinarbehörde erfordert entsprechende Anpassungen im gesamten HDG 2014. Im Übrigen siehe die Erläuterungen zu Art. 1.

Zu Art. 2 Z 45 und Z 46 (§ 89 Abs. 3 und 4 und § 90 Abs. 3):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Juli 2019 und der beabsichtigten Übergangszeit vom 1. Juli 2019 bis 30. September 2019 (siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 39) sind entsprechende Inkrafttretens- und Übergangsregelungen erforderlich.

Zu Artikel 3 (Bundes-Personalvertretungsgesetz):

Zu Art. 3 Z 1 (Titel):

Einführung einer Abkürzung für das Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes – Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 9 Abs. 1 lit. g):

Das Mitwirkungsrecht des Dienststellenausschusses gemäß § 9 Abs. 1 wird um die Mitwirkung bei der Gewährung von Sabbaticals bzw. bei Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch erweitert. Dies erscheint aufgrund der Ähnlichkeit der Bestimmungen zu den Rechtsinstituten eines Sonderunrlaubes und bei Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch als erforderlich.

Zu Art. 3 Z 3 und Z 4 (§ 9 Abs. 2 lit. d und der Entfall des § 9 Abs. 2 lit. e):

Aufgrund des inhaltlichen Konnexes wurden die Bestimmungen, die Einführung als auch wesentliche Änderungen neuer Arbeitsmethoden betreffen, systematisch zusammengezogen.

Zu Art. 3 Z 5 und Z 6 (Entfall des Schlussteils in § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3a):

Die Bestimmungen hinsichtlich des durchzuführenden Verfahrens im Zusammenhang mit den beabsichtigten Maßnahmen des § 9 Abs. 3 werden einheitlich mit den restlichen (gleichartigen) Bestimmungen im Sinne einer Verfahrenskonzentration in § 10 gebündelt.

Zu Art. 3 Z 7 bis Z 11 (Abschnitt VI samt Überschrift, der Entfall der § 42a und § 42b, §§ 42d bis 42g, § 42i und die §§ 42j bis 42m sowie die Umbenennung der bisherigen §§ 42n bis 42u und Abschnitt VII):

Bereinigung der Übergangsbestimmungen um obsolet gewordene Regelungen, die zumeist für vergangene Funktionsperioden geschaffen wurden bzw. keine Anwendungsfälle mehr vorsehen, und Neunummerierung der beibehaltenen Übergangsbestimmungen sowie entsprechende Anpassungen der Abschnittsüberschriften.

Zu Art. 3 Z 12 (§ 45 Abs. 46):

Inkrafttretensbestimmungen.