Besonderer Teil

1.  Nach geltendem Recht hat der Halter eines Tieres alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die vom Tier allenfalls ausgehenden Gefahren einzudämmen. Die Rechtsprechung hat sich schon vielfach mit der Frage beschäftigt, wie weit diese Anforderungen an den Tierhalter bei der Weide- und Almhaltung gehen. So ist eine Agrargemeinde nicht verpflichtet, einen durch eine Weide von Kühen oder gutmütigen Pferden führenden Weg durch Zäune abzugrenzen. Nur aggressive Tiere, die auf der Weide gehalten werden, müssen gesondert verwahrt werden, sodass sie sich nicht dem Weg nähern können. Auch besteht keine Verpflichtung der Agrargemeinde oder des einzelnen Tierhalters, Wanderer vor dem Betreten eines Wegs auf einer Weide zu warnen, auf der als nicht aggressiv bekannte Tiere gehalten werden (8 Ob 91/02v MietSlg 54.189). Die Abzäunung eines Wanderwegs von einer diesen umgebenden Kuhweide ist nicht üblich und dem Halter auch nicht zumutbar (3 Ob 110/07h Zak 2007/584; 5 Ob 5/13s Zak 2013/227; RIS-Justiz RS0030039). Der Tierhalter haftet nicht für die Attacke einer Kuh, wenn die freie Weidehaltung auch von Mutterkühen mit Kälbern in dem Gebiet ortsüblich ist, die Tiere an sich ein ruhiges Temperament aufweisen und es bisher zu keinen vergleichbaren Vorfällen gekommen ist (5 Ob 5/13s Zak 2013/227). Wohl aber hat er eine Warntafel aufzustellen, wenn ihm auf Grund eines früheren Vorfalls bekannt ist, dass seine Kühe auf mitgeführte Hunde aggressiv reagieren (3 Ob 110/07h Zak 2007/584; 2 Ob 25/15p Zak 2015/278). Zusammengefasst geht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahin, dass Weide- und Almflächen im Allgemeinen nicht abgezäunt und eingefriedet werden müssen. Im Einzelfall kann es dem Halter aber nicht erspart werden, weitergehende Maßnahmen zu treffen. Die Frage, ob und inwieweit Wanderer und Spaziergänger ein Mitverschulden im Zusammenhang mit der Benützung von Weide- und Almflächen trifft, stellt sich nicht, wenn die Verantwortung des Tierhalters schon von vornherein nicht gegeben ist. Ansonsten wird es hier immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.

2. Eine funktionierende Alm- und Weidewirtschaft ist in einem Bergland wie Österreich von hoher ökologischer und ökonomischer Bedeutung. Sie muss weiterhin möglich sein und sollte nicht durch missverstandene Haftungsdrohungen gefährdet werden. Niemand kann auch daran interessiert sein, dass Weide- und Almgebiete großflächig abgesperrt werden oder dass das Wandern, das auch aus gesundheitlichen Gründen sehr wichtig ist, unnötig erschwert wird. In diesem Sinn empfiehlt es sich, wenn bundesweit einheitliche Verhaltensstandards ausgearbeitet werden, die die Anforderungen an die Halter von Alm- und Weidetieren präzisieren. So könnte es etwa nützlich sein, wenn Tierhalter von Mutterkühen und ihren Kälbern erforderlichenfalls Hinweistafeln an markanten Stellen der Alm und der Weide (z. B. am Beginn eines Wanderwegs) aufstellen und besonders darauf hinweisen, dass dort das Mitführen von Hunden gefährlich ist. Weiters könnten die Verhaltensstandards den Tierhalter anleiten, nach Maßgabe des Einzelfalls aus Sicherheitsgründen die Auszäunung von touristisch oder verkehrsmäßig stark frequentierten Stellen zu überlegen; solche Auszäunungen wären in Abstimmung mit den betroffenen Anrainern vorzunehmen. Wichtig ist aber auch, dass das Prinzip der Eigenverantwortung hochgehalten wird. Zu diesem Zweck sollen Verhaltensregeln über das richtige Verhalten von Wanderern und Spaziergängern in Almgebieten erarbeitet werden. Diese Verhaltensregeln können etwa vorsehen, dass sich Almbesucher – auch in Respekt vor Natur und Eigentum – angepasst und ruhig verhalten, Zäune und angebrachte Hindernisse beachten, gebührlichen Abstand von Almtieren halten und beim Mitführen von Hunden erhöhte Sorgfalt walten lassen. Die Befolgung oder Verletzung derartiger Verhaltensregeln kann im Einzelfall ähnlich wie die so genannten FIS-Regeln im Schirecht bei der Beurteilung des Verschuldens oder Mitverschuldens bedeutsam sein.

3. Die vorgeschlagenen Änderungen in § 1320 ABGB setzen diese Überlegungen auch im Haftungsrecht um. Der erste Satz des neuen § 1320 Abs. 2 knüpft an anerkannte, beispielsweise von den gesetzlichen Interessenvertretungen ausgearbeitete Standards der Weide- und Almviehhaltung an. Wenn sich ein Tierhalter daran hält, wird er den an ihn gestellten Verwahrungspflichten entsprechen. Die Standards haben sich selbstverständlich auch an der Rechtsprechung und den von ihr entwickelten Grundsätzen zu orientieren. Das impliziert dann aber auch, dass die Einfriedung und Abzäunung von Weide- und Almflächen die Ausnahme und nicht die Regel sein sollten.

Die vorgeschlagene Regelung soll für die Viehhaltung im Rahmen der Alm- und Weidewirtschaft gelten.

In die Standards werden primär die aus Sicht der Alm- und Weidewirtschaft und einer angemessenen Tierhaltung erforderlichen Maßnahmen aufzunehmen sein. Darüber hinaus sind hier aber auch die für ein reibungsloses Nebeneinander von Viehwirtschaft einerseits und touristischer Nutzung von Alm- und Weidegebieten andererseits erforderlichen Maßnahmen aufzunehmen. Bei der Standardisierung der Pflichten aus der Verwahrung kann auch davon ausgegangen werden, dass andere Personen Almen und Weiden in eigener Verantwortung benützen.

4. Soweit solche Standards keine Rolle spielen (etwa weil sie noch nicht bestehen, weil sich der Tierhalter nicht daran orientieren will oder weil sie eine bestimmte Frage nicht behandeln), umschreibt der zweite Satz des § 1320 Abs. 2 einige Kriterien, die im Rahmen der Alm- und Weidehaltung haftungsrechtlich bedeutsam sind. Das betrifft zum Ersten die Gefährlichkeit der Tiere: Im Allgemeinen kann – wie die Rechtsprechung zeigt – davon ausgegangen werden, dass Weidetiere ungefährlich und harmlos sind. Daher ist es grundsätzlich nicht erforderlich, Alm- und Weideflächen einzuzäunen. Im Einzelfall können die Dinge hier aber wieder anders liegen, etwa auf einer Stieralm oder Pferdeweide (dazu schon 2 Ob 70/16g EvBl-LS 2016/144). Zum Zweiten kommt es im gegebenen Zusammenhang auf die Zumutbarkeit der Maßnahmen zur Abwehr von möglichen Tiergefahren an. Der Halter oder Betreiber einer Alm oder Weide wird nicht verhalten sein, die Kosten für eine durchgehende Abzäunung der Weideflächen von Wegen und Straßen aufzubringen. Das ist weder üblich noch praktikabel. Solche Maßnahmen werden aus dem nach § 1320 ABGB maßgeblichen Aspekt der ausreichenden Verwahrung von Weidetieren nur für einzelne Bereiche oder Gefahrenstellen oder für bestimmte Tiere erforderlich sein (anders mag es sich verhalten, wenn Einfriedungen alm- und weidewirtschaftlichen Zwecken dienen oder eine Grenze zu anderen Alm- und Weidegebieten ziehen sollen). Zum Dritten kann der Tierhalter bei der vorangehenden Prüfung, welche Maßnahmen er treffen muss, um Tiergefahren abzuwehren, davon ausgehen, dass andere Personen, insbesondere Wanderer und Spaziergänger, sich auf eigene Verantwortung im fraglichen Bereich aufhalten und bewegen. Es bedarf in diesem Sinn keiner Information über mögliche Gefahren, die sich aus der Alm- und Weidewirtschaft ergeben. Vielmehr kann man davon ausgehen, dass ein Bewusstsein über solche Gefahren mittlerweile allgemein vorhanden ist. Es liegt auch an den Wanderern und Spaziergängern, auf die möglichen Gefahren aus der Benützung von Almen und Weiden zu achten und sich entsprechend vorsichtig zu verhalten. Diese Eigenverantwortung kann haftungsrechtlich als Mitverschulden ausschlagen oder nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls die Haftung des Tierhalters überhaupt verdrängen.

Im letzten Satz der vorgeschlagenen Regelung soll in diesem Sinn ausgeführt werden, welches Maß an Eigenverantwortung der Tierhalter erwarten kann und welche Umstände dabei eine Rolle spielen: Hier kommt es zunächst darauf an, welche Gefahren aus der Alm- und Weideviehhaltung drohen. Darauf hat sich der Nutzer einzustellen und sein Verhalten entsprechend anzupassen. Grundsätzlich sollte sich der „maßstabgerechte“ Wanderer oder Spaziergänger im Rahmen seiner Eigenverantwortung dessen bewusst sein, dass das Mitführen eines Hundes auf Alm- und Weideflächen in aller Regel eine sehr starke Risikoerhöhung mit sich bringt. Letztlich sind hier aber auch noch Verhaltensregeln über das richtige Verhalten von Wanderern, Spaziergängern und Touristen in Alm- und Weidegebieten zu berücksichtigen.