2. Dienstrechts-Novelle 2019 (131/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Heeresdisziplinargesetz 2014 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2019)

Kurzinformation

Ziele

  • Schaffung einer zentralen Bundesdisziplinarbehörde für alle Bundesbeamtinnen/Bundesbeamten
  • Professionalisierung der Entscheidungsfindung durch den Einsatz hauptberuflich tätiger Vorsitzender in den Spruchkörpern (Disziplinarsenaten)
  • Verbesserung der Disziplinarentscheidungen und dadurch Erhöhung der Rechtssicherheit
  • Vereinheitlichung der Spruchpraxis in den Disziplinarverfahren
  • Erhöhung der Kostentransparenz im Disziplinarwesen
  • Anpassungen im Personalvertretungsrecht des Bundes

Inhalt

  • Schaffung der rechtlichen Grundlage für eine zentrale und unabhängige Bundesdisziplinarbehörde beim BMöDS anstelle der Disziplinarkommissionen in den einzelnen Ressorts der Bundesverwaltung
  • Von der Bundesdisziplinarbehörde sollen hinkünftig die Aufgaben der Disziplinarkommissionen nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), und auch der Disziplinarkommissionen nach dem Heeresdisziplinargesetz (HDG), wahrgenommen werden.
  • Die Bundesdisziplinarbehörde entscheidet – so wie derzeit die Disziplinarkommissionen – in Disziplinarsenaten, die sich aus drei Mitgliedern zusammensetzen: Einer/einem hauptberuflich tätigen rechtskundigen Senatsvorsitzenden, einem nebenberuflich tätigen Mitglied, das dienstgeberseitig aus dem Ressort der/des Beschuldigten kommt (Nominierungsrecht des jeweiligen obersten Organs), einem nebenberuflich tätigen Mitglied, das dienstnehmerseitig aus dem Ressort der oder des Beschuldigten kommt (Nominierungsrecht des jeweiligen Zentralausschusses).

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen/Beamte sind in der Ressortlandschaft des Bundes sehr ungleich verteilt. Es wird die rechtliche Grundlage geschaffen, eine zentrale und unabhängige Bundesdisziplinarbehörde beim BMöDS einzurichten, die die Vielzahl an Disziplinarkommissionen in den einzelnen Ressorts der Bundesverwaltung ablöst. Von der Bundesdisziplinarbehörde sollen hinkünftig die Aufgaben der Disziplinarkommissionen nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), und auch der Disziplinarkommissionen nach dem Heeresdisziplinargesetz (HDG), wahrgenommen werden. Die Bundesdisziplinarbehörde entscheidet – so wie derzeit die Disziplinarkommissionen – in Disziplinarsenaten, die sich aus drei Mitgliedern zusammensetzen:
- Einer/einem hauptberuflich tätigen rechtskundigen Senatsvorsitzenden.
- Einem nebenberuflich tätigen Mitglied, das dienstgeberseitig aus dem Ressort der/des Beschuldigten kommt (Nominierungsrecht des jeweiligen obersten Organs).
- Einem nebenberuflich tätigen Mitglied, das dienstnehmerseitig aus dem Ressort der oder des Beschuldigten kommt (Nominierungsrecht des jeweiligen Zentralausschusses).

Vor der im Spätherbst stattfindenden Personalvertretungswahl des Bundes sind einige legistische Vorkehrungen zu treffen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 04.04.2019

Einbringendes Ressort

BMÖDS (Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport)

Ähnliche Gegenstände