Digitalsteuergesetz 2020, Umsatzsteuergesetz 1994, Änderung (132/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 erlassen und das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Förderung der Steuergerechtigkeit und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
  • Anpassungen des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

Inhalt

  • Einführung einer Digitalsteuer
  • Abschaffung der Steuerbefreiung bei Lieferungen von Waren aus Drittländern bis 22 Euro
  • Online-Plattformen werden für Waren aus Drittstaaten zu Steuerschuldnern.
  • Informationsverpflichtung für Plattformen (Online-Marktplätze) und Haftung bei Verstoß gegen Sorgfaltspflichten
  • Ausweitung des One-Stop-Shop auf B2C Dienstleistungen und Versandhandelsumsätze
  • Entfall der Lieferschwelle beim Versandhandel

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Zum Digitalsteuergesetz 2020: Um der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen, soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 eine Digitalsteuer eingeführt werden. Wie in verschiedenen anderen EU-Mitgliedstaaten soll mit dem Digitalsteuergesetz 2020 auch ein Beitrag zur Steigerung der Steuergerechtigkeit geleistet werden. Dabei sollen bestimmte Dienstleistungen der „digital economy“ mit Österreichbezug steuerlich erfasst werden. Der Vorschlag orientiert sich auch am Digital-Advertising-Tax-Vorschlag, der im März 2019 auf EU-Ebene nicht die Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten erzielen konnte. Die bisherige Werbeabgabe gemäß Werbeabgabegesetz 2000 erfasste bisher nur „klassische“ Werbung in Printmedien, Rundfunk und Fernsehen, auf Plakaten wie auch die sonstige Duldung der Benutzung von Flächen und Räumen zu Werbezwecken. Mit der Digitalsteuer soll nunmehr auch Onlinewerbung erfasst werden.

Ziel des DiStG 2020 ist auch eine möglichst unkomplizierte Pauschalbesteuerung mit automatisierten Verfahren. Um möglichst flexibel auf neue Entwicklungen und Erfahrungen im Bereich der „digital economy“ reagieren zu können, soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, im Verordnungsweg entsprechende Anpassungen vorzunehmen.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994: Unternehmerinnen/Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (z. B. Marktplatz, Plattform) unterstützen, sollen so behandelt werden, als ob sie selbst die Gegenstände vom Lieferanten erhalten und im eigenen Namen weiter geliefert haben. Für Unternehmerinnen/Unternehmer, die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (z. B. Marktplatz, Plattform) unterstützen, jedoch nicht selbst Schuldnerinnen/Schuldner der Umsatzsteuer sind, sollen Aufzeichnungsverpflichtung vorgesehen werden. Die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, deren Gesamtwert 22 Euro nicht übersteigt (Kleinsendungen), soll abgeschafft werden. Für die Versteuerung von Einfuhr-Versandhandelsumsätzen sowie von Dienstleistungen drittländischer Unternehmerinnen/Unternehmer soll eine Sonderregelung eingeführt werden. Im Bereich des E-Commerce bzw. Versandhandels soll eine Haftung vorgesehen werden, falls an der Leistungserbringung beteiligte Unternehmerinnen/Unternehmer nicht mit ausreichender Sorgfalt ihren abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen sind. Die Lieferschwelle beim innergemeinschaftlichen Versandhandel soll entfallen und gleichzeitig eine Sonderregelung zur vereinfachten Versteuerung grenzüberschreitender Umsätze am Binnenmarkt eingeführt werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 04.04.2019

Einbringendes Ressort

BMF (Bundesministerium für Finanzen)

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