Bundesgesetz, mit dem das Haftungsrecht geändert wird (Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2019 – HaftRÄG 2019).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 936/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1320 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2)  In der Alm- und Weidewirtschaft kann der Halter bei Beurteilung der Frage, welche Verwahrung erforderlich ist, auf anerkannte Standards der Viehhaltung zurückgreifen. Sonst hat er die im Hinblick auf die ihm bekannte Gefährlichkeit der Tiere, die ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung solcher Gefahren und die erwartbare Eigenverantwortung anderer Personen gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Die erwartbare Eigenverantwortung der Besucher von Almen und Weiden richtet sich nach den durch die Alm- und Weidetierhaltung drohenden Gefahren, der Verkehrsübung und anwendbaren Verhaltensregeln.“

2. Dem § 1503 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) § 1320 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf schädigende Ereignisse anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt eintreten.“